Kfz-Versicherung Versicherer tricksen beim Schadenersatz

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Nach unverschuldeten Unfällen kürzen viele Versicherer den Schadenersatz, oft unrechtmäßig.

Erst knirschte es gewaltig, dann war der Fiesta hin: Beim Spurwechsel wurde die 45-jährige Andrea Rachor von der Autobahn gedrängt, ihr Wagen landete im Graben. Ein paar böse Prellungen waren die Folge – und ein Totalschaden am Ford, ärgerlich genug. Den richtigen Ärger machte jedoch erst hinterher die gegnerische Versicherung: 2 900 Euro Wiederbeschaffungswert standen im Gutachten, dazu 200 Euro Restwert des Schrottfahrzeugs – macht 2 700 Euro Erstattung. Doch die Huk-Coburg zahlte nur 2 460 Euro und verwies auf eine Firma, die 440 Euro für den Schrott bezahlt hätte.

Ein typischer Fall. Wer schuldlos in einen Unfall verwickelt wird, erlebt immer öfter, dass die Versicherer knausern. Schließlich sind die Beitragseinnahmen seit Jahren rückläufig, für 2009 befürchtet die Branche rund 500 Millionen Euro Verlust. Also wird beim Schadenersatz gespart – zunächst, indem man Zeit schindet. „Die Unfallregulierung wird systematisch hinausgezögert, um den Geschädigten mürbe zu machen“, meint der Stuttgarter Rechtsan­walt Kemal Karaman. Aktenkundig wurde ein Unfall beim Oberlandesgericht Düsseldorf: Da ließ der Versicherer zwei Monate überhaupt nichts von sich hören. Die Richter entschieden: Der Geschädigte durfte sich für die gesamte Zeit einen Mietwagen nehmen (Az. I-1 U 52/07).

Ähnlich lief es bei der Ford-Fahrerin. Ein dreiviertel Jahr stritt ihr Anwalt mit der Versicherung – und setzte sich auf ganzer Linie durch. Die Huk zog den Restwertabzug zurück, außerdem zahlte sie Schmerzensgeld, dazu 200 Euro Haushaltsführungsschaden. „Diese Position wird oft vergessen“, berichtet der Aschaffenburger Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker: „Auch Verletzte, bei denen der Partner, Freunde oder Eltern im Haushalt helfen, können einen finanziellen Ausgleich dafür verlangen.“

Als Nächstes kürzen viele Versicherer die Erstattung. Hat der Geschädigte einen unabhängigen Gutachter beauftragt, nehmen viele Versicherer seine Expertise nur als Blaupause für planmäßige Streichungen. Sie geben das Gutachten an externe Firmen weiter, wo es durch eine standardisierte Software läuft. Die spuckt dann die Kürzungen aus, meist 10 bis 20 Prozent: Mietwagen, Stundensätze, Ersatzteilpreise – jede einzelne Position wird zerpflückt.

Oft muss der Anwalt des Geschädigten jedesmal erneut schreiben. So hat er jede Menge Arbeit. Bleiben nach Monaten gerade mal 200 Euro Abzug, ist die Streitsumme so niedrig, dass es sich für ihn gar nicht lohnt, die Sache weiter zu verfolgen. Denn sein Honorar richtet sich nach festen Sätzen. Oft wird ohne echte Rechtsgrundlage gekürzt, teils sogar gegen höchstrichterliche Rechtsprechung. Typische Positionen:

Fiktiv: Der Geschädigte kann frei entscheiden, ob er sein Auto reparieren lässt oder auf Basis des Gutachtens abrechnet. Bei einer solchen „fiktiven“ Abrechnung müssen ihm alle Kosten ausgezahlt werden, die im Gutachten stehen. Nur die Mehrwertsteuer darf abgezogen werden.

Mietwagen: Während der Reparatur steht dem Geschädigten ein Mietwagen zu. Zwar sollte er bei zwei oder drei Firmen Preise vergleichen. Aber wenn der Unfall spätabends geschah oder auf dem Lande, wo nur mit Mühe mehrere Verleiher auffindbar sind, entfällt die Pflicht zum Preisvergleich (OLG Naumburg, 4 U 60/06). Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte in großer Eile ist und noch Termine wahrnehmen muss (LG Schweinfurt, Az. 23 O 313/08). Achtung: Für Unfallersatzfahrzeuge haben viele Verleiher besonders teure Tarife. Die Versicherer wollen aber oft nur den Normaltarif erstatten. Versuchen Sie, den Normaltarif zu bekommen. Geht das nicht, muss die Versicherung aber auch den Unfallersatztarif zahlen (BGH, Az. VI ZR 161/06).

Nutzungsausfall: Wer keinen Mietwagen nimmt, kann sich den Nutzungsausfall auszahlen lassen. Bei Totalschaden nennt das Gutachten meist 10 bis 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer. Dies muss auch bei fiktiver Abrechnung gezahlt werden, wenn der Geschädigte nachweist, dass er den Wagen repariert hat. Hinzu kommen können fünf Tage Überle­gungsfrist – für die Frage, ob der Wagen repariert werden soll – sowie die Tage bis zur Erstellung des Gutachtens.

Restwert: Der Geschädigte muss nicht mühsam nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen suchen. Vielmehr darf er den Schrottwagen bei seiner Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler in Zahlung geben zu dem Preis, der im Gutachten steht (BGH, Az. VI ZR 132/04).

Sachverständiger: Preisvergleiche bei der Wahl des Gutachters muss der Geschädigte nicht anstellen – es sei denn, der Gutachter ist ganz offensichtlich zu teuer (BGH, Az. VI ZR 67/06). Trotzdem fordern manche Versicherungen ihr „Recht zur Nachbesichtigung“ ein. Doch solange das Gutachten keine gravierenden Mängel hat, darf der Geschädigte die Nachbesichtigung ablehnen.

Werkstatt: Der Geschädigte darf den Wagen in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Doch viele Versicherer wollen ihn in freie Werkstätten schicken. „Damit kommen sie nur selten durch“, weiß Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Schließlich ist die Herstellergarantie daran gebunden, dass der Wagen nur in Markenwerkstätten kommt.

Ersatzteile: Hier schlagen Werkstätten auf die Herstellerpreise oft etwa 10 Prozent auf, um ihre Lagerkosten zu decken. Die Versi­cherer kürzen diese Aufschläge gern ein – zu Unrecht. Selbst wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, sind sie zu erstatten (Kammergericht Berlin, Az. 22 U 224/06).

Mehrwertsteuer: Bei älteren Autos ziehen Versicherer sie gern ab. Beispiel: Der Wiederbeschaffungswert nach einem Totalschaden beträgt 4 000 Euro. Die Versicherung zahlt aber nur 3 361 Euro, weil das Gutachten 19 Prozent Mehrwertsteuer enthält. Doch ältere Gebrauchte sind bei Händlern kaum zu bekommen, und auf dem Privatmarkt wird die Steuer gar nicht berechnet. Bei älteren Kfz darf daher nicht zwischen Brutto- und Nettopreis unterschieden werden (OLG Köln, Az. 19 U 85/03).

Repariert und frisch gewaschen

Auch an den vielen kleinen Kostenpunkten wird gern gestrichen: Waschanlage, Innenreinigung, Fahrtkosten des Gutachters oder „Verbringungskosten“, wenn die Werkstatt den Wagen in eine Lackiererei bringen musste. Doch auch das muss erstattet werden (OLG Düsseldorf, Az. I-1U 246/07).

Vor allem versuchen Versicherer, möglichst schnell an den Geschädigten heranzukommen. Oft wird er noch am Unfallort angerufen: „Wir kümmern uns um alles, stellen einen Mietwagen, reparieren Ihr Auto und stellen es frisch gewaschen wieder vor die Tür“ – im Stress nach dem Unfall ein verlockendes Angebot. Da geht der Kunde gar nicht erst zum Anwalt, sondern ist mit dem zufrieden, was die Versicherung zahlt. Dass dabei vieles unter den Tisch fällt, merken die meisten gar nicht.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 03.09.2013 um 12:28 Uhr
MWSt wird abgezogen

@gemabehh: Die Hausratversicherung ist zuständig, wenn es sich um einen Diebstahl gelagerter Reifen aus der verschlossenen Garage auf dem eigenen Grundstück handelt. Welche Kosten erstattet werden, ist in den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB) geregelt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird dem Versicherungsnehmer als Privatperson erstattet. Sie wird aber nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich zahlt (§ 12 Nr. 3 VHB 2010). Der Versicherte bekommt die Mehrwertsteuer wieder, wenn er die Rechnung für den Neukauf einreicht.
Ob Ihr Versicherer auch die Eintragungsgebühren für die Sonderausstattung zahlen würde, müssten sie bitte dort erfragen. Grundsätzlich erstattet eine Versicherung nur die Kosten, die tatsächlich entstehen (§ 12 Nr. 6 VHB 2010). (PH)

Gelöschter Nutzer am 02.09.2013 um 23:58 Uhr
MwSt. wird abgezogen

Reifen und felgen lagerten in der verschlossenen Garage und wurden gestohlen. Die Versicherung zahlt die MwSt. nur nach Rechnung Vorlage.
Ist das Korrekt?
Außerdem Zahlt Sie die Tüv-Eintragungsgebühren nich, nur nach Vorlage der Rechnung, da es die Felgen nicht mehr gibt müssen die neuen eingetragen werd. Muß die Versicherung die Gebühren zahlen?
Ich will aber keine Reifen und Felgen kaufen, da es Winterreifen waren die ich jetzt nicht benötige, weil ich auf Sommerreifen fahre und nur von 04 bis 09.angemeldet ist.
Wer kann mir helfen???

Gelöschter Nutzer am 02.09.2013 um 23:50 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.