Kapital­lebens­versicherung So greift das Finanz­amt zu

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Kapital­lebens­versicherung - So greift das Finanz­amt zu

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Wird eine Police fällig oder gekündigt, fallen Steuern und Sozialbeiträge an. Wie viel müssen Versicherte abgeben?

Viele Menschen sorgen mit einer Kapital­lebens­versicherung fürs Alter vor: Etwa 90 Millionen Verträge werden zurzeit bespart oder sind beitrags­frei gestellt. Gerade ältere Verträge mit bis zu 4 Prozent garan­tierten Zinsen (siehe Tabelle Lukrative Altverträge) sollten Versicherungs­nehmer weiterführen oder bis zur Fälligkeit ruhen lassen.

Tabelle: Lukrative Altverträge

Alte Verträge lohnen sich durch den Garan­iezins.

Vertrags­abschluss

Garan­tiezins1

Vor Juli 1986

3,00

Ab Juli 1986

3,50

Ab Juli 1994

4,00

Ab Juli 2000

3,25

Ab Januar 2004

2,75

Ab Januar 2007

2,25

Ab Januar 2012

1,75

Seit Januar 2015

1,25

1
Die Garan­tieverzinsung wird nicht auf den gesamten Beitrag gewährt, sondern nur auf den Spar­anteil (gezahlter Beitrag minus Kosten der Versicherung für Verwaltung, Vertrieb und Todes­fall­schutz der Police).

Ob die Auszahlung steuer­pflichtig ist, hängt davon ab, ob der Sparer den Vertrag vor 2005 abge­schlossen hat und ob er eine einmalige Summe oder Rente bekommt.

Verträge vor 2005 sind privilegiert

Erlebt der Versicherungs­nehmer den Vertrags­ablauf, müssen Kunden mit Altverträgen oft weder mit Finanz­amt noch Sozialkassen teilen: Die Leistung bleibt steuerfrei, wenn der Vertrag bis zum 31. Dezember 2004 abge­schlossen wurde und in einer Summe ausgezahlt wird. Weitere Voraus­setzungen:

  • Bis zu Auszahlung, Verkauf oder vorzeitiger Kündigung hatte die Police eine Lauf­zeit von mindestens zwölf Jahren und
  • mindestens fünf Jahre lang wurden Beiträge einge­zahlt.
  • Bei nach dem 31. März 1996 abge­schlossenen Verträgen (bei Direkt­versicherungen über den Arbeit­geber nach dem 31. Dezember 1996) muss der Todes­fall­schutz außerdem mindestens 60 Prozent der Beitrags­summe über die gesamte Lauf­zeit betragen haben.

Sonderfall: Vermietete Immobilien

Steuern können bei Altverträgen fällig werden, wenn der Sparer die Police zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens einge­setzt hat, das der Finanzierung vermieteter Immobilien diente. Sind die zur Sicherung des Darlehens verwendeten Ansprüche aus der Lebens­versicherung höher als die Anschaffungs­kosten der Immobilie, ist eine „steuerschädliche Verwendung“ gegeben. Die führt in vollem Umfang zur Steuer­pflicht der in der Versicherung angesparten Zins­erträge (Bundes­finanzhof, Az. VIII R 19/04).

Auszahlung als Monats­rente

Wird eine Altpolice mit Abschluss vor 2005 als monatliche Rente ausgezahlt, muss der „Ertrags­anteil“ versteuert werden – genauso wie bei neueren Verträgen. Die Höhe dieses Ertrags­anteils richtet sich nach dem Alter bei Renten­beginn.

Beispiel: Bei Beginn der Rente mit dem 60. Lebens­jahr gelten 22 Prozent der Auszahlung als steuer­pflichtiger Ertrags­anteil.

Tabelle: Rente teil­weise steuer­pflichtig

So wird der steuer­pflichtige Anteil einer als Rente ausgezahlten Lebens­versicherung ermittelt.

Renten­beginn mit dem … Lebens­jahr

59

60/61

62

63

64

65 / 66

67

68

Ertrags­anteil (Prozent)

23

22

21

20

19

18

17

16

Steuer­pflichtig bei einer Rente von 1 500 Euro monatlich1

345 Euro

330 Euro

315 Euro

300 Euro

285 Euro

270 Euro

255 Euro

240 Euro

1
Ob das Finanz­amt auf den steuer­pflichtigen Teil der Rente tatsäch­lich Steuern erhebt, hängt von weiteren individuellen Faktoren ab, wie Höhe des Gesamt­einkommens, abzugs­fähige Sonder­ausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Das Einkommen müssen Versicherungs­nehmer über ihre Steuererklärung in der Anlage R angeben. Wie hoch die Einkommensteuer darauf ist, hängt von den Einkommens- und Lebens­verhält­nissen ab.

Tipp: Geben Sie die Rentenzah­lungen unbe­dingt in Ihrer Steuererklärung an. Seit 2005 melden die Versicherungs­unternehmen alle Renten­auszah­lungen online an die Finanz­ämter.

Verträge nach 2005 steuer­pflichtig

Anfang 2005 wurden für Neuverträge Steuerprivilegien gekippt. Lässt sich ein Kunde das Kapital auszahlen, muss er auf die Erträge aus Lebens­versicherungen nun 25 Prozent Abgeltung­steuer plus Solidaritäts­zuschlag und eventuell Kirchen­steuer zahlen – nach Abzug des Sparerpausch­betrags von 801 Euro für Ledige und 1 602 Euro für Paare. Allerdings zahlt sich hier Geduld für Sparer aus, denn unter zwei Bedingungen greift eine ermäßigte Besteuerung:

  • Der Vertrag muss eine Mindest­lauf­zeit von zwölf Jahren aufweisen und
  • die Auszahlung darf erst nach dem 60. Geburts­tag des Versicherungs­nehmers erfolgen, bei Vertrags­abschluss ab 2012 erst ab dem 62. Lebens­jahr.

Frühestens Anfang 2017 können also Kunden mit Neuverträgen ab 2005 steuer­begüns­tigt die Auszahlung behalten. Werden die Voraus­setzungen erfüllt, sind nur 50 Prozent der Erträge steuer­pflichtig, dann aber mit dem individuellen Steu­ersatz .

Da der Spitzen­steu­ersatz bei maximal 45 Prozent liegt, zahlen Versicherungs­sparer im schlechtesten Fall 45 Prozent auf die Hälfte ihrer Erträge, maximal 22,5 Prozent auf den Gesamt­ertrag. Bei nied­rigerem Gesamt­einkommen verringert sich die Steuerbelastung auf die Auszahlung.

Die ermäßigte Besteuerung gilt auch für fonds­gebundene Lebens­versicherungs­verträge, bei denen die Versicherungs­gesell­schaft die Beiträge während der Lauf­zeit in Fonds investiert hat.

Welcher Betrag bei Fälligkeit der Police steuer­pflichtig ist, ermittelt der Versicherer anhand der Formel „Auszahlungen minus geleistete Beiträge“.

Kunden müssen selbst handeln

Auf die steuer­pflichtigen Erträge behalten die Versicherungs­gesell­schaften 25 Prozent Steuern plus Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer ein. Über den Steuer­abzug erteilen sie eine Steuer­bescheinigung.

Unterliegt die Police aber nur einer ermäßigten Besteuerung, schulden Versicherungs­sparer dem Finanz­amt viel weniger Steuern. Sie müssen in diesem Fall selbst aktiv werden und sich den zu viel bezahlten Anteil über ihre Steuererklärung zurück­holen. Dafür müssen sie die Anlage KAP ausfüllen und die Steuer­bescheinigung der Versicherungs­gesell­schaft über die bereits vorgenommenen Steuer­abzüge im Original beim Finanz­amt vorlegen.

Tipp: Machen Sie sich eine Kopie der Bescheinigung. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, falls die Originale auf dem Postweg verloren gehen sollten.

Werbungs­kosten nicht abzieh­bar

Neben dem Sparerpausch­betrag erkennt das Finanz­amt im Zusammen­hang mit Versicherungs­erträgen keine weiteren Werbungs­kosten an. Erlittene Verluste, etwa aus einer fonds­gebundenen Lebens­versicherung, lassen sich aber mit anderen Einkünften steu­ersparend verrechnen.

Sozial­abgaben

Wenn privat Kranken­versicherte eine Lebens­versicherung ausgezahlt bekommen, fallen keine Sozialbeiträge an. Auch gesetzlich Kranken­versicherte müssen oft nichts an die Kranken- und Pflegekasse zahlen.

Im Nachteil sind aber gesetzlich versicherte Rentner, die anders als die meisten im Alter nicht pflicht-, sondern freiwil­lig versichert sind. Sie zahlen volle Beiträge auf Auszahlungen aus Lebens­versicherungen, unabhängig davon, ob die Police in einer Summe oder als Rente ausgezahlt wird.

Zudem müssen alle gesetzlich Versicherten zahlen, wenn die Police über den Arbeit­geber als Direkt­versicherung abge­schlossen wurde. Dann sind seit Anfang 2004 volle Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse fällig.

Die Forderung wird verteilt: Versicherte zahlen zehn Jahre lang jeden Monat auf 1/120 der beitrags­pflichtigen Auszahlung den Beitrags­satz ihrer Krankenkasse plus Zusatz­beiträge. Steigt in den zehn Jahren der Beitrags­satz, fallen auto­matisch höhere Beiträge auf die Lebens­versicherung an.

Beispiel: Bei 120 000 Euro Auszahlungs­summe beträgt der Krankenkassenbeitrag momentan 18 840 Euro (geschätzt 15,7 Prozent). Monatlich zahlen Versicherte also 157 Euro (1/120 von 18 840 Euro). Dazu kommen 23,50 Euro (2,35 Prozent) für die Pflege­versicherung, Kinder­lose zahlen dafür 26 Euro (2,6 Prozent).

Private Einzahlung in Betriebs­rente

Wechsel des Arbeit­gebers gehören heute zum modernen Berufs­leben. Doch was passiert in solchen Fällen mit der bis dahin angesparten Betriebs­rente?

Fallen die seit 2004 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse selbst dann an, wenn der Vertrag privat weitergeführt wird?

Hier entschied das Bundes­verfassungs­gericht zugunsten der Betriebs­rentner (Az. 1 BvR 1660/08). Wer seine über den früheren Arbeit­geber abge­schlossene Direkt­versicherung privat weiterführt, zahlt unter bestimmten Voraus­setzungen keine Sozialbeiträge auf den privat einge­zahlten Teil:

  • Der Arbeit­geber hat die Direkt­versicherung abge­schlossen.
  • Das Beschäftigungs­verhältnis bei diesem Arbeit­geber endete schon vor der Rente, entweder durch einen Jobwechsel oder eine Pleite der Firma.
  • Die Direkt­versicherung wird als private Renten- oder Lebens­versicherung weiterbezahlt.
  • Anstelle des Arbeit­gebers ist der private Zahler jetzt als Versicherungs­nehmer einge­tragen.

Unterliegt eine Police der ermäßigten Besteuerung, holen Kunden sich Steuern zurück.

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