
Anleger dürfen Aktien so verkaufen, dass ihre Steuerersparnis möglichst hoch ist. © iStockphoto / Courtney Keating
Ob und wann Anleger wertlos gewordene Aktien wieder verkaufen, dürfen sie selbst entscheiden. Sie dürfen die Papiere gezielt in einem Jahr verkaufen, in dem eine möglichst vollständige Verrechnung der Verluste mit anderen Kapitalerträgen möglich ist. Auf diese Weise Steuern zu sparen, sei eine gesetzlich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit, entschied der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BFH, Az. VIII R 32/16).
Der Streitfall
Der Kläger hatte 2009 und 2010 Aktien in einem Gesamtwert von rund 5 760 Euro gekauft. 2013 verkaufte er die zwischenzeitlich wertlos gewordenen Papiere an seine Bank. Der symbolische Kaufpreis von zusammen 14 Euro deckte exakt die Bankgebühren für den Handel. Im selben Jahr hatte der Kläger mit anderen Aktien insgesamt 6 839 Euro Gewinn erzielt. Mit diesem Gewinn wollte er seine Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnen.
Finanzamt: Gesetzliche Regel missbraucht
Das Finanzamt ließ die Verrechnung des Verlusts mit der Begründung nicht zu, dass die wertlosen Aktien genauso gut im Aktiendepot des Klägers bleiben könnten. Mit dem Verkauf missbrauche der Anleger die gesetzliche Regelung.
Bundesfinanzhof: Steuern sparen zulässig
Der Praxis des Finanzamts widersprach jetzt der Bundesfinanzhof. Begründung: Nach dem Gesetz sei eine Verlustverrechnung zulässig, sobald die Aktien verkauft werden. Auf die Höhe des erzielten Erlöses und der Gebühren komme es nicht an. Allein der Anleger dürfe über den Zeitpunkt des Verkaufs entscheiden. Hierfür ein Jahr zu wählen, in dem die Steuerersparnis möglichst hoch ist, sei legitim.
Ohne Bescheinigung
Obwohl der Kläger dem Finanzamt keine Steuerbescheinigung seiner Bank über den Verlust vorlegen konnte, durfte er diesen verrechnen. Eine Bescheinigung ist immer dann entbehrlich, wenn keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.
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