Wer im Auto eine Kamera installiert, um andere Verkehrsteilnehmer zu filmen und die Aufnahmen anschließend an die Polizei weiterzugeben, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. So hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.
Little Dashcam is watching you
Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach hatte sich ein Rechtsanwalt aus Mittelfranken gegen eine Entscheidung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht gewehrt. Die bayerischen Datenschützer hatten dem Anwalt untersagt, mit einer im Fahrerbereich angebrachten Kamera während seiner Autofahrten permanent Aufnahmen vom öffentlichen Straßenverkehr zu machen. Der Anwalt klagte gegen das Verbot und es kam zum Prozess. An dessen Ende hob nun das Verwaltungsgericht Ansbach das Nutzungsverbot aus – doch nur aus formalen Gründen. Inhaltlich sieht das Gericht im Einsatz von Dashcams aber durchaus einen Verstoß gegen Datenschutzrecht, wenn die Aufnahmen gemacht werden, um sie an die Polizei weiterzugeben. Das heißt: Der Rechtsanwalt darf die Dashcam zwar vorerst weiterbenutzen – aber nur bis die bayerischen Datenschützer einen formal korrekten Verbotsbescheid gegen ihn erlassen.
Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz
Der Autofahrer hatte argumentiert, dass er die Aufnahmen mache, um im Falle eines Unfalls Beweismaterial zu haben. Nach Angaben der Bayerischen Datenschutzaufsicht übergab der Mann in einem konkreten Fall der Polizei aber auch Aufnahmen zur Strafverfolgung, ohne selbst direkt Opfer eines Verkehrsverstoßes geworden zu sein. So wurde die Polizei und später auch die Datenschutzbehörde überhaupt erst auf ihn aufmerksam. Gerade die Absicht zur Weitergabe der Dashcam-Aufnahmen an Dritte monierte nun das Gericht.
Aufnahmen zu anderen Zwecken können legal sein
Noch gibt es keine schriftlichen Gründe zum Urteil. Erst wenn diese vorliegen, will die Behörde darüber entscheiden, ob sie dem Anwalt die Benutzung der Dashcam erneut verbietet. Die Tatsache, dass dem Anwalt in diesem Fall ein Nutzungsverbot droht, bedeutet nicht, dass jede Nutzungsart verboten ist. Entscheidend war in diesem Fall, dass der Rechtsanwalt Aufnahmen machte, um sie auch an Dritte weiterzugeben – in diesem Fall an die Polizei. Wer die Aufnahmen hingegen nur für den privaten Gebrauch macht und regelmäßig löscht, handelt möglicherweise rechtskonform. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in der Sache zugelassen.
Aufnahmen als Beweismittel in Verkehrstreit
Auch wenn die Nutzung einer Dashcam gegen Datenschutzrecht verstößt, kann sie unter Umständen in einem Unfallstreit vor Gericht als Beweismittel herangezogen werden. So hat etwa im Juni 2013 das Amtsgericht München die Kamera-Aufnahmen eines Radfahrers zugelassen. Entscheidend ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Dashcam-Nutzers und den übrigen Verkehrsteilnehmern. Überwiegt das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, von unerwünschter Überwachung durch heimliche Aufnahmen frei zu sein, werden die Aufnahmen nicht als Beweis zugelassen. In dem Münchner Fall ließ das Gericht die Aufnahmen zu. Das Interesse des Radfahrers an Beweisen zur Unfallentstehung überwiege das Allgemeininteresse (Az. 343 C 4445/13). Der Münchner Prozess zeigt aber auch, dass der Schnappschuss mit der Dashcam nach hinten losgehen kann: Die Aufnahmen des Radfahrers belegten, dass er den Unfall überwiegend selbst verschuldet hatte.
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Eigentlich sollte verhindert werden, dass wieder einmal irgendwelche Idioten, die mit ihrer zeit nichts besseres anzufangen wissen, als Dinge, Situation oder andere Menschen mittels Videos im Netz zu veröffentlichen, vornehmlich mit der Absicht, diese bloßzustellen oder ähnliches.
Dahingehend ist der Datenschutz natürlich legitim.
Jedoch deckt das Urteil infolge des Verbotsbescheids eben auch den Grund ab, weshalb die meisten Menschen sich eine solche Kamera installieren: Der bildliche Nachweis für die Ursache eines Unfalls.
Insofern ist es nicht nur ärgerlich, sondern auch ein volkswirtschaftlicher Schaden, dass man eine mittlerweile sehr gute und günstige Technik nicht verwenden darf, um die Wahrheit zu dokumentieren, weil man durch die Datenschützer unter dem Generalverdacht des Missbrauchs steht. Frei nach dem Motto: Du bist schuld, solange Du Deine Unschuld nicht beweisen kannst.
Man kennt ja mittlerweile die Weitsicht bayrischer Gerichte.
Habe mir auch so eine Kamera ins Auto gebaut finde sie ganz nützlich wenn mal was passiert hat man einen guten Zeugen.
Ein Kind mit einem Fahrrad wird im Kreuzungsbereich von einem rücksichtslosen Autofahrer regelrecht von der Fahrbahn geschossen und schwer verletzt. Es gibt keine Zeugen. Die Polizei bittet um Hilfe aus der Bevölkerung. Ich biete mich an, da ich den Unfall gesehen habe. Jetzt steht meine Aussage gegen die des Unfallverursachers. Meine Cam-Aufzeichnung darf ich der Polizei nicht zur Verfügung stellen. Laut Aussage des Verursachers hat das Kind ihm die Vorfahrt genommen. Und er wird frei gesprochen, da ihm die Schuld nicht bewiesen werden kann- Dank dem Datenschutz.
Wenn dies die Rechtsauffassung ist, dann werden wir in Zukunft im öffentlichen Raum keine Photos und Videos mehr machen dürfen, auf denen fremde Personen zu erkennen sind.
Die Dashkamera hat ja nicht vornehmlich die Aufgabe, sich vor anderen Verkehrteilnehmern abzusichern (habe ich in Russland gesehen), sondern auch seine eigenen Fahrerlebnisse wie Landschaft usw. festzuhalten. Eine vom Gericht vorgeschriebne Löschung privater Aufnahmen ist albern.
Das Blog-Interesse am Thema scheint mit den letzten realistischen Erlebnisberichten bereits weniger zu werden. Dabei wird hoffentlich nicht Sorge vor wirtschaftl. Auswirkungen des Ansbacher Urteils der eigentliche Grund sein. Ein staatl. geprüfter Freiberufler, der ohne eigenen Schaden fremde Missetäter anprangert, um (womöglich via damit gesteigertem Bekanntheitsgrad) eigenes Honorar zu generieren, hat sich m.E. die erstinstanzliche Abmahnung nur für sich persönlich eingehandelt.
Die StiWa sollte dagegen am Thema bleiben und mit einem aktuellen Test die Bildqualitäten und praktischen Anwendbarkeiten der vorhandenen Dashcams testen. Früher oder später könnten die besten dann von den Herstellern elegant & unauffällig in den Rückspiegel oder in ein Navi integriert angeboten werden.
Übrigens kann ich mit (bisher leider verpassten) Beweis-Anwendungen beitragen, z.B. zur Ablehnung der Kfz-Versicherungen und ihres Ombudsmanns von Anscheinsbeweisen, die eine Dashcam eindeutig liefert.