Jobben nach der Schule So bleiben die Abzüge gering

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Bis das Semester oder die Ausbildung beginnt, verdienen viele junge Leute Geld. Vor allem künftige Studenten zahlen oft keine Abgaben.

Jobben nach der Schule - So bleiben die Abzüge gering

Seit dem Abitur am Hildegard-Wegscheider-Gymnasium in Berlin jobbt Jubin Heydarinia. Er muss bisher keine Steuern und Sozial­abgaben zahlen.

Für Jubin Heydarinia wird es lang­sam spannend: Der 19-Jährige möchte ab dem Winter­semester Sozio­ökonomie in Wien studieren und stellt dafür seine Bewerbungs­unterlagen zusammen.

Bis Studien­beginn will der Berliner Geld verdienen. Deshalb jobbt er in einem Call­center. Er kann dort als Minijobber regel­mäßig bis zu 400 Euro im Monat verdienen, ohne dass er Steuern oder Sozial­abgaben zahlen muss. Nur sein Arbeit­geber über­weist pauschal Beiträge zur Kranken- und Renten­versicherung sowie Steuern an die Minijobzentrale.

Als Minijobber kann der Abiturient über seine Mutter gesetzlich kranken­versichert sein, ohne selbst etwas zu bezahlen. Die beitrags­freie Familien­versicherung ist bis zum 25. Geburts­tag möglich. Die erwachsenen Kinder dürfen nur nicht zu viel verdienen.

Ihr regel­mäßiges Gesamt­einkommen, zu dem zum Beispiel Miet­einnahmen und Zinsen gehören, darf derzeit höchs­tens bei 365 Euro im Monat liegen. Für Minijobber sind durch­schnitt­lich 400 Euro Lohn erlaubt.

Für zwei Monate im Jahr darf Heydarinia sogar noch einen weiteren Job annehmen und beliebig viel verdienen, ohne die Familien­versicherung aufs Spiel zu setzen. Wenn er neben dem Call­center für höchs­tens zwei Monate etwa als Kellner arbeitet, zahlt er auch dafür keine Abgaben und kann vielleicht noch etwas fürs Studium zurück­legen.

Job, Praktikum oder Reise

Für manchen Schul­abgänger vergehen bis zum Beginn des Studiums oder der Ausbildung nur ein paar Monate. Für andere dauert die Warte­schleife ein gutes Jahr.

Diesmal werden mehr Abiturienten als sonst länger warten, denn die doppelten Abschluss­jahr­gänge in Bayern und Nieder­sachsen und die Aussetzung der Wehr­pflicht lassen die Zahl der Bewerber für begehrte Ausbildungs- und Studien­plätze steigen. Bis sie zum Zuge kommen, gehen viele jobben, reisen länger ins Ausland, machen ein Praktikum oder absol­vieren ein freiwil­liges soziales Jahr. Dabei verdienen sie eigenes Geld.

Ob sie dafür Sozial­abgaben zahlen müssen, hängt von vielem ab: von der Bezahlung, der Dauer und der Art des Jobs. Künftige Studenten müssen häufig nichts zahlen, angehende Auszubildende schon eher.

Befristeter Aushilfs­job

Ein gut bezahlter Job, der nicht länger als zwei Monate dauert, ist in der Warte­zeit bis Studien­beginn besonders attraktiv. Wenn er von vorn­herein auf 50 Arbeits­tage oder zwei Monate im Jahr begrenzt ist, fallen keine Sozial­abgaben an.

Eine Abiturientin, die vor Semester­beginn zwei Monate Telefon­dienst in einer Spedition macht, streicht zum Beispiel 850 Euro im Monat ein, ohne Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung zu zahlen. Obwohl sie vorüber­gehend mehr als 400 Euro monatlich verdient, bleibt sie in der beitrags­freien Familien­versicherung der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung – ohne eigene Beiträge.

Für Schul­abgänger, die im Herbst mit einer Ausbildung in einem Betrieb anfangen, sieht die Rechnung nicht so günstig aus. Selbst wenn ein angehender Tischlerlehr­ling nur im Juli und August am Freibadkiosk aushilft, muss er bei einem Verdienst über 400 Euro im Monat Sozial­abgaben leisten und Mitglied einer Krankenkasse werden.

Abgaben für längere Jobs

Dauert eine Beschäftigung länger als zwei Monate, sind für ein Einkommen über 400 Euro immer Sozial­abgaben fällig.

Mehrere Jobs in einem Jahr werden zusammengezählt: Der erste Job dauert beispiels­weise eineinhalb Monate und ist damit abgabenfrei. Der zweite Job dauert genauso lang, doch zusammen ist die Zwei­monats­grenze über­schritten. Der Jobber muss bei einem Verdienst über 400 Euro für die zweite Tätig­keit Abgaben zahlen.

Wie hoch die Abgaben für längere Tätig­keiten sind, richtet sich nach der Höhe des Einkommens.

Es kann sinn­voll sein, nicht länger als zwei Monate zu arbeiten: Für die Abiturientin, die in der Spedition 850 Euro im Monat verdient, würden nach drei Monaten von 2 550 Euro Brutto­einkommen nur rund 2 024 Euro netto bleiben. Für zwei Monate bekäme sie dagegen ganz ohne Abzüge 1 700 Euro netto. Der dritte Arbeits­monat bringt ihr also nur ein Plus von 324 Euro.

Praktikum und freiwil­liger Dienst

Auch für Praktika können Sozial­abgaben fällig werden. Entscheidend ist, was für ein Praktikum es ist.

Für ein freiwil­liges Praktikum gelten vergleich­bare Regeln wie für andere Jobs. Ist ein künftiger Student zum Beispiel für sechs Wochen Praktikant in einer Werbeagentur, muss er unabhängig vom Verdienst keine Sozial­abgaben zahlen.

Anders rechnen muss ein Abiturient, der ein in der Studien­ordnung vorgeschriebenes Praktikum ableistet, noch ehe er an der Hoch­schule einge­schrieben ist. Nur wenn er als Vorpraktikant höchs­tens 325 Euro im Monat verdient, muss sein Arbeit­geber für ihn die kompletten Beiträge zur Sozial­versicherung über­nehmen. Bekommt er mehr als 325 Euro, muss auch der Praktikant selbst Sozial­abgaben zahlen. Er zahlt für seinen Praktikanten­lohn immer die vollen Versicherungs­beiträge. Bei einem Verdienst von 450 Euro sind das knapp 93 Euro im Monat.

Damit steht der Praktikant schlechter da als ein Angestellter. Der muss für ein Gehalt zwischen 400 und 800 Euro nur reduzierte Beiträge zur Sozial­versicherung leisten. Für 450 Euro Gehalt im Monat werden nur knapp 57 Euro Beiträge fällig.

Sobald ein Vorpraktikant Geld verdient, muss er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Er kann nicht mehr in der Familien­versicherung bleiben. Auch alle, die bisher privat kranken­versichert waren, müssen während des Praktikums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.

Die gesetzliche Versicherungs­pflicht gilt auch für alle, die sich für einen Freiwil­ligen­dienst in Deutsch­land entscheiden. Für das Taschengeld, das sie erhalten, werden Sozial­abgaben fällig. Diese muss aber der Träger oder die Einsatz­stelle für die Freiwil­ligen über­nehmen. Sie bekommen somit doch das gesamte Taschengeld ausgezahlt.

Gut geschützt im Ausland

Führt ein Job, ein Praktikum oder einfach das Fernweh Schul­abgänger ins Ausland, sollten sie eine Reisekranken­versicherung abschließen. Den privaten Zusatz­schutz braucht jeder, der in Deutsch­land gesetzlich kranken­versichert ist. Reiselustige, die in Deutsch­land privat kranken­versichert sind, sollten prüfen, ob ihr Versicherer die Kosten für einen Rück­trans­port über­nimmt. Wenn nicht, sollten sie ebenfalls einen zusätzlichen Vertrag abschließen.

Eine Auslands­reise-Kranken­versicherung kommt für Behand­lungs­kosten auf und über­nimmt wenn nötig die Ausgaben für einen Rück­trans­port nach Deutsch­land.

Für eine Reise, die nicht länger als sechs bis acht Wochen dauert, reicht ein Jahres­vertrag für unter 10 Euro. Er gilt ein Jahr lang für beliebig viele kürzere Reisen. Jubin Heydarinia kommt damit nicht aus. Sollte es mit dem Studien­platz in Österreich klappen, benötigt er einen teureren Vertrag für eine lange Einzel­reise. In unserer jüngsten Unter­suchung 2010 schnitt ERV bei den Angeboten für junge Leute gut ab. Heydarinia kann danach den Schutz zum Beispiel für ein Jahr ab knapp 200 Euro bekommen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 16.06.2011 um 14:27 Uhr
PDF-Datei online

@md81: Vielen Dank für Ihren Hinweis! Die pdf-Datei ist nun online.

PKV-Wiki am 15.06.2011 um 20:32 Uhr
PDF fehlt

Hier fehlt die PDF-Datei - bitte ergänzen