
Wer meint, Kaffee, Sekt und Zigaretten preiswert und steuerfrei bei ausländischen Händlern im Internet bestellen zu können, irrt. Auf Alkohol und Zigaretten aus dem europäischen Ausland fallen die gleichen Steuern an wie zuhause. So urteilte jetzt der Europäische Gerichtshof. Einzige Ausnahme: selbst mitgebrachte Waren. test.de erklärt, welche Steuern Sie beim Internetkauf beachten müssen.
900 Euro Nachzahlung
Im jetzt von den europäischen Richtern entschiedenen Fall hatte eine Gruppe holländischer Weinliebhaber eine Sammelbestellung edler Tropfen bei einem französischen Händler getätigt. Die niederländischen Steuerbehörden erhoben auf diesen Wein 906,20 Euro Verbrauchsteuer - obwohl der Wein ausschließlich für den Privatverbrauch bestimmt war und die gesetzlichen Einfuhrbeschränkungen nicht überschritt. Die EU-Richter gaben dem niederländischen Zoll nun Recht.
Nur Eigenbedarf steuerfrei
Heimische Steuern für Kaffee, Wein und Zigaretten kann künftig nur umgehen, wer sie zum persönlichen Gebrauch selbst aus dem Ausland nach Hause transportiert oder von einer Privatperson geschickt bekommt. Maximal sind 10 Kilogramm Kaffee, 90 Liter Wein, davon höchstens 60 Liter Schaumwein sowie 800 Zigaretten erlaubt. Wer seine Genussmittel jedoch im Internet kauft oder ersteigert, muss darauf achten, wo der Verkäufer sitzt. Kommt die Ware aus dem Ausland, muss der Käufer für die komplette Lieferung Verbrauchsteuer an den Zoll entrichten.
Verschiedene Steuersätze
Die Höhe der Steuer ist von Warengruppe zu Warengruppe unterschiedlich. Für Schaumweine, also Sekt und Champagner, kassiert der deutsche Zoll zwischen 0,38 und 1,02 Euro je 0,75-Liter Flasche. Für höherprozentige Weine wie Sherry, Madeira oder Portwein liegt der Steuersatz zwischen 0,76 und 1,15 Euro je Dreiviertelliter - abhängig vom Alkoholgehalt. Auf Wein entfällt derzeit in Deutschland keine Verbrauchsteuer. Kaffeeliebhaber müssen für jedes Kilogramm Röstkaffee 2,19 Euro und für löslichen Kaffee 4,78 Euro Steuern zahlen.
Der Käufer zahlt
Die Steuern muss der Käufer selbst beim Zoll anmelden und zahlen. Auf seiner Internetseite informiert der Zoll: „Der im Internet oder anderen Medien angebotene gewerbliche Versand aus anderen Mitgliedstaaten an private Empfänger im Inland ist nicht steuerfrei. Eine anders lautende Werbung solcher Anbieter ist falsch.“ Laut eigenen Angaben kann die Zollverwaltung auch Personen ermitteln, die ihre Käufe unter so genannten Nicknames (Synonymen) tätigen.
Deutscher Kaffeeverband warnt
Der Deutsche Kaffeeverband warnt inzwischen vor den strafrechtlichen Konsequenzen nicht versteuerter Importe: „Uns sind derzeit etliche Fälle bekannt, in denen Kaffeetrinker Kaffee aus dem Ausland zu günstigen Preisen ersteigert haben und Monate nach der Kaffeelieferung ein Schreiben der Zollbehörden wegen Steuerhinterziehung erhalten haben“, erklärte der Geschäftsführer des Verbandes, Holger Preibisch. Der Zoll wende die Gesetze derzeit sehr konsequent an - selbst bei kleinen Mengen. Der Verband geht von mehreren Tausend Verfahren pro Jahr aus. Die meisten Betroffenen seien jedoch von den Steuerbescheiden völlig überrascht und wüssten nicht einmal, dass es eine Kaffeesteuer gebe.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23. November 2006
Aktenzeichen: C-5/05
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