Werden Verluste aus Kapitalerträgen, die vor 2009 entstanden sind, später mit Einkünften verrechnet, kann auf den Restbetrag der Einkünfte nicht die Abgeltungsteuer von 25 Prozent angewendet werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VIII R 5/15).
Verlustvorträge, die vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 entstanden, werden nach dem Urteil von den sonstigen Einkünften abgezogen. Auf den Restbetrag wird der individuelle Einkommensteuersatz berechnet, auch wenn er über 25 Prozent liegt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2008 einen Verlust von mehreren Millionen Euro hatte.