Kinder­betreuungs­kosten „Anlage Kind“ bei Trennung

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Hier beant­worten die Steuer-Experten von Finanztest eine Leserfrage: „Nach meiner Scheidung sind meine Kinder im Wechsel eine Woche bei mir, eine bei meinem Ex-Mann. Wie fülle ich in der Anlage Kind die Zeilen 70 und 71 zu Kinder­betreuungs­kosten richtig aus?“

Tatsäch­lich sind diese Zeilen zunächst verwirrend, weil getrennt lebende Eltern denken könnten, sie müssten das Jahr hälftig unter sich aufteilen. Steuerlich gehören Kinder aber zu beiden Haushalten – das gesamte Jahr über (BMF-Schreiben vom 14. März 2012, Kinder­betreuungs­kosten). Im linken Teil der Zeile 71 tragen Sie ein, seit wann in dem Steuer­jahr kein gemein­samer Haushalt bestand. In den rechten Teil tragen Sie dann bei beiden das ganze Jahr (01/01 bis 31/12) ein oder den Zeitraum, seit dem das Wechselmodell läuft. Beispiel: 01/04 bis 31/12.

Bei unver­heirateten, dauernd getrennt lebenden und geschiedenen Eltern kann derjenige Betreuungs­kosten absetzen, der sie bezahlt hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide zu, kann jeder seine tatsäch­lichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des halben Höchst­betrags geltend machen – also je Eltern­teil maximal 2 000 Euro pro Kind. Etwas anderes gilt nur, wenn Eltern einvernehmlich eine andere prozentuale Aufteilung des Höchst­betrages wählen und dies in Zeile 73 mitteilen.

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