
Mehr Platz für Kapitalerträge bieten die Formulare KAP-INV und KAP-BET.
Für unversteuerte Kapitalerträge aus Fonds und Beteiligungen gibts in der Steuererklärung für 2018 zwei neue Formulare: die Anlagen KAP-INV und KAP-BET. Die neuen Formulare ergänzen die herkömmliche Anlage KAP. Steuerzahler können nun ihre Geldanlagen und die dazugehörigen Erträge übersichtlicher aufschlüsseln – und vermeiden so im besten Fall Rückfragen.
KAP-INV
Anleger mit Fondsanteilen im Depot, auf deren Erträge sie 2018 noch keine Abgeltungsteuer gezahlt haben, müssen diese in der Anlage KAP-INV mitteilen. Das betrifft insbesondere Steuerzahler, die ihre Investmentanteile bei einer ausländischen Depotbank verwahren. Diese kümmert sich nämlich nicht darum, ob Erträge nach deutschem Recht versteuert werden. Das müssen die Anleger selbst erledigen. Die Anlage KAP-INV erfasst unversteuerte laufende Erträge sowie Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Investmentanteilen. Nutzen Kapitalanleger die Anlage, müssen sie zwingend auch Angaben zu ihrem Sparerpauschbetrag in Anlage KAP machen.
KAP-BET
Anleger, die etwa an einer Personengesellschaft beteiligt oder Teil einer Erbengemeinschaft sind, nehmen die Anlage KAP-BET zur Hand. Darin tragen sie Kapitalerträge aus dieser Beteiligung ein. Die Werte entnehmen Betroffene dem Feststellungsbescheid, in dem die Erträge der Gemeinschaft ermittelt und den einzelnen Beteiligten zugerechnet wurden.
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Kommentarliste
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@MN-Westerwald: Fließt das Geld auf das Konto eines ausländischen Instituts, muss der Anleger die Einnahmen wie bisher in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt holt sich die Abgeltungsteuer dann nachträglich. Tragen Sie bislang unversteuerte Zinsen in Zeile 19 der Anlage KAP (2021) ein.
Wenn der Anleger die Zinsen von einer inländischen Bank ausgezahlt bekommt, zieht diese die Abgeltungsteuer automatisch ab. Dann sind Anleger nicht verpflichtet, diese Zinsen in der Anlage KAP anzugegeben.
Liebes Redaktionsteam,
es stellt sich die Frage, wie Kapitalertragszinsen von ausländischen Banken versteuert werden, wenn die Zinsbescheinigung ausgestellt wurde vom Sitz der Bank in Deutschland?
Werden die pauschalen 25% Abgeltungssteuer fällig oder wird der persönliche Steuersatz angewandt? Freistellungsaufträge können nicht erteilt werden, d.h. die Bank selbst führt keine Steuern auf diese Erträge ab. Die Kommunikation läuft ausnahmslos über den Banksitz in Deutschland (Authorisierung, Überweisung auf deutsches Bankkonto etc.).
Vermutlich stellt sich diese Frage bei einigen Ihrer Lesern.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit besten Grüßen aus dem Westerwald