Der Arbeitgeber darf den Internetverlauf des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung auswerten, um eine Kündigung zu begründen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte eine fristlose Kündigung für wirksam, nachdem der Arbeitgeber das private Surfen seines Mitarbeiters vor Gericht nachweisen konnte.
Der ertappte Mitarbeiter hatte seinen Arbeitscomputer an etwa 5 von 30 Tagen zu privaten Zwecken verwendet. Der Arbeitgeber duldete die private Nutzung aber nur in Ausnahmefällen und während der Pausen. Das Gericht erlaubte, personenbezogene Daten als Beweismittel zu verwenden, auch wenn der Mitarbeiter der Kontrolle dieser Daten durch den Arbeitgeber nicht zugestimmt hatte. Das Bundesdatenschutzgesetz lasse eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle ohne Einwilligung zu. Der Chef habe keine andere Möglichkeit gehabt, das Fehlverhalten zu beweisen (Az. 5 Sa 657/15, nicht rechtskräftig).
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