UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG

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Wann Jah­res­ab­schlüs­se ab­ruf­bar wa­ren - UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG

Produktmerkmale
Voll­ständiger Name UDI Immo Sprint FEST­ZINS I GmbH & Co. KG
Ver­mögens­anlage auf­gelegt (Jahr) 2017
Recht­liche Änderungen Insolvenz­ver­fahren
2021
Galt Sechs-Monats-Frist 2021 ja
Geschäfts­jahres­ende 2021 1
Jahres­abschluss 2021 unter unter­nehmens­register.de abruf­bar2 3
2020
Galt Sechs-Monats-Frist 2020 ja
Geschäfts­jahres­ende 2020 31.12.2020
Jahres­abschluss 2020 unter unter­nehmens­register.de abruf­bar2 21.04.2022
2019
Galt Sechs-Monats-Frist 2019 ja
Geschäfts­jahres­ende 2019 31.12.2019
Jahres­abschluss 2019 unter unter­nehmens­register.de abruf­bar2 05.06.2020
Unsere Fragen und die Ant­worten, die wir erhalten haben (November 2022)
1. Warum waren Jahres­abschlüsse erst nach Frist­ab­lauf abruf­bar? Die Dalasy Betei­ligungs- und Kapitalmanagement GmbH hat die Gesell­schaften Ende 2020 im Rahmen eines großen Sanierungs­pro­jektes über­nommen. Die Gesell­schaften befanden sich zuvor im Eigentum unterschiedlicher Gesell­schaften. Ent­sprechend wurden die Gesell­schaften zuvor auch von unterschiedlichen Buch­haltungs­teams, Steuerberatern und Wirt­schafts­prüfern betreut. Fast allen Gesell­schaften ist gemein­sam, dass diese in der Ver­gangenheit Nach­rangdarlehen emit­tierten. Auf­grund einer ver­änderten Recht­sprechung des BGH seit Ende 2019 zu Nach­rangdarlehen anderer Markt­teil­nehmer werden inzwischen deutlich höhere Anforderungen an Nach­rang­klauseln gestellt, da diese seit dieser Recht­sprechung dem AGB-Recht unterzogen werden. Auf­grund dieser ver­änderten Recht­sprechung mit der Negation eines Bestands­schutzes für alle älteren Nach­rangdarlehens­ver­träge stellten sich ent­sprechende Sanierungs­ansätze als nicht erfolg­ver­sprechend heraus. Fast alle Gesell­schaften befinden sich in Kon­sequenz seit Früh­jahr/Frühsommer 2021 bzw. spätestens seit Früh­jahr/Frühsommer 2022 in Insolvenz­ver­fahren. Daher ist für diese Gesell­schaften grund­sätzlich der vom Amts­gericht zuständige Insolvenz­ver­walter zuständig. Insofern ist es Folge der Insolvenz und damit der ver­änderten Zuständig­keiten hin zum Insolvenz­ver­walter, dass für diese Gesell­schaften für das Geschäfts­jahr 2021 noch kein Jahres­abschluss ver­fügbar ist. (…) Grund­sätzlich wurden auf­grund des gesell­schafts­recht­lichen Über­gangs für alle Gesell­schaften die Buch­haltungs­teams, die Steuerberater und die Wirt­schafts­prüfer aus­getauscht, also auch für die KG-Gesell­schaft. Dies ist ein übliches und aus Sicht eines sorg­samen ordentlichen Kauf­manns auch notwendiges Vor­gehen. Da die Gesell­schaften gleichgelagert sind, wurden aus Kosten- und Effizienzgesichts­punkten für diese und alle anderen Gesell­schaften dieselben Per­sonen bzw. Kanzleien beauf­tragt, in Summe für über 100 Gesell­schaften. Da alle Betei­ligten die Daten neu für sich erschließen und über­prüfen müssen und es hier zwischen allen Betei­ligten sehr viele Klärbedarfe und Nach­fragen gab, zugleich aber auf­grund der vielen zusätzlichen Auf­gaben und Heraus­forderungen der Corona-Pandemie mit der Bean­tragung von Corona-Hilfen die meisten Steuerberater erhebliche Mehr­aufwände bzw. Über­belastungen haben, ist es den­klogisch kon­sequent, dass sich die Bear­beitung der Jahres­abschlüsse in dieser mehr­fachen Sondersituation hinzog bzw. deutlich mehr Zeit benötigt, als es der Gesetz­geber geplant hat. Zudem bauen die Jahres­abschlüsse der von Ihnen genannten Gesell­schaften als Emitten­tinnen von Ver­mögens­anlagen meist auf den Ergeb­nissen von fer­tig­gestellten Jahres­abschlüssen vieler ver­schiedener Pro­jektgesell­schaften auf, an die das Geld gemäß des Kon­zeptes der jeweiligen Geld­anlage aus­gereicht wurde. Dies hat zur zwingenden Kon­sequenz, dass hier zunächst die Abschlüsse der (mehrere Dutzend) Pro­jektgesell­schaften finalisiert werden müssen und erst im Anschluss die Jahres­abschlüsse der von Ihnen auf­geführten Gesell­schaften bear­beitet werden können. Um dem erforderlichen Abstimmungs­bedarf der neu einge­setzten Steuerberater und Wirt­schafts­prüfer Rech­nung zu tragen, trotzdem aber den Anforderungen des Gesetz­gebers im jeweiligen Zeit­punkt best­möglich zu ent­sprechen, wurden seitens des Steuerberaters zumindest bereits vor­läu­fige Jahres­abschlüsse einge­reicht.
3. Wie und wann haben der Bundes­anzeiger oder das Bundes­amt für Justiz Sie auf die Ver­spätung auf­merk­sam gemacht? Über die recht­lichen Vor­gaben sind die Geschäfts­führungen der jeweiligen Gesell­schaften wie alle andere Betei­ligten (Steuerberater, Wirt­schafts­prüfer) jeweils informiert. Nichts­destotrotz benötigen die erforderlichen Abstimmungen auf­grund der aus unserer Sicht erforderlichen Wechsel der Zuständigen sowie der Rah­menbedingungen durch die Corona-Pandemie grund­sätzlich Zeit. Das Bundes­amt für Justiz hat größ­ten­teils die Gesell­schaften ange­schrieben. Wei­terhin arbeiten alle Betei­ligten daran, da, wo es noch Zuständig­keiten gibt und die Gesell­schaften nicht beim Insolvenz­ver­walter liegen, die Abschlüsse schnellst­möglich zu finalisieren. Weder die Androhung noch die Ver­hängung von Ord­nungs­geldern an die Gesell­schaften können die erforderlichen Prüf­pro­zesse bei Steuerberatern wie Wirt­schafts­prüfern beschleunigen. So ist auch bei dem KG-Fonds der Jahres­abschluss schon längst fer­tig­gestellt, jedoch werden hier die zahlreichen Rück­fragen des Wirt­schafts­prüfers noch geklärt und abge­arbeitet, so dass das Testat noch aus­steht. Erst danach kann der abschließende Jahres­abschluss einge­reicht werden. In den meisten Fällen der Emitten­tinnen von Nach­rangdarlehen wenden Sie sich bitte an den zuständigen vom Amts­gericht einge­setzten Insolvenz­ver­walter.

Legende

ja
ja
nein
nein
1
Kein Jahres­abschluss mit Angabe Geschäfts­jahres­ende abruf­bar.
2
Unter unter­nehmens­register.de ist der elek­tro­nische Bundes­anzeiger zu erreichen.
3
Kein Jahres­abschluss abruf­bar.
Stand:
04.10.2022