Will die Ehefrau das Wohnmobil nicht haben, das ihr verstorbener Ehemann bestellt hatte, muss sie dem Händler Schadenersatz leisten. Denn: Schließt der Mann vor seinem Tod einen verbindlichen Kaufvertrag ab, ist er zur Bezahlung und Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Seine Frau als Erbin muss dafür dann geradestehen (Oberlandesgericht Hamm, Az. 28 U 159/14).
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