Kenn­zeichnung von Lebens­mitteln

Lebens­mittel­recht: Das richtige Etikett

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Folgendes muss auf verpackten Lebens­mitteln stehen:

Verkehrs­bezeichnung: Das ist der Begriff, unter dem ein Lebens­mittel verkauft wird. Rechts­vorschriften oder die Leitsätze des Deutschen Lebens­mittel­buchs definieren oder beschreiben, was etwa unter Frucht­saft und Lebkuchen zu verstehen ist.

Zutaten­verzeichnis: Alle Zutaten werden absteigend nach Gewichts­anteilen aufgelistet. Die anteilige Menge muss nur in Prozent angegeben werden, wenn die Zutat auf dem Etikett hervorgehoben wird. Kein Zutaten­verzeichnis brauchen Lebens­mittel mit nur einer Zutat wie natürliches Mineral­wasser.

All­ergene: Seit 2005 müssen die häufigsten Allergie­auslöser angegeben sein. Heute sind es 14, darunter Gluten, Soja, Milch, Ei und Sellerie.

Füll­menge: Sie gibt an, wie viel Gramm, Liter oder Stück in der Packung stecken. Auf Konzentraten wie Tüten­suppen muss stehen, welche Mengen sie zubereitet ergeben.

Mindest­halt­barkeits­datum (MHD): Es gibt an, bis wann ein Lebens­mittel unter geeigneten Lagerbedingungen seine charakteristischen Eigenschaften behält. Ein Verbrauchs­datum gehört auf leicht verderb­liche Lebens­mittel wie Hack­fleisch oder Räucherlachs. Ein Verfalls­datum steht nur auf Medikamenten.

Anbieter: Dazu gehören Name und Anschrift des Herstel­lers, des Verpackers oder Verkäufers in der EU.

Nähr­wert­angaben: Sie sind bisher nur Pflicht für Produkte mit Nähr­wert­auslobungen wie „vitaminreich“ oder „koch­salz­arm“. Die EU hat beschlossen, dass künftig auf jedem Produkt die Gehalte für Energie, Fett, gesättigte Fett­säuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz tabellarisch aufgelistet werden müssen.

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