
Verkäufer von Kaffeekapseln müssen auch den Grundpreis – etwa je Kilo oder 100 Gramm – für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee angeben. So urteilte das Landgericht Koblenz (Az. 4 HK O 4/17). Verbraucher sollen in der Lage sein, die Kapseln preislich mit Pulverkaffee vergleichen zu können. Der Endpreis für die Kaffeekapseln reiche da nicht aus. Der Entscheidung ging eine Klage gegen einen Elektromarkt voraus, der für Kaffeekapseln geworben, den Grundpreis aber nicht angegeben hatte. Nach Ansicht des Klägers lag darin ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Sie gibt vor, dass der Handel Verbraucher bei Waren in Fertigpackungen auch über den Grundpreis informiert. Der Elektromarkt argumentierte, dass Verbraucher daran gewöhnt seien, eine bestimmte Kapselanzahl zu kaufen – und nicht den Pulverpreis zu vergleichen. Das Gericht gab dem Kläger recht: Der Verbraucher habe ein Vergleichsbedürfnis.
Tipp: Wie gut Kaffee aus Kapseln schmeckt, haben wir letztmals 2015 getestet (Kaffeekapseln: Nespresso legt die Latte hoch).
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