Eine sehr gute Nachricht für viele Arbeitnehmer, die seit einem Jobwechsel einen Vertrag über eine Betriebsrente privat weiterführen: Sie müssen im Alter für den privat angesparten Anteil ihrer Rente keine Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen entschieden (Az. 1 BvR 739/08, 1 BvR 1660/08).
Der Arbeitnehmer muss allerdings in der Zeit, in der er privat weitergezahlt hat, im Vertrag als „Versicherungsnehmer“ eingetragen gewesen sein. In einem der beiden Verfahren zahlt der Kläger deshalb weiterhin volle Kassenbeiträge auf seine Rente, weil seine ehemalige Firma noch als diese im Vertrag stand. Er selbst war nur „bezugsberechtigt“.
War der Rentner Versicherungsnehmer, dürfen keine Beiträge mehr auf diesen Rentenanteil anfallen. Schon Bezahltes muss erstattet werden. Bis der Richterspruch umgesetzt wird, kann es dauern.
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In eine Pensionskasse zahlt man zunächst auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitgeber (jeder seinen vereinbarten Anteil) an die Pensionskasse und nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und Übernahme (falls man den Vertrag alleine fortsetzen will) ausschließlich alleine an die Pensionskasse ein. In eine Pensionskasse kann man nach meiner Erfahrung genau so privat regelmäßig einzahlen wie bei einer Direktversicherung. Die anderen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge wie Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds kenne ich nicht.
@1darlehen: Wer in eine ursprünglich vom Arbeitgeber angebotene Direktversicherung, zum Beispiel nach einem Job- und Arbeitgeberwechsel, weiterhin privat einzahlt UND als Versicherungsnehmer in der Police eingetragen ist, muss auf den privat angesparten Beitrag im Rentenalter keine Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. In eine Betriebsrente, wie Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Pensionsfonds, zahlen Sie in der Regel nicht privat ein.
test.de wird sicherlich zu gegebener Zeit die Leser informieren, ob und inwieweit auch die übrigen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge von diesem Urteil profitieren.