Jobkündigung und Abfindung

Steuern auf Abfindung senken

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Jobkündigung und Abfindung - Was tun, wenn die Kündigung kommt?

© Lisa Rock

Die Corona-Krise kostet Arbeits­plätze. Wer den Job verliert, kann häufig eine Ausgleichs­zahlung aushandeln. Eine spezielle Rechenformel verspricht dafür zusätzlich einen Steuer­vorteil.

Fünf­telregelung mildert Steuerlast

Bei Auszahlung der Abfindung auf einen Schlag steigt in diesem Jahr der Steu­ersatz der abge­fundenen Person. Das führt zu einer größeren Steuerlast, als wenn der Arbeit­geber diese außer­ordentlichen Einkünfte auf mehrere Jahre verteilt auszahlt. Diesen Nachteil soll die Fünf­telregelung ausgleichen.

So rechnet das Finanz­amt

  1. Zunächst wird die Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung berechnet.
  2. Anschließend wird ein Fünftel der Abfindung auf das zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen und die Steuer erneut ermittelt.
  3. Der Unter­schieds­betrag zwischen den beiden Ergeb­nissen wird verfünf­facht und ergibt die Steuer für die Abfindung.
  4. Die insgesamt zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich aus der Steuer für die Abfindung plus der Steuer auf das ursprüng­liche Einkommen.

Die güns­tige Berechnungs­formel wendet das Finanz­amt an, wenn Abge­fundene ihre Steuererklärung einreichen. Versteuert schon der Arbeit­geber bei der Auszahlung nach dieser Rechnung – und nicht nach dem üblichen Steu­ersatz –, muss die abge­fundene Person eine Steuererklärung abgeben. Denn das Finanz­amt will den Steuer­abzug kontrollieren.

Arbeitnehmer unter Druck

Den Steuer­vorteil durch die Fünf­telregelung bekommen Abge­fundene, wenn ihnen auf Druck ihres Arbeit­gebers Einnahmen entgehen oder entgangen sind und dieser den finanziellen Schaden ausgleicht. Das ist eindeutig der Fall, wenn der Arbeit­geber kündigt und dafür eine Abfindung leistet.

Auflösung des Arbeits­verhält­nisses

Auch wer sich dem Wunsch des Arbeit­gebers nach Auflösung des Beschäftigungs­verhält­nisses lediglich nicht widersetzt und sich gütlich mit ihm geeinigt hat, darf die güns­tige Formel in Anspruch nehmen. Das Finanz­amt muss regel­mäßig von einer Auflösung unter Druck ausgehen, wenn der Arbeit­geber über­haupt eine Abfindung zahlt. (Bundes­finanzhof, Az. IX R 16/17). Das gilt auch bei gering­fügig Beschäftigten, die am Ende eine Entschädigung erhalten haben.

Ausgleich für Verschwiegenheit

Vereinbarungen über die Auflösung eines Arbeits­verhält­nisses können auch einen sogenannten Nachteils­ausgleich vorsehen – etwa wenn Arbeitnehmer über bestimmte Erfahrungen oder Vorkomm­nisse schweigen oder auf die Tätig­keit bei einem Konkurrenz­unternehmen verzichten sollen.

Anwend­barkeit der Fünf­telregelung

Das Finanz­amt prüft, ob es sich beim Nachteils­ausgleich um nicht steuer­pflichtigen Schaden­ersatz handelt. Wertet das Amt die Zahlung aber als steuer­pflichtige Einnahme, darf auch hier die Besteuerung anhand der vorteilhaften Fünf­telregelung erfolgen.

Rabatt auch bei Änderungs­kündigung möglich

In manchen Fällen gewährt das Finanz­amt die Fünf­telregelung, obwohl das Arbeits­verhältnis noch besteht: Bei einer Änderungs­kündigung wird die Arbeits­zeit lediglich auf unbe­fristete Dauer reduziert. Damit entfällt die bisherige recht­liche Grund­lage für Einnahmen. Leistet der Arbeit­geber dafür Ersatz, ist die Entschädigung begüns­tigt (BFH, Az. IX R 3/09).

Für Urlaubs­geld keine Ermäßigung

Keine Steuerermäßigung gibt es für bereits verdiente Zahlungen, die nach­träglich bei Auflösung des Arbeits­vertrags ausgezahlt werden, wie rück­ständigen Arbeits­lohn, anteiliges Urlaubs- oder Weihnachts­geld, Gratifikationen oder Tantiemen.

Abfindung muss in einem Jahr fließen

Nur wenn die Abfindung im Jahr der Auszahlung zu einer außergewöhnlich hohen Steuer führt, entsteht eine Mehr­belastung, die die Fünf­telregelung abmildern kann. Der Arbeit­geber sollte die Entschädigung deshalb grund­sätzlich auf einmal zahlen. Teilt er sie auf mehrere Kalender­jahre auf, geht der Steuer­vorteil verloren.

Aufgeteilte Abfindung

Das Recht auf die Fünf­telregelung bleibt ausnahms­weise erhalten, wenn der Arbeit­geber die Entschädigungs­zahlung nach­weislich aufgrund bestehender finanzieller Engpässe über zwei Jahre streckt. Das Finanz­amt drückt außerdem ein Auge zu, wenn maximal 10 Prozent der gesamten Abfindungs­summe in einem anderen Kalender­jahr fließen (BMF-Schreiben vom 4. März 2016, Abfindungen).

Zusammenballung von Einkünften

Die Fünf­telregelung können Abge­fundene zudem nur dann bean­spruchen, wenn die Entschädigung um mindestens 1 Euro höher ist als der bis zum Jahres­ende wegfallende Arbeits­lohn. Gleiches gilt für alle, die im Jahr der Einmalzahlung höhere Einnahmen erzielen, als bei Fortsetzung des ehemaligen Arbeits­verhält­nisses möglich gewesen wären, etwa weil sie anschließend eine besser entlohnte Tätig­keit annehmen.

Es muss also im Jahr der Abfindung auf die eine oder andere Weise zu einer Zusammenballung von Einkünften kommen, die über die normalen Verhält­nisse hinaus­geht. Die konkrete Belastung berechnet das Finanz­amt mithilfe einer Vergleichs­berechnung auf Basis der Einkünfte des Vorjahres.

So steigern Sie Ihren Spar­effekt

Durch die Fünf­telregelung wird ein nied­rigerer Steu­ersatz als üblich auf die Abfindung angewandt. Erzielen Sie im Jahr der Auszahlung neben der Abfindung weitere Einkünfte, ergeben sich Spielräume, den Spar­effekt noch zu steigern. Verlegen Abge­fundene steuer­mindernde Ausgaben ins Jahr der Ausgleichs­zahlung, drücken sie ihren Steu­ersatz weiter. Das gelingt etwa, indem sie berufliche Investitionen wie eine teure Fort­bildung entsprechend planen oder eine Einmalzahlung zur Rürup-Rente leisten.

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Abfindung in Renten­sonderzahlung investieren

Eine Abfindung ist außerdem eine Möglich­keit, sich mehr sichere Einnahmen im Alter zu verschaffen und gleich­zeitig Steuern zu sparen. Ab 50 Jahren können Angestellte freiwil­lige Sonderzah­lungen zur Renten­versicherung leisten. Streng genommen dienen diese dazu, Renten­abschläge auszugleichen, die bei einem vorzeitigen Renten­beginn zu erwarten sind. Das heißt aber nicht, dass Abge­fundene nach der Zahlung tatsäch­lich vorzeitig in Rente gehen müssen. Sie können statt­dessen länger als zunächst gedacht weiter arbeiten. Dann fällt ihre Rente später höher aus.

Frei wählen können Abge­fundene den Einzahl­betrag zur Renten­versicherung nicht. Die Rentenkasse rechnet einen individuellen Maximal­betrag aus. Eine geleistete Sonderzahlung tragen Abge­fundene in die Anlage Vorsorgeaufwand ein. Das Finanz­amt berück­sichtigt einen Groß­teil davon als Sonder­ausgaben. Es gilt eine Förderhöchst­grenze: 2021 lassen sich insgesamt bis zu 25 787 Euro Vorsorgebeiträge abrechnen, maximal 23 725 Euro wirken sich steuerlich aus.

Tipp: Wie Sie mit zusätzlichen Zahlungen Ihre künftige Rente aufbessern und gleich­zeitig kräftig Steuern sparen, lesen Sie ausführ­lich im Special zur Rentenaufbesserung.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 27.04.2021 um 12:44 Uhr
    Re: Kündigung von Mitarbeitern in Kleinunternehmen

    In aller Kürze: Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Kleinbetriebe nur sehr eingeschränkt, https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html. Insbesondere muss bei betriebsbedingten Kündigungen keine regelrechte Sozialauswahl erfolgen. Gleichwohl können Kündigungen rechtswidrig sein und besteht das Arbeitsverhältnis dann fort oder müssen Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen. Auch in solchen Fällen empfehlen wir dringend, über die Gewerkschaft oder einen in der Vertretung von Arbeitnehmern erfahrenen Rechtsanwalt eine Rechtsberatung einzuholen.

  • Maserati am 27.04.2021 um 11:50 Uhr
    Kündigung von Mitarbeitern in Kleinunternehmen

    Interessant wären Details zur Kündigung von Mitarbeitern in Kleinunternehmen, die nach 10 Jahren ohne Fehlverhalten gekündigt werden.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 15.04.2021 um 17:07 Uhr
    Re: das Beste fehlt: Kündigung nach KSchG § 1a

    Richtig: Bietet der Arbeitgeber gleich im Kündigungschreiben 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit als Abfindung an & der betroffene Arbeitnehmer lässt sich darauf ein, dann ist alles schnell & klar geregelt. Das ist aber nicht immer empfehlenswert. Für Arbeitnehmer ist nicht immer, aber oft mehr drin, vor allem wenn die Kündigung am Ende als rechtswidrig erscheint. Wir empfehlen deshalb, sich unbedingt bei der Gewerkschaft oder einem Arbeitsrechtsanwalt beraten zu lassen. Anschließend können Arbeitnehmer sich immer noch auf die angebotene Abfindung einlassen und so von § 1a des Kündigungsschutzgesetzes profitieren.

  • LithosphaereWest am 15.04.2021 um 16:11 Uhr
    das Beste fehlt: Kündigung nach KSchG § 1a

    Eine betriebsbedingte Kündigung nach KSchG 1a
    ist der goldene Weg:
    - keine Diskussion mit dem Arbeitsamt, keine Anrechnung, keine Sperre. Nie.
    - keine Rechtsanwaltskosten, kein Prozess, kein Streit
    - Abfindung ohne Abzug und ohne Anrechnung
    Einmal unterschrieben, haben beide Seiten (Rechts-) Frieden, Gewissheit und den Krampf hinter sich.
    Es ist deshalb oft für beide Seiten der goldene Weg!
    Leider empfiehlt das kein gewerblicher Rechtsanwalt, es gibt nichts zu klagen und nichts zu verhandeln. Interessenkonflikt!
    Alles steht in § 1a KSchG.
    Das war das Gesetz, das alle immer haben wollten.
    Sehr bedauerlich, wenn das von Stiftung Warentest nicht ausgiebig beleuchtet wird!
    Wer es braucht: Bei der Gewerkschaft sind Arbeitsrechtsanwälte ohne Interessenkonflikt, die das kennen und können.
    Ein riesiges Dankeschön an die Arbeitsrechtsanwältin von Verdi - danke an die Gewerkschaft, dass diese Arbeitsrechtsanwältin bei Verdi mir den A**** gerettet hat mit diesem unbekannten TIPP!!

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 12.04.2021 um 18:23 Uhr
    Re: Anspruch auf Abfindung

    Richtig, einen regelrechten Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur selten und unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 des KSchG https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html Gleichwohl zahlen Arbeitgeber auf die Kündigungsschutzklage von Angestellten hin sehr oft eine Abfindung, vergleiche auch § 9 KSchG https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__9.html. Nur bei kleinen reinen Ausbildungsbetrieben oder solchen mit höchstens zehn Mitarbeitern, für die das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html nur sehr eingeschränkt anwendbar ist, sind Abfindungen seltener. Selbst dort sind sie aber nicht völlig ausgeschlossen, weil rechtswidrige Kündigungen über §§ 280 Abs. 1, 249, 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Recht auf Ersatz für sowohl materielle als auch immaterielle Schäden auslösen können.