Was vom Gehalt übrig bleibt, hängt neben den Sozialabgaben auch von den Steuern ab. Häufig muss der Jobber aber selbst nichts bezahlen. Verdient er zum Beispiel in einem pauschal versteuerten Minijob höchstens 400 Euro im Monat, übernimmt der Arbeitgeber die fälligen 2 Prozent Lohnsteuer.
Auch wenn jemand regelmäßig über 400 Euro verdient, muss er häufig keine Steuern fürchten. Dafür sorgt der Grundfreibetrag: Jeder Steuerpflichtige erhält jedes Jahr bis zu 8 004 Euro steuerfrei. Wer zum Beispiel in einem Jahr jeden Monat 600 Euro verdient, bleibt deutlich unter dem Wert.
Bei lukrativen Ferienjobs kann es aber sein, dass der Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer abführt. Wenn ein Abiturient im Juli und August jeweils 1 200 Euro in einer Fabrik verdient, zahlt er insgesamt 86 Euro Lohnsteuer. Dieses Geld kann er sich im nächsten Jahr über die Steuererklärung zurückholen. Denn bei der Abrechnung stellt das Finanzamt fest, dass das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt.
Selbst wenn das Bruttogehalt über 8 004 Euro liegt, heißt das nicht automatisch, dass Steuern fällig werden. In der Steuerabrechnung muss das Finanzamt vom Bruttogehalt mehrere Posten wie Ausgaben für den Arbeitsweg oder Versicherungsbeiträge abziehen. Erst am Ende steht das „zu versteuernde Einkommen“, das deutlich niedriger ist als das Bruttogehalt. Damit müssen viele Jobber gar keine Steuern zahlen.
Familienkasse rechnet anders
Jobber sollten auch das Kindergeld im Auge behalten. Das können ihre Eltern für sie bis zum Ende der Ausbildung beziehen. Die Einkünfte und Bezüge der Volljährigen dürfen in diesem Jahr aber nicht höher als 8 004 Euro sein.
Die Grenze für das Kindergeld ist genauso hoch wie der Grundfreibetrag beim Finanzamt, doch die Familienkasse rechnet anders. Zu den Einkünften zählt zum Beispiel das Gehalt aus einem Ferienjob oder einem Nebenjob zum Studium, zu den Bezügen der Zuschuss zum Bafög. Von all diesen Posten wird einiges abgezogen, etwa die Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung.
Achtung: Wenn zwischen Schule und dem nächsten Ausbildungsabschnitt mehr als vier Monate liegen, verlangt die Familienkasse Belege, dass sich das Kind um eine Ausbildung bemüht – etwa Bewerbungen und Absagen.
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