Internetauktionen Basar im Internet

0

Wollen Sie nach Weihnachten unbrauchbare Geschenke loswerden? Versteigern im Internet ist kinderleicht.

Zu Anfang ist es ein mulmiges Gefühl: Sobald der Internetversteigerer auf „Okay“ klickt, hat er ein verbindliches Angebot ins weltweite Netz gestellt. Mal sehen, was passiert.

Meist läuft alles wie geschmiert. Millionenfach kommen bei Auktionsplattformen Kaufverträge zwischen völlig Fremden zustande, die sich nie begegnen und nur per E-Mail Kontakt aufnehmen. Der eine sieht später den Zahlungseingang auf dem Konto, der andere erhält ein Paket mit der ersteigerten Ware.

Ist das Geschäft gelaufen, können Käufer und Verkäufer eine Bewertung über den jeweils anderen abgeben, die alle einsehen können. Wer mehrere negative Bewertungen hat, wird von anderen kaum als Partner akzeptiert.

Verkäufer: Gewähr ausschließen

Wenn es Ärger gibt, dann meist, weil Ware und Beschreibung nicht übereinstimmen. Manche Verkäufer stellen ihre Produkte ein wenig zu optimistisch dar. Zwar darf ein privater Verkäufer jegliche Gewährleistung ausschließen. Und die meisten tun das auch, etwa mit dem Hinweis: „Jegliche Gewähr ausgeschlossen.“

Aber das ist kein Freibrief. Verkäufer müssen die Ware korrekt beschreiben. Bekannte Mängel dürfen sie nicht verschweigen. So müssen sie zum Beispiel die Zahl der Vorbesitzer nennen. Wer nicht von sich aus sagt, dass er das Handy selber schon gebraucht erworben hat, täuscht arglistig. Da reicht es nicht, pauschal zu schreiben, das Gerät habe einen Defekt und weitere Schäden seien nicht ausgeschlossen (Amtsgericht Kehl, Az. 4 C 290/03).

Ein anderes Problem sind so genannte Spaßbieter, die am Ende behaupten, sie hätten gar kein Gebot abgegeben. Dann stehen Verkäufer vor einem echten Beweisproblem. So wies das Oberlandesgericht Köln ein Auktionshaus ab, das von einem Bieter 9 200 Euro für eine Uhr wollte. Es gebe keinen Beweis dafür, dass tatsächlich er das Gebot abgegeben habe. Der Sicherheitsstandard im Internet sei nicht ausreichend, um zweifelsfrei auf die Identität des Bieters zu schließen. Technische Fehler, Hacker, Ausspähen von Passwörtern – das alles habe es schon gegeben (Az. 19 U 16/02). Verlassen sollten Spaßbieter sich aber nicht dar­auf. Noch steht eine Klärung durch den Bundesgerichtshof aus.

Beim Bieten vertippt

Aber oft ist gar kein böser Wille im Spiel. Trotz aller Vorsicht kann das passieren: Ein Bieter tippt aus Versehen zum Beispiel 225 statt 25 Euro ein. Jetzt ist Eile geboten. Schicken Sie dem Verkäufer sofort eine E-Mail und erklären Sie den Widerruf. Ein begründeter Anfechtungsirrtum wegen eines klaren Fehlers ist rechtswirksam (AG Kassel, Az. 410 C 5115/01).

Käufer hat Widerrufsrecht

Neben Privatanbietern verkaufen auch Profis in virtuellen Auktionen. Bei gewerblichen Händlern haben Kunden laut Fernabsatzrecht 14 Tage Widerrufsrecht.

Tipp: Einige Händler verweigern das, weil ein Widerruf bei Auktionen nicht gilt. Doch die meisten Juristen sind sich einig, dass Internetauktionen keine echten Versteigerungen sind: Es fehlen der berühmte Hammer und der Auktionator, der „zum Dritten“ ruft. Bei der „Sofort-Kaufen-Option“ ist der Fall ohnehin klar. Das ist eindeutig ein Kauf. Also gilt das Widerrufsrecht.

Im Internet erfüllen viele Händler ihre gesetzliche Hinweispflicht erst nach Vertragsabschluss. Dann beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das ist der Fall, wenn Name, Anschrift, Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Komplettpreis inklusive Versandkosten sowie das Widerrufsrecht erst bei Zusendung der Ware genannt werden. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, läuft die Frist sechs Monate. Erfolgt sie gar nicht, bleibt das Widerrufsrecht dauerhaft bestehen.

Der Kunde muss für den Widerruf keine Gründe angeben. Ware zurückschicken genügt. Das Porto trägt der Händler. Nur bei Waren bis 40 Euro kann er es auf den Käufer abwälzen, muss das dann aber vor Vertragsabschluss angeben. Er kann auch keine Entschädigung fürs Aufreißen der Verpackung verlangen. Anschauen und Probieren ist kostenlos.

Achtung: Bei verderblichen oder individuell für Kunden gefertigten Waren ist kein Widerruf möglich. Ebenso bei Pauschalreisen, Zeitschriften, CDs, DVDs und Videos, deren Siegel geöffnet wurde.

Außerdem müssen Profi-Händler zwei Jahre Gewährleistung geben, wie im echten Laden. Nur bei Gebrauchtware dürfen sie die Frist auf ein Jahr verkürzen.

Tipp: Achten Sie auf die Herstellergarantie. Falls der Internet-Shop später pleite ist,  hilft die Gewähr nichts mehr.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.