Eine Mutter hat vor dem Niedersächsischen Finanzgericht durchgesetzt, dass sie für ihre erwachsene Tochter trotz Vollzeitjob auch nach der Banklehre weiter Kindergeld bekommt. Die Tochter studierte nach der Lehre berufsbegleitend, um Bankfachwirtin zu werden.

Eine Mutter hat vor dem Niedersächsischen Finanzgericht durchgesetzt, dass sie für ihre erwachsene Tochter trotz Vollzeitjob auch nach der Banklehre weiter Kindergeld bekommt. Die Tochter studierte nach der Lehre berufsbegleitend, um Bankfachwirtin zu werden.
Familienkasse wertet berufsbegleitendes Studium als Zweitausbildung
Das Problem: Die Familienkasse wollte Ausbildung und Studium nicht als eine Ausbildung in mehreren Teilen akzeptieren, weil die junge Frau erst drei Monate später das Studium begann und nicht gleich nach der Lehre. Deshalb setzte es die Regel an, die für eine Zweitausbildung gilt: Kindergeld gibt es dann nur noch, wenn die jungen Leute nicht mehr als 20 Stunden nebenbei jobben.
Fall geht nun vor den Bundesfinanzhof
Doch im Fall der jungen Bankerin war der Vollzeitjob neben dem Studium unschädlich. Das Studium war keine Zweitausbildung, sondern nur ein weiterer Ausbildungsabschnitt, der mit der Ausbildung zusammenhängt – dieselbe Berufssparte, derselbe Fachbereich. Zudem begann das Studium zum nächstmöglichen Termin (Az. 1 K 115/17). Gegen das Urteil hat die Behörde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. III B 148/17).
Tipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn die Kasse das Kindergeld streicht. Belegen Sie, dass Ihr Kind nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss sein Berufsziel erreicht hat (BFH, Az. V R 32/15). Längstens gibt es die Kinderförderung bis zum 25. Geburtstag.
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