Private Bankgeschäfte während der Arbeitszeit über einen Computer des Betriebs rechtfertigen noch keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das entschieden die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 Sa 682/09).
Der Mitarbeiter hatte zwar zuvor eine Erklärung unterschrieben, in der er sich verpflichtete, Internet und E-Mail nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Die Richter des Landesarbeitsgerichts in Mainz fanden den Verstoß des Arbeitnehmers aber nicht so gravierend, dass dafür die Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber hätte erst nachweisen müssen, dass der Mitarbeiter durch das Surfen im Internet weniger leiste oder seine Arbeit vernachlässige.
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