Art der Beschäftigung |
Bedingung |
Müssen die Jobber Sozialabgaben zahlen? |
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Minijob |
Der Verdienst liegt durchschnittlich bei bis zu 400 Euro im Monat. |
Nein, Minijobber zahlen selbst keine Sozialabgaben. Der Arbeitgeber überweist für sie pauschal Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. |
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Befristeter Aushilfsjob |
Die Beschäftigung ist von vornherein auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Die Höhe der Einnahmen spielt keine Rolle. |
Nein, die meisten nicht. Wenn zum Beispiel angehende Studenten vorüber-gehend jobben, fallen keine Beiträge für sie an. Abgaben zahlen müssen allerdings Schulabgänger, die eine Zeit bis zum Beginn ihrer betrieblichen Ausbildung oder bis zum Beginn eines Freiwilligenjahres überbrücken und mit dem Übergangsjob mehr als 400 Euro verdienen. |
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Längere Beschäftigung |
Der Jobber arbeitet länger als zwei Monate oder 50 Tage im Jahr und verdient zwischen 400 und 800 Euro im Monat. |
Ja. Aber die Jobber zahlen nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die von der Höhe des Einkommens zwischen 400 und 800 Euro abhängen. |
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Der Jobber arbeitet länger als zwei Monate oder 50 Tage im Jahr und verdient mehr als 800 Euro im Monat. |
Ja, die Jobber zahlen die vollen Sozialabgaben von etwa 21 Prozent des Bruttoeinkommens für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sind sie älter als 23 und ohne Kinder, fallen für die Pflegeversicherung 0,25 Prozent mehr an. |
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Pflichtpraktikum vor Aufnahme des Studiums (Vorpraktikum) |
Das Praktikum ist in der Studienordnung vorgeschrieben, der Abiturient ist noch nicht an der Hochschule eingeschrieben. |
Ja, bei einem Einkommen über 325 Euro. Unabhängig von der Dauer des Praktikums ist der Praktikant sozialversicherungspflichtig. Bei einem Verdienst bis 325 Euro im Monat muss allerdings der Arbeitgeber sämtliche Sozialabgaben übernehmen. |
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Freiwilliges Praktikum |
Ein Schulabgänger absolviert ein Praktikum, das nicht vorgeschrieben ist. |
Oft nicht, in der Regel gelten die Vorgaben, die zum Beispiel auch für Ferienjobs gelten. Ist zum Beispiel das Praktikum eines künftigen Studenten auf Juli und August befristet, zahlt er unabhängig von der Höhe des Einkommens keine Sozialabgaben. |
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Freiwilligendienst in Deutschland1 |
Der Dienst, zum Beispiel ein freiwilliges soziales Jahr, dauert meist ein Jahr. |
Nein. Auf das Taschengeld, das der Freiwillige erhält, werden zwar Sozialabgaben fällig. Diese übernimmt aber der Träger oder die Einrichtung, für die er beschäftigt ist. |
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