Bis das Semester oder die Ausbildung beginnt, verdienen viele junge Leute Geld. Vor allem künftige Studenten zahlen oft keine Abgaben.

Seit dem Abitur am Hildegard-Wegscheider-Gymnasium in Berlin jobbt Jubin Heydarinia. Er muss bisher keine Steuern und Sozialabgaben zahlen.
Für Jubin Heydarinia wird es langsam spannend: Der 19-Jährige möchte ab dem Wintersemester Sozioökonomie in Wien studieren und stellt dafür seine Bewerbungsunterlagen zusammen.
Bis Studienbeginn will der Berliner Geld verdienen. Deshalb jobbt er in einem Callcenter. Er kann dort als Minijobber regelmäßig bis zu 400 Euro im Monat verdienen, ohne dass er Steuern oder Sozialabgaben zahlen muss. Nur sein Arbeitgeber überweist pauschal Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuern an die Minijobzentrale.
Als Minijobber kann der Abiturient über seine Mutter gesetzlich krankenversichert sein, ohne selbst etwas zu bezahlen. Die beitragsfreie Familienversicherung ist bis zum 25. Geburtstag möglich. Die erwachsenen Kinder dürfen nur nicht zu viel verdienen.
Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen, zu dem zum Beispiel Mieteinnahmen und Zinsen gehören, darf derzeit höchstens bei 365 Euro im Monat liegen. Für Minijobber sind durchschnittlich 400 Euro Lohn erlaubt.
Für zwei Monate im Jahr darf Heydarinia sogar noch einen weiteren Job annehmen und beliebig viel verdienen, ohne die Familienversicherung aufs Spiel zu setzen. Wenn er neben dem Callcenter für höchstens zwei Monate etwa als Kellner arbeitet, zahlt er auch dafür keine Abgaben und kann vielleicht noch etwas fürs Studium zurücklegen.
Job, Praktikum oder Reise
Für manchen Schulabgänger vergehen bis zum Beginn des Studiums oder der Ausbildung nur ein paar Monate. Für andere dauert die Warteschleife ein gutes Jahr.
Diesmal werden mehr Abiturienten als sonst länger warten, denn die doppelten Abschlussjahrgänge in Bayern und Niedersachsen und die Aussetzung der Wehrpflicht lassen die Zahl der Bewerber für begehrte Ausbildungs- und Studienplätze steigen. Bis sie zum Zuge kommen, gehen viele jobben, reisen länger ins Ausland, machen ein Praktikum oder absolvieren ein freiwilliges soziales Jahr. Dabei verdienen sie eigenes Geld.
Ob sie dafür Sozialabgaben zahlen müssen, hängt von vielem ab: von der Bezahlung, der Dauer und der Art des Jobs. Künftige Studenten müssen häufig nichts zahlen, angehende Auszubildende schon eher.
Befristeter Aushilfsjob
Ein gut bezahlter Job, der nicht länger als zwei Monate dauert, ist in der Wartezeit bis Studienbeginn besonders attraktiv. Wenn er von vornherein auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate im Jahr begrenzt ist, fallen keine Sozialabgaben an.
Eine Abiturientin, die vor Semesterbeginn zwei Monate Telefondienst in einer Spedition macht, streicht zum Beispiel 850 Euro im Monat ein, ohne Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Obwohl sie vorübergehend mehr als 400 Euro monatlich verdient, bleibt sie in der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – ohne eigene Beiträge.
Für Schulabgänger, die im Herbst mit einer Ausbildung in einem Betrieb anfangen, sieht die Rechnung nicht so günstig aus. Selbst wenn ein angehender Tischlerlehrling nur im Juli und August am Freibadkiosk aushilft, muss er bei einem Verdienst über 400 Euro im Monat Sozialabgaben leisten und Mitglied einer Krankenkasse werden.
Abgaben für längere Jobs
Dauert eine Beschäftigung länger als zwei Monate, sind für ein Einkommen über 400 Euro immer Sozialabgaben fällig.
Mehrere Jobs in einem Jahr werden zusammengezählt: Der erste Job dauert beispielsweise eineinhalb Monate und ist damit abgabenfrei. Der zweite Job dauert genauso lang, doch zusammen ist die Zweimonatsgrenze überschritten. Der Jobber muss bei einem Verdienst über 400 Euro für die zweite Tätigkeit Abgaben zahlen.
Wie hoch die Abgaben für längere Tätigkeiten sind, richtet sich nach der Höhe des Einkommens.
Es kann sinnvoll sein, nicht länger als zwei Monate zu arbeiten: Für die Abiturientin, die in der Spedition 850 Euro im Monat verdient, würden nach drei Monaten von 2 550 Euro Bruttoeinkommen nur rund 2 024 Euro netto bleiben. Für zwei Monate bekäme sie dagegen ganz ohne Abzüge 1 700 Euro netto. Der dritte Arbeitsmonat bringt ihr also nur ein Plus von 324 Euro.
Praktikum und freiwilliger Dienst
Auch für Praktika können Sozialabgaben fällig werden. Entscheidend ist, was für ein Praktikum es ist.
Für ein freiwilliges Praktikum gelten vergleichbare Regeln wie für andere Jobs. Ist ein künftiger Student zum Beispiel für sechs Wochen Praktikant in einer Werbeagentur, muss er unabhängig vom Verdienst keine Sozialabgaben zahlen.
Anders rechnen muss ein Abiturient, der ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum ableistet, noch ehe er an der Hochschule eingeschrieben ist. Nur wenn er als Vorpraktikant höchstens 325 Euro im Monat verdient, muss sein Arbeitgeber für ihn die kompletten Beiträge zur Sozialversicherung übernehmen. Bekommt er mehr als 325 Euro, muss auch der Praktikant selbst Sozialabgaben zahlen. Er zahlt für seinen Praktikantenlohn immer die vollen Versicherungsbeiträge. Bei einem Verdienst von 450 Euro sind das knapp 93 Euro im Monat.
Damit steht der Praktikant schlechter da als ein Angestellter. Der muss für ein Gehalt zwischen 400 und 800 Euro nur reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung leisten. Für 450 Euro Gehalt im Monat werden nur knapp 57 Euro Beiträge fällig.
Sobald ein Vorpraktikant Geld verdient, muss er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Er kann nicht mehr in der Familienversicherung bleiben. Auch alle, die bisher privat krankenversichert waren, müssen während des Praktikums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.
Die gesetzliche Versicherungspflicht gilt auch für alle, die sich für einen Freiwilligendienst in Deutschland entscheiden. Für das Taschengeld, das sie erhalten, werden Sozialabgaben fällig. Diese muss aber der Träger oder die Einsatzstelle für die Freiwilligen übernehmen. Sie bekommen somit doch das gesamte Taschengeld ausgezahlt.
Gut geschützt im Ausland
Führt ein Job, ein Praktikum oder einfach das Fernweh Schulabgänger ins Ausland, sollten sie eine Reisekrankenversicherung abschließen. Den privaten Zusatzschutz braucht jeder, der in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. Reiselustige, die in Deutschland privat krankenversichert sind, sollten prüfen, ob ihr Versicherer die Kosten für einen Rücktransport übernimmt. Wenn nicht, sollten sie ebenfalls einen zusätzlichen Vertrag abschließen.
Eine Auslandsreise-Krankenversicherung kommt für Behandlungskosten auf und übernimmt wenn nötig die Ausgaben für einen Rücktransport nach Deutschland.
Für eine Reise, die nicht länger als sechs bis acht Wochen dauert, reicht ein Jahresvertrag für unter 10 Euro. Er gilt ein Jahr lang für beliebig viele kürzere Reisen. Jubin Heydarinia kommt damit nicht aus. Sollte es mit dem Studienplatz in Österreich klappen, benötigt er einen teureren Vertrag für eine lange Einzelreise. In unserer jüngsten Untersuchung 2010 schnitt ERV bei den Angeboten für junge Leute gut ab. Heydarinia kann danach den Schutz zum Beispiel für ein Jahr ab knapp 200 Euro bekommen.
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