
Spion. Keylogger speichern alle Tastatureingaben.
Der pauschale Einsatz eines Keyloggers am Arbeitsplatz, mit dem alle Tastatureingaben des Arbeitnehmers gespeichert werden, ist unzulässig. Die Verwendung des Tastaturspions „ins Blaue hinein“ stellt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar (Az. 2 AZR 681/16). Eine solche Maßnahme ist nur dann erlaubt, wenn der begründete Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht.
Klage hat Erfolg
Der Chef hatte auf dem Dienst-PC des Klägers die Spähsoftware installiert, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos aufnahm. Nach deren Auswertung ging er davon aus, der Kläger habe Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter klagte dagegen − mit Erfolg. Die digitalen Daten seien rechtswidrig gewonnen worden und dürften im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden, befanden die Richter.
Verhältnismäßigkeit zählt
Dem Arbeitgeber steht kein permanentes Überwachungsrecht zu. Eine dauerhafte und systematische Überwachung der Mitarbeiter ist unzulässig. Der Arbeitgeber hat das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat er bei der Art und Weise der Kontrollen mitzubestimmen.
Was der Chef darf
Soweit man die geschäftlichen E-Mails von den privaten abgrenzen kann, darf der Arbeitgeber auf die geschäftlichen Mails zugreifen. Auch die Verlaufsdaten eines Internetbrowsers darf er einsehen. Telefonate der Angestellten dürfen vom Chef ohne Einwilligung der Betroffenen weder heimlich abgehört noch aufgezeichnet werden. Videoüberwachung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber einen Kollegen konkret einer Straftat oder einer schweren Verfehlung ihm gegenüber verdächtigt. Die Videoüberwachung ist nur erlaubt, wenn sie das einzige Mittel ist, um den Verdacht bestätigen zu können.