Steuerzahler können Spenden nur dann als Sonderausgabe abziehen, wenn das Geld an eine gemeinnützige Körperschaft geht und diese eine Steuerbescheinigung darüber ausstellt. Für Spender von Kampagnen-Netzwerken könnte das künftig zum Problem werden: Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Gemeinnützigkeit des Attac-Vereins, weil dieser keine begünstigten Zwecke wie politische Bildung oder das demokratische Staatswesen fördere (Az. V R 60/17). Stattdessen ziele der Verein mit seinen zahlreichen Kampagnen – etwa zur Bekämpfung der Steuerflucht oder zum bedingungslosen Grundeinkommen – darauf ab, politische Willensbildung und öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassung zu beeinflussen. Ob Spender ihre Zuwendungen an Attac absetzen können, hängt nun vom Finanzgericht Hessen ab. Dieses muss noch beurteilen, ob die Kampagnen, die den gemeinnützigen Status bedrohen, dem Verein oder einzelnen Aktivisten zugerechnet werden.