Kiefer­ortho­pädie

Kieferkorrektur für Große und Kleine – was die Kasse zahlt

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Ob die gesetzliche Krankenkasse für eine kiefer­ortho­pädische Behand­lung aufkommt, hängt davon ab, wie schwer die Fehl­stellung des Kiefers oder der Zähne ist. Der Zahn­arzt beur­teilt das mithilfe von kiefer­ortho­pädischen Indikations­gruppen (KIG). Sie teilen Fehl­stel­lungen in fünf Schweregrade ein. Geregelt ist dies in den Kieferorthopädie-Richtlinien.

Selten Zuschuss für Erwachsene

Erwachsene bekommen nur bei schweren Kiefer­anomalien einen Kassen­zuschuss, und auch nur dann, wenn neben der Zahn­spange eine kieferchirurgische Operation nötig ist.

Milli­meter im Kinder­gebiss

Kindern und Jugend­lichen, die bei Behand­lungs­beginn noch nicht 18 sind, bezahlt die Kasse die Behand­lung für die Indikations­gruppen 3 bis 5. Will jemand eine leichte Zahnfehl­stellung der KIG 1 oder 2 korrigieren lassen, müssen die Eltern entscheiden: Warten sie ab, bis die Zähne sich weiter verschieben, oder zahlen sie privat?

Oft kommen verschiedene Probleme zusammen, zum Beispiel ein Über­biss und Platz­mangel im Kiefer. In diesem Fall genügt es, wenn einer der Befunde mindestens der KIG 3 entspricht.

Ein häufiges Problem ist der Über­biss, bei dem der Oberkiefer über den Unterkiefer ragt. Stehen die oberen Schneidezähne um 4 oder 5 Milli­meter über, fällt das noch unter die KIG 2. Erst bei einem Über­biss von mehr als 6 Milli­metern zahlt die Kasse. Ein vorstehender Unterkiefer wird dagegen immer auf Kassen­kosten behandelt.

Eigen­anteil wird später erstattet

Die Kassenpatienten müssen 20 Prozent der Kosten zunächst selbst zahlen. Erst nachdem die Behand­lung erfolg­reich abge­schlossen ist, erhalten sie dieses Geld von der Kasse zurück. Sind mehrere Kinder einer Familie gleich­zeitig in Behand­lung, beträgt der Eigen­anteil nur für das erste Kind 20 Prozent, für jedes weitere Kind ist der Eigen­anteil auf 10 Prozent reduziert.

Kasse bezahlt nur güns­tige Variante

Die Leistung der Krankenkasse deckt vor allem bei fest­sitzenden Spangen meist nicht alle Kosten. Laut Richt­linien kommt die Kasse nämlich nur für das kostengüns­tigste Material auf, das den medizi­nischen Zweck erfüllt.

Zahn­spange meist ab neun Jahren

Je nach Fehl­stellung ist geregelt, ab wann das Kind die Behand­lung beginnen kann. Üblich ist ein Beginn mit neun oder zehn Jahren. Bei extremen Zahn- oder Kieferfehl­stel­lungen genehmigen die Kassen eine Behand­lung von jüngeren Kindern, aber nur in Ausnahme­fällen bei vierjäh­rigen Kindern, die noch die Milchzähne haben.

Bevor es losgeht, erstellt der Kiefer­ortho­päde einen Behand­lungs­plan und bespricht ihn mit den Eltern und dem Patienten. Der Plan wird dann der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt. Über die darüber hinaus privat zu tragenden Kosten schließen die Eltern mit dem Kiefer­ortho­päden eine Mehr­kosten­ver­einbarung.

Mit Check­liste zum Zahn­arzt

Eine kiefer­ortho­pädische Behand­lung ist nicht nur eine finanzielle Frage. Sie ist lang­wierig, oft unangenehm und erfordert akribische Zahn­pflege. Erwachsene Patienten und Eltern, die für ihre Kinder entscheiden müssen, sollten sich vom Kiefer­ortho­päden genau erklären lassen, was auf sie zukommt:

  • Wie lautet die Diagnose genau?
  • Was soll gemacht werden?
  • Ist das medizi­nisch notwendig?
  • Was kann passieren, wenn man die Behand­lung nicht macht oder hinaus­zögert?
  • Was kann bei der Behand­lung schief­gehen?
  • Welche unterschiedlichen Verfahren und Materialien gibt es?
  • Was kosten diese jeweils und was davon zahlt die Krankenkasse?

Geht der Kiefer­ortho­päde kompetent auf solche Fragen ein, ist das eine gute Basis für die Zusammen­arbeit in den nächsten Jahren. Während einer Behand­lung auf Kassen­kosten ist ein Wechsel des Zahn­arztes nämlich nur in Ausnahme­fällen zulässig, zum Beispiel wenn die Familie in eine andere Stadt zieht. Brechen Versicherte die Behand­lung einfach ab, zahlt die Kasse den Eigen­anteil nicht zurück. Ein Wechsel der Krankenkasse ist dagegen problemlos möglich. Die neue Kasse erstattet nach Behand­lungs­abschluss den Eigen­anteil.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 13.09.2021 um 12:27 Uhr
Abschluss nur bis 5 Jahre sinnvoll?

@foringo: Eine Diagnose ist auf jeden Fall der Beleg für das Vorhandensein einer Fehlstellung. Dann zahlt die Versicherung nicht. Vorhanden ist eine Zahnfehlstellung aber grundsätzlich auch schon dann, wenn die ärztliche Diagnose noch nicht erfolgt ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Milchgebiss durch die bleibenden Zähne ersetzt und dadurch eine Fehlstellung hervorgerufen wird. Wer sicher gehen will, über diese Frage mit dem Versicherer nicht in Streit zu geraten, schließt den Vertrag deshalb ab, wenn der Zahnwechsel noch nicht erfolgt ist.

foringo am 11.09.2021 um 14:54 Uhr
Abschluss nur bis 5 Jahre sinnvoll?

Ich verstehe Ihre Begründung für einen Abschluss nur bis 5 Jahre nicht.
Sie schreiben: "Für ältere Kinder ... sind die Policen nicht sinn­voll, da die Versicherer keine Korrektur von Fehl­stel­lungen bezahlen, die bei Vertrags­schluss bereits vorhanden waren."
Es kann doch aber auch sein, dass bei älteren Kindern noch keine Fehlstellung bekannt ist.
Wie definieren Sie das Bekanntsein einer Fehlstellung. Anders gefragt: Wann ist eine Fehlstellung bekannt? Mit der Diagnose, oder?

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.06.2021 um 12:55 Uhr
Zahnzusatzversicherung für Kinder

@SeboXX: Sie haben Recht. Eine private Zusatzversicherung (für kieferorthopädische Leistungen) kann sich für Kinder rechnen oder nicht. Weder bei den Zahnzusatzversicherungen für Kinder noch bei den Policen für Erwachsene ist gesagt, dass die Versicherten irgendwann einmal mehr Leistungen bezahlt bekommen als die Summe der Beitragseinzahlungen. Der Abschluss einer jeden Versicherung ist mit dem Risiko verbunden, dass das versicherte Risiko gar nicht eintritt, oder dass beim Eintritt des Risikos die Kostenerstattung unter der Summe der Beiträge liegt.
Tipp: Lassen Sie die Abrechnung der privaten Krankenversicherung überprüfen:
www.verbraucherzentrale
www.patientenberatung.de
Die Kostenübernahme der Behandlungskosten für eine kieferorthopädische Therapie ist eine Leistung der Police. Schauen Sie in den Bedingungen, für welche weiteren Leistungen es eine Kostenbeteiligung gibt.
Die Zahnzusatzversicherungen, die auch die Behandlungskosten einer kieferorthopädischen Behandlung übernehmen, gehören nach unserer Auffassung nicht zum absolut notwendigen Grundschutz eines Kindes. (maa)

SeboXX am 04.06.2021 um 19:28 Uhr
Sinn der Versicherung für Kinder

Ich habe für meine Kinder sofort nach der Geburt eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Vor allem um später eventuelle Kieferorthopädische Behandlungen zu finanzieren. Das ist unabhängig von der Zahnpflege und wir können keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der Behandlung nehmen. Nach 14 Jahren ist jetzt eine Behandlung Notwendig und die Beteiligung der Versicherung ist ernüchtert. Ich bereue, dass ich beim Abschluss der Versicherung mich mit dem Thema nicht mehr beschäftigt habe. Die Summierten jährliche Kosten sind höher als die Beteiligung der Versicherung. So ganz verstehe ich Ihre Empfehlung für die Versicherung nicht. Beim Abschluss zahlt man auf jeden Fall auch wenn keine Behandlung Notwendig ist. Beim nicht Abschluss besteht die Chance, dass nichts gezahlt werden muss. Aus meiner Erfahrung kann ich eine Zahnzusatzversicherung für Kinder nicht empfehlen.

Demokratur am 25.09.2020 um 14:03 Uhr
Ohne Behandlungsplan

Machtmissbrauch
Man mache einfach eine Mehrkostenvereinbarung und tue was man will. Der zu zahlende sitzt nicht auf dem Stuhl, in Corona Zeiten nicht mal im Raum, der auf dem Stuhl sitzt hat keine Ahnung was da gerade gemacht wird und die Krankenkasse spielt das Spiel, was ich nicht weiß macht mich nicht heiß.
Ein absolut lustiges Spiel, wenn man nicht das Fünfte Rad am Wagen ist.
AOK bewilligt einen Plan.
Man zahlt die Mehrkosten.
Ein Umzug steht an, weil die Universität nicht am Ort ist.
Ein weiterer KFO kommt ins Spiel, weil KFO 1 noch nicht abgezahlt wurde, rückt KFO 1 den Behandlungsplan nicht raus.
KFO 2 macht einfach einen neuen. Neue Röngenbilder --- ich nenne das ja schwere Körperverletzung- und will nun auch einen Kleinwagen von Nr.5
AOK will Behandlungsplan nicht rausrücken.
Kieferorthopäde 1 auch nicht
Coole Sache