Folgendes muss auf verpackten Lebensmitteln stehen:
Verkehrsbezeichnung: Das ist der Begriff, unter dem ein Lebensmittel verkauft wird. Rechtsvorschriften oder die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs definieren oder beschreiben, was etwa unter Fruchtsaft und Lebkuchen zu verstehen ist.
Zutatenverzeichnis: Alle Zutaten werden absteigend nach Gewichtsanteilen aufgelistet. Die anteilige Menge muss nur in Prozent angegeben werden, wenn die Zutat auf dem Etikett hervorgehoben wird. Kein Zutatenverzeichnis brauchen Lebensmittel mit nur einer Zutat wie natürliches Mineralwasser.
Allergene: Seit 2005 müssen die häufigsten Allergieauslöser angegeben sein. Heute sind es 14, darunter Gluten, Soja, Milch, Ei und Sellerie.
Füllmenge: Sie gibt an, wie viel Gramm, Liter oder Stück in der Packung stecken. Auf Konzentraten wie Tütensuppen muss stehen, welche Mengen sie zubereitet ergeben.
Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): Es gibt an, bis wann ein Lebensmittel unter geeigneten Lagerbedingungen seine charakteristischen Eigenschaften behält. Ein Verbrauchsdatum gehört auf leicht verderbliche Lebensmittel wie Hackfleisch oder Räucherlachs. Ein Verfallsdatum steht nur auf Medikamenten.
Anbieter: Dazu gehören Name und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Verkäufers in der EU.
Nährwertangaben: Sie sind bisher nur Pflicht für Produkte mit Nährwertauslobungen wie „vitaminreich“ oder „kochsalzarm“. Die EU hat beschlossen, dass künftig auf jedem Produkt die Gehalte für Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz tabellarisch aufgelistet werden müssen.
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