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Vollständiger Name
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Green Wood International AG
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Vermögensanlage aufgelegt (Jahr)
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2021
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2021
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Galt Sechs-Monats-Frist 2021
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Geschäftsjahresende 2021
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Jahresabschluss 2021 unter unternehmensregister.de abrufbar
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2020
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Galt Sechs-Monats-Frist 2020
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Geschäftsjahresende 2020
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31.12.2020
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Jahresabschluss 2020 unter unternehmensregister.de abrufbar
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02.02.2022
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2019
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Galt Sechs-Monats-Frist 2019
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Geschäftsjahresende 2019
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31.12.2019
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Jahresabschluss 2019 unter unternehmensregister.de abrufbar
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12.08.2021
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Unsere Fragen und die Antworten, die wir erhalten haben (November 2022)
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1. Warum waren Jahresabschlüsse erst nach Fristablauf abrufbar?
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Die Green Wood International AG ist ein auf dem deutschen Kapitalmarkt recht neues Unternehmen, dem eine transparente und anlegerfreundliche Kommunikation sehr wichtig ist. Als Drittstaatenemittentin war bzw. ist meine Mandantin nach § 23 Abs. 1 S. 1 VermAnlG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet, einen Jahresbericht mit dem in § 23 Abs. 2 VermAnlG spezifizierten Inhalt zu erstellen und innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nach § 24 Abs. 1 S. 4 VermAnlG in der bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung bestand diese Verpflichtung erstmals für das Geschäftsjahr, auf das der Beginn des öffentlichen Angebots der Vermögensanlage folgte, und mithin für 2020. Die Umsetzung dieser in der Theorie einfachen Regelungen ist in der Praxis jedoch mit gewissen Schwierigkeiten verbunden: Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt meiner Mandantin am 14.7.2021 veröffentlicht wurde und das Angebot der Vermögensanlage am 15.7.2021 begann. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresberichts für 2020 entstand daher kurz nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 VermAnlG. (…) Darüber hinaus ist meine Mandantin als Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz verpflichtet, zunächst ihre nach dortigem Recht aufgestellten Jahresabschlüsse durch eine Schweizer Revisionsstelle prüfen zu lassen, bevor der Jahresbericht nach deutschem Recht erstellt und gemäß § 25 VermAnlG durch einen Abschlussprüfer geprüft und bestätigt werden kann. Aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Komplexität der Geschäftsvorfälle im Jahr 2021 konnte die Prüfung des Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr durch die Schweizer Revisionsstelle bisher nicht abgeschlossen werden. Die Veröffentlichung eines ungeprüften Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger ist nach § 25 VermAnlG nicht zulässig. Sie werden aufgrund der vorstehenden Ausführungen verstehen, dass trotz entsprechender intensiver Bemühungen meiner Mandantin die fristgerechte Einhaltung der Vorschriften der §§ 23 bis 25 VermAnlG nicht ohne weiteres möglich war. (…) Abschließend möchte meine Mandantin noch einmal betonen, dass ihr die zeitnahe und transparente Information ihrer Anleger ein wichtiges Anliegen ist. Seit der Übernahme der Betreuung des Unternehmens durch meine Kanzlei findet eine verstärkte Fristenkontrolle statt. Zudem sind wir bemüht, die Abläufe bei der Erfüllung der Transparenzpflichten zu verbessern und zu beschleunigen.
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2. Wie lange dauerte es von der Einreichung Ihrer Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger bis zur Veröffentlichung?
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Obwohl dieser Bericht von meiner Mandantin zeitnah erstellt und zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger eingereicht wurde, nahm die Publikation dort trotz wiederholter Nachfragen der Unternehmensleitung fünf Monate in Anspruch, weshalb diese erst am 2.2.2022 erfolgte.
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3. Wie und wann haben der Bundesanzeiger oder das Bundesamt für Justiz Sie auf die Verspätung aufmerksam gemacht?
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Aus den genannten Gründen sind bisher auch seitens der BaFin und des Bundesamts für Justiz weder Rückfragen gestellt auch Sanktionen verhängt worden.
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