
Sobald die Kinder 18 Jahre alt sind, erhalten Eltern nur noch unter bestimmten Bedingungen Kindergeld. Diese sind jedoch umstritten. Immer wieder müssen hier Gerichte klären. test.de erläutert zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zum Thema Auslandsstudium und verspätete Ausbildung.
Auslandsstudium allein rechtfertigt keinen Kindergeldbezug
Beginnen Jugendliche ein Studium außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, reicht es nicht, wenn ihnen in Deutschland die Wohnung der Eltern weiter zur Verfügung steht. Sie müssen in der ausbildungsfreien Zeit auch überwiegend dort wohnen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Sonst erhalten Eltern nur die Freibeträge für Kinder – auch wenn das Kindergeld günstiger ist. Die Tochter der Kläger war ein Jahr als Aupair-Kraft in den USA und fing danach in New York ein Studium an. Nachweise wie Lehrpläne, Flugtickets und Reisepässe müssen belegen, dass sie in der ausbildungsfreien Zeit meist bei den Eltern war (Az. III R 10/14).
Ausbildungsplatz abgelehnt – trotzdem Kindergeld?
In einem anderen Fall ist unklar, wie ernsthaft sich eine junge Frau um einen Studienplatz bemüht hat. Sie bewarb sich zum Winter 2009/2010 an 15 Universitäten und Hochschulen und erhielt einen Zulassungsbescheid mit Annahmefrist bis 1. August, außerdem eine Zusage mit Einschreibung im Oktober. Beide Termine ließ die Frau verstreichen und begann als Hotelaushilfe. Ihr Vater verlor für August bis Oktober 2009 das Kindergeld. Nach einem Praktikum im Jahr 2010 fing die Tochter erst im März 2011 ein Studium an. Der Vater erklärte ihr Verhalten mit Depressionen nach dem Freitod eines Familienmitglieds. Der BFH gab den Fall an das Finanzgericht zurück. Das soll prüfen, ob die Krankheit es unmöglich machte, die ersten Studienangebote anzunehmen (Az. XI R 14/12).