Jobben im Studium Steuerfrei durchs Semester

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Jobben im Studium - Steuerfrei durchs Semester

© mauritius images / Phil Boorman

Viele Studierende arbeiten nebenher. Wer die Regeln nicht kennt, zahlt womöglich drauf. Hier finden Sie die wichtigsten Tipps zu Steuern, Sozial­abgaben und Kinder­geld.

Das Wichtigste in Kürze

Jobben im Studium – die wichtigsten Tipps

Arbeits­modell. Welche Jobvariante passt, hängt von den Lebens­umständen ab. Jobs im Semester sind mit befristeten Ferien­jobs kombinier­bar. Bis zu 20 Arbeits­stunden pro Woche gilt das Studium als vorrangig, ein Neben­job ist teil­weise sozial­abgabenfrei.

Kranken- und Pflege­versicherung. Studierende dürfen im Schnitt pro Monat maximal 445 Euro (in Minijobs 450 Euro) verdienen, um kostenlos über ihre Eltern familien­versichert zu sein. Alle wichtigen Infos zum Thema Krankenkassen finden Sie in unserem Special Gesetzliche Krankenversicherung.

Kinder­geld. Studierende bis 25 Jahre, die bereits eine Erst­ausbildung haben, dürfen höchs­tens 20 Stunden pro Woche oder in einem Minijob arbeiten, sonst gibt es kein Kinder­geld mehr. Mehr dazu in unserem Special Kindergeld ab 18.

Renten­versicherung. Ob es sinn­voll ist, sich für den Minijob von der Renten­versicherung befreien zu lassen, sollten Studierende vorher bei der Deutschen Renten­versicherung klären. Kostenloses Service­telefon: 0 800/1 00 04 80 70. Mehr zum Thema Rente in unserem Special Gesetzliche Rentenversicherung.

Einkommens­grenzen. Bafög-Empfänger dürfen die Einkommens­grenze von 5 400 Euro Brutto pro Bewil­ligungs­zeitraum – nicht identisch mit Kalender­jahr – nicht über­schreiten. Sonst sinkt die Förderung. Viele weitere Infos zum Thema Bafög stehen in unserem Special Bafög beantragen.

Steuererklärung. Hat der Arbeit­geber Lohn­steuer abge­führt, können sich Studierende diese mit einer Steuererklärung zurück­holen. Hilfe bietet unser Sonder­heft Finanztest Spezial „Steuern“.

Ober­grenzen des Einkommens beachten

Unabhängig von der Art des Jobs sinkt die Bafög-Förderung anteilig, wenn geförderte Hoch­schüler brutto mehr als 5 400 Euro im Bewil­ligungs­zeitraum verdienen. Aufpassen: Der Bewil­ligungs­zeitraum ist meist nicht identisch mit dem Kalender­jahr. Dem regel­mäßigen Verdienst sind immer anteilig auch alle Sonderzah­lungen wie Weihnachts- oder Urlaubgeld hinzuzurechnen. Hoch­schüler bis 25 Jahre, die bereits eine Ausbildung oder ein erstes Studium in der Tasche haben, dürfen höchs­tens 20 Stunden pro Woche arbeiten oder einen Minijob ausüben, sonst gibt es kein Kinder­geld mehr. Ein Master­studium im selben fachlichen Bereich zählt noch als Erst­ausbildung.

Übrigens: Studierende haben auch in Neben­jobs Anspruch auf Mindest­lohn (9,19 Euro pro Stunde). Vor Vertrags­schluss sollten sie immer die Krankenkasse informieren. Sie legt den Sozial­versicherungs­status fest, also ob der Studierende für den Job bei der Kranken-, Pflege-, Arbeits­losen- und Renten­versicherung versicherungs­pflichtig ist.

Steuererklärung lohnt sich meist

Die Jahres­abrechnung mit dem Finanz­amt lohnt sich, auch wenn sie für Studierende keine Pflicht ist. Vor allem Ferien­jobber und Werk­studenten, bei denen der Arbeit­geber Lohn­steuer einbehalten hat, können sich so die abge­führte Steuer meist ganz zurück­holen. Dafür geben sie am besten gleich am Anfang des Folge­jahres eine Steuererklärung ab. Dann ist das Geld so schnell wie möglich auf dem Konto. Ansonsten haben sie vier Jahre Zeit, für 2019 also bis zum 31. Dezember 2023. In der Steuererklärung können sie Werbungs­kosten, etwa für Fahrten zum Job, gegen­rechnen und Studien­kosten angeben. Bleiben sie nach Abzug ihrer Ausgaben unter dem jeweils geltenden Grund­frei­betrag (2018: 9 000 Euro; 2019: 9 168 Euro; 2020: 9 408 Euro), bekommen sie die gezahlte Steuer in voller Höhe erstattet. Dann klappts auch mit dem Urlaub.

Minijob: Bequem und steuerfrei

Am einfachsten und garan­tiert steuerfrei ist ein Minijob, auch bekannt als 450-Euro-Job. Hier regelt der Arbeit­geber alles: Er meldet den studentischen Mitarbeiter bei der Minijobzentrale an und versteuert pauschal
2 Prozent. Der Studierende zahlt so weder Lohn­steuer noch weitere Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung.

In der gesetzlichen Renten­versicherung ­besteht dagegen Versicherungs­pflicht. Hoch­schüler können sich befreien lassen. Diese ­Befreiung gilt rück­wirkend ab Beginn des Kalender­monats, in dem der Antrag beim Arbeit­geber einge­reicht wird, frühestens ab Beschäftigungs­beginn. Sie ist bis zum Ende des Arbeits­verhält­nisses bindend und gilt für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs. Anträge gibt es unter minijob-zentrale.de, Stich­wort „Befreiungs­antrag“.

Ein höheres Netto­gehalt ist zwar toll. Es kann aber Vorteile haben, den Eigen­betrag zur Renten­versicherung zu zahlen – bei 450 Euro sind das monatlich 16,20 Euro. So erwerben Studierende Renten­versicherungs­zeiten, erreichen dadurch schneller die Mindest­versicherungs­zeiten für Ansprüche auf Leistungen und sind förderberechtigt für die Riester-Rente. Sie sollten sich vorab bei der Deutschen Renten­versicherung informieren (kostenlos per Telefon: 0 800/1 00 04 80 70).

Wenn 450 Euro nicht reichen

Wer in den Semester­ferien zusätzlich zu seinem Minijob nur zeitlich befristet arbeitet, muss die Gehälter aus den Jobs nicht zusammen­rechnen, wenn er nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeits­tage im Jahr arbeitet. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.

Mehrere Minijobs zeitgleich

Bei mehreren Minijobs zeitgleich werden die Gehälter zusammenge­rechnet. Liegen sie in der Summe durch­schnitt­lich über 450 Euro pro Monat – auch Weihnachts- und Urlaubs­geld zählen – muss der Chef den Studierenden bei der regulären Sozial­versicherung anmelden. Beiträge für das laufende Jahr sind im Nach­hinein zu entrichten. Es ist daher besser, andere Jobs dem Arbeit­geber zu melden.

Minijob – die wichtigsten Regeln

Verdienst: Bis 450 Euro monatlich. Wer im Schnitt darunter­liegt, darf in drei Monaten pro Jahr mehr verdienen, maximal aber brutto 5 400 Euro im Jahr.

Arbeits­zeit: Bei Arbeit zum Mindest­lohn sind rund 50 Stunden pro Monat möglich.

Kranken- und Pflege­versicherung: Kostenlose Familien­versicherung besteht bis 25 Jahre weiter.

Renten­versicherung: Arbeit­geber zahlt pauschal 15 Prozent, Studierende können sich auf Antrag befreien lassen.

Steuern: Steuerfrei für Studierende. Arbeit­geber versteuert 2 Prozent pauschal. Damit sind auch Soli und Kirchen­steuer abge­deckt.

Steuererklärung: Nicht erforderlich. Da der Studierende keine Steuern auf einen Minijob gezahlt hat, gibt es auch nichts zurück.

Midijob: Arbeiten im Über­gangs­bereich

Der Midijob fängt an, wo der Minijob aufhört – also bei 450,01 Euro – und endet bei einem monatlichen Einkommen von 1 300 Euro. Nur wenn Hoch­schüler neben ihrem Studium höchs­tens 20 Stunden in der Woche jobben, fallen keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung an.

Weil die Midijobber allmählich steigende Beiträge zur Renten­versicherung zahlen müssen, heißt diese Jobvariante auch Über­gangs­bereich. Je nach Höhe des Lohnes steigt der Rentenbeitrag für Studierende gleitend bis auf den vollen Beitrags­anteil von maximal 9,3 Prozent von 1 300 Euro (120,90 Euro). Der genaue Beitrag lässt sich mit dem Rechner der Deust­chen Renten­versicherung ermitteln (deutsche-rentenversicherung.de, Stich­wort „Gleitzonen­rechner/Über­gangs­bereichs­rechner“).

Durch die Anhebung der Einkommens­grenze ab 1. Juli 2019 erwerben Midijobber trotz der Entlastung bei den Beiträgen die gleichen Renten­ansprüche, als wenn sie den vollen Arbeitnehmer­anteil in die Rentenkasse einbezahlt hätten.

Einen großen Nachteil hat der Midijob: Auch wer noch keine 25 Jahre alt ist, ist nicht mehr über die Krankenkasse der Eltern kostenlos mitversichert. Die dafür geltende Verdienst­grenze ist bei einem Midijob über­schritten. Eine Ausnahme­regelung wie für den Minijob gibt es hier nicht.

Midijob – die wichtigsten Regeln

Verdienst: Er darf zwischen 450,01 und höchs­tens 1 300 Euro im Monat liegen.

Arbeits­zeit: Maximal 20 Stunden pro Woche sind erlaubt.

Kranken- und Pflege­versicherung: Auch unter 25 Jahren ist keine kostenlose Familien­versicherung mehr möglich. Es fällt der Studentenbeitrag von etwa 105 Euro pro Monat an.

Renten­versicherung: Für Studierende gelten reduzierte Beiträge, die aufgestockt werden können. Berechnung: deutsche-rentenversicherung.de, „Gleitzonen­rechner/Über­gangs­bereichs­rechner“.

Steuern: Steuerfrei in den Steuerklassen I, II und III. In den Lohn­steuerklassen V und VI fallen dagegen Steuern an.

Steuererklärung: Wichtig, wenn der Arbeit­geber Lohn­steuer ans Finanz­amt abge­führt hat. Vor allem wer mit Steuerklasse V und VI abge­rechnet wurde, hat meist zu viel gezahlt. Denn liegt das Jahres­einkommen unter 9 000 Euro plus 1 000 Euro Werbungs­kostenpauschale, gibt es die übers Jahr gezahlte Lohn­steuer voll zurück.

Werk­student: Dauer­haft mehr verdienen

Jobben im Studium - Steuerfrei durchs Semester

Nur 8 Prozent der Studierenden arbeiten in einem Job, der eine Berufs­ausbildung voraus­setzt. © mauritius images

Solange das Studium Vorrang hat, können Studierende dauer­haft jobben, mehr als 450 Euro im Monat verdienen und trotzdem steuer- und sozial­versicherungs­frei sein. Es gilt die Werk­studenten­regel: Studierende dürfen in der Vorlesungs­zeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Das Studium muss die Haupt-, der Job die Neben­sache bleiben (Bundes­sozialge­richt, Az. B 12 KR 24/03 R). Jobs bei verschiedenen Arbeit­gebern, als Selbst­ständiger und Ehren­amtlicher zählen zusammen.

Der Arbeit­geber zieht die Lohn­steuer vom Gehalt ab. Alle Daten dafür, sowie für die Kirchen­steuer und den Solidaritäts­zuschlag, sind in der Daten­bank Elstam (Elektronische Lohn­steuer-Abzugs­merkmale) des Bundes­zentral­amts für Steuern gespeichert.

Studierende müssen dem Arbeit­geber bei Beginn des Arbeits­verhält­nisses deshalb nur ihr Geburts­datum und ihre Steuer-Identifikations­nummer mitteilen. Kennen sie diese Nummer nicht oder ist sie ihnen abhanden­­gekommen, fordern sie die Nummer online neu an (identifikationsmerkmal.de).

Auf Basis der vom Finanz­amt gemeldeten Steuermerkmale berechnet der Arbeit­geber dann die Lohn­steuer. Singles werden zum Beispiel in Lohn­steuerklasse I besteuert, Studierende mit Kindern bekommen zusätzlich Kinder­frei­beträge.

Der Arbeit­geber meldet neue studentische Mitarbeiter inner­halb von sechs Wochen bei ihrer Krankenkasse an. Nur wer unter 445 Euro im Monat verdient, kann in der Familien­versicherung bleiben. Wer mehr verdient, muss den Studentenbeitrag zahlen.

Werk­studium – die wichtigsten Regeln

Verdienst: Regel­mäßiger Verdienst, der über 450 Euro monatlich liegen darf.

Arbeits­zeit: Dauer­hafte Beschäftigung in der Vorlesungs­zeit, aber maximal 20 Stunden pro Woche. Die Stunden­grenze gilt nicht für die Semester­ferien. Weitere Ausnahme: Findet die Arbeit über­wiegend in den Abend- und Nacht­stunden oder am Wochen­ende statt, dürfen es bis zu 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Stunden pro Woche sein.

Kranken- und Pflege­versicherung: Liegt das Monats­gehalt unter 445 Euro, bleiben unter 25-Jährige kostenlos familien­versichert. Verdienen sie mehr, zahlen sie den Studentenbeitrag, etwa 105 Euro pro Monat.

Steuern: Je nach der Steuerklasse führt der Arbeit­geber Lohn­steuer direkt ab.

Steuererklärung: Es besteht keine Pflicht zur Abgabe. Sie ist aber wichtig, denn wenn der Arbeit­geber Lohn­steuer abge­führt hat und das Jahres­einkommen unter etwa 10 000 Euro bleibt, gibt es die Steuern voll zurück.

Ferien­job: Voller Einsatz zwischen den Semestern

Jobben im Studium - Steuerfrei durchs Semester

In einer Fabrik oder im Büro jobben die meisten. 31 Prozent arbeiten als studentische Hilfs­kraft. © mauritius images / Cultura

Einige Hoch­schüler nutzen lieber die Semes­terferien, um Geld zu verdienen. So können sie mehrere Wochen am Stück arbeiten und sich im Semester auf die Vorlesungen konzentrieren. Aber Vorsicht: Steuerfrei bleibt der Ferien­job nur, wenn nicht mehr als 70 Arbeits­tage oder drei Monate am Stück gearbeitet wird. Ansonsten fallen Sozial­abgaben und Steuern an.

Studierende sollten darauf achten, dass der Chef nicht pauschal 25 Prozent vom Brutto­lohn abzieht und auf sie abwälzt. Das macht den Firmen oft weniger Arbeit. Pech für den Jobber: Er zahlt in dieser Variante drauf. Das einbehaltene Geld bekommt er auch vom ­Finanz­amt nicht wieder.

Besser normal besteuern lassen

Für die meisten Ferien­jobber ist es besser, individuell besteuert zu werden. Für 2018 etwa betrug die Jahres­arbeits­lohn-Ober­grenze, bis zu der kurz­fristig Beschäftigte in der Steuerklasse I ohne Renten­versicherungs­pflicht keine Steuer zahlen mussten, 11 412 Euro. Bis zu dieser Grenze war der Ferien­job lohn­steuerfrei. In den meisten Fällen erreichen Studierende in der kurzen Beschäftigungs­zeit diese Grenze nicht.

Je nach Höhe des Gehalts und je nach Steuerklasse muss der Arbeit­geber Lohn­steuer einbehalten und ans Finanz­amt abführen. Die abge­führte Lohn­steuer erstattet das Finanz­amt voll zurück, wenn der Ferien­jobber im Folge­jahr eine Steuererklärung macht. Studierende, die in den Semester­ferien gleich­zeitig mehrere Jobs bei verschiedenen Arbeit­gebern ausüben, werden ebenfalls normal besteuert.

Zweitjob nur auf Steuerklasse VI

Allerdings gilt für den Zweitjob Steuerklasse VI. Im Klar­text: Selbst bei einem sehr nied­rigen Monats­lohn werden unver­hältnis­mä­­ßig hohe Steuern abge­führt. Es ist zwar möglich, sie sich wieder über die Einkommensteuererklärung zurück­zuholen, bis dahin kann aber gut ein Jahr Warte­zeit vergehen.

Ist die Beschäftigung auf die vorlesungs­freie Zeit beschränkt, bleibt sie sozial­versicherungs­frei.

Ferien­job – die wichtigsten Regeln

Verdienst: Keine Begrenzung.

Arbeits­zeit: Voll­zeit möglich, bis zu 70 Arbeits­tage oder drei Monate pro Jahr.

Kranken- und Pflege­versicherung: Bei befristeter Ferien­arbeit (siehe Arbeits­zeit) bis 25 Jahre Familien­versicherung. Sonst Studentenbeitrag, wenn nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Wochen­stunden.

Renten­versicherung: Versicherungs­frei.

Steuern: Je nach der Steuerklasse führt der Arbeit­geber Lohn­steuer ab.

Steuererklärung: Keine Pflicht, aber wichtig. Bei Jahres­einkommen unter etwa 10 000 Euro gibt es die Steuern voll zurück.

Selbst­ständig: Arbeiten auf Honorarbasis

Eine weitere Alternative: Als Selbst­ständiger auf Honorarbasis arbeiten und erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Der Auftrag­geber bezahlt den Rechnungs­betrag brutto. Um die Versteuerung müssen sich Studierende selbst kümmern.

Dafür müssen sie beim Finanz­amt eine Steuer­nummer für Selbst­ständige beantra­gen. Es sei denn, die Tätig­keit zählt zu den freien Berufen, wie wissenschaftliche, künst­lerische und publizistische Jobs. Selbst­ständige fallen im Studium meist unter die Klein­unternehmer­regelung und können sich von der Umsatz­steuer befreien lassen. Das geht, wenn der Umsatz in einem Jahr weniger als 17 500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 50 000 Euro nicht über­steigen wird.

Vorteil: Es muss keine Umsatz­steuer in den Rechnungen ausgewiesen und ebenso wenig eine monatliche Umsatz­steuer­vor­anmeldung gemacht werden. Aufpassen: Im Folge­jahr muss aber eine Umsatz­steuererklärung einge­reicht werden. Daneben kann Einkommensteuer anfallen.

Selbst­ständig als Student – die wichtigsten Regeln

Verdienst: Selbst bestimm­bar.

Arbeits­zeit: Flexibel einteil­bar.

Kranken- und Pflege­versicherung: Liegt das Monats­gehalt im Schnitt unter 445 Euro, bleiben unter 25-Jährige kostenlos familien­versichert. Verdienen sie mehr, zahlen sie den Studentenbeitrag, etwa 105 Euro pro Monat.

Renten­versicherung: Grund­sätzlich versicherungs­frei, Pflicht nur für bestimmte Tätig­keiten, darunter Hand­werker, Erzieher.

Steuern: Bei Rechnungs­stellung ist brutto gleich netto. Liegt der Jahres­gewinn – Umsatz abzüglich Kosten – über 9 000 Euro, wird Einkommensteuer fällig. Ab einem Jahres­umsatz von 17 500 Euro fällt auch Umsatz­steuer an.

Steuererklärung: Zur Einkommensteuererklärung müssen selbst­ständig arbeitende Studierende die Anlage EÜR (elektronisch!) mit einreichen, egal wie hoch der Umsatz ist.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 08.08.2023 um 09:35 Uhr
Werkstudent/GKV

@mocko: Für den Verdienst an sich werden keine Beiträge zur Krankenversicherung fällig (wegen des Werkstudentenprivilegs), aber trotzdem benötigt der (Werk)Student natürlich Schutz der Krankenversicherung. Bei niedrigem Verdienst (Minijob bis 520 Euro, anderes Einkommen: bis 485 Euro) ist die Familienversicherung möglich, ansonsten bleibt die studentische Krankenversicherung.

mocko am 06.08.2023 um 19:38 Uhr
Werkstudent keine Gehaltsobergrenze für GKV?

So wie ich eine Info der TK verstehe (https://www.tk.de/resource/blob/2033352/58f6a729a1754e50b7d4dc3d80d8398f/beratungsblatt-beschaeftigung-von-studenten-data.pdf)
gibt es offenbar für Werkstudenten keine Gehaltsobergrenze, ab der sie sich selber krankenversichern müssen, wenn Sie die Bedingungen für einen Familienversicherung erfüllen? Oder verstehe ich das erste Beispiel in der angehängten PDF falsch, bei dem das Gehalt 1000 Euro liegt?

PeLip am 01.10.2019 um 19:25 Uhr
Schöne Übersicht für Studierende!

Besten Dank für die umfassende Übersicht! Diesen Link werde ich meiner Tochter schicken, die im nächsten Jahr ihr Abi machen wird. Leider sind die Mieten in den Städten so teuer geworden, dass man als Eltern das Studium kaum alleine zahlen kann. Meine Tochter wird wohl einen Minijob aufnehmen müssen.