Den Steuervorteil durch die Fünftelregelung bekommen Abgefundene, wenn ihnen auf Druck ihres Arbeitgebers Einnahmen entgehen oder entgangen sind und dieser den finanziellen Schaden ausgleicht. Das ist eindeutig der Fall, wenn der Arbeitgeber kündigt und dafür eine Abfindung leistet.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Auch wer sich dem Wunsch des Arbeitgebers nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses lediglich nicht widersetzt und sich gütlich mit ihm geeinigt hat, darf die günstige Formel in Anspruch nehmen. Das Finanzamt muss regelmäßig von einer Auflösung unter Druck ausgehen, wenn der Arbeitgeber überhaupt eine Abfindung zahlt. (Bundesfinanzhof, Az. IX R 16/17). Das gilt auch bei geringfügig Beschäftigten, die am Ende eine Entschädigung erhalten haben.
Ausgleich für Verschwiegenheit
Vereinbarungen über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses können auch einen sogenannten Nachteilsausgleich vorsehen – etwa wenn Arbeitnehmer über bestimmte Erfahrungen oder Vorkommnisse schweigen oder auf die Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen verzichten sollen.
Anwendbarkeit der Fünftelregelung
Das Finanzamt prüft, ob es sich beim Nachteilsausgleich um nicht steuerpflichtigen Schadenersatz handelt. Wertet das Amt die Zahlung aber als steuerpflichtige Einnahme, darf auch hier die Besteuerung anhand der vorteilhaften Fünftelregelung erfolgen.
Rabatt auch bei Änderungskündigung möglich
In manchen Fällen gewährt das Finanzamt die Fünftelregelung, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht: Bei einer Änderungskündigung wird die Arbeitszeit lediglich auf unbefristete Dauer reduziert. Damit entfällt die bisherige rechtliche Grundlage für Einnahmen. Leistet der Arbeitgeber dafür Ersatz, ist die Entschädigung begünstigt (BFH, Az. IX R 3/09).
Für Urlaubsgeld keine Ermäßigung
Keine Steuerermäßigung gibt es für bereits verdiente Zahlungen, die nachträglich bei Auflösung des Arbeitsvertrags ausgezahlt werden, wie rückständigen Arbeitslohn, anteiliges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Gratifikationen oder Tantiemen.
Kommentarliste
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In aller Kürze: Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Kleinbetriebe nur sehr eingeschränkt, https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html. Insbesondere muss bei betriebsbedingten Kündigungen keine regelrechte Sozialauswahl erfolgen. Gleichwohl können Kündigungen rechtswidrig sein und besteht das Arbeitsverhältnis dann fort oder müssen Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen. Auch in solchen Fällen empfehlen wir dringend, über die Gewerkschaft oder einen in der Vertretung von Arbeitnehmern erfahrenen Rechtsanwalt eine Rechtsberatung einzuholen.
Interessant wären Details zur Kündigung von Mitarbeitern in Kleinunternehmen, die nach 10 Jahren ohne Fehlverhalten gekündigt werden.
Richtig: Bietet der Arbeitgeber gleich im Kündigungschreiben 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit als Abfindung an & der betroffene Arbeitnehmer lässt sich darauf ein, dann ist alles schnell & klar geregelt. Das ist aber nicht immer empfehlenswert. Für Arbeitnehmer ist nicht immer, aber oft mehr drin, vor allem wenn die Kündigung am Ende als rechtswidrig erscheint. Wir empfehlen deshalb, sich unbedingt bei der Gewerkschaft oder einem Arbeitsrechtsanwalt beraten zu lassen. Anschließend können Arbeitnehmer sich immer noch auf die angebotene Abfindung einlassen und so von § 1a des Kündigungsschutzgesetzes profitieren.
Eine betriebsbedingte Kündigung nach KSchG 1a
ist der goldene Weg:
- keine Diskussion mit dem Arbeitsamt, keine Anrechnung, keine Sperre. Nie.
- keine Rechtsanwaltskosten, kein Prozess, kein Streit
- Abfindung ohne Abzug und ohne Anrechnung
Einmal unterschrieben, haben beide Seiten (Rechts-) Frieden, Gewissheit und den Krampf hinter sich.
Es ist deshalb oft für beide Seiten der goldene Weg!
Leider empfiehlt das kein gewerblicher Rechtsanwalt, es gibt nichts zu klagen und nichts zu verhandeln. Interessenkonflikt!
Alles steht in § 1a KSchG.
Das war das Gesetz, das alle immer haben wollten.
Sehr bedauerlich, wenn das von Stiftung Warentest nicht ausgiebig beleuchtet wird!
Wer es braucht: Bei der Gewerkschaft sind Arbeitsrechtsanwälte ohne Interessenkonflikt, die das kennen und können.
Ein riesiges Dankeschön an die Arbeitsrechtsanwältin von Verdi - danke an die Gewerkschaft, dass diese Arbeitsrechtsanwältin bei Verdi mir den A**** gerettet hat mit diesem unbekannten TIPP!!
Richtig, einen regelrechten Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur selten und unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 des KSchG https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html Gleichwohl zahlen Arbeitgeber auf die Kündigungsschutzklage von Angestellten hin sehr oft eine Abfindung, vergleiche auch § 9 KSchG https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__9.html. Nur bei kleinen reinen Ausbildungsbetrieben oder solchen mit höchstens zehn Mitarbeitern, für die das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html nur sehr eingeschränkt anwendbar ist, sind Abfindungen seltener. Selbst dort sind sie aber nicht völlig ausgeschlossen, weil rechtswidrige Kündigungen über §§ 280 Abs. 1, 249, 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Recht auf Ersatz für sowohl materielle als auch immaterielle Schäden auslösen können.