Kiefer­ortho­pädie

Zwei Tarif­arten: Beitrag ändert sich

7

Es gibt zwei Arten von Zahn­zusatz­versicherungen: Tarife nach Art der Schaden­versicherung und Tarife nach Art der Lebens­versicherung. Der Haupt­unterschied zwischen beiden Tarif­arten besteht darin, wie die Versicherer die Beiträge fest­legen und im Lauf des Vertrags verändern.

In diesem Test gehen wir von Verträgen für ein vierjäh­riges Kind aus, die wegen der Kiefer­ortho­pädie­leistungen geschlossen werden. Der Haupt­unterschied zwischen beiden Tarif­arten, die Bildung von Alterungs­rück­stel­lungen, spielt eine unterge­ordnete Rolle, wenn Kunden den Vertrag nach erfolg­reich abge­schlossener kiefer­ortho­pädischer Behand­lung kündigen. Dazu raten wir.

Abweichend von der Darstellung der Zahnzusatzversicherungen in Finanztest 8/2014 führen wir deshalb hier beide Tarif­arten in einer gemein­samen Tabelle auf.

Schaden­versicherung: Tarife nach Art der Schaden­versicherung sind die häufigste Form der Zahn­zusatz­versicherung. Hier werden keine Rück­stel­lungen fürs Alter gebildet. In diesen Tarifen steigt der Beitrag nach Vertrags­schluss mit dem Alter des Kunden plan­mäßig an.

Lebens­versicherung: In Tarifen nach Art der Lebens­versicherung wird dagegen von vorn­herein ein Teil des Beitrags für den Aufbau einer Alterungs­rück­stellung verwendet. Sie steht dann im höheren Alter zur Verfügung. Hier gibt es daher nach Vertrags­schluss keine alters­abhängigen Beitrags­steigerungen mehr.

Unabhängig von der Art der Kalkulation können die Versicherer in beiden Tarif­arten die Beiträge in laufenden Verträgen erhöhen, wenn ihre Ausgaben aufgrund von Kosten­steigerungen im Gesund­heits­wesen dauer­haft höher sind als sie sie bei der ursprüng­lichen Beitrags­fest­legung angesetzt hatten.

7

Mehr zum Thema

7 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 13.09.2021 um 12:27 Uhr
Abschluss nur bis 5 Jahre sinnvoll?

@foringo: Eine Diagnose ist auf jeden Fall der Beleg für das Vorhandensein einer Fehlstellung. Dann zahlt die Versicherung nicht. Vorhanden ist eine Zahnfehlstellung aber grundsätzlich auch schon dann, wenn die ärztliche Diagnose noch nicht erfolgt ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Milchgebiss durch die bleibenden Zähne ersetzt und dadurch eine Fehlstellung hervorgerufen wird. Wer sicher gehen will, über diese Frage mit dem Versicherer nicht in Streit zu geraten, schließt den Vertrag deshalb ab, wenn der Zahnwechsel noch nicht erfolgt ist.

foringo am 11.09.2021 um 14:54 Uhr
Abschluss nur bis 5 Jahre sinnvoll?

Ich verstehe Ihre Begründung für einen Abschluss nur bis 5 Jahre nicht.
Sie schreiben: "Für ältere Kinder ... sind die Policen nicht sinn­voll, da die Versicherer keine Korrektur von Fehl­stel­lungen bezahlen, die bei Vertrags­schluss bereits vorhanden waren."
Es kann doch aber auch sein, dass bei älteren Kindern noch keine Fehlstellung bekannt ist.
Wie definieren Sie das Bekanntsein einer Fehlstellung. Anders gefragt: Wann ist eine Fehlstellung bekannt? Mit der Diagnose, oder?

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.06.2021 um 12:55 Uhr
Zahnzusatzversicherung für Kinder

@SeboXX: Sie haben Recht. Eine private Zusatzversicherung (für kieferorthopädische Leistungen) kann sich für Kinder rechnen oder nicht. Weder bei den Zahnzusatzversicherungen für Kinder noch bei den Policen für Erwachsene ist gesagt, dass die Versicherten irgendwann einmal mehr Leistungen bezahlt bekommen als die Summe der Beitragseinzahlungen. Der Abschluss einer jeden Versicherung ist mit dem Risiko verbunden, dass das versicherte Risiko gar nicht eintritt, oder dass beim Eintritt des Risikos die Kostenerstattung unter der Summe der Beiträge liegt.
Tipp: Lassen Sie die Abrechnung der privaten Krankenversicherung überprüfen:
www.verbraucherzentrale
www.patientenberatung.de
Die Kostenübernahme der Behandlungskosten für eine kieferorthopädische Therapie ist eine Leistung der Police. Schauen Sie in den Bedingungen, für welche weiteren Leistungen es eine Kostenbeteiligung gibt.
Die Zahnzusatzversicherungen, die auch die Behandlungskosten einer kieferorthopädischen Behandlung übernehmen, gehören nach unserer Auffassung nicht zum absolut notwendigen Grundschutz eines Kindes. (maa)

SeboXX am 04.06.2021 um 19:28 Uhr
Sinn der Versicherung für Kinder

Ich habe für meine Kinder sofort nach der Geburt eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Vor allem um später eventuelle Kieferorthopädische Behandlungen zu finanzieren. Das ist unabhängig von der Zahnpflege und wir können keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der Behandlung nehmen. Nach 14 Jahren ist jetzt eine Behandlung Notwendig und die Beteiligung der Versicherung ist ernüchtert. Ich bereue, dass ich beim Abschluss der Versicherung mich mit dem Thema nicht mehr beschäftigt habe. Die Summierten jährliche Kosten sind höher als die Beteiligung der Versicherung. So ganz verstehe ich Ihre Empfehlung für die Versicherung nicht. Beim Abschluss zahlt man auf jeden Fall auch wenn keine Behandlung Notwendig ist. Beim nicht Abschluss besteht die Chance, dass nichts gezahlt werden muss. Aus meiner Erfahrung kann ich eine Zahnzusatzversicherung für Kinder nicht empfehlen.

Demokratur am 25.09.2020 um 14:03 Uhr
Ohne Behandlungsplan

Machtmissbrauch
Man mache einfach eine Mehrkostenvereinbarung und tue was man will. Der zu zahlende sitzt nicht auf dem Stuhl, in Corona Zeiten nicht mal im Raum, der auf dem Stuhl sitzt hat keine Ahnung was da gerade gemacht wird und die Krankenkasse spielt das Spiel, was ich nicht weiß macht mich nicht heiß.
Ein absolut lustiges Spiel, wenn man nicht das Fünfte Rad am Wagen ist.
AOK bewilligt einen Plan.
Man zahlt die Mehrkosten.
Ein Umzug steht an, weil die Universität nicht am Ort ist.
Ein weiterer KFO kommt ins Spiel, weil KFO 1 noch nicht abgezahlt wurde, rückt KFO 1 den Behandlungsplan nicht raus.
KFO 2 macht einfach einen neuen. Neue Röngenbilder --- ich nenne das ja schwere Körperverletzung- und will nun auch einen Kleinwagen von Nr.5
AOK will Behandlungsplan nicht rausrücken.
Kieferorthopäde 1 auch nicht
Coole Sache