Investmentfonds versteuern Vorsicht, Steuerfalle!

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Ausländische Investmentfonds können steuerliche Tücken haben. Finanztest sagt, wie Anleger bösen Überraschungen vorbeugen können.

Ullrich Hein* glaubte an einen Fehler, als er im Juni 2006 die Abrechnung für seinen Fondsverkauf erhielt. Bei einem Verkaufspreis von gut 14 000 Euro hatte die Citibank ihm rund 2 900 Euro für Zinsabschlagsteuer und für Solidaritäts­zuschlag abgezogen. Dabei hatte Hein den Rentenfonds kaum eineinhalb Jahre besessen und nur wenig Zinseinnahmen erzielt.

Zur Überraschung des Anlegers war der horrende Steuerabzug keineswegs ein ­Irrtum. Vielmehr wurde er Opfer einer steuerlichen Besonderheit, die bestimmte ausländische Investmentfonds betrifft.

Problem nur bei Thesaurierung

Von welchen Fonds ist hier die Rede? Alle Besitzer deutscher Fonds können aufatmen, denn für sie gilt das normale Steuerrecht (siehe „Fondserträge - ein Teil geht ans Finanzamt“).

Auch viele ausländische Investmentfonds – das sind alle, deren Kennnummer Isin nicht mit dem Kürzel DE beginnt – sind steuerlich unproblematisch: Fonds, die ihre Zinsen und Dividenden regelmäßig ausschütten, bereiten Anlegern kein Kopfzerbrechen.

Kritisch sind nur die ausländischen Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern im Fonds wieder anlegen (thesaurieren). Anleger erhalten bei ihnen nichts Bares, profitieren aber von der Kurssteigerung. Auch diese thesaurierten Erträge sind steuerpflichtig.

Während der Fiskus aber bei inländischen thesaurierenden Fonds jedes Jahr Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszu­schlag direkt aus dem Fondsvermögen kassiert, hat er auf ausländische Fonds keinen Zugriff. Er hält sich stattdessen schadlos, wenn Anleger ihre Anteile verkaufen.

Liegen die Fonds bei einer deutschen Bank oder Fondsgesellschaft, überweist diese dann eine Steuervorauszahlung ans Finanzamt. Nur wenn Anleger zum Beispiel ein Luxemburger oder Schweizer ­Depot haben, kommt der Fiskus beim ­Verkauf nicht direkt an die thesaurierten Erträge heran.

Rentenfonds sind kritisch

Der automatische Steuerabzug für solche Fonds in deutschen Depots trifft auch Anleger, die eigentlich nichts mehr versteuern müssen. Sie haben in der Steuererklärung alljährlich ihre Fondseinnahmen deklariert oder den Sparerfreibetrag auch mit den thesaurierten Erträgen nicht ausgeschöpft.

Dennoch werden beim Verkauf eines ausländischen thesaurierenden Fonds auf die gesammelten Zinsen 30 Prozent Steuer plus Solidaritätszuschlag fällig und von der Bank automatisch abgezogen.

Zwar können Anleger das Geld mit der nächsten Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen, aber sie gewähren dem Fiskus damit ein unfreiwilliges zinsloses Darlehen. Und sie haben bürokratischen Aufwand, der eigentlich nicht nötig wäre.

Fondsverkäufer, die ihre Erträge bisher nicht versteuert haben, aber jetzt zu viel zahlen mussten, erhalten erst Geld zurück, wenn sie die Einnahmen aus dem Fonds für alle Jahre nachgewiesen haben.

Der radikale Steuerabzug beim Verkauf wirkt sich sehr unterschiedlich auf die einzelnen Fondsarten aus: Aktienfonds bergen wegen ihrer geringen Zinseinkünfte das kleinste Problem. Bei ausländischen Fonds wird auf Dividenden, die nach dem Geschäftsjahr 2004 angefallen sind, keine Kapitalertragsteuer ­erhoben.

Kritischer sind Mischfonds, die neben Aktien oft auch einen hohen Anteil an Zinspapieren halten. Das größte Steuerproblem bergen aber ausländische thesaurierende Rentenfonds. Die meisten haben regelmäßige hohe Zinseinnahmen zum Ziel. Das gilt erst recht für High-Yield-Rentenfonds, die zum Beispiel in hochverzinste Staatsanleihen exotischer Länder investieren.

Depotwechsel mit fatalen Folgen

Einen solchen Fonds, den Robeco High Yield Bonds, besaß Finanztest-Leser Ullrich Hein. Dass ihm beim Verkauf seiner Anteile gleich rund 2 900 Euro abgezogen wurden, liegt aber zum geringsten Teil an den Erträgen, die der Fonds in knapp eineinhalb Jahren erzielte.

Ullrich Hein hatte sich ein zweites, viel größeres Problem eingehandelt, weil er ­seine Fondsanteile zwischenzeitlich von ­einem anderen Depot zur Citibank übertragen hatte. Da die Citibank nicht wissen konnte, wann ihr neuer Kunde den Fonds gekauft hatte, berechnete sie beim Verkauf den Steuerabzug auf alle thesaurierten Erträge seit dem 1. Januar 1994. Genau wie es das deutsche Steuerrecht vorschreibt.

Anleger wie Hein fallen natürlich aus allen Wolken, wenn sie Einnahmen versteuern sollen, die gar nicht existieren. Dennoch können sie sich gegen den Abzug nicht wehren, sondern sich ihr Geld nur später im Rahmen der Jahresabrechnung zurückholen. Natürlich mit allen Belegen.

Am besten ist es, sie lassen es gar nicht so weit kommen. Finanztest rät, vor einem Depotübertrag alle ausländischen thesaurierenden Fonds zu verkaufen oder in ausschüttende Tranchen umzuschichten.

Finanzamt schätzt Erträge

Bei einigen empfehlenswerten Fonds gibt es freilich keine Alternative zur thesaurierenden Anteilsklasse. Das gilt zum Beispiel für den M & G Global Basics A, der seit langem zur Spitzengruppe der Aktienfonds Welt zählt.

Finanztest-Leser Jörg Hollmann hatte den britischen Fonds bis vor kurzem im Depot – und erlebte beim Verkauf eine böse Überraschung: „ ... in der Abrechnung (musste ich) feststellen, dass für die Zwischengewinne aus Zinsen und Dividenden ein viel zu hoher Wert angesetzt und versteuert wurde.“

Jörg Hollmann hatte das Pech, seine Anteile kurz nach Ende des Fondsgeschäftsjahres zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Höhe der zu versteuernden Erträge noch nicht bekannt. Die Finanzbehörden füllen das Vakuum, indem sie für den Zinsabschlag eine Pauschale von 6 Prozent des Rücknahmepreises zum Ende des Geschäftsjahres festsetzen – ein Wert, den Aktienfonds kaum je erreichen.

Schwacher Trost für Jörg Hollmann wie auch alle anderen betroffenen Anleger: Das Geld ist nur vorübergehend weg. Mit der Steuererklärung bekommen sie es erstattet, wenn sie die Belege über die tatsächlichen Zwischengewinne vorlegen.

*Name von der Redaktion geändert.

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xor am 23.11.2013 um 17:00 Uhr
Vorsicht: ein "DE" in der ISIN bedeutet nichts!

Leider kann man sich nicht auf das Länderkürzel in der ISIN verlassen: selbst wenn die ISIN mit "DE..." anlautet, kann es sich um ein steuerrechtlich ausländische Papier handeln (Beispiel: ISIN DE000A0HGZR1 hat laut meiner Depotbank seinen Ursprung in Irland und wird steuerlich von der Depotbank als ausländisch behandelt).
Danke, Steuerrecht!