Lebensversicherer müssen Kunden, die eine Kapitallebensversicherung bei ihnen abschließen, bei Vertragsschluss die Rückkaufswerte über die gesamte Vertragslaufzeit hin angeben. Liefern sie die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen nicht, kann der Kunde bis zu einem Jahr nach Abschluss den Vertrag widerrufen.
Er kann dann sein eingezahltes Geld plus Zinsen von der Versicherung zurückverlangen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg (Az. 7 C 153/02) hervor.
Den Rückkaufswert einer Lebensversicherung erhält ein Kunde bei Vertragskündigung. In den ersten Vertragsjahren liegt er deutlich unter den eingezahlten Beiträgen. Deshalb ist Widerruf die einzige Chance, ohne finanzielle Verluste aus einem Lebensversicherungsvertrag wieder herauszukommen.
Der betroffene Kunde konnte seinen auf 40 Jahre Laufzeit vereinbarten Vertrag widerrufen, weil der Versicherer ihm nur die Rückkaufswerte für neun Vertragsjahre genannt hatte.
Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherte mit ähnlichen Fällen können jedoch nicht sicher sein, dass ein anderes Gericht über ihren Vertrag genauso entscheiden wird.
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