
© mauritius images / Phil Boorman
Viele Studierende arbeiten nebenher. Wer die Regeln nicht kennt, zahlt womöglich drauf. Hier finden Sie die wichtigsten Tipps zu Steuern, Sozialabgaben und Kindergeld.
Das Wichtigste in Kürze
Jobben im Studium – die wichtigsten Tipps
Arbeitsmodell. Welche Jobvariante passt, hängt von den Lebensumständen ab. Jobs im Semester sind mit befristeten Ferienjobs kombinierbar. Bis zu 20 Arbeitsstunden pro Woche gilt das Studium als vorrangig, ein Nebenjob ist teilweise sozialabgabenfrei.
Kranken- und Pflegeversicherung. Studierende dürfen im Schnitt pro Monat maximal 445 Euro (in Minijobs 450 Euro) verdienen, um kostenlos über ihre Eltern familienversichert zu sein. Alle wichtigen Infos zum Thema Krankenkassen finden Sie in unserem Special Gesetzliche Krankenversicherung.
Kindergeld. Studierende bis 25 Jahre, die bereits eine Erstausbildung haben, dürfen höchstens 20 Stunden pro Woche oder in einem Minijob arbeiten, sonst gibt es kein Kindergeld mehr. Mehr dazu in unserem Special Kindergeld ab 18.
Rentenversicherung. Ob es sinnvoll ist, sich für den Minijob von der Rentenversicherung befreien zu lassen, sollten Studierende vorher bei der Deutschen Rentenversicherung klären. Kostenloses Servicetelefon: 0 800/1 00 04 80 70. Mehr zum Thema Rente in unserem Special Gesetzliche Rentenversicherung.
Einkommensgrenzen. Bafög-Empfänger dürfen die Einkommensgrenze von 5 400 Euro Brutto pro Bewilligungszeitraum – nicht identisch mit Kalenderjahr – nicht überschreiten. Sonst sinkt die Förderung. Viele weitere Infos zum Thema Bafög stehen in unserem Special Bafög beantragen.
Steuererklärung. Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer abgeführt, können sich Studierende diese mit einer Steuererklärung zurückholen. Hilfe bietet unser Sonderheft Finanztest Spezial „Steuern“.
Obergrenzen des Einkommens beachten
Unabhängig von der Art des Jobs sinkt die Bafög-Förderung anteilig, wenn geförderte Hochschüler brutto mehr als 5 400 Euro im Bewilligungszeitraum verdienen. Aufpassen: Der Bewilligungszeitraum ist meist nicht identisch mit dem Kalenderjahr. Dem regelmäßigen Verdienst sind immer anteilig auch alle Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubgeld hinzuzurechnen. Hochschüler bis 25 Jahre, die bereits eine Ausbildung oder ein erstes Studium in der Tasche haben, dürfen höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten oder einen Minijob ausüben, sonst gibt es kein Kindergeld mehr. Ein Masterstudium im selben fachlichen Bereich zählt noch als Erstausbildung.
Übrigens: Studierende haben auch in Nebenjobs Anspruch auf Mindestlohn (9,19 Euro pro Stunde). Vor Vertragsschluss sollten sie immer die Krankenkasse informieren. Sie legt den Sozialversicherungsstatus fest, also ob der Studierende für den Job bei der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Steuererklärung lohnt sich meist
Die Jahresabrechnung mit dem Finanzamt lohnt sich, auch wenn sie für Studierende keine Pflicht ist. Vor allem Ferienjobber und Werkstudenten, bei denen der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten hat, können sich so die abgeführte Steuer meist ganz zurückholen. Dafür geben sie am besten gleich am Anfang des Folgejahres eine Steuererklärung ab. Dann ist das Geld so schnell wie möglich auf dem Konto. Ansonsten haben sie vier Jahre Zeit, für 2019 also bis zum 31. Dezember 2023. In der Steuererklärung können sie Werbungskosten, etwa für Fahrten zum Job, gegenrechnen und Studienkosten angeben. Bleiben sie nach Abzug ihrer Ausgaben unter dem jeweils geltenden Grundfreibetrag (2018: 9 000 Euro; 2019: 9 168 Euro; 2020: 9 408 Euro), bekommen sie die gezahlte Steuer in voller Höhe erstattet. Dann klappts auch mit dem Urlaub.
Minijob: Bequem und steuerfrei
Am einfachsten und garantiert steuerfrei ist ein Minijob, auch bekannt als 450-Euro-Job. Hier regelt der Arbeitgeber alles: Er meldet den studentischen Mitarbeiter bei der Minijobzentrale an und versteuert pauschal
2 Prozent. Der Studierende zahlt so weder Lohnsteuer noch weitere Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht. Hochschüler können sich befreien lassen. Diese Befreiung gilt rückwirkend ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingereicht wird, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Sie ist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bindend und gilt für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs. Anträge gibt es unter minijob-zentrale.de, Stichwort „Befreiungsantrag“.
Ein höheres Nettogehalt ist zwar toll. Es kann aber Vorteile haben, den Eigenbetrag zur Rentenversicherung zu zahlen – bei 450 Euro sind das monatlich 16,20 Euro. So erwerben Studierende Rentenversicherungszeiten, erreichen dadurch schneller die Mindestversicherungszeiten für Ansprüche auf Leistungen und sind förderberechtigt für die Riester-Rente. Sie sollten sich vorab bei der Deutschen Rentenversicherung informieren (kostenlos per Telefon: 0 800/1 00 04 80 70).
Wenn 450 Euro nicht reichen
Wer in den Semesterferien zusätzlich zu seinem Minijob nur zeitlich befristet arbeitet, muss die Gehälter aus den Jobs nicht zusammenrechnen, wenn er nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr arbeitet. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.
Mehrere Minijobs zeitgleich
Bei mehreren Minijobs zeitgleich werden die Gehälter zusammengerechnet. Liegen sie in der Summe durchschnittlich über 450 Euro pro Monat – auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen – muss der Chef den Studierenden bei der regulären Sozialversicherung anmelden. Beiträge für das laufende Jahr sind im Nachhinein zu entrichten. Es ist daher besser, andere Jobs dem Arbeitgeber zu melden.
Minijob – die wichtigsten Regeln
Verdienst: Bis 450 Euro monatlich. Wer im Schnitt darunterliegt, darf in drei Monaten pro Jahr mehr verdienen, maximal aber brutto 5 400 Euro im Jahr.
Arbeitszeit: Bei Arbeit zum Mindestlohn sind rund 50 Stunden pro Monat möglich.
Kranken- und Pflegeversicherung: Kostenlose Familienversicherung besteht bis 25 Jahre weiter.
Rentenversicherung: Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent, Studierende können sich auf Antrag befreien lassen.
Steuern: Steuerfrei für Studierende. Arbeitgeber versteuert 2 Prozent pauschal. Damit sind auch Soli und Kirchensteuer abgedeckt.
Steuererklärung: Nicht erforderlich. Da der Studierende keine Steuern auf einen Minijob gezahlt hat, gibt es auch nichts zurück.
Midijob: Arbeiten im Übergangsbereich
Der Midijob fängt an, wo der Minijob aufhört – also bei 450,01 Euro – und endet bei einem monatlichen Einkommen von 1 300 Euro. Nur wenn Hochschüler neben ihrem Studium höchstens 20 Stunden in der Woche jobben, fallen keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
Weil die Midijobber allmählich steigende Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssen, heißt diese Jobvariante auch Übergangsbereich. Je nach Höhe des Lohnes steigt der Rentenbeitrag für Studierende gleitend bis auf den vollen Beitragsanteil von maximal 9,3 Prozent von 1 300 Euro (120,90 Euro). Der genaue Beitrag lässt sich mit dem Rechner der Deustchen Rentenversicherung ermitteln (deutsche-rentenversicherung.de, Stichwort „Gleitzonenrechner/Übergangsbereichsrechner“).
Durch die Anhebung der Einkommensgrenze ab 1. Juli 2019 erwerben Midijobber trotz der Entlastung bei den Beiträgen die gleichen Rentenansprüche, als wenn sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenkasse einbezahlt hätten.
Einen großen Nachteil hat der Midijob: Auch wer noch keine 25 Jahre alt ist, ist nicht mehr über die Krankenkasse der Eltern kostenlos mitversichert. Die dafür geltende Verdienstgrenze ist bei einem Midijob überschritten. Eine Ausnahmeregelung wie für den Minijob gibt es hier nicht.
Midijob – die wichtigsten Regeln
Verdienst: Er darf zwischen 450,01 und höchstens 1 300 Euro im Monat liegen.
Arbeitszeit: Maximal 20 Stunden pro Woche sind erlaubt.
Kranken- und Pflegeversicherung: Auch unter 25 Jahren ist keine kostenlose Familienversicherung mehr möglich. Es fällt der Studentenbeitrag von etwa 105 Euro pro Monat an.
Rentenversicherung: Für Studierende gelten reduzierte Beiträge, die aufgestockt werden können. Berechnung: deutsche-rentenversicherung.de, „Gleitzonenrechner/Übergangsbereichsrechner“.
Steuern: Steuerfrei in den Steuerklassen I, II und III. In den Lohnsteuerklassen V und VI fallen dagegen Steuern an.
Steuererklärung: Wichtig, wenn der Arbeitgeber Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt hat. Vor allem wer mit Steuerklasse V und VI abgerechnet wurde, hat meist zu viel gezahlt. Denn liegt das Jahreseinkommen unter 9 000 Euro plus 1 000 Euro Werbungskostenpauschale, gibt es die übers Jahr gezahlte Lohnsteuer voll zurück.
Werkstudent: Dauerhaft mehr verdienen

Nur 8 Prozent der Studierenden arbeiten in einem Job, der eine Berufsausbildung voraussetzt. © mauritius images
Solange das Studium Vorrang hat, können Studierende dauerhaft jobben, mehr als 450 Euro im Monat verdienen und trotzdem steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Es gilt die Werkstudentenregel: Studierende dürfen in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Das Studium muss die Haupt-, der Job die Nebensache bleiben (Bundessozialgericht, Az. B 12 KR 24/03 R). Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern, als Selbstständiger und Ehrenamtlicher zählen zusammen.
Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer vom Gehalt ab. Alle Daten dafür, sowie für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, sind in der Datenbank Elstam (Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) des Bundeszentralamts für Steuern gespeichert.
Studierende müssen dem Arbeitgeber bei Beginn des Arbeitsverhältnisses deshalb nur ihr Geburtsdatum und ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Kennen sie diese Nummer nicht oder ist sie ihnen abhandengekommen, fordern sie die Nummer online neu an (identifikationsmerkmal.de).
Auf Basis der vom Finanzamt gemeldeten Steuermerkmale berechnet der Arbeitgeber dann die Lohnsteuer. Singles werden zum Beispiel in Lohnsteuerklasse I besteuert, Studierende mit Kindern bekommen zusätzlich Kinderfreibeträge.
Der Arbeitgeber meldet neue studentische Mitarbeiter innerhalb von sechs Wochen bei ihrer Krankenkasse an. Nur wer unter 445 Euro im Monat verdient, kann in der Familienversicherung bleiben. Wer mehr verdient, muss den Studentenbeitrag zahlen.
Werkstudium – die wichtigsten Regeln
Verdienst: Regelmäßiger Verdienst, der über 450 Euro monatlich liegen darf.
Arbeitszeit: Dauerhafte Beschäftigung in der Vorlesungszeit, aber maximal 20 Stunden pro Woche. Die Stundengrenze gilt nicht für die Semesterferien. Weitere Ausnahme: Findet die Arbeit überwiegend in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende statt, dürfen es bis zu 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Stunden pro Woche sein.
Kranken- und Pflegeversicherung: Liegt das Monatsgehalt unter 445 Euro, bleiben unter 25-Jährige kostenlos familienversichert. Verdienen sie mehr, zahlen sie den Studentenbeitrag, etwa 105 Euro pro Monat.
Steuern: Je nach der Steuerklasse führt der Arbeitgeber Lohnsteuer direkt ab.
Steuererklärung: Es besteht keine Pflicht zur Abgabe. Sie ist aber wichtig, denn wenn der Arbeitgeber Lohnsteuer abgeführt hat und das Jahreseinkommen unter etwa 10 000 Euro bleibt, gibt es die Steuern voll zurück.
Ferienjob: Voller Einsatz zwischen den Semestern

In einer Fabrik oder im Büro jobben die meisten. 31 Prozent arbeiten als studentische Hilfskraft. © mauritius images / Cultura
Einige Hochschüler nutzen lieber die Semesterferien, um Geld zu verdienen. So können sie mehrere Wochen am Stück arbeiten und sich im Semester auf die Vorlesungen konzentrieren. Aber Vorsicht: Steuerfrei bleibt der Ferienjob nur, wenn nicht mehr als 70 Arbeitstage oder drei Monate am Stück gearbeitet wird. Ansonsten fallen Sozialabgaben und Steuern an.
Studierende sollten darauf achten, dass der Chef nicht pauschal 25 Prozent vom Bruttolohn abzieht und auf sie abwälzt. Das macht den Firmen oft weniger Arbeit. Pech für den Jobber: Er zahlt in dieser Variante drauf. Das einbehaltene Geld bekommt er auch vom Finanzamt nicht wieder.
Besser normal besteuern lassen
Für die meisten Ferienjobber ist es besser, individuell besteuert zu werden. Für 2018 etwa betrug die Jahresarbeitslohn-Obergrenze, bis zu der kurzfristig Beschäftigte in der Steuerklasse I ohne Rentenversicherungspflicht keine Steuer zahlen mussten, 11 412 Euro. Bis zu dieser Grenze war der Ferienjob lohnsteuerfrei. In den meisten Fällen erreichen Studierende in der kurzen Beschäftigungszeit diese Grenze nicht.
Je nach Höhe des Gehalts und je nach Steuerklasse muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Die abgeführte Lohnsteuer erstattet das Finanzamt voll zurück, wenn der Ferienjobber im Folgejahr eine Steuererklärung macht. Studierende, die in den Semesterferien gleichzeitig mehrere Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben, werden ebenfalls normal besteuert.
Zweitjob nur auf Steuerklasse VI
Allerdings gilt für den Zweitjob Steuerklasse VI. Im Klartext: Selbst bei einem sehr niedrigen Monatslohn werden unverhältnismäßig hohe Steuern abgeführt. Es ist zwar möglich, sie sich wieder über die Einkommensteuererklärung zurückzuholen, bis dahin kann aber gut ein Jahr Wartezeit vergehen.
Ist die Beschäftigung auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt, bleibt sie sozialversicherungsfrei.
Ferienjob – die wichtigsten Regeln
Verdienst: Keine Begrenzung.
Arbeitszeit: Vollzeit möglich, bis zu 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Jahr.
Kranken- und Pflegeversicherung: Bei befristeter Ferienarbeit (siehe Arbeitszeit) bis 25 Jahre Familienversicherung. Sonst Studentenbeitrag, wenn nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Wochenstunden.
Rentenversicherung: Versicherungsfrei.
Steuern: Je nach der Steuerklasse führt der Arbeitgeber Lohnsteuer ab.
Steuererklärung: Keine Pflicht, aber wichtig. Bei Jahreseinkommen unter etwa 10 000 Euro gibt es die Steuern voll zurück.
Selbstständig: Arbeiten auf Honorarbasis
Eine weitere Alternative: Als Selbstständiger auf Honorarbasis arbeiten und erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Der Auftraggeber bezahlt den Rechnungsbetrag brutto. Um die Versteuerung müssen sich Studierende selbst kümmern.
Dafür müssen sie beim Finanzamt eine Steuernummer für Selbstständige beantragen. Es sei denn, die Tätigkeit zählt zu den freien Berufen, wie wissenschaftliche, künstlerische und publizistische Jobs. Selbstständige fallen im Studium meist unter die Kleinunternehmerregelung und können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das geht, wenn der Umsatz in einem Jahr weniger als 17 500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 50 000 Euro nicht übersteigen wird.
Vorteil: Es muss keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen und ebenso wenig eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung gemacht werden. Aufpassen: Im Folgejahr muss aber eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. Daneben kann Einkommensteuer anfallen.
Selbstständig als Student – die wichtigsten Regeln
Verdienst: Selbst bestimmbar.
Arbeitszeit: Flexibel einteilbar.
Kranken- und Pflegeversicherung: Liegt das Monatsgehalt im Schnitt unter 445 Euro, bleiben unter 25-Jährige kostenlos familienversichert. Verdienen sie mehr, zahlen sie den Studentenbeitrag, etwa 105 Euro pro Monat.
Rentenversicherung: Grundsätzlich versicherungsfrei, Pflicht nur für bestimmte Tätigkeiten, darunter Handwerker, Erzieher.
Steuern: Bei Rechnungsstellung ist brutto gleich netto. Liegt der Jahresgewinn – Umsatz abzüglich Kosten – über 9 000 Euro, wird Einkommensteuer fällig. Ab einem Jahresumsatz von 17 500 Euro fällt auch Umsatzsteuer an.
Steuererklärung: Zur Einkommensteuererklärung müssen selbstständig arbeitende Studierende die Anlage EÜR (elektronisch!) mit einreichen, egal wie hoch der Umsatz ist.
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3 Kommentare Diskutieren Sie mit
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@mocko: Für den Verdienst an sich werden keine Beiträge zur Krankenversicherung fällig (wegen des Werkstudentenprivilegs), aber trotzdem benötigt der (Werk)Student natürlich Schutz der Krankenversicherung. Bei niedrigem Verdienst (Minijob bis 520 Euro, anderes Einkommen: bis 485 Euro) ist die Familienversicherung möglich, ansonsten bleibt die studentische Krankenversicherung.
So wie ich eine Info der TK verstehe (https://www.tk.de/resource/blob/2033352/58f6a729a1754e50b7d4dc3d80d8398f/beratungsblatt-beschaeftigung-von-studenten-data.pdf)
gibt es offenbar für Werkstudenten keine Gehaltsobergrenze, ab der sie sich selber krankenversichern müssen, wenn Sie die Bedingungen für einen Familienversicherung erfüllen? Oder verstehe ich das erste Beispiel in der angehängten PDF falsch, bei dem das Gehalt 1000 Euro liegt?
Besten Dank für die umfassende Übersicht! Diesen Link werde ich meiner Tochter schicken, die im nächsten Jahr ihr Abi machen wird. Leider sind die Mieten in den Städten so teuer geworden, dass man als Eltern das Studium kaum alleine zahlen kann. Meine Tochter wird wohl einen Minijob aufnehmen müssen.