
Für eines sind Verluste gut: um Steuern auf Gewinne zu sparen. Anleger sollten jetzt vor allem ihre Altverluste einsetzen.
Bis zum 15. Dezember sollten sich Anleger einen Überblick über die Verluste und Gewinne verschaffen, die sie im Jahr 2012 beim Verkauf von Wertpapieren gemacht haben. Das ist besonders wichtig, wenn sie auch noch Verluste aus der Zeit vor 2009 haben.
Altverluste können Anleger nur noch bis Ende 2013 nutzen, um damit Abgeltungsteuer für Verkaufsgewinne aus Geldanlagen wie Aktien, Anleihen oder Fonds zu sparen. Ab dem Jahr 2014 wird es viel schwieriger, Altverluste zu verrechnen.
Handeln müssen auch Anleger, die neue Verkaufsverluste mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen wollen. Sie beantragen bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der Bank. Die Verrechnung machen sie in der Steuererklärung für 2012. Verpassen sie den 15. Dezember, geht der Verlust aber nicht verloren. Die Bank trägt das Minus auf das Jahr 2013 vor und gleicht es später mit steuerpflichtigen Erträgen für den Kunden aus.
Letzte Steuerchance im Jahr 2013
Altverluste haben Anleger, die bis Ende 2008 Wertpapiere wie Aktien und Anleihen oder Fondsanteile innerhalb der alten Spekulationsfrist von einem Jahr mit einem Minus verkauften. Gaben sie den Verlust in der Steuererklärung für das betreffende Jahr an, hat das Finanzamt den Verlust festgestellt. Und wenn es keine Einkünfte zum Verrechnen gab, hat die Behörde ihn von Jahr zu Jahr vorgetragen – eventuell bis heute noch.
Diese Anleger sollten in diesem oder im nächsten Jahr Verkaufsgewinne machen, um die Gewinne mit ihren Altverlusten über die Steuererklärung zu verrechnen. In ihrer Steuererklärung für 2013 haben sie zum letzten Mal die Chance, mit Altverlusten Steuern auf neue Gewinne zu sparen.
Tipp: Damit dem im nächsten Jahr nichts im Wege steht, sollten Sie dafür sorgen, dass bei Ihrer Depotbank keine neuen Verluste aus dem Jahr 2012 mehr im Verrechnungstopf sind. Sie sollten für Ihre aktuellen Verluste bis 15. Dezember bei Ihrer Bank eine Verlustbescheinigung beantragen, da die Bank sie sonst automatisch mit neuen Verkaufsgewinnen verrechnen wird. Nur wenn Sie 2013 Verkaufsgewinne machen und keine Verluste beim selben Institut haben, können Sie über die Steuererklärung Ihre Gewinne mit Altverlusten verrechnen lassen.
Ehepartner können jonglieren
Ehepaare können auch untereinander mit neuen Gewinnen und alten Verlusten jonglieren. Dafür sollten sie bei ihrer Bank getrennte Freistellungsaufträge stellen.
Beispiel: Ein Ehemann hat 10 000 Euro Altverluste aus dem Jahr 2008. Im Jahr 2012 verbucht er 8 000 Euro Verluste mit dem Verkauf seiner Aktienfonds. Seine Frau hat im selben Jahr bei derselben Bank 11 600 Euro Verkaufsgewinn.
Damit der Gewinn der Frau mit den Altverlusten des Mannes verrechnet werden kann, muss das Paar verhindern, dass seine Bank den Gewinn mit den neuen Verlusten des Mannes verrechnet. Statt eines gemeinsamen Freistellungsauftrags hat deshalb jeder für sich mit einem eigenen Auftrag 801 Euro freigestellt. So hoch ist der jährliche Sparerpauschbetrag für Gewinne aus Wertpapierverkäufen, Zinsen und Dividenden, bevor das Finanzamt Steuern kassiert.
Die Bank zieht den Sparerpauschbetrag der Frau von ihren Gewinnen ab und führt für den verbliebenen steuerpflichtigen Teil 2 848 Euro Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag ab. Diese Steuer holt sich das Paar über die Anlage KAP ihrer gemeinsamen Steuererklärung wieder zurück.
Das Finanzamt verrechnet dann die Gewinne mit den Verlusten. Damit das klappt, muss die Frau unbedingt eine Steuerbescheinigung für ihre versteuerten Gewinne von ihrer Bank verlangen.
Das Finanzamt verrechnet auf Antrag in der Anlage KAP (Zeile 60) die 10 000 Euro alten Verluste des Mannes mit dem Gewinn der Frau in Höhe von 11 600-Euro. Für 2012 bleiben 1 600 Euro steuerpflichtiger Ertrag. Da das unter dem Sparerpauschbetrag von 1 602 Euro im Jahr für Eheleute liegt, muss das Finanzamt die 2 848 Euro Abgeltungsteuer erstatten. Den neuen Verkaufsverlust des Mannes von 8 000 Euro trägt die Bank automatisch auf das nächste Jahr vor.
Frist im Blick
Nur noch für das Jahr 2013 ist es erlaubt, Altverluste aus Wertpapiergeschäften mit Verkaufsgewinnen aus Kapitalvermögen auszugleichen. Ab dem Jahr 2014 lassen sich die Altverluste nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen – etwa mit dem Gewinn aus dem frühen Verkauf einer vermieteten Immobilie.