Kiefer­ortho­pädie

Leistungs­beispiele: Mit diesen Kosten haben wir in der Tabelle gerechnet

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Privatärztliche Behand­lung von leichtem Über­biss (4 000 Euro)

Ein Kind hat einen Über­biss von vier Milli­metern (Kiefer­ortho­pädische Indikations­gruppe 2). Die gesetzliche Krankenkasse über­nimmt keine Kosten für die Behand­lung, weil der Über­biss zu gering ist. Der Zahn­arzt rechnet nach der privaten Gebühren­ordnung ab, die Eltern müssen alles selbst bezahlen.

Die Behand­lung beginnt im Alter von neun Jahren und dauert vier Jahre: drei Jahre aktive Behand­lung, ein Jahr Festigung (Retentions­zeit). Behand­lungs­geräte: Heraus­nehm­bare Zahn­spange für den Oberkiefer sowie für die Festigung eine Retentions­platte.

Gesamt­kosten 4 000 Euro:

  • Davon entfallen 1 300 Euro auf das Zahn­arzt­honorar, 2 700 Euro sind Material- und Labor­kosten. Von den 4 000 Euro sind in jedem der vier Jahre 1 000 Euro fällig.

Kassenbe­hand­lung von schwerem Über­biss mit privaten Mehr­leistungen (4 470 Euro)

Ein Kind hat einen Über­biss von mehr als sechs Milli­metern (Kiefer­ortho­pädische Indikations­gruppe 4). Die Krankenkasse beteiligt sich daher an den Behand­lungs­kosten.

Die Behand­lung beginnt im Alter von neun Jahren und dauert fünf Jahre: drei Jahre aktive Behand­lung, zwei Jahre Festigung der neuen Zahn­stellung (Retentions­zeit). Behand­lungs­geräte: Für das erste Jahr eine heraus­nehm­bare Zahn­spange in Stan­dard­ausführung, dann für zwei Jahre eine fest­sitzende Spange – in Sonder­ausführung mit superelastischen Drähten und durch­sichtigen Keramikbrackets im sicht­baren Bereich. Für die Festigung der neuen Zahn­stellung: Retentions­platten, außerdem ein Lingualretainer für den Unterkiefer.

Zusätzlich ist die Versiegelung des Bracket­umfeldes privat zu bezahlen.

Gesamt­kosten 4 470 Euro:

  • Der Anteil der Kassen­leistungen beträgt 3 000 Euro. Hinzu kommen Kosten von 1 470 Euro für privat zu zahlende Mehr­leistungen, zum Beispiel die Keramikbrackets. Die privaten Mehr­kosten enthalten 590 Euro Zahn­arzt­honorar sowie 880 Euro Material- und Labor­kosten.

Die Krankenkasse über­nimmt zunächst 80 Prozent der Kassen­leistung von 3 000 Euro, also 2 400 Euro. Nach erfolg­reich abge­schlossener Behand­lung erstattet sie den Eigen­anteil von 20 Prozent (600 Euro) zurück.

  • In unserem Modell zahlt die Kasse den Eigen­anteil nicht zurück, weil die Behand­lung nicht erfolg­reich abge­schlossen werden konnte. Manche Versicherer beteiligen sich an diesen Kosten oder stre­cken das Geld so lange vor, bis die Kasse zahlt. Diese Leistung ist in dem in der Tabelle unten ausgewiesenen Betrag enthalten.

Kosten­verteilung über die Behand­lungs­zeit

1 Jahr:

Kosten für die Kassenbe­hand­lung:

1 200 Euro

Der Patient trägt 20 % Eigen­anteil =

240 Euro

Kosten für private Mehr­leistungen =

1 240 Euro

240 Euro + 1 240 Euro =

1 480 Euro

2. Jahr:

Kosten für die Kassenbe­hand­lung:

900 Euro

Der Patient trägt 20 % Eigen­anteil =

180 Euro

3. Jahr:

Kosten für die Kassenbe­hand­lung:

450 Euro

Der Patient trägt 20 % Eigen­anteil =

90 Euro

4. Jahr:

Kosten für die Kassenbe­hand­lung:

300 Euro

Der Patient trägt 20 % Eigen­anteil =

60 Euro

Kosten für private Mehr­leistungen =

230 Euro

60 Euro + 230 Euro =

290 Euro

5. Jahr:

Kosten für die Kassenbe­hand­lung:

150 Euro

Der Patient trägt 20 % Eigen­anteil =

30 Euro

Nach Kassen­leistung bleiben

2 070 Euro

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7 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 13.09.2021 um 12:27 Uhr
Abschluss nur bis 5 Jahre sinnvoll?

@foringo: Eine Diagnose ist auf jeden Fall der Beleg für das Vorhandensein einer Fehlstellung. Dann zahlt die Versicherung nicht. Vorhanden ist eine Zahnfehlstellung aber grundsätzlich auch schon dann, wenn die ärztliche Diagnose noch nicht erfolgt ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Milchgebiss durch die bleibenden Zähne ersetzt und dadurch eine Fehlstellung hervorgerufen wird. Wer sicher gehen will, über diese Frage mit dem Versicherer nicht in Streit zu geraten, schließt den Vertrag deshalb ab, wenn der Zahnwechsel noch nicht erfolgt ist.

foringo am 11.09.2021 um 14:54 Uhr
Abschluss nur bis 5 Jahre sinnvoll?

Ich verstehe Ihre Begründung für einen Abschluss nur bis 5 Jahre nicht.
Sie schreiben: "Für ältere Kinder ... sind die Policen nicht sinn­voll, da die Versicherer keine Korrektur von Fehl­stel­lungen bezahlen, die bei Vertrags­schluss bereits vorhanden waren."
Es kann doch aber auch sein, dass bei älteren Kindern noch keine Fehlstellung bekannt ist.
Wie definieren Sie das Bekanntsein einer Fehlstellung. Anders gefragt: Wann ist eine Fehlstellung bekannt? Mit der Diagnose, oder?

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.06.2021 um 12:55 Uhr
Zahnzusatzversicherung für Kinder

@SeboXX: Sie haben Recht. Eine private Zusatzversicherung (für kieferorthopädische Leistungen) kann sich für Kinder rechnen oder nicht. Weder bei den Zahnzusatzversicherungen für Kinder noch bei den Policen für Erwachsene ist gesagt, dass die Versicherten irgendwann einmal mehr Leistungen bezahlt bekommen als die Summe der Beitragseinzahlungen. Der Abschluss einer jeden Versicherung ist mit dem Risiko verbunden, dass das versicherte Risiko gar nicht eintritt, oder dass beim Eintritt des Risikos die Kostenerstattung unter der Summe der Beiträge liegt.
Tipp: Lassen Sie die Abrechnung der privaten Krankenversicherung überprüfen:
www.verbraucherzentrale
www.patientenberatung.de
Die Kostenübernahme der Behandlungskosten für eine kieferorthopädische Therapie ist eine Leistung der Police. Schauen Sie in den Bedingungen, für welche weiteren Leistungen es eine Kostenbeteiligung gibt.
Die Zahnzusatzversicherungen, die auch die Behandlungskosten einer kieferorthopädischen Behandlung übernehmen, gehören nach unserer Auffassung nicht zum absolut notwendigen Grundschutz eines Kindes. (maa)

SeboXX am 04.06.2021 um 19:28 Uhr
Sinn der Versicherung für Kinder

Ich habe für meine Kinder sofort nach der Geburt eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Vor allem um später eventuelle Kieferorthopädische Behandlungen zu finanzieren. Das ist unabhängig von der Zahnpflege und wir können keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der Behandlung nehmen. Nach 14 Jahren ist jetzt eine Behandlung Notwendig und die Beteiligung der Versicherung ist ernüchtert. Ich bereue, dass ich beim Abschluss der Versicherung mich mit dem Thema nicht mehr beschäftigt habe. Die Summierten jährliche Kosten sind höher als die Beteiligung der Versicherung. So ganz verstehe ich Ihre Empfehlung für die Versicherung nicht. Beim Abschluss zahlt man auf jeden Fall auch wenn keine Behandlung Notwendig ist. Beim nicht Abschluss besteht die Chance, dass nichts gezahlt werden muss. Aus meiner Erfahrung kann ich eine Zahnzusatzversicherung für Kinder nicht empfehlen.

Demokratur am 25.09.2020 um 14:03 Uhr
Ohne Behandlungsplan

Machtmissbrauch
Man mache einfach eine Mehrkostenvereinbarung und tue was man will. Der zu zahlende sitzt nicht auf dem Stuhl, in Corona Zeiten nicht mal im Raum, der auf dem Stuhl sitzt hat keine Ahnung was da gerade gemacht wird und die Krankenkasse spielt das Spiel, was ich nicht weiß macht mich nicht heiß.
Ein absolut lustiges Spiel, wenn man nicht das Fünfte Rad am Wagen ist.
AOK bewilligt einen Plan.
Man zahlt die Mehrkosten.
Ein Umzug steht an, weil die Universität nicht am Ort ist.
Ein weiterer KFO kommt ins Spiel, weil KFO 1 noch nicht abgezahlt wurde, rückt KFO 1 den Behandlungsplan nicht raus.
KFO 2 macht einfach einen neuen. Neue Röngenbilder --- ich nenne das ja schwere Körperverletzung- und will nun auch einen Kleinwagen von Nr.5
AOK will Behandlungsplan nicht rausrücken.
Kieferorthopäde 1 auch nicht
Coole Sache