
Kinderkrankentage. Wer sein krankes Kind betreut, kann sich vom Job freistellen lassen und Kinderkrankengeld beziehen. Die Stiftung Warentest erklärt die Regeln dafür. © Adobe Stock / Tatyana Tomsickova
Sind Kinder krank, können Eltern Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Aktuell gilt das auch noch, wenn Schule oder Kita pandemiebedingt schließen müssen.
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@AnnikaJan: Arbeitgeber zahlen das Monatsgehalt in der Regel für 30 Tage. Nur wenn der Freitag als Krankheitstag gemeldet und mit einer zweiten Krankschreibung der Montag, wird beim Kinderkrankengeld für die Tage Sonnabend und Sonntag das Gehalt mit je 3/30 berechnet. Andernfalls erhalten Sie für das Wochenende nichts und für die Tage Freitag und Montag Kinderkrankengeld wenn nur ein Attest von Freitag bis Montag ausgestellt wurde. Haken Sie hier bei Ihrem Arbeitgeber noch einmal nach. Wenn Sie sich nur für den Freitag „kindkrankmelden“, erhalten Sie für den Freitag Kinderkrankengeld und für die Tage Samstag und Sonntag jeweils die vereinbarten 3/30 Ihres Gehalts.
Folgender Tipp ist nicht hilfreich: "Bitten Sie den Arzt um mehrere Atteste (bis Freitag und wieder ab Montag), wenn Ihr Kind länger krank ist."
Wenn ich mich und mein Kind freitags "Kind-Krank" melde, erhalte ich von meinem Arbeitgeber kein Geld für drei Tage (Freitag, Samstag, Sontag), obwohl ich am Wochenende nicht arbeite. Das heißt ca. 3/30 meines Gehaltes werden nicht ausgezahlt. Von der Krankenkasse erhalte ich dann jedoch nur Leistungen für Freitag.
Der Tipp ist auch meiner Sicht gut gemeint, aber leider kontraproduktiv.
@SaaRee: Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes, die nach den gleichen Regeln verläuft wie die Berechnung des Krankengeldes, wird das laufende Brutto-Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Das ist das Einkommen, dass der Beitragspflicht unterliegt. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden noch einmalige Bezüge herangezogen, soweit diese der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Dies sind zum Beispiel das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Handelt es sich bei den Nachtzuschlägen um steuerfreie Zuschläge, werden sie in der Berechnung nicht berücksichtigt, § 1 Abs. 1 SvEV:
www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass der Stundenlohn, anhand dessen der Zuschlag berechnet wird, mehr als 25 Euro je Stunde beträgt.
Ich arbeite ausschließlich nachts. Hier gibt es steuerfreie Zuschläge die mein Netto erhöhen. Werden diese Zuschläge mit eingerechnet oder nur mein Grundlohn herangezogen für die Berechnung des Kinderkrankengeldes?
@rigolo78: Verdienstausfall durch coronabedingte Schließung von etwa Schule oder Kita (§56 Infektionsschutzgesetz, Absatz 1a) erhalten sie über die gesamte Zeit 67 Prozent des Verdienstausfalls und nicht wie von Ihnen geschrieben in den ersten sechs Wochen den vollen Verdienstausfall (siehe §56 IfsG „…(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt.