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Vollständiger Name
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Aquila Real EstateINVEST I GmbH & Co. KG
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Vermögensanlage aufgelegt (Jahr)
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2013
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2021
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Galt Sechs-Monats-Frist 2021
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Geschäftsjahresende 2021
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31.12.2021
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Jahresabschluss 2021 unter unternehmensregister.de abrufbar
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14.07.2022
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2020
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Galt Sechs-Monats-Frist 2020
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Geschäftsjahresende 2020
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31.12.2020
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Jahresabschluss 2020 unter unternehmensregister.de abrufbar
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06.08.2021
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2019
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Galt Sechs-Monats-Frist 2019
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Geschäftsjahresende 2019
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31.12.2019
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Jahresabschluss 2019 unter unternehmensregister.de abrufbar
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26.11.2020
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Unsere Fragen und die Antworten, die wir erhalten haben (November 2022)
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1. Warum waren Jahresabschlüsse erst nach Fristablauf abrufbar?
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Für die Einhaltung der Frist ist die Einreichung beim Bundesanzeiger entscheidend. Die Einreichung erfolgt in den Jahren 2020 und 2021 vor dem 30.06. – im Jahr 2019 wurde den First aufgrund von Verschiebungen der OGV versäumt.
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2. Wie lange dauerte es von der Einreichung Ihrer Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger bis zur Veröffentlichung?
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2019: Einreichung 10.11.2020, Veröffentlichung 26.11.2020; 2020: Einreichung 14.06.2021, Veröffentlichung 06.08.2021; 2021: Einreichung 29.06.2022, Veröffentlichung 14.07.2022
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3. Wie und wann haben der Bundesanzeiger oder das Bundesamt für Justiz Sie auf die Verspätung aufmerksam gemacht?
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2020+2021 gar nicht. 2019 durch Androhung eines Ordnungsgeldes (Schreiben vom 03.11.2020)
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4. Hat das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld verhängt? Wenn ja, in welcher Höhe?
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Nein, allerdings wurde zu der Androhung eines Ordnungsgeldes zum JA 2019 Stellung genommen, bzw. Einspruch eingelegt, mit der Begründung, dass trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des VermAnlG auf die Fondsgesellschaft der § 23 VermAnlG nicht auf die Fondsgesellschaft anwendbar ist. Denn § 23 VermAnlG statuiert die Erstellung eines Jahresberichtes mit dem Inhalt/Pflichten nach § 23 und 24 VermAnlG lediglich für solche Emittenten von Vermögensanlagen, die nicht bereits nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches („HGB“) zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind. Eine Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses nach dem HGB besteht bei der Fondsgesellschaft über § 264a HGB allerdings. - Der Einspruch ist bisher nicht abschließend geprüft.
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5. Hat auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht deswegen bei Ihnen nachgefragt beziehungsweise Maßnahmen verhängt? Wenn ja, welche?
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Nein.
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