
Das Finanzamt muss eine Einkommensteuererklärung per Fax akzeptieren, wenn sie eigenhändig vom Steuerzahler unterschrieben ist und fristgemäß übermittelt wurde. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. VI R 82/13).
Unterschriebener Papierausdruck ging erst nach Fristende ein
In dem Fall schickte eine Lehrerin aus Schleswig-Holstein ihre freiwillige Einkommensteuererklärung erst kurz vor Ultimo ans Finanzamt. Sie hatte dafür vier Jahre Zeit. Ihre Steuerberaterin hatte der Finanzbehörde am Ende des vierten Jahres die Steuervordrucke elektronisch per Elster übermittelt. Das Finanzamt lehnte die Steuererklärung ab, weil der zusätzliche Papierausdruck mit der persönlichen Unterschrift der Lehrerin erst nach Fristende im Januar des fünften Jahres einging.
Dank fristgerechtem Fax war Abgabefrist gewahrt
Zum Glück hatte die Steuerberaterin vorsorglich den Ausdruck der Steuererklärung mit der Unterschrift der Lehrerin schon am 30. Dezember ans Finanzamt gefaxt. Der Bundesfinanzhof bestätigte der Klägerin und ihrer Steuerberaterin, dass die Faxunterschrift wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papier zählt – sodass die Abgabefrist gewahrt war.
Tipp: Ihre persönliche Unterschrift ist entbehrlich, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung per Elster mit Ihrer elektronischen Signatur ans Finanzamt schicken. Das können Sie im Internet unter www.elster.de beantragen. Das Sonderheft Steuern 2015 hilft Ihnen dabei, bei der Steuererklärung für 2014 Geld zu sparen. Es gibt für jede Lebenssituation die richtigen Tipps, egal ob Sie Single sind, eine Familie haben, den Ruhestand genießen oder noch arbeiten.