Jobben nach der Schule

Job, Praktikum oder Freiwil­ligen­dienst – wann Sozial­abgaben fällig sind

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Art der Beschäftigung

Bedingung

Müssen die Jobber Sozial­abgaben zahlen?

Minijob

Der Verdienst liegt durch­schnitt­lich bei bis zu 400 Euro im Monat.

Nein, Minijobber zahlen selbst keine Sozial­abgaben. Der Arbeit­geber über­weist für sie pauschal Beiträge zur Kranken- und Renten­versicherung.

Befristeter Aushilfs­job

Die Beschäftigung ist von vorn­herein auf zwei Monate oder 50 Arbeits­tage im Kalender­jahr begrenzt. Die Höhe der Einnahmen spielt keine Rolle.

Nein, die meisten nicht. Wenn zum Beispiel angehende Studenten vorüber-gehend jobben, fallen keine Beiträge für sie an. Abgaben zahlen müssen allerdings Schul­abgänger, die eine Zeit bis zum Beginn ihrer betrieblichen Ausbildung oder bis zum Beginn eines Freiwil­ligen­jahres über­brücken und mit dem Über­gangs­job mehr als 400 Euro verdienen.

Längere Beschäftigung

Der Jobber arbeitet länger als zwei Monate oder 50 Tage im Jahr und verdient zwischen 400 und 800 Euro im Monat.

Ja. Aber die Jobber zahlen nur reduzierte Sozial­versicherungs­beiträge, die von der Höhe des Einkommens zwischen 400 und 800 Euro abhängen.

Der Jobber arbeitet länger als zwei Monate oder 50 Tage im Jahr und verdient mehr als 800 Euro im Monat.

Ja, die Jobber zahlen die vollen Sozial­abgaben von etwa 21 Prozent des Brutto­einkommens für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung. Sind sie älter als 23 und ohne Kinder, fallen für die Pflege­versicherung 0,25 Prozent mehr an.

Pflicht­praktikum vor Aufnahme des Studiums (Vorpraktikum)

Das Praktikum ist in der Studien­ordnung vorgeschrieben, der Abiturient ist noch nicht an der Hoch­schule einge­schrieben.

Ja, bei einem Einkommen über 325 Euro. Unabhängig von der Dauer des Praktikums ist der Praktikant sozial­versicherungs­pflichtig. Bei einem Verdienst bis 325 Euro im Monat muss allerdings der Arbeit­geber sämtliche Sozial­abgaben über­nehmen.

Freiwil­liges Praktikum

Ein Schul­abgänger absol­viert ein Praktikum, das nicht vorgeschrieben ist.

Oft nicht, in der Regel gelten die Vorgaben, die zum Beispiel auch für Ferien­jobs gelten. Ist zum Beispiel das Praktikum eines künftigen Studenten auf Juli und August befristet, zahlt er unabhängig von der Höhe des Einkommens keine Sozial­abgaben.

Freiwil­ligen­dienst in Deutsch­land1

Der Dienst, zum Beispiel ein freiwil­liges soziales Jahr, dauert meist ein Jahr.

Nein. Auf das Taschengeld, das der Freiwil­lige erhält, werden zwar Sozial­abgaben fällig. Diese über­nimmt aber der Träger oder die Einrichtung, für die er beschäftigt ist.

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Für Dienste im Ausland sind Abweichungen möglich. Freiwil­lige sollten sich früh­zeitig bei ihrer Part­ner­organisation oder ihrer Krankenkasse erkundigen.
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