
Kaffeefahrt. Der Ausflug ist mit Werbung verbunden.
Veranstalter von Kaffeefahrten dürfen das gesetzliche Widerrufsrecht beim Verkauf von Matratzen nicht einschränken, urteilte das Landgericht Berlin. Der Fall: Erster Programmpunkt einer Busfahrt nach Berlin war eine Verkaufsveranstaltung für Matratzen. Ein Mann erwarb gleich zwei Stück. Die bekam er noch am selben Abend nach Hause geliefert. Sie wurden ausgepackt und auf seine Betten gelegt. Kurz danach wollte er die Matratzen wieder zurückgeben. Kunden können Käufe widerrufen, die sie auf Kaffeefahrten getätigt haben. In der Regel haben sie dafür zwei Wochen ab Übergabe der Ware Zeit. Die Verkäuferin akzeptierte den Widerruf aber nicht. Reduzierte, geöffnete oder benutzte Waren dürften nicht zurückgegeben werden. Das Gericht gab ihr nicht recht (Az. 15 O 54/16). Der Kunde müsse Ware wie im Ladengeschäft testen können. Das ginge nicht auf einer Kaffeefahrt. Daher sei eine Testphase zulässig. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Berlin.