Hier beantworten die Steuer-Experten von Finanztest eine Leserfrage: „Nach meiner Scheidung sind meine Kinder im Wechsel eine Woche bei mir, eine bei meinem Ex-Mann. Wie fülle ich in der Anlage Kind die Zeilen 70 und 71 zu Kinderbetreuungskosten richtig aus?“
Tatsächlich sind diese Zeilen zunächst verwirrend, weil getrennt lebende Eltern denken könnten, sie müssten das Jahr hälftig unter sich aufteilen. Steuerlich gehören Kinder aber zu beiden Haushalten – das gesamte Jahr über (BMF-Schreiben vom 14. März 2012, Kinderbetreuungskosten). Im linken Teil der Zeile 71 tragen Sie ein, seit wann in dem Steuerjahr kein gemeinsamer Haushalt bestand. In den rechten Teil tragen Sie dann bei beiden das ganze Jahr (01/01 bis 31/12) ein oder den Zeitraum, seit dem das Wechselmodell läuft. Beispiel: 01/04 bis 31/12.
Bei unverheirateten, dauernd getrennt lebenden und geschiedenen Eltern kann derjenige Betreuungskosten absetzen, der sie bezahlt hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des halben Höchstbetrags geltend machen – also je Elternteil maximal 2 000 Euro pro Kind. Etwas anderes gilt nur, wenn Eltern einvernehmlich eine andere prozentuale Aufteilung des Höchstbetrages wählen und dies in Zeile 73 mitteilen.
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