Füllt jemand das Schadenformular seiner Versicherung widersprüchlich, unvollständig oder erkennbar falsch aus, muss die Versicherungsgesellschaft nachfragen. Klären sich die Missverständnisse dann auf, muss die Versicherung zahlen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat einen Kfz-Kaskoversicherer dazu verurteilt, einer Kundin ihr gestohlenes Auto im Wert von rund 10 000 Euro zu ersetzen. Das Unternehmen hatte sich geweigert zu zahlen, weil die Angaben zum Wert des Autos und zu Vorschäden in der Schadensmeldung nicht korrekt gewesen seien.
Die Bestohlene hatte Fragen in dem Formular missverstanden. Auf die Rückfrage des Versicherers antwortete sie aber wahrheitsgemäß. Deshalb sei ihr keine Verletzung der Anzeigepflichten vorzuwerfen, urteilten die Karlsruher Richter (Az. 12 U 204/02).