Aquila Real EstateINVEST I GmbH & Co. KG

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Wann Jah­res­ab­schlüs­se ab­ruf­bar wa­ren - Aquila Real EstateINVEST I GmbH & Co. KG

Produktmerkmale
Voll­ständiger Name Aquila Real EstateINVEST I GmbH & Co. KG
Ver­mögens­anlage auf­gelegt (Jahr) 2013
2021
Galt Sechs-Monats-Frist 2021 ja
Geschäfts­jahres­ende 2021 31.12.2021
Jahres­abschluss 2021 unter unter­nehmens­register.de abruf­bar1 14.07.2022
2020
Galt Sechs-Monats-Frist 2020 ja
Geschäfts­jahres­ende 2020 31.12.2020
Jahres­abschluss 2020 unter unter­nehmens­register.de abruf­bar1 06.08.2021
2019
Galt Sechs-Monats-Frist 2019 ja
Geschäfts­jahres­ende 2019 31.12.2019
Jahres­abschluss 2019 unter unter­nehmens­register.de abruf­bar1 26.11.2020
Unsere Fragen und die Ant­worten, die wir erhalten haben (November 2022)
1. Warum waren Jahres­abschlüsse erst nach Frist­ab­lauf abruf­bar? Für die Ein­haltung der Frist ist die Ein­reichung beim Bundes­anzeiger ent­scheidend. Die Ein­reichung erfolgt in den Jahren 2020 und 2021 vor dem 30.06. – im Jahr 2019 wurde den First auf­grund von Ver­schiebungen der OGV ver­säumt.
2. Wie lange dauerte es von der Ein­reichung Ihrer Jahres­abschlüsse beim Bundes­anzeiger bis zur Ver­öffent­lichung? 2019: Ein­reichung 10.11.2020, Ver­öffent­lichung 26.11.2020; 2020: Ein­reichung 14.06.2021, Ver­öffent­lichung 06.08.2021; 2021: Ein­reichung 29.06.2022, Ver­öffent­lichung 14.07.2022
3. Wie und wann haben der Bundes­anzeiger oder das Bundes­amt für Justiz Sie auf die Ver­spätung auf­merk­sam gemacht? 2020+2021 gar nicht. 2019 durch Androhung eines Ord­nungs­geldes (Schreiben vom 03.11.2020)
4. Hat das Bundes­amt für Justiz ein Ord­nungs­geld ver­hängt? Wenn ja, in welcher Höhe? Nein, allerdings wurde zu der Androhung eines Ord­nungs­geldes zum JA 2019 Stellung genommen, bzw. Ein­spruch einge­legt, mit der Begründung, dass trotz grund­sätzlicher Anwend­bar­keit des Ver­mAnlG auf die Fonds­gesell­schaft der § 23 Ver­mAnlG nicht auf die Fonds­gesell­schaft anwend­bar ist. Denn § 23 Ver­mAnlG statuiert die Erstellung eines Jahres­berichtes mit dem Inhalt/Pflichten nach § 23 und 24 Ver­mAnlG lediglich für solche Emittenten von Ver­mögens­anlagen, die nicht bereits nach den Vor­schriften des Handels­gesetz­buches („HGB“) zur Offenlegung eines Jahres­abschlusses ver­pflichtet sind. Eine Offenlegungs­pflicht des Jahres­abschlusses nach dem HGB besteht bei der Fonds­gesell­schaft über § 264a HGB allerdings. - Der Ein­spruch ist bisher nicht abschließend geprüft.
5. Hat auch die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht deswegen bei Ihnen nach­gefragt beziehungs­weise Maß­nahmen ver­hängt? Wenn ja, welche? Nein.

Legende

ja
ja
nein
nein
1
Unter unter­nehmens­register.de ist der elek­tro­nische Bundes­anzeiger zu erreichen.
Stand:
04.10.2022