Kapital­erträge Anleger dürfen jeder­zeit Verluste verrechnen

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Kapital­erträge - Anleger dürfen jeder­zeit Verluste verrechnen

Anleger dürfen Aktien so verkaufen, dass ihre Steuerersparnis möglichst hoch ist. © iStockphoto / Courtney Keating

Ob und wann Anleger wert­los gewordene Aktien wieder verkaufen, dürfen sie selbst entscheiden. Sie dürfen die Papiere gezielt in einem Jahr verkaufen, in dem eine möglichst voll­ständige Verrechnung der Verluste mit anderen Kapital­erträgen möglich ist. Auf diese Weise Steuern zu sparen, sei eine gesetzlich vorgesehene Gestaltungs­möglich­keit, entschied der Bundes­finanzhof entgegen der Auffassung der Finanz­verwaltung (BFH, Az. VIII R 32/16).

Der Streitfall

Der Kläger hatte 2009 und 2010 Aktien in einem Gesamt­wert von rund 5 760 Euro gekauft. 2013 verkaufte er die zwischen­zeitlich wert­los gewordenen Papiere an seine Bank. Der symbolische Kauf­preis von zusammen 14 Euro deckte exakt die Bank­gebühren für den Handel. Im selben Jahr hatte der Kläger mit anderen Aktien insgesamt 6 839 Euro Gewinn erzielt. Mit diesem Gewinn wollte er seine Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnen.

Finanz­amt: Gesetzliche Regel miss­braucht

Das Finanz­amt ließ die Verrechnung des Verlusts mit der Begründung nicht zu, dass die wert­losen Aktien genauso gut im Aktiendepot des Klägers bleiben könnten. Mit dem Verkauf miss­brauche der Anleger die gesetzliche Regelung.

Bundes­finanzhof: Steuern sparen zulässig

Der Praxis des Finanz­amts wider­sprach jetzt der Bundes­finanzhof. Begründung: Nach dem Gesetz sei eine Verlust­verrechnung zulässig, sobald die Aktien verkauft werden. Auf die Höhe des erzielten Erlöses und der Gebühren komme es nicht an. Allein der Anleger dürfe über den Zeit­punkt des Verkaufs entscheiden. Hierfür ein Jahr zu wählen, in dem die Steuerersparnis möglichst hoch ist, sei legitim.

Ohne Bescheinigung

Obwohl der Kläger dem Finanz­amt keine Steuer­bescheinigung seiner Bank über den Verlust vorlegen konnte, durfte er diesen verrechnen. Eine Bescheinigung ist immer dann entbehr­lich, wenn keine Gefahr der Doppelberück­sichtigung des Verlusts besteht.

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