Hier nennen wir gerichtliche und außergerichtliche Erfolge im Streit um das Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten, geben Tipps für die Anwaltssuche und sagen, welche Anwaltskanzleien bereits erfolgreich Verfahren zu Kreditwiderrufen durchgefochten haben.
Gerichtliche und außergerichtliche Erfolge
Die Urteile sind nach der Bezeichnung der betroffenen Bank und dem Datum der Kreditvertrags sortiert. In den letzten Wochen neu eingetragene Urteile und solche, bei denen sich Änderungen ergeben haben, sind mit Kommentaren in eckigen Klammern gekennzeichnet.
Gerichtliche Erfolge
Aachener Bausparkasse AG, Vertrag aus April 2007
Landgericht Aachen, Urteil vom 20.10.2015 (nach Rücknahme der Berufung Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 13 U 203/15 rechtskräftig)
Aktenzeichen: 10 O 42/15
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Aachener Bausparkasse AG, Vertrag aus September 2008
Landgericht Aachen, Urteil vom 16.08.2016
Aktenzeichen: 10 O 422/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrungen der Aachener Bausparkasse aufgrund der „frühestens“-Formulierung nicht ordnungsgemäß seien. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie eine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung vorgenommen habe. Insbesondere bei den Widerrufsfolgen werde nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass dem Darlehensnehmer auch Rechte zustünden. Dies könne den Verbraucher von einem Widerruf abhalten. Dem Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs erteilte das Gericht eine Absage.
Ärztekammer Westfalen-Lippe (Ärzteversorgung), Kreditvertrag vom 06.11.2007
Vergleich vor dem Landgericht Münster
Aktenzeichen: 04 O 237/14
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Der Widerruf wurde erst über 3 Jahre nach Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erklärt.
Allianz Lebensversicherungs-AG, Vertrag vom 07.12.2005
Landgericht Kempten, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 12 O 526/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag durch den Widerruf der Kläger gut neun Jahre nach Vertragsschluss und drei Jahr nach Ablösung und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Außerdem verurteilte es die Versicherungs ausdrücklich zur Abrechnung.
Alte Leipziger Bauspar AG, Vertrag vom 29.05.2007
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen 2–05 O 194/15
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Das Landgericht Frankfurt am Main hat Kreditwiderrufsklagen bisher regelmäßig abgewiesen. Nach verbraucherfreundlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Frankfurt ändert sich jetzt offenbar auch die Rechtsprechung der erstinstanzlich zuständigen Landgerichtskammern.
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Vertrag von 2006
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016
Aktenzeichen: 10 O 69/15
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Die Bank wurde über die Feststellung des Widerrufs hinaus auch zur Rückzahlung der „Zinscap“-Gebühr in Höhe von 16 250 Euro verurteilt.
Bank 1 Saar eG, Verträge vom 18.06.2007 und 16.01.2008
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015
Aktenzeichen: 1 O 199/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Bank 1 Saar eG, Vertrag Februar 2008
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 1 O 39/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die Bank muss dem Kläger gut 13 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung erstatten. Die Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde (...) zur Verfügung gestellt wurde“. Das legt das Missverständnis nahe, dass die Frist bereits mit Erhalt der Unterlagen beginnt. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt.
Bank 1 Saar eG, Vertrag Oktober 2009
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2015
Aktenzeichen: 1 O 49/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die Bank muss der Klägerin fast 14 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung erstatten. Sie hatte den Kredit gemeinsam mit ihrem Ex-Mann aufgenommen. Den Widerruf erklärte allein sie, ihr Ex hatte ihr lediglich die Rechte aus dem Vertrag abgeschlossen. Die Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde (...) zur Verfügung gestellt wurde“. Das legt das Missverständnis nahe, dass die Frist bereits mit Erhalt der Unterlagen beginnt. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt. Ausreichend ist aus Sicht des Landgerichts, wenn einer der am Vertragsschluss beteiligten Verbraucher den Vertrag widerruft.
Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG, heute: Sandtor Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG i. L.), Vertrag vom 07.03.2005
Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 328 O 147/15
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG, heute: Sandtor Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG i. L.), Darlehensvertrag vom 25.07.2008
Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.11.2017
Aktenzeichen: 322 O 121/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Lutz Tiedemann von Groenewold & Partner, Hamburg
Besonderheit: Umstritten war das Widerrufsrecht zu einem Kredit über 250 000 US-Dollar für die Finanzierung der Beteiligung am „Private Equity Futur 02“-Fonds. Das Landgericht Hamburg hielt erneut für falsch: „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrags ausgeschlossen.“ Der Kläger erhält die vollen 250 000 US-Dollar des tilgungsfreien Darlehens zurück.
[eingefügt am 01.02.2018]
Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG, heute: Sandtor Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG i. L.), Darlehensvertrag vom 11.09.2008
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.01.2015
Aktenzeichen: 301 O 96/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Umstritten war das Widerrufsrecht zu einem Kredit für die Finanzierung der Beteiligung an einem Schiffsfonds. Das Landgericht Hamburg beanstandete folgende Passage der Widerrufsbelehrung: „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrags ausgeschlossen.“
BBBank eG, Vertrag vom 25.11.2005
Landgericht Köln, Urteil vom 12.01.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 22 O 334/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte von Moers, Köln
Besonderheit: Rechtsanwalt Volker von Moers hatte für die Kläger beantragt, die Bank zur Rückgabe des Grundschuldbriefs Zug um Zug gegen Ausgleich des Widerrufssaldos zu verurteilen. Auf den üblichen Antrag auf die Feststellung, dass der Vertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, verzichtete er. Das hatte Erfolg. Das Landgericht verurteilte die Bank antragsgemäß. Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Sie lasse nicht erkennen, ob der Hinweis, „der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer“ auch gilt, wenn der Vertrag nicht vor Ort in der Bankfiliale unterschrieben wird.
BBBank eG, Vertrag Mai 2006
Vergleich vor dem Landgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 10 O 464/15
Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
BBBank eG, Kreditvertrag vom 23.12.2008
Vergleich vor dem Landgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen: 4 O 289/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
BBBank eG, Vertrag vom 09.05.2009
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteilsdatum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 360/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kreditvertrag nach Widerruf unwirksam ist. Die Vorfälligkeitsentschädigung reduzierten die Parteien vergleichsweise auf einen minimalen Betrag.
BBBank eG, Kreditvertrag vom 20.05.2009
Vergleich vor dem Landgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 4 O 275/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte Tietze Tsioupas & Partner, Frankfurt am Main
BBBank eG, Vertrag von August 2009
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014
Aktenzeichen: 10 O 544/13
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015
Aktenzeichen: 18 U 72/14
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2016
Aktenzeichen: XI ZR 200/15
Klägervertreter: Kunz & Kollegen Rechtsanwälte, Saarbrücken
Besonderheit: Die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger den Kreditvertrag wegen einer doppelten und widersprüchlichen Widerrufsbelehrung auch Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam widerrufen hat, wurde rechtskräftig. Das Landgericht hatte den Kläger auf die Hilfswiderklage der Bank hin allerdings gleichzeitig auch zur Rückzahlung der noch offenen Restschuld verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, so dass jede Partei die Honorare ihrer Rechtsanwälte und die Hälfte der Gerichtskosten tragen muss.
Diese Widerklage hielt der Kläger für unzulässig und beantragte die Abweisung. Die Bank habe ihn ja nicht einmal zur Zahlung aufgefordert. Selbstverständlich werde er die Restschuld ausgleichen. Einen vollstreckungsfähigen Titel benötige die Bank auch nicht, sie könne ja die Grundschuld zur Sicherung des Kredits vollstrecken. Außerdem stehe dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zu und durfte er damit nur zur Zahlung Zug um Zug verurteilt werden.
Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe blitzte er damit ab. Die Bank habe für die Widerklage ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Zurückbehaltungsrecht stehe dem Kläger zwar zu, aber damit hätte er sich schon in erster Instanz verteidigen müssen, argumentierte das Gericht. In diesem Punkt hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf. Die Verurteilung der Klägers auf die Widerklage der Bank hin hätte nur Zug um Zug erfolgen dürfen, entschieden die Bundesrichter. Das durfte der Kläger auch im Berufungsverfahren noch geltend machen, weil die Bank gar nicht bestritten hatte, zur Rückübertragung der Grundschuld verpflichtet zu sein.
Jetzt muss das Oberlandesgericht Karlsruhe sich erneut mit dem Fall befassen. Mutmaßlich wird der Kläger wohl nur einen erheblich geringeren Teil der Kosten zu tragen haben. Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs ist der Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld mit dem Nennwert der Grundschuld zu bewerten. Statt aktuell also die Hälfte der Kosten der ersten Instanz (insgesamt rund 17 000 Euro) und die gesamten Kosten der Berufung (rund 14 000 Euro) wird er wohl nur noch einen weitaus geringeren Teil der Kosten zu tragen haben. Die belaufen sich, nachdem der Bundesgerichtshof über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat, auf rund 41 000 Euro.
Gut für den Kläger: Die Rückabwicklung des Vertrags war bisher noch gar nicht Thema. Sie wird jetzt entsprechend der aktuellen verbraucherfreundlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs vorzunehmen sein. Hinzu kommt noch: Er hat die Raten bis heute weitergezahlt. Die nach Widerruf geleistesten Zahlungen wird die Bank ihm wohl samt Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben haben.
BBBank eG, Vertrag vom 11.11.2009
Vergleich vor dem Landgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen: 4 O 300/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
BBBank eG, Verträge vom 23.03.2010 und 01.04.2010
Vergleich vor dem Landgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 6 O 152/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
BBBank eG, Kreditvertrag vom 24.06.2011
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: 1 C 6/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Berliner Bank, Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 21.11.2006
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 23 U 106/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Sven Warga von Krüger, Schmidt & Doderer, Heilbronn
Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG, Vertrag vom 2./12.08.2004
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.01.2016
Aktenzeichen: 38 O 118/15
Kammergericht Berlin, (Hinweis-)Beschluss vom 07.04.2017
Aktenzeichen: 8 U 18/16
Klägerinvertreter: Von der Bankkontakt AG finanzierte Rechtsanwälte
Besonderheit: Die Klägerin hatte ihre Immobilie im Dezember 2014 verkauft. Um das Geschäft nicht zu gefährden, zahlte sie die von der Sparkasse trotz Widerrufs geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6 233,85 Euro. Auf ihre Klage hin verurteilte das Gericht die Sparkasse zur Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz. Das Kammergericht hält das für korrekt; es will die Berufung der Sparkasse gegen das Urteil per Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückweisen. Eine Verwirkung komme vor Ablösung des Kredits normalerweise nicht in Betracht; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen die Bank oder Sparkasse schließen darf, dass die Kreditnehmerin ihr Widerrufsrecht jetzt nicht mehr ausüben wird. Die Sparkasse hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist jetzt rechtskräftig.
Berliner Volksbank eG, Vertag vom 12.05.2005
Vergleich vor dem Landgericht Berlin
Aktenzeichen: 37 O 123/14
Klägervertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin
BHW Bausparkasse AG, Darlehensverträge vom 22.12.2005
Landgericht Hannover, Urteil vom 14.01.2016
Aktenzeichen: 3 O 35/15
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
BHW Bausparkasse AG, Verträge vom 23./25.01.2006
Landgericht Hannover, Urteil vom 25.01.2018
Aktenzeichen: 8 O 29/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht Hannover nahm keine Verwirkung des Widerrufsrecht an, obwohl die Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits vollständig abgelöst waren. Weitere Details im Bericht der Rechtsanwälte.
[eingefügt am 18.02.2018]
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 14./20.03.2006
Landgericht Hannover, Urteil vom 15.08.2016
Aktenzeichen: 14 O 119/15
Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
Besonderheit: Streitig war, ob es sich bei dem Vertrag um eine echte oder eine unechte Abschnittsfinanzierung handelte, ob also als so genannte Prolongation bloß neue Bedingungen für den alten Kredit vereinbart worden sind (die Regel bei Fortsetzung von Verträgen über die ursprünglich vereinbarte Zinsbindung hinaus) oder ein neuer Vertrag über die weitere Finanzierung abschlossen wurde. Zudem hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob es sich bei dem Widerruf um eine unzulässige Rechtsausübung handelt und kam zum Ergebnis: Angesicht der aktuellen Ansagen des Bundesgerichtshofs ist das nicht der Fall.
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 27.09.2006
Landgericht Hannover, Urteil vom 11.04.2016
Aktenzeichen: 14 O 219/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
BHW Bausparkasse AG, Kreditvertrag vom 10./21.08.2006
Vergleich vor dem Landgericht Hannover
Aktenzeichen: 14 O 243/14
Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 13.12.2006
Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2017
Aktenzeichen: 3 O 748/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht Hannover verurteilt die Bausparkasse trotz der Ablösung des Darlehens zur Rückabwicklung. Eine Verwirkung nahm das Landgericht nicht an. Mehr zum Urteil auf der Homepage derKanzlei.
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 23.05.2007
Vergleich vor dem Landgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 2-12 O 404/14
Klägerinvertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau
BHW Bausparkasse AG, Verträge aus August 2007
Landgericht Hannover, Urteil vom 01.02.2017
Aktenzeichen: 7 O 32/16 (nicht rechtskräftig)
Klägerinvertreter: Juest + Oprecht Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Es handelte sich um zwei Kreditverträge im Rahmen einer so genannten Bauspar-Sofortfinanzierung. Die Kredite sollten später durch Bausparguthaben abgelöst werden. Im Jahr 2014 löste die Kreditnehmerin die Verträge ab. Im Vorfeld schrieb sie an die BHW: Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die Prüfung der Rechtslage bleibt vorbehalten. Zwei Monate nach Ablösung des Kredits und der Zahlung von insgesamt fast 18 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung widerriefen sie die Verträge. Entscheidender Fehler in der Widerrufsbelehrung: Sie ließ das Missverständnis zu, dass die Widerrufsfrist bereits mit Zugang der Vertragsunterlagen bei der Kreditnehmerin begann unabhängig davon, ob sie das Angebot der Bausparkasse schon angenommen hat. Das Landgericht verurteilte die Bausparkasse zur Rückabwicklung des Kredits. Sie muss den Kreditnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung erstatten und Nutzungen herausgeben. Insgesamt erhält die Kreditnehmerin gut 23 000 Euro. Außerdem muss das BHW die Honorare für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts der Kreditnehmerin übernehmen. Die Bausparkasse sei zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung verpflichtet und habe diese Pflicht nicht korrekt erfüllt. Die Kreditnehmerin war daher berechtigt, einen Rechtsanwalt auf Kosten der Bausparkasse einzuschalten.
BHW Bausparkasse AG, Kreditvertrag vom 11.02.2008
Vergleich vor dem Landgericht Hannover
Aktenzeichen: 3 O 285/14
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das BHW verzichtet nicht nur auf die zukünftigen Zinsen bis zum Ende der Zinsfestschreibung (ca. 29 500 Euro), sondern reduziert zudem auch noch die Restschuld von rund 160 000 Euro um weitere 15 000 Euro. Insgesamt werden die Kreditnehmer so von Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt knapp 45 000 Euro befreit.
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 27.06.2008
Landgericht Hannover, Urteil vom 27.10.16 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 3 O 532/15
Klägervertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Belehrung: „...Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem der Darlehensnehmer ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde...“. Das Gericht hält das unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009, Aktenzeichen: XI ZR 33/08 für nicht ausreichend.
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 03.07.2008
Landgericht Hannover, Urteil vom 29.09.2016
Aktenzeichen: 3 O 506/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
Besonderheit: Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Anwaltskanzlei.
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 21./23.07.2008
Landgericht Hannover, Urteil vom 13.12.2018
Aktenzeichen: 5 O 33/18 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht Hannover stellt fest, dass der Kläger die vereinbarten Raten nach Zugang der Widerrufserklärung bei der Bausparkasse nicht mehr zahlen muss. Entscheidender Fehler der Widerrufserklärung: Sie erweckte den Eindruck, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung des Kreditnehmers durch den Zugang der Unterlagen beginnt.
[eingefügt am 10.01.2019]
BHW Bausparkasse AG, Verträge vom 30.07. und vom 05.08.2008
Landgericht Hannover, Urteil vom 03.08.2017
Aktenzeichen: 3 O 33/17
Klägervertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonderheit: Das Landgericht Hannover hält Klagen auf Feststellung des Widerrufs – auch nach den aktuellen Entscheidungen des BGH – bei laufenden Darlehensverhältnissen für zulässig. Es hat weiter dem Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten entsprochen, Zug um Zug gegen Ablösung der verminderten Restdarlehensvaluta. Auch das dürfte nicht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs entsprechen. Danach können Kreditgeber ihre Zahlung nicht von der Freigabe der Sicherheit, sondern nur von der Bereitschaft zur Freigabe der Sicherheit nach Zahlung abhängig machen. Hinsichtlich der nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen haben Kreditnehmer sowohl aus Sicht des Landgerichts Hannover als auch des Bundesgerichtshofs bereicherungsrechtliche Ansprüche, zumindest soweit sie sich die Rückforderung der Zahlungen vorbehalten haben. Dazu gehört auch die Herausgabe von Nutzungen. Dies haben leider zahlreiche richterliche Entscheidungen in der Vergangenheit anders beurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig; die BHW hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen.
BHW Bausparkasse AG, Verträge vom 31.10./07.11.2008
Landgericht Hannover, Urteil vom 11.01.2018
Aktenzeichen: 4 O 148/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Details zum Urteil im Bericht der Rechtsanwälte.
[eingefügt am 18.02.2018]
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 04.11.2008
Landgericht Hannover, Urteil vom 12.12.2018
Aktenzeichen: 11 O 145/18 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht Hannover stellt fest, dass der Kläger die vereinbarten Raten nach Zugang der Widerrufserklärung bei der Bausparkasse nicht mehr zahlen muss. Entscheidender Fehler der Widerrufserklärung: Sie erweckte den Eindruck, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung des Kreditnehmers durch den Zugang der Unterlagen beginnt.
[eingefügt am 10.01.2019]
BHW Bausparkasse AG, Verträge von 2008
Oberlandesgericht Celle, (Anerkenntnis-)Urteil vom 12.04.17
Aktenzeichen: 3 U 269/16
Klägervertreter: Helge Petersen & Collegen, Kiel
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Belehrung: „Jeder Darlehensnehmer/Gesamtschuldner kann seine auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung auch ohne Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist gehört die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die BHW Bausparkasse AG (...).“ Das Landgericht Hannover hatte die Klage wegen Verwirkung abgewiesen. Helge Petersen & Collegen übernahmen den Fall und legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht ließ in der mündlichen Verhandlung erkennen: Es hält die Klage ganz überwiegend für begründet. Daraufhin erkannte die Bausparkasse die Forderungen an unnd verhinderte so ein begründetes Urteil. Laut Helge Petersen & Collegen handelt es sich soweit bekannt bundesweit um das erste Urteil eines Oberlandesgerichts gegen die BHW Bausparkasse zu einem Vertrag mit dieser Widerrufsbelehrung. Für BHW-Kunden, die Verträge mit dieser Belehrung bis spätestens 21. Juni 2016 widerrufen haben, gibt es jetzt gute Chancen, den Widerruf durchzusetzen.
BHW Bausparkasse AG, Verträge vom 22.08.2008 und 09.09.2009
Landgericht Aachen, Urteil vom 10.12.2015
Aktenzeichen: 1 O 79/15
Klägervertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 15.02.2009
Landgericht Hannover, Urteil vom 24.08.2015
Aktenzeichen: 14 O 38/15
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Bausparkasse hat den Widerruf und die Klageforderung im Prozess vollständig anerkannt.
BHW Bausparkasse AG, Vertrag von Juni 2009
Landgericht Hannover, Urteil vom 08.12.2016
Aktenzeichen: 8 O 50/16
Klägervertreter: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Widerrufsbelehrung: „Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde.“ Das legt laut Landgericht Hannover das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der Vertragserklärung der Darlehensnehmer schon einen Tag nach Zugang der Widerrufsbelehrung bei ihm. Die Rückabwicklung nimmt das Landgericht Hamburg nach den Vorgaben des Bundesgerichtshof aus dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vor. Die Bausparkasse hat den Kreditnehmern als Nutzungen der Raten Zinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Sehr erfreulich für den Kläger: Das Landgericht akzeptierte die Rückabwicklung auf der Grundlage des ausgezahlten Kreditbetrags. Der Nennbetrag des Kredits lag um 17 500 Euro höher. Die hatte die Bausparkasse als Disagio einbehalten. Einzig nicht verbraucherfreundlicher Punkt des Urteils: Die Kreditnehmer müssen nach Ansicht des Landgerichts Hannover auf den Widerrufssaldo auf über den Widerruf hinaus Zinsen in der 2009 vereinbarten Höhe zahlen. Die Bausparkasse hat keine Berufung eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig.
BHW Bausparkasse AG, Vertrag vom 27.11.2009
Landgericht Hannover, Urteil vom 13.09.2017
Aktenzeichen: 11 O 11/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
BSQ Bauspar AG, Vertrag Juli 2007
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.04.2015
Aktenzeichen: 6 O 7468/14 (rechtskräftig nach Berufungsrücknahme)
Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 29.02.2016
Aktenzeichen: 14 U 968/15
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 08.08.2003
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 09.12.2016
Aktenzeichen: 12 O 146/16 (nicht rechtskräftig, die BW Bank hat Berufung eingelegt)
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit der anerkannt falschen „frühstens“-Fomulierung zum Beginn der Widerrufsfrist und vom gesetzlichen Muster abweichendem Text. Die Bank hat den Kreditnehmern Nutzungen der Ratenzahlungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Laut Landgericht Stuttgart befand die Bank sich Annahmeverzug, seit sie die vom Kläger angebotene Rückabwicklung Zug um Zug der Sache nach verweigert hat.
BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 08.11.2002 und vom 25.10.2004
Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 17.08.2016
Aktenzeichen: 1 O 42/16 (nicht rechtskräftig)
Verbrauchervertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (Chronik 24.11.2016). Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirksam, weil die Widerrufsbelehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Mustertexts als korrekt galt. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt, auch wenn der Widerruf jeweils erst rund zwei Jahre nach Ablösung der Kredite erfolgte.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 21.01.2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.09.2016
Aktenzeichen: 29 O 365/16
Klägervertreter: ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht Stuttgart entschied genau wie von der Bankkontakt AG erwartet: Der Darlehensvertrag hat sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Bank hat Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kredits die Ratenzahlungen sowie Nutzungen davon in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Das Urteil ist rechtskräftig.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 19.07.2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18.11.2016
Aktenzeichen: 12 O 198/16
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es ging um Kreditverträge über insgesamt 196 200 Euro. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Bank hat sämtliche Zins- und Tilgungsraten sowie Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben, wie es der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.07.2016, Aktenzeichen: XI ZR 564/15 vorgegeben hat. Das Gericht stützte sich auf die Berechnungen im Gutachten der Bankkontakt AG. Das Urteil ist rechtskräftig.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag aus 2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.10.2014
Aktenzeichen: 12 O 262/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015
Aktenzeichen: 6 U 174/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2016
Aktenzeichen: XI ZR 482/15 (Aufhebung der bisherigen Urteile und Zurückverweisung der Sache ans Oberlandesgericht Stuttgart)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Richard Lindner, Karlsruhe
Besonderheit: Die Kläger hatten den Kredit vorzeitig abgelöst und zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung. Anderthalb Jahre später widerriefen sie den Vertrag nachträglich. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die BW Bank dazu, den Klägern rekordverdächtige 64 670,64 Euro zu erstatten. Hinzu kommt noch Nutzungsersatz in Höhe von 2 243,16 Euro (Stand: 16.10.2015). Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung. Die Revision ließ es nicht zu. Auf die Beschwerde der Bank hin hat das allerdings der BGH getan – ohne weitere Begründung. Nach Verhandlung der Sache hat er die Verurteilung der Bank aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück ans Oberlandesgericht Stuttgart verwiesen.
Inzwischen liegt die Begründung des Revisionsurteils vor. Für Verbraucherschützer und -anwälte überraschend: Die Ergänzung der Widerrufsbelehrung „Bei mehreren Darlehensnehmern kann jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen“ führt nicht dazu, dass die Bank sich nicht auf den Schutz des gesetzlichen Mustertexts berufen kann. Dort taucht die Formulierung zwar nicht auf. Es handele sich aber nur um „eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung“, heißt es in der Urteilsbegründung. Allerdings: Nötig sei sei auch nicht, erklärte der Bundesgerichtshof und erteilte der von test.de vertretenen gegenteiligen Auffassung eine Absage. Eine Begründung dafür liefert der Bundesgerichtshof nicht.
Gleichwohl ist die Widerrufsbelehrung falsch und gilt nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Mustertexts als korrekt. Die Bank hatte sowohl die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ausgelassen als auch unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert .
Nichts neues dagegen zur Verwirkung. Eine solche sei nach Rückzahlung des Kredits nicht von vorneherein ausgeschlossen, bekräftigten die fürs Bankrecht zuständigen Bundesrichter. Die entscheidende Passage im O-Ton: „Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei wie hier beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Be-endigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht.“
Was das genau bedeuten soll, ist unklar. Bis jetzt ist kein Fall bekannt, in dem der Bundesgerichtshof eine von den Vorinstanzen angenommene Verwirkung bestätigt hat. Fest steht nur: Die Zahlung der Kreditraten und sonstige Erfüllung vertraglicher Pflichten begründen für sich keine Verwirkung. Selbst die Ablösung des Kredits gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung allein stellt keinen Umstand dar, aus dem Bank schließen darf, dass der Fall nun endgültig erledigt ist.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 30.01.2006
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.01.2017
Aktenzeichen: 14 O 285/16
Klägervertreter: Finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die BW Bank in vollem Umfang. Grundlage war ein Gutachten der Bankkontakt AG. Das Gericht stellte fest, dass das Darlehen sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Es war daher keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet. Das Widerrufsrecht war auch fast zehn Jahre nach Vertragsschluss nicht verwirkt und hat der Kläger es auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Das Urteil ist rechtskräftig.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Kreditvertrag aus September 2006
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 255/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Kreditvertrag vom 18.06.2006
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.12.2013
Aktenzeichen: 12 O 547/13 (nicht rechtskräftig, da Vergleich im Berufungsverfahren)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Kreditvertrag vom 09.10.2006
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.11.2013
Aktenzeichen: 6 O 332/13 (nicht rechtskräftig, da Vergleich im Berufungsverfahren)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 23./26.11.2006
Landgericht Siegen, Urteil vom 25.11.2016
Aktenzeichen: 2 O 256/16
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Gericht weist eine der so genannten „Präventivklagen“ der LBBW ab. Die Bank wollte festgestellt wissen, dass der Widerruf der Kreditnehmer unwirksam ist. Die Klageabweisung ist bereits rechtskräftig. Die Kreditnehmer können das Darlehen jetzt ohne Vorfälligkeitsentschädigung umschulden. Außerdem muss die Bank ihnen Nutzungen ihrer Ratenzahlungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 22.02.2007
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.05.2016
Aktenzeichen: 21 O 319/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht stellte fest, dass ein Widerruf trotz des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags möglich war. Zudem sah das Landgericht den Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot in der Passage zu „Finanzierte Geschäfte“. Details zum Urteil auf der Homepage der Anwälte.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 04.05.2007
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 346/15
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 11.06.2007
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.10.2016
Aktenzeichen: 12 O 159/16 (nicht rechtskräftig, die Bank hat Berufung eingelegt)
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Kreditvertrag über 150 000 Euro. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Bank hat sämtliche Zins- und Tilgungsraten sowie Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben, wie es der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.01.2016, Aktenzeichen: XI ZR 366/15 vorgegeben hat. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Herausgabe der Nutzungen war der Kredit bereits überbezahlt. Den zu viel gezahlten Betrag erhält der Bankkontakt-Kunde nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz. Das Gericht stützte sich auf die Berechnungen im Gutachten der Bankkontakt AG. Allerdings: Die Eigenkapitalrendite der Bank ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, einen höheren Nutzungsersatz zugunsten der Kreditnehmer zu begründen.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 6./25.07.2007
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 04.10.2016
Aktenzeichen: 2 O 76/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Besonderheit: Nicht die Darlehensnehmer hatten nach erklärtem Widerruf geklagt, sondern die darlehensgebende BW-Bank. Sie wollte festgestellt wissen, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, sondern der Vertrag fortbestehe. Mutmaßlicher Hintergrund: Für Klagen gegen die BW Bank sind die Gerichte in Stuttgart zuständig. Die hatten fast durchgängig verbraucherfreundlich entschieden. Wenn die Bank selbst Klage erhebt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Kreditnehmer wohnen.
Die BW Bank hoffte wohl, bei anderen Landgerichten besser als in Stuttgart abzuschneiden. Doch daraus wurde bisher nichts. Auch das Landgericht Wuppertal wies die Präventivklage der Bank ab. Sie sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Belehrung enthielt den „frühestens“-Passus zum Fristbeginn. Wegen des Zusatzes „mehrere Darlehensnehmer“ und „finanzierte Geschäfte“ könne die Bank sich nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom NN.07.2007
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 04.10.2016
Aktenzeichen: 2 O 76/16 (nicht rechtskräftig)
Verbrauchervertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (Chronik 24.11.2016). Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirksam, weil die Widerrufsbelehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Mustertexts als korrekt galt. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 11.01.2008 und vom 12.01.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.12.2015
Aktenzeichen: 21 O 79/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag aus Februar 2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.02.2016
Aktenzeichen: 14 O 409/15 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.10.2015
Aktenzeichen: 6 U 38/16
anhängig beim Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen: XI ZR 633/16
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 09.03.2008
Landgericht Trier, Urteil vom 16.11.2016
Aktenzeichen: 5 O 69/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (Chronik 24.11.2016). Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirksam, weil die Widerrufsbelehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Mustertexts als korrekt galt. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 26.06.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.02.2017
Aktenzeichen: 29 O 356/16
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.06.2018
Aktenzeichen: 6 U 76/17
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Die Gerichte erkannten den von der Bankkontakt AG mit einem Kurzgutachten berechneten Rückgewährsanspruch in vollem Umfang an. Die Bank muss die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen tragen.
[eingefügt am 19.07.2018]
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom August 2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.05.2016
Aktenzeichen: 29 O 94/16 (nicht rechtskräftig, die Bank hat Berufung eingelegt)
Klägervertreter: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Es ging um einen endfälligen Kredit über 800 000 Euro. Monatlich waren Zinsen in Höhe von 3 386,67 Euro zu zahlen. Bei Kündigung des Kredits zum Zeitpunkt des Widerrufs am 28. Oktober 2015 hätte der BW Bank trotz der Laufzeit von nur noch knapp vier Jahren ihrer Ansicht nach eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 114 097,81 Euro zugestanden. Das Gericht hat auf das außergerichtliche Anwaltsschreiben hin den Annahmeverzug bejaht, so dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt keine Raten mehr schuldet.
Rechtsanwältin Cornelia Florkowski hatte auf die Verweigerung des vom Kläger selbst verfassten Widerrufs durch die Bank hin den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und nach Widerruf unter Vorbehalt gezahlter Raten gegen den Anspruch der Bank auf Rückzahlung der Kreditsumme samt Nutzungswertersatz aufgerechnet und den Ausgleich der danach verbleibenden Restschuld angeboten. Auch das hatte die BW Bank zurückgewiesen. Insgesamt verringerte sich die Restschuld um den geltend gemachten Nutzungswertersatz in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz um fast 30 000 Euro.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten hat das Gericht nicht zugesprochen, da die Zurückweisung eines Widerrufes keine Pflichtverletzung sei. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 20.11.2002, Aktenzeichen: VIII ZR 65/02: „Es gibt keine vertragliche Nebenpflicht, die Rechtsauffassung des Vertragspartner zu teilen, auch nicht, wenn diese berechtigt ist.“ Gut für den Kläger: Die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat die BW Bank zu tragen. Die BW Bank hat inzwischen Berufung eingelegt. Das Aktenzeichen beim OLG Stuttgart ist noch nicht bekannt.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 19.11.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 16.09.2016
Aktenzeichen: 29 O 371/16 (noch nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht hielt den Widerruf für wirksam. Entscheidender Fehler in der Widerrufsbelehrung: Dass die Frist „nicht (…) vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ beginne, lässt nicht erkennen, dass sie nach den Vorschriften zur Fristberechnung im Bürgerlichen Gesetzbuch gegebenenfalls erst am Tag nach dem Vertragsschluss beginnen würde. Die Rückabwicklung ist nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs vorzunehmen. Die Bank hat Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 09./15.06.2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.06.2015
Aktenzeichen: 14 O 478/14 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.04.2016
Aktenzeichen: 6 U 115/15
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart meinen unisono: Dass die Widerrufsfrist „...nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags...“ beginnt, reicht nicht aus, um Kreditnehmer zutreffend zu informieren. Nach § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist nämlich am Tag nach dem Vertragsschluss. Genauer: Der Tag des Vertragsschlusses selbst ist nicht mitzurechnen. Bei Fristen, die an einem bestimmten Tag zu laufen beginnen, ist das anders. Da zählt der Anfangstag nach § 187 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit und endet die Frist dementsprechend früher.
Auf die Schutzwirkung bei Verwendung des gesetzlichen Musters kann sich die Landesbank nach Ansicht der Stuttgarter Richter auch nicht berufen. Dort hieß es seinerzeit nämlich „...nicht vor Vertragsschluss...“ und bestehe nicht die Gefahr, das Kunden den Tag des Vertragsschlusses bei der Ermittlung der Widerrufsfrist mitzählen und die Frist bereits einen Tag vor ihrem Ablauf für verstrichen halten. Der Widerruf sei auch trotz der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Die Rückabwicklung des Kredits war in dem Verfahren kein Thema. Die Revision ist nicht zugelassen. Die Landesbank kann aber noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erheben. Das Landgerichtsurteil ist deshalb noch nicht rechtskräftig.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag aus August 2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016
Aktenzeichen: 14 O 177/15
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 09./11.09.2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.03.2014
Aktenzeichen: nicht genannt
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015
Aktenzeichen: 6 U 66/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Unmüßig, Gundelfingen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2017
Aktenzeichen: XI ZR 183/15
Klägervertreter: Toussaint Schmitt Rechtsanwälte am Bundesgerichthof, Karlsruhe
Besonderheit: Die Gerichte in Stuttgart hielten den Widerruf für rechtzeitig, weil die Belehrung über die Frist aus ihrer Sicht falsch war. Nach ihr sollte die Frist einen Tag nach Erhalt wesentlicher Vertragsunterlagen und Pflichtinformationen, „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ beginnen. Das sei missverständlich. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn es auf den Vertragsschluss ankommt, erst am Tag nach dem Vertragsschluss. In der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof war das allerdings nicht Thema. Dazu hat der BGH offenbar bereits eine ebenfalls noch unveröffentlichte Entscheidung zu einer Widerrufsbelehrung der WestImmo gefällt. Die Richter am XI. Senat hielten jetzt wohl die Formulierung: „Die Frist (für nach Widerruf fällige Zahlungen, Ergänzung der Redaktion) beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang“ für falsch. Der genaue rechtliche Hintergrund ist noch unklar. Die Urteilsbegründung wird frühestens in einigen Wochen vorliegen. Es kann aber auch Monate dauern, bis der Bundesgerichtshof sie veröffentlicht.
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag aus Dezember 2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.07.2016
Aktenzeichen: 14 O 203/15 (nicht rechtskräftig)
anhängig am Oberlandesgericht Stuttgart,
Aktenzeichen: 6 U 197/16
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag August 2010
Landgericht Regensburg, Urteil vom 25.10.2016
Aktenzeichen: 6 O 533/16 (5) (nicht rechtskräftig)
anhängig am Oberlandesgericht Nürnberg
Aktenzeichen: 14 U 2249/16
Verbrauchervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Die Bank hatte präventiv Klage erhoben. Das Landgericht wies die Klage der Bank zurück, weil es den Widerruf für wirksam hielt.]
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 29.04/03.05.2010
Landgericht Cottbus, Urteil vom 14.10.2016
Aktenzeichen: 2 O 142/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg
Besonderheit: Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil zu einer der Präventivklagen der BW-Bank. Sie war in diesem wie einer ganzen Reihe anderer Fälle von sich aus vor Gericht gezogen. Erheben nämlich Kreditnehmer Klage gegen die BW Bank, sind die Gerichte in Stuttgart zuständig. Die urteilten durchgängig verbraucherfreundlich. Wenn die Bank klagt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kreditnehmer wohnt.
Die Bank hoffte wohl, dort besser abzuschneiden als in Stuttgart. Doch auch in Cottbus scheiterte sie. Die Klage der Bank sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Formulierung, dass die Widerrufsfrist „(…) nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages (…)“ zu laufen beginne, sei falsch, weil durchschnittliche Verbraucher die Belehrung so verstehen, dass die Frist am Tag des Vertragsschlusses beginne. Tatsächlich beginne sie wegen der Regeln zur Berechnung von Fristen im Bürgerlichen Gesetzbuch jedoch erst am Tag danach. Die Belehrung sei auch deswegen nicht ordnungsgemäß, weil überflüssigerweise und fehlerhaft über „finanzierte Geschäfte“ belehrt worden sei. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
Auf die Widerklage des Klägers hin stellte das Gericht stattdessen fest, dass der Kreditnehmer nur noch einen Betrag zahlen muss, der weit unterhalb der Restschuld liegt. Zusätzlich darf der Kläger alle nach Widerruf noch gezahlten Raten abziehen.
BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom Mai 2010
Landgericht Cottbus, Urteil vom 14.10.2016
Aktenzeichen: 2 O 142/16 (nicht rechtskräftig)
Verbrauchervertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (Chronik 24.11.2016). . Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirksam, weil die Widerrufsbelehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Mustertexts als korrekt galt. Auf die Widerklage der Kreditnehmer hin stellte das Gericht fest, dass der Bank nur noch ein Betrag zusteht, der erheblich unter der Restschuld liegt. Die Rückabwicklung nahm das Gericht nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22.09.2016, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vor (siehe dazu Chronik 02.03.2016).
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertragsdatum test.de nicht bekannt
Landgericht Stuttgart, Urteilsdatum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 8 O 255/15
Klägervertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf
BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertragsdatum test.de nicht bekannt
Landgericht Köln, Urteil vom 29.12.2016
Aktenzeichen: 15 O 195/16 (nicht rechtskräftig)
Verbrauchervertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (siehe Chronik 24.11.2016). Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirksam, weil die Widerrufsbelehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Mustertexts als korrekt galt. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Entscheidender Fehler in der Widerrufsbelehrung: Die Frist sollte einen Tag, nachdem die Kreditnehmer bestimmte Unterlagen erhalten hatte, „nicht jedoch vor dem Tage des Vertragsschlusses“. Das ist irreführend, urteilte das Landgericht Köln. Wenn es auf den Vertragsschluss ankommt, beginnt die Frist ebenfalls am folgenden Tag und nicht schon sofort.
Citibank Privatkunden AG, Kreditvertrag vom 27.05.2003
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.04.2014
Aktenzeichen: 18 O 264/13 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Juliane Brauckmann, Bielefeld
Commerzbank AG, Darlehensverträge vom 22.04.2004 und vom 04.04.2011
Oberlandesgericht Oldenburg, Anerkenntnisurteil vom 05.11.2015
Aktenzeichen: 8 U 56/15
Klägervertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München
Besonderheit: Im Jahr 2011 wurde ein Annuitätendarlehen des Klägers in ein endfälliges Darlehen umgewandelt, das durch einen Bausparvertrag getilgt werden sollte. Das Gericht bewertete diese Kombination als verbundene Verträge, für die besondere Belehrungspflichten bestehen. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts erkannte die Commerzbank die Forderung des Klägers auf Rückzahlung von rund 60 000 Euro Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung im Berufungsverfahren an. Das Landgericht Oldenburg hatte die Kreditwiderrufsklage noch abgewiesen.
Commerzbank AG, Vertrag von 2004
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.2017
Aktenzeichen: 2-18 O 491/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonderheit: Den Urteilsgründen zu Folge hat die Bank ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufsschreibens weder einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen, noch auf Nutzungsersatz in Form der vermeintlich durch den Darlehensnehmer gezogenen Nutzungen. Da erfahrungsgemäß zwischen der Erklärung eines streitigen Widerrufs und dessen erfolgreicher gerichtlicher Durchsetzung ein bis zwei Jahre vergehen, in denen der Darlehensnehmer in der Sorge um die Verwertung seiner Sicherheiten durch die Bank weiterhin die Raten bedient, birgt diese Rechtsprechungstendenz in Widerrufsfällen einen erheblichen finanziellen Vorteil für den Darlehensnehmer. Dies haben zahlreiche gerichtliche Entscheidungen der vergangenen Jahre anders beurteilt und der darlehensgebenden Bank auch für die Zeit nach dem Widerruf einen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Zins zugestanden.
Darüber hinaus verurteilte das Gericht die Bank zur Herausgabe der Sicherheiten, obwohl das Gericht im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Stichwort: weite Sicherheitenvereinbarung) in der mündlichen Verhandlung noch Zweifel an der Begründetheit des Antrags geäußert hatte.
Commerzbank AG, Vertrag vom 24.11.2005
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 208/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: VHM Anwälte, Koblenz
Besonderheit: Das bisher verbraucherfreundlichste Urteil zum Kreditwiderruf überhaupt. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Gleichzeitig stehen ihr nach Widerruf nur Zinsen auf die noch offene Restschuld nur in Höhe des im jeweiligen Monat marktüblichen Zinssatz zu. Erstaunlich: In der Urteilsbegründung findet sich zur Höhe der wechselseitigen Nutzungen, wie sie das Gericht ausdrücklich im Tenor festgestellt hat, kein Wort der Begründung. Möglicherweise haben die Bankanwälte sich dazu nicht ausreichend genau geäußert und sich darauf beschränkt, Argumente gegen den Widerruf insgesamt vorzutragen, und hat der Einzelrichter dann übersehen, dass der Antrag der Klägeranwälte ungewöhnlich weit reicht. Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die das Missverständnis nahelegte, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung schon mit Erhalt der Vertragsunterlagen beginnt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Es verurteilte die Bank außerdem zur Abrechnung des Kreditvertrags und stellte fest, dass sie durch die rechtswidrige Verweigerung des Widerrufs entstandene Schäden auszugleichen hat, sie aus der Grundschuld zur Sicherung des Kredits keine Rechte herleiten kann und sie diese freigeben muss. Außerdem muss die Bank die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers ausgleichen.
Commerzbank AG und DBV-Winterthur Lebensversicherung AG, Kreditverträge vom 19.09.2006
Commerzbank AG, Kreditvertrag vom 28.09.2006
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2014
Aktenzeichen: 2–07 O 448/13 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Commerzbank AG, Darlehensvertrag vom 14.12.2006
Landgericht Aachen, (Versäumnis-)Urteil vom 25.08.2015
Aktenzeichen: 10 O 311/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln
Commerzbank AG, Vertrag vom 21.05.2007
Landgericht Nürnberg-Fürth, (Anerkenntnis-)Urteil vom NN.NN.NNNN
Aktenzeichen: 10 O 746/16
Klägervertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Die Commerzbank erkannte die Klage sofort nach Zustellung der Klageschrift an, obwohl sie den Kreditwiderruf zuvor verweigert hatte.
Commerzbank AG, Kreditvertrag Juli 2008
Landgericht Itzhoe, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 7 O 161/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Commerzbank AG, Vertrag vom 28.06.2010
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom NN.NN.NNNN
Aktenzeichen: 2-27 O 303/17
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, nicht datierter (Hinweis-)Beschluss
Aktenzeichen: 2-27 O 303/17
Klägervertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Das Oberlandesgericht ist der Auffassung: Es fehlte die Pflichtinformation, wonach die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss beginnt. Es will die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen.
[eingefügt am 28.03.2019]
Commerzfinanz GmbH, Vertrag Dezember 2010
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.11.2015
Aktenzeichen: I-31 U 94/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Michael Gelhard, Paderborn
Besonderheit: Die Widerrufsbelehrung enthielt einen Hinweis, wie mit paketversandfähigen Sachen zu verfahren ist. Ein solcher Hinweis ist nach den seit Juli 2010 geltenden Regelungen für die Widerrufsbelehrung nur zulässig, wenn Kreditvertrag und Kaufvertrag über eine bewegliche Sache verbunden sind, urteilte das OLG Hamm. Die Commerz Finanz GmbH durfte sich deshalb nicht die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen, obwohl sie alle Formulierungen wortwörtlich übernommen hatte. Die Rückabwicklung ist laut OLG Hamm nach den verbraucherfreundlichen Vorgaben im BGH-Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vorzunehmen.
Cronbank AG, Vertrag von 25.09.2008
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 24 U 151/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es ging um einen Kredit über fast 600 000 Euro, den die Kläger später wegen des Verkaufs der finanzierten Immobilie gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von rund 35 000 Euro abgelöst und etwa drei Jahre später widerrufen hatten. Im Jahr 2011 hatten die Parteien zudem eine Ratenänderung vereinbart. Die Bank hatte die Kläger dabei über ein Widerrufrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge in § 312d BGB belehrt. Die Klage hatte fast vollständig Erfolg, nachdem das Landgericht Darmstadt sie noch wegen Verwirkung abgewiesen hatte. Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Sie legt das Missverständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits mit Erhalt des Darlehensangebots von der Bank beginnt. Außerdem ist die Darstellung von zwei Fristen „(zwei Wochen [einem Monat])“ ist irreführend und die Fußnote, die das erklären soll, ebenfalls. Verwirkung sei zwar nach Abwicklung des Vertrags nicht grundsätzlich ausgeschlossen, scheide aber hier schon deshalb von vorneherein aus, weil die Bank noch im Jahr 2011 bei der Ratenänderung eine Widerrufsbelehrung verwendet habe, die der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2009 als falsch beurteilt habe. Das Oberlandesgericht hat keine Revision zugelassen. Dagegen kann die Bank aber noch Beschwerde einlegen und den Fall so doch noch vor den Bundesgerichtshof bringen.
Cronbank AG, Vertrag von 22./26.09.2008
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 28.09.2016
Aktenzeichen: 23 O 78/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Klage hat fast vollständig Erfolg. Die Darstellung von zwei Fristen „(zwei Wochen [einem Monat])“ ist bereits irreführend und die Fußnote, die das erklären soll, ebenfalls, entschied das Landgericht Darmstadt. Außerdem hatte die Bank die Widerrufsfolgen unvollständig dargestellt und eine Internetadresse angegeben, unter der Kreditnehmer ihren Widerruf nicht erklären konnten. Die Cronbank kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Darlehensnehmer müssen nach dem Widerruf auch keine Zinsen mehr leisten, weil die Bank nicht beweisen konnte, dass die Darlehensnehmer weitere Nutzungen gezogen haben. Die Bank muss ihrerseits Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Außerdem hat sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Debeka Bausparkasse AG, Vertrag von 14.11.2002
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 19.08.2016
Aktenzeichen: 8 U 1288/15 (nicht rechtskräftig)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2018
Aktenzeichen: XI ZR 474/16
Klägervertreter: Eilts Eppinger & Partner Rechtsanwälte, Nordhorn
Besonderheit: Es ging um einen „Konstant 28“-Vertrag. Das ist eine so genannte Bausparsofortfinanzierung. Sie setzt sich aus einem Darlehensvertrag und einem Bausparvertrag zusammen. Die Verträge waren so aufeinander abgestimmt, dass die Kreditnehmer über die gesamte Laufzeit hinweg einen konstanten Betrag an die Bausparkasse zu zahlen hatten. 2011 lösten die Kreditnehmer den Vertrag wegen des Verkaufs der Immobilie ab und zahlten rund 6 300 Euro Vorfälligkeitsentschädigung. 2014 widerriefen sie den Kreditvertrag, der mit einer „frühestens“-Belehrung versehen war, die vom gesetzlichen Muster abwich. Das Landgericht Koblenz hatte die Klage der Kreditnehmer noch abgewiesen. Die Vereinbarung bei Ablösung des Kredits sei ein selbstständiger Vertrag und Rechtsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung; es komme gar nicht darauf an, ob die Belehrung korrekt gewesen sei, hieß es zur Begründung. Das Oberlandesgericht Koblenz hielt das für falsch. Die Aufhebungsvereinbarung stelle keine rückwirkende Aufhebung des Kreditvertrags dar, sondern sei als Modifizierung des Vertrags unter Beibehaltung der wesentlichen Pflichten zu verstehen, urteilten die Richter dort; die Vereinbarung verändere vor allem die Zeitpunkte, an denen die Kreditnehmer ihre Zahlungspflichten zu erfüllen haben.
Clou des Urteils: Kredit- und Bausparvertrag seien verbundene Geschäfte. Der Bausparvertrag und vor allem die Abschlussgebühr waren deshalb in die Rückabwicklung einzubeziehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte das in einem anderenFall anders gesehen. Das Oberlandesgericht Koblenz ließ deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Der Bundesgerichtshof bestätigte: Die Widerrufsbelehrung war falsch. Allerdings seien Bausparvertrag und Kreditvertrag kein verbundenes Geschäft. Außerdem sei Verwirkung nicht mit der Begründung des Gerichts zu verneinen. O-Ton Bundesgerichtshof: „Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht. Dass nicht festgestellt werden konnte, die Klägerin habe bei Beendigung des Darlehensvertrags Kenntnis von ihrem fortbestehenden Widerrufsrecht gehabt, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Berücksichtigung dieses Umstands nicht aus.“
Der Oberlandegericht Koblenz muss den Fall jetzt unter Beachtung der Ansagen aus Karlsruhe erneut aufrollen.
[geändert 10.01.2019]
Debeka Bausparkasse AG, Vertrag vom Juni 2007
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.06.2017
Aktenzeichen: 8 U 391/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Stuttgart
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Kläger nach Widerruf des Vertrags über 110 000 Euro nur noch 57 356,91 Euro an die Bausparkasse zahlen müssen. Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist war nicht deutlich genug. Laut Oberlandesgericht Koblenz haben die Kläger für die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung die vertraglich vereinbarten Zinsen und darüberhinaus den Zinssatz zu zahlen, den sie für ein zum Ausgleich des Widerrufssaldos aufgenommenes Darlehen hätten zahlen müssen. Allerdings war die Bausparkasse dem auch gar nicht entgegengetreten und ist die Begründung dementsprechend knapp. Das Oberlandesgericht ließ zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu.
Debeka Bausparkasse AG, Vertrag vom 15.09.2008
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2017
Aktenzeichen: 8 U 1023/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dominikus Zohner, München
Besonderheit: Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit folgender Formulierung: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie den von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrag mit der ebenfalls unterschriebenen Widerrufsbelehrung an uns abgesandt haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Das Landgericht Koblenz hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz beurteilte die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft und verurteilte die beklagte Debeka Bausparkasse AG zur Rückabtretung der Grundschuld gegen die Zahlung des Restdarlehens. Das Oberlandesgericht Koblenz ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die hat die Bausparkasse eingelegt.
[aktualisiert am 12.10.2018]
Degussa Bank AG, Vertrag von 2005
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2016
Aktenzeichen: 2–25 O 41/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Der Kläger hatte die Immobilie verkauft und den Kredit gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst, nachdem die Bank sich weigerte, den Widerruf zu akzeptieren. Sie muss ihm jetzt diesen Betrag sowie die aus den Ratenzahlungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Insgesamt hat sie rund 200 000 Euro an den Kläger zu zahlen. Weitere Einzelheiten im Bericht der Kanzlei.
Degussa Bank AG, Vertrag von Juli 2008
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.07.2016
Aktenzeichen: 2-30 O 282/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Stader und Partner, Köln
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Widerrufsbelehrung: „Wenn das Darlehen vor der Erklärung meines Widerrufs ausgezahlt worden ist, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung einen Tag nach der Erklärung meines Widerrufes. Wurde das Darlehen nach der Erklärung meines Widerrufes ausgezahlt, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung einen Tag nach der Auszahlung.“ Das hielt das Landgericht für falsch. Stattdessen gelte eine 30-tägige Frist. Bericht zum Fall auf Anwalt.de.
Degussa Bank AG, Vertrag vom 23.10.2009
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2015
Aktenzeichen: 2–18 O 204/15
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, (Hinweis-)Beschluss vom 07.07.2016
Aktenzeichen: 23 U 288/15
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Widerrufsbelehrung war nach Ansicht der Richter in Frankfurt vor allem hinsichtlich der Folgen des Widerrufs falsch. Die Bank hat die Berufung gegen das Landgerichts-Urteil auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hin zurückgenommen, so dass das Urteil jetzt rechtskräftig ist. Wie die Rückabwicklung vorzunehmen ist, war nicht Thema des Rechtsstreits.
Degussa Bank AG, Verträge vom 21.06. und 21.10.2010
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2017
Aktenzeichen: 23 U 39/16
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es handelte sich um nach 10.06.2010 abgeschlossene Verträge, zu denen das Widerrufsrecht nicht im Sommer erloschen ist. Die Bank hatte allerdings Belehrungen verwendet, die sich noch nach der bis Juni 2010 geltenden alten Rechtslage richteten. Solche Verträge können, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, auch heute noch widerrufen werden. Das Recht zum Widerruf sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt, entschied der 23. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main. Verbraucherunfreundlich allerdings: Nach Widerruf sei auf den zugunsten der Bank verbleibenden Saldo weiterhin der vertraglich im Jahr 2010 vereinbarte Zins zu zahlen. Immerhin: Nach Widerruf gezahlte Raten seien allerdings sofort vom Widerrufssaldo abzuziehen. Und: Das Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Anwälte müssen die Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts selbst zahlen. Es gebe keine Pflicht der Bank, den Widerruf anzuerkennen, mit der sie in Verzug geraten könne. Für den Annahmeverzug der Bank habe ein ausreichend konkretes Angebot der Kläger auf Ausgleich des Widerrufssaldos gefehlt, meinte die Richterin.
Degussa Bank AG, Vertrag noch unbekannten Datums
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.07.2016
Aktenzeichen: 17 U 144/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die – häufig von der Degussa Bank verwendete – Widerrufsbelehrung lautete: „(...) Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir (...) eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. (...)“ Es fehlte der Hinweis darauf, dass die Frist nicht zu laufen beginnen kann, bevor der Vertrag geschlossen wurde. Weitere Einzelheiten im Bericht der Kanzlei.
Degussa Bank AG, Verträge vom 10.03.2010 und 27.10.2010
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.04.2017
Aktenzeichen: 2–07 O 158/07 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Der Kläger hatte die Verträge mit der Bank im Jahr 2015 widerrufen. Die wies das zurück. Das zur Ablösung vom Kläger gezahlte Geld ließ sie zurückgehen. Als der Kläger keine Raten mehr zahlte, kündigte die Bank, verlangte sofortige Zahlung und kündigte an, die Schufa zu informieren. Der Kläger bot erneut an, den Widerrufssaldo auszugleichen und verwahrte sich gegen die Schufa-Meldung. Als die Bank nicht einlenkte, beauftragte er Ares Rechtsanwälte. Die beantragten eine einstweilige Verfügung gegen die Bank und das Landgericht erließ sie. Die Bank darf den Fall nicht der Schufa melden. Wenn sie es trotzdem tut, drohen bis zu 250 000 Euro Ordnungsgeld, ersatzweise an Vorstandsmitgliedern zu vollstreckende Haft. Die Bank kann Widerspruch einlegen. Weitere Einzelheiten in der Pressemitteilung der Kanzlei.
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Vertrag vom 28.02.2007
(ohne Bezug auf eine Widerrufsbelehrung; Ersatzkreditnehmer-Fall)
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.05.2013
Aktenzeichen: 19 U 227/12, vorgehend Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2–25 O 549/11, Urteil vom 16.08.2012 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Verträge vom 27.08.2009 und 11./16.12.2009
Oberlandesgericht Düsseldorf, (Hinweis-)Beschluss vom 06.12.2016
Aktenzeichen: I 6 U 108/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Belehrung für nicht deutlich genug gestaltet und will das klagabweisende Urteil aus erster Instanz abändern. Die Belehrung war zwar mit einer Umrahmung vom übrigen Vertragstext abgetrennt, aber in der gleichen Schriftart und -größe gehalten. Das reichte dem Oberlandesgericht Düsseldorf aber nicht aus. Da auch auf anderen Seiten der Darlehensvertragsurkunde Umrahmungen eingesetzt waren, hebe sich die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend deutlich aus dem Vertragstext hervor.
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Vertrag vom 10.11.2011
Vergleich vor mündlicher Verhandlung im Verfahren Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen: 1 O 274/15
Klägervertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Verträge vom 29.11.2012
Landgericht Frankfurt/Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 02.02.2017
Aktenzeichen: 2-18 O 82/16
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
Besonderheit: Es ging um nach Juni 2010 abgeschlossene Kreditverträge der Deutschen Bank, zu denen das Widerrufsrecht nicht wie bei vorher abgeschlossenen Verträgen am 21.06.2016 erloschen ist. Betroffene können derartige Verträge auch heute noch widerrufen. Nachdem die Bank den Widerruf außergerichtlich zurückgewiesen hatte, erkannte sie im Klageverfahren nach einigem Zögern und erst nach der mündlichen Verhandlung an.
Deutsche Bank AG, Kreditvertrag vom 12.04.2007
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2014
Aktenzeichen: 2–02 O 104/13 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Deutsche Bank Bauspar AG, Darlehensvertrag vom 07.06.2011
Landgericht Konstanz, Anerkenntnisurteil v. 30.10.2015
Aktenzeichen: M 4 O 15/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Die Vorsitzende hätte die Klage auf Erstattung einer bei Ablösung des Kredits schon im Jahr 2013 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wohl abgewiesen. Das hatte sie in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen. Dennoch erkannte die Deutsche Bank Bauspar AG die Klage an. Offenbar hielt sie selbst ihre Widerrufsbelehrung zum Vertrag für für falsch und wollte ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vermeiden.
Deutsche Postbank AG, Immobiliendarlehen vom 20.12.2005
Landgericht Bonn, Urteil vom 02.11.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 17 O 48/15
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Deutsche Postbank AG, Vertrag vom 01.03.2006
Landgericht Trier, Urteil vom 16.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 15/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das Gericht erkennt zugunsten der Verbraucher auf Nutzungsersatz in Höhe von fünf Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Deutsche Postbank AG, Ratenkreditvertrag vom 27.02.2007
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014
Aktenzeichen: 7 O 91/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
DG Hyp Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG, Kreditvertrag vom 16.11.2005
Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.02.2014
Aktenzeichen: 313 O 191/14
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2014
Aktenzeichen: 13 U 53/14 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
DG Hyp Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG, Vertrag vom 21.01.2006
Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2016
Aktenzeichen: 301 O 70/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es ging um einen Kreditvertrag über fast 700 000 Euro. Er enthielt eine vom gesetzlichen Mustert abweichende Belehrung mit „Frühestens“-Formel zum Fristbeginn. Das Gericht verurteile die Bank zur Zahlung von 62 598,52 Euro an den Kläger. Bei der Rückabwicklung berücksichtigte das Gericht zugunsten der Bank höchstens 4,29 Prozent Zinsen entsprechend des Durchschnittszinssatzes aus der Bundesbankstatistik. Die Bank hatte für einen Teilkredit 4,65 Prozent Zinsen gefordert. Außerdem muss sie Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben, obwohl die Bank selbst behauptet hatte, nur sehr viel geringere Nutzungen erwirtschaftet zu haben. Allenfals aus dem bei der Bank verbleibenden freien Kapital, also der Zinsmarge, könne sie Nutzungen gezogen haben, hatten die Bank-Anwälte argumentiert; soweit sie Geld der Kreditnehmer weiterleiten muss, um die eigenen Verbindlichkeiten zu bedienen, liege keine Nutzung des Gelds der Kreditnehmer vor. Doch, urteilte das Gericht. Auch die Erfüllung eigener Verbindlichkeiten der Bank sei eine Nutzung.
DG Hyp Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG, Darlehensübernahme vom 01.03.2007
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014
Aktenzeichen: 13 U 71/13 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Volker Himmen, Sasbach am Kaiserstuhl
Besonderheit: Die Kläger hatten den Kreditvertrag drei Jahre nach Ablösung und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23 422,02 Euro widerrufen. Sie klagten auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Das Oberlandesgericht hielt die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft, wies die Klage aber dennoch ab. Das Widerrufsrecht sei verwirkt. Die Kläger legten Revision ein. Der BGH setzte die Verhandlung für Dienstag, 23.06.2015 an. Verbraucheranwälte waren optimistisch: Der BGH werde klar sagen, dass Verwirkung dem ewigen Widerrufsrecht allenfalls in seltenen Ausnahmefällen entgegenstehen kann, glaubten sie. Vier Tage vor dem geplanten Termin wurde bekannt: Die Kläger haben die Revision zurückgenommen. Die Gründe sind nicht bekannt, weder Kläger noch Bank äußern sich dazu. Zu vermuten ist, dass die Bank ein verbraucherfreundliches Urteil verhindert hat, indem sie den Klägern die Revision abgekauft hat.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 24.09.1998
Landgericht Potsdam, Urteil vom 09.02.2016
Aktenzeichen: 1 O 282/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Der Vertrag war 1998 noch nicht als Verbraucherkreditvertrag, aber als Fernabsatzvertrag widerrufbar. Im Jahr 2013 löste der Kläger den Kredit ab und zahlte knapp 7 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank. Im Februar 2015 widerrief er den Vertrag und forderte Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Laut Gericht zu Recht. Auch fast 17 Jahre nach Vertragsschluss war er dazu berechtigt. Die Bank muss eine Vorfälligkeitsentschädigung herausgeben und Nutzungen. Allerdings: Nur in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz.
„Der Einzelrichter gibt nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage seine abweichende bisherige Rechtsprechung auf und folgte der sich durchsetzenden Gegenauffassung“, heißt es in der Urteilsbegründung. Noch am 29.01.2016 hatte der gleiche Richter bei der Rückabwicklung eines Kredits zugunsten anderer Kläger fünf Punkte über dem Basiszinssatz angesetzt. Nachteil für die Kläger in dem jetzt entschiedenen Verfahren: Rund 10 000 Euro. Immerhin: Kapitalertragssteuer darf die Bank nicht von den herauszugebenden Nutzungen abziehen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 28.12.2003
Landgericht Dresden, Urteil vom 24.09.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 9 O 386/15
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Die Kläger hatten das Darlehensangebot der DKB erst nach Ablauf der Annahmefrist angenommen. Das Gericht stellte fest, dass der Darlehensvertrag damit formunwirksam zustande gekommen ist und die Kläger nach Auszahlung des Darlehens nochmals über ihr Widerrufsrecht hätten belehrt werden müssen. Eine im Rahmen einer Prolongation im Jahr 2007 erteilte Widerrufsbelehrung hielt das Gericht nicht für ausreichend, da sich diese nicht auf den Ursprungsvertrag bezogen hat. Auch eine vorzeitige Konditionsanpassung im Jahr 2010 führte nicht zu einer Verwirkung des Widerrufsrecht, da es sich um einen noch laufenden Darlehensvertrag gehandelt hat. Es wurde weiter ausdrücklich festgestellt, dass die Kläger nach Eingang ihres Widerrufes keine weiteren Ratenzahlungen schulden.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 12./20. Januar 2004
Landgericht Berlin, Urteil vom 22.03.2016
Aktenzeichen: 21 O 200/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um einen Kreditvertrag über 87 000 Euro. Laut Belehrung beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der Belehrung, „jedoch nicht vor Abgabe der von den Darlehensnehmern auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung“. Der Kläger hatte den Kredit nach Auslaufen der Zinsbindung 2014 ohne Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst. Später widerrief er den Vertrag und klagte auf Erstattung des Rückabwicklungsvorteils. Das Gericht billigte seine Berechnung auf der Grundlage der Ansagen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 mit von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz. Es verurteilte die Bank zur Zahlung von 25 053,95 Euro.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 12. Oktober 2004
Kammergericht Berlin, Hinweis vom 18.04.2017
Aktenzeichen: 4 U 160/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um einen Kreditvertrag mit folgender Formulierung in der Widerrufsbelehrung: „Die Frist beginnt, wenn diese Belehrung dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt und von diesem unterschrieben wurde…“. Das hielt der 4. Senat des Kammergerichts für gesetzeswidrig. Außerdem sei die vollständig wie die übrigen Vertragsklauseln gestaltete Widerrufsbelehrung nicht ausreichend deutlich hervorgehoben, heißt es in dem Hinweis zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag von 22./26.12.2004
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.09.2016
Aktenzeichen: 38 O 129/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
Besonderheit: „Die Widerrufsbelehrung ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als es dort heißt: ‚Wurde das Darlehen ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn die Darlehensnehmer das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlen.‘“, begründet das Landgericht Berlin sein Urteil. Verbraucherunfreundlich und nach Auffassung von test.de falsch: Das Landgericht sah eine Pflicht des Kreditnehmers, Nutzungswertersatz in Höhe der vereinbarten Zinsen auch über den Widerruf hinaus zu zahlen. Er hat jedoch nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben.
Der Wert dieser Nutzungen bemisst sich richtigerweise nicht nach der vertraglichen Vereinbarung im Jahr 2004, sondern nach den bei Widerruf marktüblichen Sätzen. Noch zu berücksichtigen: Eine Pflicht zur Verzinsung des Widerrufssaldo ergibt sich auch nicht aus den Verzugsregeln. Nach denen sind Zinsen 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung nur zu bezahlen, wenn der Gläubiger eine Rechnung oder Forderungsaufstellung geschickt hat und Schuldner, die Verbraucher sind, auf die Pflicht zur Zinszahlung hingewiesen wurden.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 22./28.12.2004
Landgericht Berlin, Urteil vom 22.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 467/14
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.01.2016
Aktenzeichen: 8 U 219/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die DKB die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat; das Kammergericht hat nur noch per Beschluss den Verlust des Rechtsmittels festgestellt. Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Sie war nicht deutlich hervorgehoben; der Text war in der gleichen Schrift gehalten wie die Vertragsregelungen sonst auch. Dass die Bank sich die Widerrufsbelehrung extra hatte unterschreiben lassen, reicht nicht aus, hatte das Landgericht entschieden.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 12./16.01.2005
Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.06.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 1 O 2/16
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Sie war nicht hervorgehoben; die Überschrift und der Text war in der jeweils gleichen Schrift gehalten wie die Vertragsregelungen sonst auch. Dass die Bank sich die Widerrufsbelehrung extra hatte unterschreiben lassen, reicht nicht aus, entschied das Landgericht Potsdam. Es stellte fest, dass der Kreditvertrag sich durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, dass der Bank nicht mehr Geld zusteht, als sich bei Abrechnung nach den Vorgaben des BGH bei von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt und dass sich die Bank in Annahmeverzug befindet. Gleichzeitig verurteilte das Gericht die Kläger auf die Widerklage der Bank hin, den Widerrufssaldo zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat dennoch allein die Bank zu tragen. Die Kläger hatten die Widerklage der Bank anerkannt.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 18.05.2005
Landgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 21 O 329/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg
Besonderheit: Die Bank bekommt für die Zeit bis zum Widerruf nur marktübliche 4,22 statt der vereinbarten 4,56 Prozent. Der Verweis auf die Bundesbankstatistik reicht dem Gericht aus, um den marktüblichen Zinssatz zu belegen. Die Bank hätte genau darlegen müssen, warum der Zinssatz aus der Bundesbankstatistik nicht den marktüblichen Satz wiedergibt, argumentieren die Richter. Zur Berechnung der Rückabwicklung halten Sie die herkömmliche Methode für richtig. Auch für auf Tilgung entfallende Leistungen des Kreditnehmers muss die Bank Nutzungsersatz leisten. Dabei stehen dem Kreditnehmer 5 und nicht nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu. Die DKB-Bank meinte, ihr stünden 70 249,41 Euro zu. Nach dem Urteil erhält sie nur noch 49 748,70 Euro.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 24.10.2005
Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 23.04.2015
Aktenzeichen: 24 C 307/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 01./11.11.2005
Landgericht Berlin, Urteil vom 22.07.2016
Aktenzeichen: 4 O 476/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Der Kredit war vor Widerruf vollständig abgelöst. Die 4. Kammer des Landgerichts Berlin stellt fest, dass der Kreditvertrag mit „frühestens“-Belehrung wirksam widerrufen ist. Soweit der Kläger jedoch Herausgabe von Nutzungen auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung von widerrufenen Krediten fordert, weist Einzelrichterin Renate Gawinski die Klage ab. Originelle Begründung: Das „jeweils noch überlassene Kapital“ sei jeweils der gesamte Kreditbetrag, da mit Widerruf die Tilgungswirkung der Ratenzahlungen des Klägers entfalle. Der Bank stünden daher über die gesamte Laufzeit Zinsen auf die volle Kreditsumme zu.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus Dezember 2005
Landgericht Berlin, Urteil vom 27.01.2016
Aktenzeichen: 21 O 111/15 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 17.01.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 30.03.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 37 O 113/14
Klägervertreter. Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, 90409 Nürnberg
Besonderheit: Der Rückgewähranspruch des Verbrauchers ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Entgegen der Entscheidung des Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Aktenzeichen: 24 U 169/13 zu DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 10.06.2008 (s. u.), meint die 37. Kammer das Landgerichts, dass bei der Berechnung des Nutzungsersatzanspruchs der Bank der Vertragszins und nicht der marktübliche Zins zu Grunde zu legen sei. Der Verweis auf die Bundesbankstatistik reichte den Richtern hier anders als etwa der 21. Zivilkammer nicht aus, um den marktüblichen Zins zu belegen. Obwohl er auch so schon überwiegend Erfolgs hatte, legte der Kläger deshalb Berufung ein.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 27./30.01.2006
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.09.2018
Aktenzeichen: 1 O 315/16 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2019
Aktenzeichen: 17 U 249/18 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen 130 000 Euro-Kreditvertrag mit anerkannte falscher Widerrufsbelehrung („...frühestens...“). Das Landgericht Wiesbaden sah einen Anspruch der Kläger auf Herausgabe von Nutzungen nur in Höhe der Kapitalrenditen, die die Bank tatsächlich erzielen konnte. Die Bank hat Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben, entschied demgegenüber der eigentlich als ausgesprochen bankenfreundlich bekannte 17. Senat des Oberlandesgerichts. Die Bank dürfe der Klage auch nicht an das Finanzamt abzuführende Kapitalertragssteuer entgegenhalten. Es verurteilte die Bank zur Zahlung weiterer rund 10 000 Euro an die Kläger.
[eingefügt am 28.03.2019]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 07.02.2006
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014
Aktenzeichen: 4 U 64/12
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2015
Aktenzeichen: XI ZR 173/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der DKB ohne Begründung zurückgewiesen hat.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 28.02.2006
Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 27.05.2014
Aktenzeichen: 4 U 90/12
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 06.03.2006
Landgericht Potsdam, Urteil vom 29.04.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 8 O 272/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 08.03.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 06.10.2016
Aktenzeichen: 10 O 376/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht Berlin vertritt die Ansicht, dass der Marktzins mehr als einen Prozentpunkt unter dem Vertragszins liegen muss, damit der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung lediglich Zinsen in Höhe des Marktzinses zurückgewähren muss. Weitere Details im Bericht auf der Homepage der Kanzlei.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 07./11.04.2006
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2014
Aktenzeichen: 4 U 65/12
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 28.04.2006
Landgericht Potsdam, Urteil vom 07.04.2017
Aktenzeichen: 1 O 99/16
Klägervertreter: Von der Bankkontakt AG beauftragte Rechtsanwälte
Besonderheit: Es handelte um einen als Fernabsatzvertrag abgeschlossenen Kreditvertrag. Die Kreditwiderrufsklage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Gericht akzeptierte nicht nur die Berechnung des Rückgewährsschuldsaldos aus dem Gutachten der Bankkontakt zum Widerrufstermin, sondern übernahm auch deren Rückzahlungsberechnung. In der Rückzahlungsberechnung wird die tatsächlich heute geschuldete Verbindlichkeit berechnet. Wegen der hier wie sonst auch oft langen Prozessdauer ist die Berechnung der noch offenen Forderung zusätzlich schwierig, da der Widerruf zuweilen schon Jahre zurückliegt und seitdem viele Raten gezahlt wurden und womöglich auch noch Sondertilgungen erfolgten. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 08./14.05.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2016
Aktenzeichen: 10 O 372/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht Berlin stellt fest, dass der Vertrag mit „frühestens“-Belehrung wirksam widerrufen ist. Die Kläger müssen nur noch 112 870,51 Euro und nicht die von der Bank geforderten 126 360,67 Euro zahlen. Es ist zugunsten der Kläger von Nutzungen der Bank in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 26.06./04.07.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 12.04.2016
Aktenzeichen: 37 O 239/15
Klägervertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 25./29.07.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 26.08.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 10 O 307/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 31.07./07.08.2006
Kammergericht Berlin, (Hinweis-)Beschluss vom 15.08.2016
Aktenzeichen: 24 U 136/16
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Kammergericht korrigiert die verbraucherunfreundliche Rechtsprechung der 37. Kammer des Landgerichts Berlin. Die hatte Kreditwiderrufsklagen gegen die Bank regelmäßig wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Der 24. Senat des Oberlandesgerichts hält das angesichts der BGH-Urteile zum Thema für falsch. Die Bank wird jetzt prüfen, ob sie die Klage anerkennt, einen akzeptablen Vergleich anbietet oder weiter beantragt, die Berufung gegen die Klagabweisung zurückzuweisen. Das Kammergericht will die Rückabwicklung anhand der BGH-Vorgaben vornehmen und dabei wie viele andere Gerichte auch zugunsten der Kläger von Nutzungen der Bank in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ausgehen. Detaillierter Bericht auf der Homepage des Anwalts.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 23./24.08.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 02.09.2016
Aktenzeichen: 4 O 489/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Die 4. Kammer des Landgerichts Berlin stellt fest, dass der Kreditvertrag mit „frühestens“-Belehrung wirksam widerrufen ist und der Kläger nur noch gut 10 000 Euro zu zahlen hat. Die Bank muss Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrags die Löschung der Grundschuld bewilligen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von gut 2 000 Euro ausgleichen. Die Kosten des Verfahrens hat die Bank zu tragen. Bei der Rückabwicklung nach den BGH-Vorgaben ist zugunsten des Kreditnehmers von Nutzungen der Bank in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen. Überraschung: Anders als – soweit test.de weiß – alle anderen Gerichte bundesweit ist Einzelrichterin Marianne Voigt der Auffassung, dass die Bank vom Kreditnehmer zu zahlende Kapitalertragssteuer auf die Nutzungen direkt ans Finanzamt abzuführen hat. In dieser Höhe sei die Aufrechnung des Kreditnehmers seiner Rückabwicklungsforderung gegen die der Bank unzulässig.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 29.08.2006
Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.07.2015
Aktenzeichen: 8 O 273/14
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016
Aktenzeichen: 4 U 125/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit nach ständiger Rechtsprechung eindeutig fehlerhafter „frühestens“-Belehrung der DKB. Gansel Rechtsanwälte hatten mit Rückendeckung der Rechtsschutzversicherung der Kläger beantragt, die Grundschuld für den Kredit an die Kläger oder an einen von ihnen benannten Dritten Zug um Zug gegen Zahlung des Betrags abzutreten, der sich bei Rückabwicklung entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshof ergibt, wenn die Bank Zinsen in Höhe 5 Punkten über dem Basiszinssatz auf die Zahlungen der Kläger als Nutzungsersatz herauszugeben hat.
Vor dem Landgericht hatten sie damit noch Erfolg. Das Oberlandesgericht allerdings sah die Bank nur in der Pflicht, Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Auf die Widerklage der Bank verurteilte das Gericht die Kläger zur Zahlung des entsprechenden Betrags an die Bank. Hätten die Kläger jedenfalls den auch aus ihrer Sicht begründeten Teil der Widerklageforderung in der ersten Instanz sofort anerkannt, hätte ihre Rechtsschutzversicherung nur einen geringeren Teil der Kosten des Verfahrens ausgleichen müssen.
Risiko dann allerdings: In der Berufung wird die Verurteilung der Bank ganz oder teilweise aufgehoben, während die auf ein Teilanerkenntnis der Widerklageforderung hin ergehende Verurteilung der Kläger rechtskräftig wird. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Parteien aber noch Beschwerde einlegen und die Sache so doch noch zum Bundesgerichtshof bringen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 27.09./05.10.2006
Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.05.2017
Aktenzeichen: 8 O 382/16
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Die Bank erkannte zwar den Widerruf, aber nicht die Abrechnung Bankkontakt AG an. Stattdessen übernahm das Gericht die Berechnung der Bank. Danach blieb es bei der Pflicht zur Zahlung von Zinsen für die Bereithaltung des nicht ausgezahlten Darlehens. Die Berechtigung und Höhe für diese Bereitstellungsprovision prüfte das Gericht nicht. Durch den andererseits abgelehnten Zinsabschlagsteuerabzug war eine Berufung für den Mandanten nicht mehr interessant. Die DKB hat Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 19.09./22.09.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.12.2015
Aktenzeichen: 4 O 59/15
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.02.2016
Aktenzeichen: 8 W 15/16
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Besonderheit: Die Berufung der DKB gegen das Landgerichtsurteil wies das Kammergericht durch Beschluss zurück und änderte dabei noch die Kostenverteilung zugunsten der Kläger.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus September 2006
Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.07.2015
Aktenzeichen: 8 O 273/14 (rechtskräftig)
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.06.2016
Aktenzeichen: 4 U 125/15
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 25.09./02.10.2006 und vom 15.02./16.02.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2015
Aktenzeichen: 21 O 160/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Die Bank hat die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen, so dass es jetzt rechtskräftig ist. Das Gericht hatte die Rückabwicklung noch ohne Berücksichtung der Ansagen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 nach der Methode Winneke berechnet und hatte zugunsten des Klägers Nutzungen der Bank in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz angesetzt.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus 09/10.2006
Landgericht Potsdam, Urteil vom 23.10.2017
Aktenzeichen: 8 O 358/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Besonderheit: Es ging um ein Immobiliendarlehen über 57 000 Euro mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung in der Widerrufsbelehrung. Der Kläger hatte es erst widerrufen und dann gekündigt. Es liege keine Verwirkung vor, urteilte das Landgericht Potsdam. Es verurteilte die Bank zur Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz - genau 19 625,27 Euro.
[eingefügt am 01.02.2018]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 23./25.10.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 20.04.2016
Aktenzeichen: 38 O 59/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Die 38. Kammer des Landgerichts Berlin rechnet entsprechend der Vorgaben des BGH im Beschluss vom 22.09.2016, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 ab. Die Bank hat Nutzungen in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 30.11.2006 und vom 22.12.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 11.11.2016
Aktenzeichen: 38 O 246/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 21./28.12.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.08.2015
Aktenzeichen: 10 O 348/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus dem Jahr 2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 38 O 106/15
Klägervertreterin: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Bank hatte Widerklage auf Rückzahlung der noch fälligen Restschuld in Höhe von knapp 150 000 Euro erhoben. Das Gericht gestand der Bank jedoch nur knapp 88 000 Euro zu. Insbesondere erhält sie nach Widerruf keine Zinsen mehr.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 24./27.01.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 23.05.2016
Aktenzeichen: 38 O 346/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kreditvertrag durch den weder verwirkten, noch rechtsmissbräuchlich ausgeübten Widerruf der Kläger beendet wurde, sie der Bank nur noch 7 326,11 Euro zu zahlen haben und die Bank Zug und Zug gegen die Zahlung dieses Betrags eine löschungsfähige Quittung zu erteilen hat. Das Gericht sah einen Anspruch auf Herausgabe der aus den Ratenzahlungen der Kläger gezogenen Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz. Die Bank hatte per Hilfswiderklage gefordert, ihr noch 9 023,41 Euro zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Bank 92 und die Kläger 8 Prozent zu zahlen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 26.01.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 22.03.2016
Aktenzeichen: 21 O 434/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hilliger & Müller Rechtsanwälte, Jena
Besonderheit: Rückabwicklung dreier Darlehensverträge einschließlich eines KfW-Förderdarlehens mit von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz. Der Widerrufssaldo liegt insgesamt mehr als 54 000 Euro unter dem, was bei Fortführung des Vertrags als Restschuld zu zahlen gewesen wäre.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 27.02.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 38 O 382/14
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht Berlin hielt die Widerrufsbelehrung schon deshalb für keine Verwendung des gesetzlichen Musters, weil die DKB die Zwischenüberschriften weggelassen hatte. Außerdem nimmt es – anders als in Berlin bisher üblich – die Abrechnung der Rückabwicklung nach der Winneke-Methode vor. Für auf Tilgung entfallende Zahlungen muss die Bank danach keine Nutzungen herausgeben. Umgekehrt kann sie selbst Zinsen nur auf die jeweils noch offene Restschuld verlangen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditverträge Februar 2007
Landgericht Potsdam, Urteil vom 11.11.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 8 O 305/14
Oberlandesgericht Brandenburg, Berufungsverhandlung am 14.12.2016
Aktenzeichen: 4 U 208/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Kai Malte Lippke, Leipzig
Besonderheit: Das Landgericht Potsdam stellte fest: Der Vertrag ist wirksam widerrufen, und die Kläger müssen nur noch den sich nach herkömmlicher Abrechnung ergebenden Saldo zahlen. Zugunsten der Kläger ist von Nutzungen der Bank in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen. Die Bank darf auch keine Steuer einbehalten. Eine solche sei anders als bei Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren samt Nutzungen nicht zu zahlen. Eine Begründung liefert das Gericht dafür nicht.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 01./11.03.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 23.05.2016
Aktenzeichen: 37 O 381/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Stader und Partner, Köln
Besonderheit: Die Bank muss eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 3 000 Euro erstatten und Nutzungen in Höhe von knapp 3 000 Euro herausgeben. Bericht zum Fall auf der Homepage der Klägeranwälte.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 07.03.2007
Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.06.2016
Aktenzeichen: 313 O 164/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht sprach dem Kläger einen Nutzungswertersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. So ergibt es sich nach Ansicht des Landgerichts Potsdam aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Thema. Details zum Urteil auf der Homepage der Anwälte.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditverträge vom 16.03.2007
Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.06.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 8 O 195/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Wedekind, Lüneburg
Besonderheit: Das Landgericht Potsdam bestätigt seine verbraucherfreundliche Linie. Die Bank hat nach Widerruf alle Zahlungen des Kreditnehmers zurückzuzahlen und muss zusätzlich Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz leisten. Außerdem stehen der Bank ab rechtswidriger Verweigerung des Widerrufsrechts wegen der Regelung in § 301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Zinsen auf ihre Forderung auf Rückzahlung des Darlehensbetrags mehr zu.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 30.03./04.04.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 11.11.2016
Aktenzeichen: 38 O 392/15 (noch nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Der Bank stehen für die Zeit nach Widerruf keine Zinsen und schon gar nicht in Höhe des ursprünglich vereinbarten Vertragszinses zu, urteilte das Landgericht. Sie habe den Ausgleich des Widerrufssaldos verhindert. Wenn ihr für die Zeit danach Zinsen zustünden, sei die rechtswidrige Verweigerung für die Bank wirtschaftlich vorteilhaft, argumentierte das Gericht. Die Forderung von Zinsen nach Widerruf verstoße daher gegen das Gebot von Treu und Glauben.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditverträge vom 10.04./16.04.2007 und vom 30.04.2007
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.07.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 6 O 8269/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Jürgen Schwarz, Neumarkt
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 16.04.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 01.10.2015
Aktenzeichen: 10 O 89/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Sie war nicht ausreichend deutlich hervorgehoben. Die Rückabwicklung nimmt das Landgericht auf die herkömmliche Art und Weise vor. Die Bank hat dabei Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz an die Kläger herauszugeben.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 05./25.04.2007
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13.01.2016
Aktenzeichen: 2 O 237/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB, Ravensburg
Besonderheit: Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus April 2007
Landgericht Potsdam, Urteil vom 16.03.2016
Aktenzeichen: 8 O 11/15 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 27.04./02.05.2007
Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 24 U 39/16
Klägervertreter. Trewius Rechtsanwälte, Eislingen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit „frühestens“-Belehrung, den der Kläger im Jahr 2013 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst und gut vier Monate später widerrufen hatte. So bald nach Beendigung des Vertrags sei das Widerrufsrecht jedenfalls noch nicht verwirkt, urteilte der 24. Senat des Kammergerichts. Ein Vertrauen darauf, dass der Kreditnehmer den Vertrag nicht mehr widerruft, könne die Bank erst entwickeln, wenn der Kreditnehmer sein wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung fortbestehendes Widerrufsrecht kennt. Da das Kammergericht die Revision nicht zugelassen hat und sich die Bank dagegen wegen eines Streitwerts von unter 20.000 Euro nicht beim Bundesgerichtshof beschweren darf, ist das Urteil rechtskräftig.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 02.05.2007
Landgericht Potsdam, Urteil vom 24.06.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 8 O 14/14
Klägervertreter. Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, 90409 Nürnberg
Besonderheit: Das Gericht rechnete so ab wie schon das Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Aktenzeichen: 24 U 169/13 zu DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 10.06.2008 (s. u.). Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf von der Bank die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern. Die Bank muss darüber hinaus Nutzungsersatz leisten. Dabei stehen dem Kreditnehmer fünf und nicht nur 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Bank bekommt darüber hinaus nur marktübliche Zinsen in Höhe von 4,87 und nicht den vertraglich vereinbarten Zinssatz in Höhe von 5,53 Prozent.
Wegen der Differenz zwischen Vertrags- und marktüblichem Zins tilgten die vom der Kläger gezahlten Raten das Darlehen erheblich schneller als vereinbart. Die Bank hatte noch rund 76 000 Euro gefordert. Laut Gericht stehen ihr aber nur rund 53 000 Euro zu. Der Widerruf brachte dem Kläger also einen Vorteil von rund 23 000 Euro. Weitere Einzelheiten: Pressemitteilung der Kanzlei.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 14.06.2007
Landgericht Potsdam, Urteil vom 25.03.2015
Aktenzeichen: 8 O 255/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 04./09.07.2007
Landgericht Potsdam, Urteil vom 05.09.2016
Aktenzeichen: 8 O 226/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Soweit test.de bekannt, verurteilt erstmals überhaupt ein Gericht eine Bank wegen der rechtswidrigen Verweigerung des Widerrufs zum Ersatz des Zinsdifferenzschadens. Der Kläger hatte im Jahr 2007 einen Kredit über 100 000 Euro bei fünf Jahren Zinsbindung und einem Zinssatz von 4,99 Prozent abgeschlossen. Zum Ablauf der Zinsbindung vereinbarten er und die Bank eine Fortsetzung des Vertrags mit einem Zinssatz von 3,494 Prozent. Im Juni 2014 widerrief der Kläger den Vertrag. Er holte – wie auch von test.de empfohlen – ein Angebot der BB-Bank für die Finanzierung der Restschuld ein. Danach hätte er Zinsen in Höhe von nur noch 1,82 Prozent zahlen müssen.
O-Ton Landgericht Potsdam dazu: „Der Kläger hat (…) Anspruch auf Zahlung des Zinsdifferenzschaden (…). Grundlage dieses Anspruchs ist § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Rückabwicklung des Darlehnsvertrags verletzt hat. (…) Die Beklagte war (…) davon informiert (…), dass ein Angebot der BB-Bank an den Kläger zu einer Ablösung der Darlehensvaluta zu einem Zinssatz von 1,82 Prozent p. a. vorlag. Die Beklagte hat die Ablösung abgelehnt und damit verhindert, so dass der Kläger als Schaden die Zinsdifferenz zwischen dem Zinssatz der Prolongationsvereinbarung zu dem Angebot der BB-Bank ersetzen muss.“
Auch auf den ab Widerruf offenen Rückabwicklungssaldo muss der Kläger nur den Alternativ-Zinssatz zahlen. Schließlich muss die Bank noch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 3 064,37 Euro übernehmen. Der Kläger hatte – wie ebenfalls von test.de empfohlen – den Vertrag selbst widerrufen und Rechtsanwalt Dr. Storch erst eingeschaltet, nachdem die Bank die Rückabwicklung verweigert hatte.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 12.07./23.07.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 21 O 141/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass der Kreditvertrag durch Widerruf unwirksam geworden ist. Die Bank muss dem Kläger Nutzungen in Höhe von 6 504,47 Euro herausgeben und ihm außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 954,52 Euro ersetzen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 31.07.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 38 O 373/14
Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 17.11.2015
Aktenzeichen: 24 U 127/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Kammergericht weist noch mal deutlich darauf hin: Der Widerruf erst viele Jahre nach Vertragsschluss verstößt nicht gegen Treu und Glauben und stellt auch keinen Rechtsmissbauch dar. Es will die Berufung der Bank gegen das Urteil des Landgerichts durch einstimmigen Beschluss zurückweisen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus Juli 2007 und aus Dezember 2007
Landgericht Potsdam, Urteil vom 22.07.2016
Aktenzeichen: 8 O 174/15 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditverträge vom 27./31.08.2007 und vom 06./07.09.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2014 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 38 O 88/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 04./09.09.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 31.07.2017
Aktenzeichen: 37 O 93/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Stuttgart
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die Bank zur Zahlung von 25271,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2016. Die Klägerin hatte den Kredit über 199 000 Euro im Jahr 2015 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16 739,20 Euro abgelöst. Diese sowie Nutzungen erhält sie jetzt zurück.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 04./14.09.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 4 O 343/15
Klägervertreter: Ziegler und Kollegen Rechtsanwälte, Duisburg
Besonderheit: Die Belehrung ist falsch, weil die Bank in der Widerrufsbelehrung an einer Stelle die Begriffe „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufserklärung“ verwechselt hat. Das Landgericht lehnt es allerdings ab, die Vorgaben des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15, auf Immobilienkredite zu übertragen. Die Vermutung, dass Banken Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz ziehen, gelte für mit Grundschulden oder Hypotheken abgesicherte Kredite nicht.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 17.09.2007 und vom 24.10.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 30.08.2017
Aktenzeichen: 4 O 424/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um einen Immobilienkredit und einen KfW-Vertrag. Die Belehrungen zu beiden Verträgen enthielten die anerkannt falsche „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn. Die Rückabwicklung nimmt Renate Gawinski entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshofs vor. Beim KfW-Kredit rechnet sie allerdings nur die von der KfW tatsächlich gezahlte Provision als Nutzung der Bank an; alle übrigen Zahlungen habe die DKB direkt an die KfW-Bank weitergeleitet. Außerdem müssen die Kreditnehmer ihrer Auffassung nach auch über den Widerruf hinaus Zinsen in Höhe des vertraglich vereinbarten Satzes an die Bank zahlen. Eine Begründung liefert sie dafür nicht.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 25./29.09.2007
Landgericht Erfurt, Urteil vom 02.12.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 9 O 462/16
Klägervertreter: Rechtsanwalt Gerd Lenuzza, Erfurt
Besonderheit: Es handelte sich um einen Kreditvertrag mit vom gesetzlichen Muster abweichender Widerrufsbelehrung mit der anerkannt falschen „Frühestens“-Formel zum Beginn der Widerrufsfrist. Das Gerichts stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und verurteilte die Bank dazu, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu übernehmen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Bank sich im Annahmeverzug befindet, nachdem die Klägerin die wechselseitigen Forderungen aufgerechnet und angeboten hatte, den zugunsten der Bank verbleibenden Saldo zu zahlen. Von diesem Angebot an hat die Bank keinen Anspruch auf Verzinsung ihrer Rückabwicklungsforderung. Noch bemerkenswert: „Der Nutzungsersatz (...) wurde von der Kammer unter Zuhilfenahme des von der Stiftung Warentest im Internet veröffentlichten „Musterarbeitsblatt Kreditwiderruf: Rückabwicklung nachrechnen“ ermittelt“, heißt es in der Urteilsbegründung.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag von September 2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 17.11.2016
Aktenzeichen: 37 O 43/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreterin: Rechtsanwalt David Stader, Köln
Besonderheit: Bericht zum Urteil auf der Homepage der Kanzlei.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 5./15.10.2007 und 25./31.10.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 18.05.2016
Aktenzeichen: 10 O 332/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Kläger der Bank nach dem weder verwirkten, noch rechtsmissbräuchlich ausgeübten Widerruf nur noch 192 835,64 Euro zu zahlen haben und die Bank Zug und Zug gegen die Zahlung dieses Betrags eine löschungsfähige Quittung zu erteilen hat. Den Antrag der Kläger, auch die Beendigung des Kreditvertrags festzustellen, wies das Gericht als unzulässig ab. Es gebe keinen Grund, wieso die Kläger nicht auf Rückzahlung der geleisteten Raten klagen sollten. Eine solche Leistungsklage sei vorrangig. Das Gericht sah einen Anspruch auf Herausgabe der aus den Ratenzahlungen der Kläger gezogenen Nutzungen der Bank in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz. Die Bank hatte per Hilfswiderklage gefordert, ihr noch 220 652,37 Euro zu zahlen. Beide Parteien haben ihre Kosten nach dem Urteil selbst zu tragen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, zwei Verträge vom 15.10.2007
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 12.07.2017
Aktenzeichen: 5 U 169/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Die Kläger hatten die Verträge zur Umschuldung einer alten Finanzierung und zur Modernisierung der Immobilie abgeschlossen. Die Widerrufsbelehrungen enthielten die als falsch anerkannte „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn und entsprachen nicht dem gesetzlichen Muster. Im Oktober 2014 widerriefen die Kreditnehmer und leisteten wie von test.de empfohlen alle Zahlungen von da an nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Im Dezember lösten sie beide Verträge ab und zahlten die Restschuld sowie jeweils eine Vorfälligkeitsentschädigung. Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilte die Bank zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigungen sowie zur Herausgaben von Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz für bis Widerruf gezahlte Raten. Die Bank hatte vorgetragen, sie habe Nutzungen nur in Höhe der Höhe ihrer Kapitalrendite herauszugeben. Die sage nichts über die Nutzung der Beträge, weil dort alle Ausgaben der Bank zu berücksichtigen seien, meinte das Oberlandesgericht Naumburg. Verbraucherunfreundlich ganz am Ende: Für nach Widerruf unter Vorbehalt gezahlte Raten stehe den Kreditnehmern keine Herausgabe der Nutzungen zu, meint der 5. Senat des Oberlandesgericht im Süden Sachsen-Anhalts. Mit der Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen „...fallen die Folgeansprüche nachträglich weg“, so das Oberlandesgericht wörtlich. Das hält test.de für falsch. Soweit der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen aufgerechnet wird, bevor der Anspruch auf Herausgabe der Ratenzahlungen aufgerechnet oder sonst durchgesetzt wird, ist das selbstverständlich. Auch wo Kreditnehmer und ihre Anwälte pauschal die Aufrechnung aller wechselseitigen Ansprüche erklärt haben, ist das nicht korrekt. Es unterläuft die gesetzlichen Wertungen, die in den verschiedenen Regeln für die Herausgabe der Nutzungen durch die Bank einerseits und die Kreditnehmer andererseits zum Ausdruck kommen. Daran darf sich durch die Aufrechnung nicht nachträglich etwas ändern. Allerdings: Auch andere Oberlandesgerichte haben das bereits im Naumburger Sinne entschieden.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 16./20.10.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2016
Aktenzeichen: 38 O 178/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Die Bank muss eine Vorfälligkeitsentschädigung herausgeben und Nutzungen. Allerdings: Nur in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz. „Der Einzelrichter gibt nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage seine abweichende bisherige Rechtsprechung auf und folgte der sich durchsetzenden Gegenauffassung“, heißt es in der Urteilsbegründung. Noch am 29.01.2016 hatte der gleiche Richter bei der Rückabwicklung eines Kredits zugunsten anderer Kläger fünf Punkte über dem Basiszinssatz angesetzt. Nachteil für die Kläger in dem jetzt entschiedenen Verfahren: Genau 14 742,29 Euro. Immerhin: Kapitalertragssteuer darf die Bank von diesen Nutzungen nicht abziehen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 06.11.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2015
Aktenzeichen: 10 O 409/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: KAP Rechtsanwälte, München
Besonderheit: Es handelte sich um ein endfälliges Darlehen, das am Ende der Laufzeit mit der Leistung aus einer Fonds-Lebensversicherung zurückgeführt werden sollte. Das Gericht stellte fest, dass sich der Kreditvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Restschuld reduziert sich um von der Bank herauszugebende Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz. Ohne genauere Begründung geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin nach Widerruf keine Zinsen mehr zahlen muss. Die Raten, die die dennoch gezahlt hat, werden gleich auf den Widerrufssaldo verrechnet.
Nutzungen dafür muss die Bank allerdings nicht herausgeben. Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Die seinerzeit übliche „frühestens“-Formulierung lässt nicht erkennen, wann die Widerrufsfrist tatsächlich beginnt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion kann die Bank sich nicht berufen, weil sie die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ weggelassen hatte. Auch auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch kann die Bank sich nicht berufen. Die hatte geltend gemacht: Es gehe der Klägerin gar nicht um Verbraucherschutz, sondern sie wolle die gesunkenen Zinsen ausnutzen.
Zitat aus der Urteilsbegründung: „Die Absicht, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Gewinne zu erzielen, ist, wie der Beklagten als Bank selbst bewusst sein dürfte, innerhalb einer sozialen Marktwirtschaft nicht etwa verwerflich, sondern grundsätzlich zulässig.“
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 26.11.2007
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.10.2015
Aktenzeichen: 4 W 16/15
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Kammergericht gewährt den Klägern Prozesskostenhilfe für die Kreditwiderrufsklage. Die habe Aussicht auf Erfolg, weil die Widerrufsbelehrung der Bank den unzutreffenden Hinweis enthalte, dass die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Widerrufsbelehrung zu erfüllen sei, während es tatsächlich auf die Absendung der Widerrufserklärung ankomme.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Darlehensverträge vom 28.11.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.01.2016
Aktenzeichen: 38 O 224/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das Gericht erkennt zugunsten der Verbraucher auf Nutzungsersatz in Höhe von fünf Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 03.12.2007
Landgericht Potsdam, Urteil vom 27.05.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 8 O 246/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht Potsdam legte für die Berechnung der wechselseitigen Ansprüche nach Widerruf die herkömmliche Berechnungsweise zugrunde. Die Bank kann danach für die Zeit von Auszahlung bis Widerruf Zinsen auf die gesamte Darlehenssumme verlangen, und dem Kreditnehmer steht Nutzungsersatz für sämtliche Ratenzahlungen zu. Das sind nach Ansicht des Landgerichts Potsdam Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz. Die Bank hielt allenfalls 2,5 Prozentpunkte über dem Basissatz für angemessen. Sie selbst könne im Verzug des Kreditnehmers auch keinen höheren Verzugsschadensersatz verlangen.
Aus Sicht des Landgerichts spielt das allerdings keine Rolle. „ (...) Es ist für die Gewinnerzielungsmöglichkeit der Bank (...) unerheblich, aufgrund welchen Vertragstyps diese Zahlungen des Kunden erfolgen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Noch wichtig: Für die oft über Vermittler angebahnten Verträge mit der „Niederlassung Internet 560“ der DKB Bank AG sei das Landgericht Potsdam zuständig, weil sich diese Niederlassung in Potsdam befinde.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 07.12.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 21 O 121/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge aus 2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2014
Aktenzeichen: 21 O 61/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die DKB Deutsche Kreditbank AG zur Rückzahlung einer vor Widerruf geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die DKB ihre Berufung vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 26 U 199/14) zurückgenommen hat.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge aus 2007
Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.09.2018
Aktenzeichen: 8 O 15/18 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Brandenburg, (Hinweis-)Beschluss vom 07.01.2019
Aktenzeichen: 4 U 86/18 (nicht rechtskräftig)
Verbrauchervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es ging um zwei Immobilienkreditverträge, einer davon ein Förderkredit der KfW. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht Potsdam meinen: Die DKB muss als Nutzung für den KfW-Kredit die ganze Marge herausgeben. Den Kunden stünde die gesamt Differenz zwischen ihren Zinszahlungen und dem an die KfW weitergeleiteten Beträgen zu, meinen die Richter in Brandenburg.
[eingefügt am 10.01.2019]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 21./26.02.2008
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 11.06.2015 (rechtskräftig; die DKB hat die Beschwerde an den Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: XI ZR 327/15, zurückgenommen)
Aktenzeichen: 8 U 1760/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dirk Heeling, Saarbrücken
Besonderheit: Das OLG Dresden bestätigt die Rechtsprechung des Kammergerichts in Berlin und des OLG Brandenburg.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 17.03.2008 und 10.04.2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 16.03.2016
Aktenzeichen: 38 O 111/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Das Landgericht Berlin rechnet „...unter Zurückstellung weiterhin bestehender erheblicher Bedenken...“ nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs aus dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 ab. Auch wenn viel dafürspreche, dass der Bundesgerichtshof Kreditnehmern bei Immobilienkreditverträgen Nutzungen in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zubilligen wolle, bleibt das Landgericht dabei: Die Bank hat Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben.
Die Begründung im O-Ton: „Das Gericht vermag jedoch keine plausible Erklärung dafür zu finden, warum die Höhe der von einer Bank in der Regel aus ihr zur Verfügung stehenden Geldbeträgen erzielten Zinserträge von der Art des Darlehensverhältnisses abhängen soll, aus der sie die Beträge generiert hat und warum sie mit aus grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen erlangten Zinsbeträgen andere bzw. nur geringere Gewinne erzielen können soll als bei nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen.“ Das gelte auch für KfW-Kredite.
Ab Zugang des Widerrufs steht der Bank laut Gericht keine Nutzungsentschädigung mehr zu. Danach stehen der Bank nur noch tatsächlich gezogene Nutzungen zu, und dazu habe sie nichts vorgetragen. Umgekehrt erhält der Kläger für seine Ratenzahlungen auch nur bis zum Zugang des Widerrufs bei der Beklagten Nutzungen, da er die Rückabwicklungsforderungen aufgerechnet hatte und sie daher zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Bank als erloschen gelten.
Mit der Frage, ob Ratenzahlungen nach Widerruf eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen und deshalb Nutzungen dafür herauszugeben sind, befasste sich das Gericht nicht.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 17./26.03.2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.01.2018
Aktenzeichen: 9 O 219/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
[eingefügt am 18.02.2018]
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditverträge vom 17./26.04.2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 08.06.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 38 O 272/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Florian Manhart, Wiesbaden
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge von April 2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.09.2015
Aktenzeichen: 21 O 378/14
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Besonderheit: Die DKB hatte zunächst Berufung eingelegt, nahm diese jedoch später wieder zurück. Aktenzeichen beim Kammergericht: 4 U 145/15. Das Urteil des Landgerichts in der Sache ist jetzt rechtskräftig.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 08.05.2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 08.10.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 21 O 186/15
Klägerinvertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 19./23.05.2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 27.05.2015
Aktenzeichen: 8 O 263/14
Oberlandesgericht Brandenburg, Berufungsverhandlung am 13.04.2016
Aktenzeichen: 4 U 96/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht Potsdam bestätigt die verbraucherfreundliche Linie der Rechtsprechung der meisten Berliner und Brandenburger Gerichte. Es nimmt die Rückabwicklung nach der herkömmlichen Methode vor. Die Bank hat ihren Kunden auf die gezahlten Raten Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Die Kunden haben ihr Zinsen in Höhe des Durchschnittszinses aus der Bundesbank-Zeitreihe SUD118 über die ganze Laufzeit hinweg zu zahlen. Davon sei allerdings die Marge der Bank in Höhe von 0,5 Prozentpunkten nicht abzuziehen.
Im Gegenzug verurteilte das Gericht die Kläger auf die Widerklage der Bank hin, den Widerrufssaldo an sie zu zahlen, obwohl die Bank sie nie zur Zahlung aufgefordert hatte und die Kläger der Bank angeboten hatten, den Saldo auf Anforderung hin sofort auszugleichen. Die Bank habe dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis, argumentierte das Gericht.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge aus Mai 2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 24.06.2015
Aktenzeichen: 8 O 307/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht stellte antragsgemäß fest, dass sich die umstrittenen Kreditverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Bank ihre Berufung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 4 U 98/15) zurückgenommen hat.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge aus Mai 2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 23.02.2015
Aktenzeichen: 10 O 313/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen am Rhein
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Bank zur Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 29 079,70 Euro. Die Kläger hatten den Kredit widerrufen. Sie wollten ihr Haus verkaufen. Als die Bank sich weigerte, den Widerruf zu akzeptieren, zahlten sie die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und klagten auf Erstattung. Das Gericht verurteilte die Bank antragsgemäß. Die Belehrung war nach Ansicht des Vorsitzenden der Kammer falsch und das Widerrufsrecht der Kläger weder verwirkt noch rechtmissbräuchlich ausgeübt.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 10.06.2008
Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2014 (rechtskräftig; die DKB hatte zunächst beim BGH Beschwerde eingelegt, sie aber inzwischen zurückgenommen; Aktenzeichen: XI ZR 39/15)
Aktenzeichen: 24 U 169/13
Klägerinvertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Kammergericht hält die herkömmliche Auffassung zur Rückabwicklung für richtig. Danach gilt: Der Kreditnehmer erhält seine Raten samt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Bank das Darlehen samt marktüblicher Verzinsung. Laut Kammergericht ist dafür der Zinssatz aus den Bundesbankstatistiken maßgeblich. Ausnahme: Der vereinbarte Zinssatz ist für den Kreditnehmer günstiger. Dann zählt der. Erfreuliche Folge für die Klägerin: Sie muss statt einer Restschuld von 79 000 Euro nun nur noch rund 64 000 Euro an die Bank zahlen. Die Zahlungen seit Widerruf werden komplett angerechnet. Ferner kann sie diesen Betrag nunmehr sofort zu den jetzt günstigen Zinsen umfinanzieren und zahlt jetzt statt knapp sechs Prozent nur noch etwa zwei Prozent Zinsen.
Inzwischen hat in diesem Verfahren der Bundesgerichtshofs seine Rechtssprechung zum Streitwert bei Kreditwiderrufsklagen bestätigt und ergänzt (Beschluss vom 4. März 2016, Aktenzeichen: XI ZR 39/15): Streitwert ist Summe aller zu erstattenden Leistungen des Kreditnehmers. Wird - wie im vorliegenden Fall - zusätzlich die Bewilligung zur Löschung der Grundschuld gefordert, erhöht das den Streitwert. Maßgebend ist der Nennwert der Grundschuld.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 10./13.06.2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 06.11.2015
Aktenzeichen: 38 O 166/15
Klägervertreter: KQP Krämer Quel & Partner, Hamm
Besonderheit: Die DKB hatte, nachdem der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt worden war, vom Kreditnehmer die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von über 24 000 Euro gefordert und die Zwangsvollstreckung angekündigt. Dagegen reichten Krämer Quel & Partner Abwehrklage ein.
Das Landgericht hat den Widerruf als wirksam erachtet, da in der Widerrufsbelehrung die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ fehlte, sodass von einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung auszugehen sei. Dadurch entfiel die Schutzwirkung der BGB-InfoV, nach der die Widerrufsbelehrung bei Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster als korrekt gegolten hätte. Die DKB – so das Landgericht weiter – könne sich auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen, da es am so genannten Umstandsmoment fehle. Die DKB habe „die Situation selbst herbeigeführt, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte […].“
Die Zwangsvollstreckung wurde daher durch das Urteil des Landgericht Berlin eingestellt. Die DKB hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt, so dass es rechtskräftig ist.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 09./25.06.2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.01.2016
Aktenzeichen: 38 O 156/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde, die Kläger nur noch 52 259,50 Euro und nicht die von der Bank geforderten 65 830,36 Euro Zug um Zug gegen die Herausgabe der Grundschuld zahlen müssen. Das Gericht bekannte sich zur herkömmlichen Abrechnung und nahm zu Gunsten des Kunden an, dass Banken aus ihnen zur Verfügung stehendem Geld Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz ziehen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag Juni 2008
Landgericht Meiningen, Urteil vom 03.12.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: (130) 2 O 319/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte Gerd Lenuzza & Kollegen, Erfurt
Besonderheit: Das Gericht erwähnt zwar den Beschluss des BGH vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15, rechnet aber ohne weitere Begründung herkömmlich ab. Zugunsten des Kreditnehmers muss die Bank für alle Zahlungen der Kunden Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag von Juni 2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 13.05.2015
Aktenzeichen: 8 O 190/14
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 4 U 79/15 (nicht rechtskräftig)
Klägerinvertreter: (zuletzt) Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hielt die Widerrufsbelehrung wie schon das Landgericht Potsdam für nicht korrekt. Sie entspreche auch nicht dem gesetzlichen Muster, so dass die DKB sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Schade für die Kläger: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müssen sie noch etwas mehr Geld an die DKB zahlen, als noch das Landgericht für richtig gehalten hatte.
Immerhin: Die Bank darf auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag von dem der Klägerin zustehenden Nutzungsersatz abziehen. Das gilt jedenfalls, wenn die Forderungen nach Aufrechnung zu verrechnen seien. Erfreuliches Ergebnis insgesamt: Die Klägerin muss nur noch einen Betrag an die DKB zurückzahlen, der weit unterhalb der im Tilgungsplan ausgewiesenen Restschuld liegt.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag von Juni 2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2016
Aktenzeichen: 10 O 335/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Richter Dr. Gregor Schikora urteilt im Grunde verbraucherfreundlich und im Detail eigenwillig: Der Belehrung war falsch und der Widerruf damit noch möglich. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Der Kläger müsse Zinsen in Höhe des vereinbarten Satzes auf die Darlehensvaluta zahlen. Einen geringeren Gebrauchsvorteil habe er nicht nachgewiesen. „Da der Kläger die Darlehensvaluta nicht zur Vergabe von gleichwertigen Darlehen genutzt hat, ist vollkommen gleichgültig, wie das Konditionenniveau für vergleichbare Kredite gewesen ist“, heißt es in der Urteilsbegründung. Dafür wäre es auf die durch die finanzierte Eigentumswohnung ersparten Mietausgaben angekommen, meint Dr. Schikora. Dazu hatte der Kläger nichts vorgetragen.
Ungewöhnlich auch das Urteil zu den von der Bank aus den Ratenzahlungen gezogenen und herauszugebenden Nutzungen: „Diesen Wertersatz schätzt das Gericht nach § 287 ZPO mit im Schnitt 4 Prozent p. a.“, schreibt der Richter in der Urteilsbegründung. „Soweit von einigen Gerichten als Schätzgrundlage zu Lasten von Kreditinstituten 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz angenommen wird, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Denn es handelt sich um eine Fortschreibung eines in grauer Vorzeit aufgestellten Grundsatzes, der überhaupt nicht einpreist, wie sich die Marktsituation der Bank auch auf Grund immer strengerer europäischer Marktordnungsvorgaben fundamental gewandelt hat“, argumentiert er weiter.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 05.07.2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 24.05.2016
Aktenzeichen: 1 O 302/15
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Der Widerruf ist wirksam. Die Rückabwicklung ist nach den Vorgaben des Bundesgerichtshof vorzunehmen. Die Bank hat Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 12./28.07.2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 25.07.2016
Aktenzeichen: 37 O 353/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Stader und Partner, Köln
Besonderheit: Der Widerruf bringt den Klägern einen Vorteil in Höhe von fast 35 000 Euro. Bericht zum Fall auf der Homepage der Klägeranwälte.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 21.07.2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 22.09.2015
Aktenzeichen: 21 O 300/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Die Bank kann nach Widerruf keine Nutzungen mehr verlangen. Die Darlehensnehmer haben damit faktisch ein kostenloses Darlehen für die Dauer des Verfahrens. Zudem hat das Gericht zugunsten der Verbraucher Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz auf Zins- und Tilgungsanteil zugesprochen, während die Bank andererseits nur Nutzungen für die jeweils tatsächlich noch offene Restvaluta erhält. Günstiger gehts nicht.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 21./25.07.2008
Landgericht Offenburg, Urteil vom 13.03.2015
Aktenzeichen: 3 O 211/14 (nicht rechtskräftig, die Bank hat Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt; Aktenzeichen dort: 14 U 38/15)
Klägervertreter: Trewius Rechtsanwälte, Eislingen
Besonderheit: Laut Landgericht Offenburg hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die Kläger keine Vertragsurkunde erhalten haben, die ihre Unterschrift enthalten. Das sei bei der 2008 geltenden Fassung von § 355 BGB aber zwingend erforderlich. Die Rückabwicklung nimmt das Gericht auf die herkömmliche Art und Weise vor: Die Kläger müssen für die Zeit von Auszahlung bis Zugang des Widerrufs Zinsen in marktüblicher Höhe auf den vollen Kreditbetrag zahlen. Sie erhalten umgekehrt die gesamten Raten nebst Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus Juli 2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 05.07.2016
Aktenzeichen: 1 O 201/15 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 22./24.08.2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 29.04.2016
Aktenzeichen: 8 O 30/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Stader und Partner, Köln
Besonderheit: Der Kreditwiderruf brachte der Klägerin einen Vorteil von rund 8 400 Euro. Bericht zum Fall auf der Homepage der Klägeranwälte.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 17.09.2008
Landgericht Dresden, Urteil vom 01.10.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 9 O 1056/15
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
DKB Deutsche Kreditbank AG, zwei Verträge von 09.10.2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 19.02.2016
Aktenzeichen: 38 O 212/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Siegburg/Bonn/Köln u. a.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag November 2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 392/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist bereits deswegen fehlerhaft, weil sie den Zusatz enthält „sowie nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“, obwohl in der konkreten Fallkonstellation kein Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte gemäß § 312 d Abs. 5 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung bestand. Darüber hinaus enthält die Widerrufsbelehrung der DKB auch einen Fehler bei der Darstellung der Widerrufsfolgen, indem dort Folgendes festgehalten ist: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“
Weiterer Fehler unter der Rubrik „Finanzierte Geschäfte“: „Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert“, heißt es dort. Unzutreffend ist schließlich auch der unter „Besondere Hinweise“ wiedergegebene Passus „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ Da sich die Bank infolge Ablehnung der Rückabwicklung in Annahmeverzug befand, stand ihr ab Zurückweisung des Widerrufs kein Nutzungsersatzanspruch mehr zu.
Neben einer im Jahr 2013 vereinnahmten Nichtabnahmeentschädigung musste sich die Bank auch alle in dem Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2016 gezahlten Raten in vollem Umfang als Tilgung anrechnen lassen. Schließlich wurde den Darlehensnehmern auch ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf die gesamten vertraglichen Leistungen zugesprochen.
Die Kläger, vertreten von Mayer & Mayer Rechtsanwälte, haben gegen das Urteil inzwischen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Die DKB legte ebenfalls Berufung ein, greift allerdings nur noch die Berechnungsweise des Gerichts bezüglich des Rückgewährschuldverhältnisses an. Der Widerruf als solcher ist somit rechtskräftig festgestellt. Die Kläger verfolgen mit der Berufung das Ziel, dass sie nur Zug um Zug gegen Herausgabe der als Sicherheit hingegebenen Grundschuld zur Zahlung des Restbetrages aus dem Darlehen verpflichtet sind.
Das Landgericht Potsdam hatte – unter Umgehung des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts – die Kläger auf die Hilfswiderklage der DKB hin zur unbedingten Zahlung des Saldos aus dem Rückabwicklungsverhältnis verpflichtet, welcher sich nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen ergibt.
Die Kläger verlangen mit der Berufung auch, dass die Bank einen Nutzungsersatz auf die von ihnen erbrachten Leistungen in Höhe eines Nutzungszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zahlen muss – und nicht nur in Höhe von 2,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszins, wie es das Landgericht Potsdams für richtig hielt.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 29.12.2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 23.09.2014 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 37 O 115/14
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag aus dem Jahr 2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 38 O 174/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München
Besonderheit: Der DBK-Kunde verkaufte die Immobilie, der er mit dem DKB-Kredit finanziert hatte. Die Bank verlangte von ihm, einer Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen. Notgedrungen stimmte er zu. Später widerrief er den Vertrag. Das Landgericht Berlin verurteilte die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Zustimmung sei unbeachtlich.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditverträge aus dem Jahr 2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 04.11.2015
Aktenzeichen: 8 O 128/15 (nicht rechtskräftig)
Klägerinvertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Die Klägerin hatte über die DKB einen normalen Kredit und einen Kredit aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm aufgenommen. Später löste sie beide Kredite vorzeitig ab. Sie musste insgesamt 40 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Später widerrief sie die beiden Verträge wegen fehlerhafter Belehrung. Das Landgericht Potsdam urteilte: Die Bank hat ihr die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zu erstatten und muss ihr zusätzlich noch herausgeben, was sie mit den von ihr gezahlten Raten erwirtschaftet hat. Details auf der Homepage von Gansel Rechtsanwälte.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditverträge aus dem Jahr 2008
Landgericht Berlin, Urteil vom 14.10.2015
Aktenzeichen: 4 O 374/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Detaillierter Bericht zum Urteil auf der Homepage der Kanzlei.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus dem Jahr 2008
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 18.03.2016
Aktenzeichen: 17 O 188/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die Klägerin muss auf die Hilfswiderklage der Beklagte hin lediglich einen Betrag zurückzahlen, der weit unter der noch offenen Darlehensvaluta liegt und erhält noch die ursprünglich gezahlte Bearbeitungsgebühr zurück. Das Landgericht Darmstadt stellte klar, dass ein Solidaritätszuschlag oder eine Kapitalertragssteuer bei der Berechnung des Rückabwicklungsanspruchs des Darlehensnehmers nicht in Abzug zu bringen seien.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus Februar 2009
Landgericht Potsdam, Urteil vom 09.03.2016
Aktenzeichen: 8 O 95/15 (nicht rechtskräftig)
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Hinweis vom 02.08.2016
Aktenzeichen: 4 U 59/16
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Brandenburgische Oberlandesgericht weist darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung für den im Fernabsatz abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag mit Blick auf den besonderen Hinweis: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben“ fehlerhaft war. Der Erlöschensgrund des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. finde keine Anwendung.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag Juli 2010
Landgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2016
Aktenzeichen: 38 O 95/15 (nicht rechtskräftig)
anhängig beim Kammergericht,
Aktenzeichen: 4 U 96/16
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertragsdatum test.de nicht bekannt
Landgericht Berlin, (Hinweis-)Beschluss vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 10 O 228/15
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das Gericht neigt dazu, die Rückabwicklung auf die herkömmliche Art und Weise vorzunehmen und dabei zugunsten der Kläger Nutzungen der Bank in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz anzunehmen. Außerdem dürfte der Bank eine Nutzungsentschädigung nur längstens bis zur rechtswidrigen Verweigerung des Widerrufs zustehen.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertragsdatum test.de nicht bekannt
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.03.2016
Aktenzeichen: 21 O 192/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Donner & Reuschel AG, Darlehensvertrag vom 21.06.2005
Landgericht München I, Urteil vom 09.02.2015
Aktenzeichen: 35 O 8449/14
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Dresdner Bank AG (heute: Commerzbank AG), Verträge aus dem Jahr 2006
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 2-21 O 154/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Andreas Blees, Hamburg
Besonderheit: Die Klägerin hatte im Jahr 2006 zwei Kredite über insgesamt 750 000 Euro aufgenommen. In der Widerrufsbelehrung stand: „Der Widerruf ist zu richten an Dresdner Bank AG in Stuttgart, Banking Services / Credit Services, Kredit-Service-Center, 70140 Stuttgart, Telefax: (0711) 185 4309, E-Mail: Widerruf.Stuttgart@Dresdner-Bank.com“. Im November 2013 löste sie die Verträge ab und zahlte dafür genau 100 480,72 Euro Vorfälligkeitsentschädigung und Gebühren. Die muss die Bank jetzt nach Widerruf des Vertrags nebst Zinsen erstatten. Die Bank hätte eine ladungsfähige Anschrift angeben müssen, urteilte das Landgericht. Eine Adresse mit einer besonderen Großkundenpostleitzahl reichte nicht aus.
Dresdner Bank AG (heute: Commerzbank AG), Vertrag aus Mai 2007
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2016
Aktenzeichen: 1 O 88/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Gericht stellte antragsgemäß fest, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Den Klägern wurde bei Vertragsschluss eine Belehrung mit „frühestens“-Formulierung für den Fristbeginn ausgehändigt. Die Bank könne sich schon nicht auf die Musterbelehrung berufen, weil sie in der Belehrung keine ladungsfähige Anschrift, sondern lediglich eine Postfachanschrift angegeben habe. Auf etwaige weitere Abweichungen käme es daher nicht an. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Die mutmaßlich wirtschaftlichen Gründe für den Widerruf sind unerheblich, argumentiert das Gericht – ganz auf der Linie des jüngst vom BGH verkündeten Grundsatzurteils zu einem Online-Shopping-Fall.
Dresdner Bank AG (heute: Commerzbank AG), Kreditvertrag vom 22.04.2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2014 und Beschluss vom 03.07.2014 (Hinweisbeschluss)
Aktenzeichen: I-14 U 59/14
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Aktenzeichen: 8 O 93/13
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Gerichtliche Feststellung eines Vergleichs nach vorherigem Hinweisbeschluss
Dresdner Bank AG (heute: Commerzbank AG), Vertrag aus April 2008
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 21.2.2017
Aktenzeichen: 17 O 190/16
Klägervertreter: SH Rechtsanwälte, Essen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, wonach die Frist für den Widerruf frühestens mit Erhalt der Belehrung beginnt. Die Klägeranwälte hatten argumentiert: Das ist ungenügend. Da die Belehrung nicht deutlich genug hervorgehoben war, habe sie auch nicht dem gesetzlichen Muster entsprochen. Letztlich erkannte die Bank die Klage an. Weitere Details zum Fall auf der Homepage der Anwälte.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 03.09.2004
Landgericht Bonn, Urteil vom 06.05.2016
Aktenzeichen: 17 O 378/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 18.02.2005
Landgericht Bonn, Urteil vom 17.10.2017
Aktenzeichen: 19 O 91/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Die 19. Kammer des Landgerichts Bonn hat sich ausdrücklich gegen ein Urteil der 17. Kammer zu einem ganz ähnlichen Fall gestellt. Die von Bankkontakt AG erstellte Rückzahlungsberechnung wurde im Urteil umgesetzt. Dadurch muss die Bank Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zur kalkulatorischen Rückzahlung erstatten. Danach stehen dem Kläger sogar fünf Punkte über dem Basiszinssatz zu. Die Bank hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Verträge vom 22.04.2005 und vom 15.09.2010
Landgericht Bonn, Urteil vom 09.11.2015
Aktenzeichen: 17 O 206/15 (nicht rechtskräftig, die Bank hat Berufung eingelegt)
Klägervertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag Juni 2005
Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.12.2015
Aktenzeichen: 329 O 149/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Die Kläger widerriefen Ihren Darlehensvertrag erst fast zehn Jahre nach Vertragsschluss im Januar 2015. Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der DSL-Bank fehlerhaft war und der Anspruch der Kläger weder verwirkt war, noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde. Das Landgericht sah einen Wertersatzanspruch jedoch trotz des BGH Beschlusses nur auf die Zinszahlungen als berechtigt an, so dass dem Anspruch auf Herausgabe der Grundschuld nach Zahlung der errechneten Restschuld nicht stattgegeben wurde.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 03.07.2005
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen: 12 U 123/16
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht Bonn hatte die Widerrufsklage wegen Verwirkung abgewiesen. Der Kreditnehmer legte Berufung ein – mit Erfolg: Der 12. Senat des Oberlandesgerichts in Köln war der Meinung, dass für eine Verwirkung das so genannte „Umstandsmoment“ fehle. Nur wenn der Kreditgeber der Bank mit seinem Verhalten Anlass dazu gegeben hat, darauf zu vertrauen, dass er den Vertrag nicht mehr widerrufen werde, komme eine Verwirkung in Frage. Die DSL muss jetzt ihre Nutzungen herausgeben. Zur Vermeidung einer Revision haben die Kläger einen Vergleich akzeptiert. Die Berechnung der Bankkontakt wurde bestätigt. Nur eine Bearbeitungsgebühr war umstritten. Die Bereitstellungszinsen erstattete die Bank vollständig. Sie zieht auch keine Zinsabschlagsteuer ab und trägt die gesamten Kosten des Verfahrens
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 24.10.2005
Landgericht Berlin, Urteil vom 14.11.2016
Aktenzeichen: 331 O 302/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit Belehrung mit dem „frühestens“-Passus zum Fristbeginn. Die Kläger widerriefen den Vertrag über 330 000 Euro kurz vor Ablauf der Zinsbindung. Das Landgericht Berlin verurteilte die Bank, den Klägern Nutzungen ihrer Zahlungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Sie summieren sich auf genau 28 747,80 Euro. Außerdem muss die Bank den Klägern das Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts ersetzen.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag von 2005
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 08.02.2017
Aktenzeichen: 12 W 47/16
Klägervertreterin: Rechtsanwälte Dr. Eckardt und Klinger, Bremen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit der anerkannt fehlerhaften „frühesten“-Formulierung zum Fristbeginn. Die Kläger schollen im Oktober 2013 mit der Bank eine Vereinbarung zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens und zahlten das Darlehen zuzüglich Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Im Februar 2014 widerriefen sie ihren Kreditvertrag. Sie beantragten beim Landgericht Bonn Prozesskostenhilfe für eine Kreditwiderrufsklage. Das hielt den Widerruf nach Ablösung des Kredits für verwirkt und lehnte ab. Das Oberlandesgericht Köln dagegen bewilligte die Prozesskostenhilfe auf die Beschwerde der Kläger hin. Der Abschluss und die Erfüllung der Aufhebungsvereinbarung sei kein Umstand, der zur Verwirkung des Widerrufsrechts führt. Nur knapp vier Monate nach der Aufhebungsvereinbarung dürfte die DSL Bank nicht darauf vertrauen, dass die Darlehensnehmer ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Verträge aus den Jahren 2005 und 2006
Landgericht Bonn, Urteil vom 19.05.2016
Aktenzeichen: 17 O 399/15
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt
Besonderheit: Neben der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis durch die Kläger stellte das Landgericht Bonn fest, dass die Darlehensnehmer ab dem Widerruf im März 2015 Zinsen in Höhe von nur noch 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz als Nutzungsersatz leisten müssen.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Verträge vom 03.01. und 28.02.2006
Landgericht Duisburg, Urteil vom 07.11.2016
Aktenzeichen: 3 O 74/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
Besonderheit: Es handelte sich um einen mit einer Grundschuld gesicherten Immobiliarkredit. Das Gericht verurteilte die Bank zur Herausgabe von Nutzungen in Höhe von fünf Punkte über dem Basiszinssatz. Weitere Einzelheiten zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag von Anfang 2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, (Hinweis-)Beschluss vom 01.06.2016
Aktenzeichen: I 17 U 189/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
Besonderheit: Nach Auffassung des 17. Senats am Oberlandesgericht Düsseldorf kommt bei noch laufenden Verträgen ohne besondere Umstände weder eine Verwirkung noch eine unzulässige Rechtsausübung in Betracht. Der 17. Senat stellt sich damit ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des 6. Senats. Das Landgericht Duisburg hatte die Klage noch wegen Verwirkung abgewiesen und gar nicht entschieden, ob die Belehrung korrekt war.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 06.04.2006
Landgericht Bonn, Urteil vom 06.05.2016
Aktenzeichen: 17 O 187/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Das Landgericht Bonn verurteilt die DSL-Bank zur Rückabwicklung, obwohl die Kläger bereits im Jahr 2013 eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet hatten. Wortlaut unter anderem: „Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche (...) abgegolten“. O-Ton aus der Begründung des Urteils: „Die Vereinbarung zielt nach Auffassung der Kammer darauf ab, die vertraglichen Verpflichtungen einvernehmlich zu ändern, nicht hingegen darauf, Pflichten aufgrund gesetzlich bestehender und möglicherweise ausgeübter Gestaltungsrechte vollständig und abschließend aufzuheben.“ Die DSL-Bank hat den Klägern entsprechend der Vorgaben des BGH aus dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und Nutzungen auf die Ratenzahlungen der Kläger herauszugeben. Die Höhe der von der Bank herauszugebenden Nutzungen schätzt die Kammer auf 2,5 Punkte über dem Basiszinssatz.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 03.06.2006
Landgericht Bonn, Urteil vom 01.09.2017
Aktenzeichen: 3 O 22/17
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Die Bank hatte sehr ausführlich begründet, dass sie geringere Nutzungen als die von den Gerichten stets vermuteten Zinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben hat. Das Landgericht Bonn ließ sie abblitzen. Das Gericht erkannte die Berechnung der Rückgewährsansprüche des Kreditnehmers durch die Bankkontakt AG an. Die Kosten des Rechtsstreits hat die DSL-Bank zu tragen.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Verträge von 23.08./11.09.2006
Landgericht Köln, Urteil vom 07.07.2016
Aktenzeichen: 30 O 176/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass der Vertrag sich durch Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Das Urteil ist rechtskräftig.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 23.08.2006
Landgericht Bonn, Urteil vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 3 O 277/14
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Laut Landgericht Bonn sind Klagen von Verbrauchern gegen die DSL Bank stets auch beim Landgericht Bonn möglich. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Die Bank hatte zunächst Berufung eingelegt, hat die aber wieder zurückgenommen.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 06.09.2006
Landgericht Bonn, Urteil vom 03.02.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 17 O 311/15
Klägervertreter: LSS Leonhardt Spänle Schöler, Frankfurt
Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass der Vertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. „Die Ausübung des Widerrufsrechts ist weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt“, heißt es in der Urteilsbegründung.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 25.10./02.11.2006
Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.10.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 313 O 39/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, Kiel
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 18.01.2007
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.09.2017
Aktenzeichen: 21 O 10/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Die Kläger haben eine sogenannte negative Feststellungsklage erhoben. Nachdem sie das Darlehen über eine hilfsweise zum Widerruf erklärte Kündigung abgelöst hatten, stellte das Landgericht Stuttgart noch ausdrücklich fest, dass der von den Klägern erklärte Widerruf wegen der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wirksam gewesen ist. Weitere Details zum Verfahren auf der Homepage der Rechtsanwälte.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 02.10.2007
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.09.2019 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: I-4 U 109/18
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um einen per Fernabsatz abgeschlossenen Immobilienkreditvertrag. Das Oberlandesgericht Köln hätten die Informationen über die Kündigungsmöglichkeiten hervorgehoben und deutlich gestaltet sein müssen. Sie waren jedoch nur in einem Merkblatt ohne drucktechnische Hervorhebung und mit kleiner Schrift enthalten. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung. Die DSL-Bank hat so gut wie alle Immobilienkreditverträge per Fernabsatz abgeschlossen. Für solche Verträge ist die deutliche und hervorgehobene Belehrung über Kündigungsmöglichkeiten vorgeschrieben. „Wir wissen aus unserer kostenfreien Erstbewertung, dass die DSL Bank vom 2. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 diese Form zu keinem Zeitpunkt gewahrt hat“, berichtet Rechtsanwalt Christian Rugen von Hahn Rechtsanwälte.
Und: Das wegen unzureichender Informationen fortbestehende Fernabsatz-Widerrufsrecht ist anders als Kredit-Widerruf nicht ausgeschlossenen. Betroffenen können noch laufende Verträge weiterhin widerrufen. Weitere Einzelheiten bei Wallstreet online in der Meldung OLG Köln macht den Weg frei.
[eingefügt am 23.09.2019]
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 25.05.2007
Landgericht Lübeck, Urteil vom 14.05.2014
Aktenzeichen: 3 O 288/13
Vergleich vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht
Aktenzeichen: 5 U 210/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Loh, Luig & Matzkat, Lübeck
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 01.02.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.03.2016
Aktenzeichen: 21 O 133/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am MainBesonderheit: Das Gericht hält die Widerrufsbelehrung schon deshalb für falsch, weil sie umfangreiche Erläuterungen für verbundene Geschäfte enthält, obwohl ein solches verbundenes Geschäft gar nicht vorlag. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Es handele sich nicht um eine bloß formale Rechtsposition, die der Kläger nach Treu und Glauben nicht ausnutzen dürfe.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 03.04.2008
Landgericht Bonn, Urteil vom 04.03.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 3 O 367/15
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass die Kläger eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung trotz vorausgehender Aufhebungsvereinbarung zurückfordern können.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 30.04.2008
Landgericht Konstanz, Urteil vom 08.01.2016
Aktenzeichen: D 4 O 36/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Landgericht hat die Wirksamkeit des Widerrufs festgestellt, die Bank zur Abrechnung des Darlehens verurteilt und der Bank die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag aus April / Mai 2008
Landgericht Konstanz, Urteil vom 08.01.2016
Aktenzeichen:D 4 O 59/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Landgericht hat die Wirksamkeit des Widerrufs festgestellt, die Bank zur Abrechnung des Darlehens verurteilt und der Bank die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 05.07.2008
Landgericht Bonn, Urteil vom 29.06.2017
Aktenzeichen: 17 O 51/17
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die DSL-Bank in vollem Umfang. Es hielt nicht nur die Berechnung des Rückgewährschuldsaldos (Nutzungsersatz) für korrekt, sondern hat auch die Rückzahlungsberechnung der Bankkontakt AG dezidiert geprüft und anerkannt.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 28.08.2008
Landgericht Bonn, Urteil vom 11.02.2016
Aktenzeichen: 21 O 141/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass der Kreditvertrag durch Widerruf unwirksam geworden ist.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag von 10.12.2008
Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.12.2016
Aktenzeichen: 318 O 240/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Juest + Oprecht Rechtsanwälte, Altona
Besonderheit: Ob die Widerrufsbelehrung korrekt war, ließ das Gericht offen. Die Widerrufsfrist sollte der Widerrufsbelehrung zufolge beginnen, sobald der Darlehensnehmer „...das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers ... mit der Annahmeerklärung der Bank ...“ erhält. Die Kläger hatten die Unterlagen jedoch nach Ihrer Darstellung des Falls gar nicht erhalten. Die Bank habe nicht konkret genug vorgetragen, dass und wie sie die Unterlagen übermittelt habe. Sie hätte dies jedoch vortragen und im Zweifel auch noch beweisen müssen, urteilte das Gericht.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Verträge April 2009
Landgericht Bonn, Urteil vom 10.07.2015
Aktenzeichen: 3 O 285/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Trotz Vorliegens eines Fernabsatzgeschäftes fehlte in den Widerrufsbelehrungen ein § 312 d Abs. 2 BGB a. F. entsprechender Hinweis zum Fristbeginn. Die DSL Bank hat ihre Berufung gegen das Urteil in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2016 vor dem Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 13 U 134/15) zurückgenommen. Der Senat hatte zuvor darauf hingewiesen, dass an der für die Beklagte nachteiligen Auffassung festhalte, dass ein Feststellungsinteresse der Kläger gegeben sei und ein Fernabsatzgeschäft vorliege. Lediglich die den Klägern erstinstanzlich zugesprochenen Rechtsanwaltskosten seien nicht begründet.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 15.09.2009
Landgericht Bonn, Hinweisbeschluss vom 19.08.2015
Aktenzeichen: 17 O 154/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann, Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht Bonn hält die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft, weil Angaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs fehlen. Hierüber ist jedoch bei Fernabsatzverträgen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 S. 1 BGB-InfoV bei Fernabsatzverträgen zu informieren.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Forward-Darlehensvertrag vom 15.10.2010
Landgericht Lübeck, richterlicher Hinweis vom 14.05.2014
Aktenzeichen: 3 O 43/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Loh, Luig & Matzkat, Lübeck
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatten 2010 ein Forward-Darlehen der DSL-Bank aufgenommen. Später widerriefen sie den Vertrag. Die hinter der DSL Bank stehende Postbank klagte auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung. Der Widerruf sei unberechtigt. Nach dem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass der Widerruf entgegen der Ansicht der Bank wirksam sein dürfte, nahm die Postbank die Klage zurück.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 22.09.2010
Landgericht Bonn, Urteil vom 11.07.207
Aktenzeichen: 17 O 402/16
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Das stets für Klagen gegen die DSL-Bank zuständige Gericht am Sitz der Bank entschied, dass Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs fehlten. Obwohl der Rechtsanwalt der Bank in der Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es zahlreiche Parallelfälle gibt und eine Verurteilung die Bank hart treffen werde, blieb das Gericht bei seiner Rechtsauffassung. Weitere Details zum Urteil auf der Homepage der Rechtsanwälte.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 9./29.06.2011
Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.09.2016
Aktenzeichen: 325 O 42/16
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Gericht entschied, dass eine sonst ordnungsgemäße Widerrufsinformation fehlerhaft ist, wenn der Vertragstext an anderer Stelle eine Erklärung enthält, die geeignet ist, eine Widerrufsbelehrung zu konterkarieren. Im konkreten Fall war die Widerrufsinformation fehlerhaft, weil im Anschluss an die Belehrung die Mitteilung erfolgte, der Verbraucher binde sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine Vertragserklärung. Ein Verbraucher kann so nicht erkennen, ob ihm ein Widerrufsrecht überhaupt zusteht, argumentierte das Landgericht Hamburg. Unerheblich ist, dass die Mitteilung über die Vertragsbindung außerhalb des markierten Rahmens der Widerrufsbelehrung erfolgt. Eine derartige Bindungsklausel findet sich laut Rechtsanwalt Nico Werdermann in nahezu sämtlichen Darlehensverträgen der DSL Bank von 2005 bis 2014. Weitere Details zum Urteil bei widerruf.info. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
DSL Bank, Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Vertrag vom 28.12.2011/16.01.2012
Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 15.10.2015
Aktenzeichen: 8 U 241/15
Klägervertreter: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatten bei der DSL Bank einen Kreditvertrag abgeschlossen, um einen Neubau zu finanzieren. Sie erhielten keine Baugenehmigung. Die Bank forderte eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 24 000 Euro. Der Widerruf des Vertrags komme zu spät. Das Landgericht Mainz hatte die Kreditwiderrufsklage abgewiesen (Aktenzeichen: 6 O 66/14). Das Oberlandesgericht wies jetzt darauf hin, dass es die Widerrufsbelehrung für falsch und den Widerruf des Vertrags durch die Kläger daher für rechtzeitig und wirksam hält. Weitere Details auf der Homepage von Rechtsanwältin Heidrun Jakobs.
Eurohypo AG (heute: Commerzbank AG), Vertrag vom 29.07.2005
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 472/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Die zweiwöchige Frist sollte unter anderem dann zu laufen beginnen, wenn der Kreditnehmer die Vertragsurkunde von der Bank erhält. Das führt aus Sicht der Richter dazu, das Verbraucher denken, dass die Frist schon läuft, wenn sie die Vertragsunterlagen von der Bank erhalten. Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum hält das für richtungsweisend. Entsprechende Formulierungen finden sich in zahlreichen Widerrufsbelehrungen. Die Rückabwicklung nimmt das Gericht entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshofs vor. Dabei habe die Bank dem Kläger Nutzungen seiner Ratenzahlungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. O-Ton Urteilsbegründung: „Soweit die Beklagte Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz durch einfaches Bestreiten ohne weiteren Vortrag in Abrede gestellt hat, dringt sie damit nicht durch: Auch wenn nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben sind, besteht bei Zahlungen an eine Bank die tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen in Wert des üblichen Verzugszinses (...) gezogen hat (...)“. Mit der Rechtsauffassung, wonach bei Immobilienkrediten der für die Höhe der Nutzungen maßgebende Verzugszinssatz 2,5 Punkte über dem Basiszinssatz sein soll, befasste sich das Gericht nicht. Die Zahlung des auf der Abrechnung mit fünf Punkten über dem Basiszinssatz resultierenden Betrags hatte der Klägeranwalt in der Klageschrift angeboten. Mit der Annahme dieses Angebots befinde sich die Bank seit Zustellung der Klageschrift in Verzug, stellte das Gericht zusätzlich fest. Der Bank stehen daher keine Zinsen auf den Widerrufssaldo mehr zu.
FFS Bank GmbH, Vertrag vom 04.12.2004
Vergleich vor dem Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2007
Aktenzeichen: 12 O 365/16
Klägervertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Nachdem die Richter hatten erkennen lassen, dass sie die Klage für begründet halten, verpflichtete sich die Bank unter anderem, Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben.
Förde Sparkasse, Vertrag vom 09.03.2007
Landgericht Kiel, Urteil vom 03.05.2016
Aktenzeichen: 8 O 150/15
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.12.2016
Aktenzeichen: 5 U 105/16
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Oberlandesgericht in Schleswig meint: Kreditnehmer müssten auch über den Zugang der Widerrufserklärung hinaus Nutzungen in Höhe des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes herausgeben. Wörtlich: „Eine zeitliche Schranke für die Herausgabe von gezogenen Nutzungen bis zur Rücktritts- oder Widerrufserklärung besteht nicht. Darlehensnehmende haben alle nach Leistungsempfang tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der geschuldete Wertersatz ist daher über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta zu leisten.“ test.de hält das für falsch. Tatsächlich ziehen Kreditnehmer nach Widerruf Nutzung entweder durch Ersparnis der Zinsen für eine Refinanzierung oder durch Verzinsung des für die Ablösung des Kredits bereitliegenden Guthabens.
Förde Sparkasse (Kiel), Vertrag vom 25.06.2008
Landgericht Kiel, Urteil vom 11.04.2019
Aktenzeichen: 12 O 260/17 (2) (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Details zum Urteil in der Pressemitteilung der Rechtsanwälte.
[eingefügt am 29.04.2019]
Förde Sparkasse, Vertrag vom 20.10.2007
Landgericht Kiel, Urteil vom 23.03.2018
Aktenzeichen: 11 O 189/17
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.07.2018
Aktenzeichen: 5 U 189/17
Klägervertreter: Rechtsanwalt Helge Petersen & Collegen, Kiel
Besonderheit: Kläger war der Sicherungsgeber für den Immobilienkredit eines Dritten. Er hatte eine Grundschuld eintragen lassen. Die Sparkasse hatte den Vertrag mit dem Dritten wegen Zahlungsverzugs gekündigt und wollte aus der Sicherungsgrundschuld vollstrecken. Der Dritte hatte den Vertrag nachträglich widerrufen. Zur Abwendung der Vollstreckung zahlte der Eigentümer des Grundstücks die von der Sparkasse geforderte Vorfälligkeitsentschädigung und behielt sich die Rückforderung vor. Auf seine Klage hin verurteilte das Landgericht die Sparkasse zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Nach Kündigung des Kredits stehe ihr eine solche nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs von vorneherein nicht zu, hieß es zur Begründung. Mehr dazu unter test.de/kreditabrechnung. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und ergänzte noch: Auch am Widerruf des Dritten scheitert die Forderung der Bank. Es wies die Berufung der Sparkasse als offensichtlich aussichtslos durch Beschluss zurück.
[eingefügt am 08.10.2018]
Förde Sparkasse (Kiel), Vertrag vom 16.04.2008
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.09.2016
Aktenzeichen: 5 U 49/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Kanzlei Helge Petersen & Collegen, Kiel/Hamburg
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte jetzt wie der Bundesgerichtshof: Eine Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ und der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist unwirksam. Betroffene Kreditnehmer sind deshalb auch Jahre nach Vertragsschluss dazu berechtigt, den Vertag zu widerrufen. Bislang hatten die Richter in Schleswig zahlreiche Klage abgewiesen, weil sie entweder die Belehrung für wirksam hielten oder das Widerrufsrecht ihrer Meinung nach rechtsmissbräuchlich ausgeübt war. Nachdem der Bundesgerichtshof beides anders gesehen hatte, haben Kreditwiderrufsklagen nun auch in Schleswig-Holstein vermutlich oftmals Erfolg. Das Landgericht Kiel hatte die Klage im Februar 2016 vor Verkündung der Bundesgerichtshofs-Urteile vom 12.07.2016 zum Kreditwiderruf noch abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen, die Sparkasse kann dagegen jedoch noch Beschwerde einlegen und die Sache so doch noch vor den Bundesgerichtshof bringen.
Förde Sparkasse (Kiel), Vertrag vom 25.06.2008
Landgericht Kiel, Urteil vom 09.02.2018
Aktenzeichen: 5 O 314/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Details zum Urteil im Bericht der Rechtsanwälte.
[eingefügt am 18.02.2018]
Frankfurter Sparkasse, Vertrag November 2006
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2016
Aktenzeichen: 2–25 O 919/15 (nicht rechtskräftig)
anhängig am Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
Aktenzeichen: 23 U 225/16
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Frankfurter Sparkasse, Vertrag vom 01.11.2007
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 02.02.2017
Aktenzeichen: 9 U 13/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Kai Motzkus, Mainz
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ enthielt. Die Kreditnehmer hatten den Vertrag im Sommer 2012 abgelöst. Sie zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von knapp 18 000 Euro. Im September 2013 widerriefen sie den Vertrag nachträglich und forderten Erstattung des Betrags. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Widerrufsbelehrung gelte als richtig, weil die Abweichungen vom gesetzlichen Muster unerheblich seien, jedenfalls sei das Widerrufsrecht nach Ablösung des Kredits verwirkt. Auf die Berufung hin verurteilte der 9. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Sparkasse zu Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Belehrung sei entsprechend der zwischenzeitlich verkündeten Urteile des Bundesgerichtshof falsch. Außerdem sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Es lagen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des Kredits nach § 490 Abs. 2 BGB vor. Die vorzeitige Beendigung des Vertrags sei daher nicht geeignet, die Sparkasse darauf vertrauen zu lassen, dass der Vertrag nicht mehr widerrufen werde. Bemerkenswert noch: Die Bank muss vom Augenblick der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung an Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz zahlen. Die Pflicht dazu ergebe sich aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB in der früher geltenden Fassung. Die Ziehung der Nutzungen und deren Höhe hatte die Sparkasse nicht bestritten. Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen kann die Sparkasse aber noch Beschwerde einlegen und den Fall so doch noch zum Bundesgerichtshof bringen.
Frankfurter Sparkasse, Vertrag vom 04.01.2008
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 02.11.2015
Aktenzeichen: 2–18 O 164/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Erneut urteilt das Landgericht Frankfurt am Main verbraucherfreundlich, nachdem die Richter dort Kreditwiderrufsklagen jahrelang regelmäßig abgewiesen haben. Hintergrund sind offenbar die zuletzt verbraucherfreundlichen Vorgaben des Oberlandesgerichts in Hessen.
Gallinat Bank AG, Kreditvertrag vom 20.03.2002
Landgericht Essen, Urteil vom 13.01.2011
Aktenzeichen: 6 O 187/08
Klägervertreter: Rechtsanwalt Thomas Balthasar, Menden
Gallinat Bank AG, Kreditvertrag vom 01.08.2002
Landgericht Essen, Urteil vom 12.02.2009
Aktenzeichen: 6 O 97/08
Klägervertreter: Rechtsanwalt Thomas Balthasar, Menden
Gallinat Bank AG, Kreditvertrag vom 13.12.2004
Landgericht Essen, Urteil vom 26.01.2009
Aktenzeichen: 6 O 104/08
Klägervertreter: Rechtsanwalt Thomas Balthasar, Menden
Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922, Verträge von Januar 2010
Landgericht Berlin, Urteil vom 05.05.2017
Aktenzeichen: 38 O 416/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rotter Rechtsanwälte, München finanziert von Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht Berlin hat die Gladbacher Bank AG nach Widerruf zur Löschung einer Grundschuld verurteilt. Die Bank hat in den Darlehensverträgen auf zwei voneinander abweichende Widerrufsbelehrungen zu Verbraucherimmobilienkrediten einerseits und Fernabsatzgeschäften andererseits verwiesen. Trotz des gewonnenen Rechtsstreits finanziert Bankkontakt AG die Berufung gegen das Urteil. Der Richter verwendete nicht das vom Unternehmen erstellte Gutachten, sondern machte eine eigene Berechnung. Die ist für den Kreditnehmer erheblich ungünstiger.
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), 3 Darlehensverträge aus 2004
Oberlandesgericht Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 02.09.2015
Aktenzeichen: 23 U 24/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dirk Heeling, Saarbrücken
Besonderheit: Das OLG Frankfurt, das bisher immer mal wieder eine Belehrung trotz Abweichungen vom gesetzlichen Muster für korrekt oder das Widerrufsrecht für verwirkt gehalten hätte, will in diesem Fall verbraucherfreundlich entscheiden und die Berufung der Bank gegen ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden zurückweisen.
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag vom 07.11./11.11.2005
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 18.01.2018
Aktenzeichen: 2 O 301/16
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, Nürnberg
Besonderheit: Es ging um eine Vollstreckungsgegenklage. Das Gericht hielt die Vollstreckung für unzulässig, weil der Kläger den Vertrag wirksam widerrufen habe. Zwar sei die Widerrufsbelehrung wegen der Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster als korrekt zu behandeln, es fehlten aber die seinerzeit bei Abschluss von Fernabsatzverträgen nötigen Pflichtinformationen.
[eingefügt am 19.07.2018]
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag vom 14.11./18.11.2005
Landgericht Essen, Urteil vom 01.12.2016
Aktenzeichen: 6 O 391/16
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, Nürnberg
Besonderheit: Es ging um eine Vollstreckungsgegenklage. Das Gericht hielt die Vollstreckung für unzulässig, weil der Kläger den Vertrag wirksam widerrufen habe. Er enthielt eine Widerrufsbelehrung mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formel für den Fristbeginn.
[eingefügt am 19.07.2018]
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag Juni 2006
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.02.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 7 O 131/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das beklagte Kreditinstitut wurde erstinstanzlich zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Die Beklagte legte zwar Berufung ein; der in zweiter Instanz zuständige 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies jedoch mit Beschluss vom 02.09.2015 (Aktenzeichen 23 U 24/15) darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen.
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag Juli 2006
Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.06.2015
Aktenzeichen: 24 U 84/14
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um eine Vollstreckungsgegenklage. Das Kammergericht hält die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft. Das Gericht wies die Klage dennoch ab, weil die Vollstreckung auch nach Widerruf zulässig sei. Das Gericht hielt den von den Klägern ausgerechneten Saldo nicht für richtig.
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag Oktober 2006
Vergleich vor dem Kammergericht Berlin
Aktenzeichen: 24 U 190/13
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag Oktober 2006
Vergleich vor dem Kammergericht Berlin
Aktenzeichen: 24 U 195/13
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Kreditvertrag vom 08./11.05.2006
Landgericht Potsdam, Urteil vom 11.09.2015
Aktenzeichen: 6 O 386/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag vom 18.09./26.09.2006
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 28.11.2017
Aktenzeichen: 1 O 28/17
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, Nürnberg
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass sich der Kreditvertrag durch den Widerruf des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Er war auch viele Jahre nach Vertragsschluss noch zum Widerruf berechtigt, weil die Bank nicht die für Fernabsatzgeschäfte seinerzeit vorgeschriebenen Pflichtinformationen etwa über die Gültigkeitsdauer ihres Angebots geliefert habe. Auf die Belehrung über das Widerrufsrecht kam es danach überhaupt nicht mehr an.
[eingefügt am 19.07.2018]
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag vom 29.11./05.12.2006
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 21.11.2017
Aktenzeichen: 1 O 314/16
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, Nürnberg
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass sich der Kreditvertrag durch den Widerruf des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Er war auch viele Jahre nach Vertragsschluss noch zum Widerruf berechtigt, weil die Bank nicht die für Fernabsatzgeschäfte seinerzeit vorgeschriebenen Pflichtinformationen etwa über die Gültigkeitsdauer ihres Angebots geliefert habe. Auf die Belehrung über das Widerrufsrecht kam es danach überhaupt nicht mehr an.
[eingefügt am 19.07.2018]
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag Januar 2007
Vergleich vor dem Landgericht Wiesbaden
Aktenzeichen: 5 O 190/14
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag vom 24.10./20.11.2007
Landgericht Erfurt, Urteil vom 18.12.2015
Aktenzeichen: 9 O 674/13
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, Nürnberg
Besonderheit: Es ging um eine Vollstreckungsgegenklage. Das Gericht hielt die Vollstreckung für unzulässig, weil der Kläger den Vertrag wirksam widerrufen habe. Er enthielt eine Widerrufsbelehrung mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formel für den Fristbeginn.
[eingefügt am 19.07.2018]
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Kreditvertrag vom 06.04.2004
Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.04.2014
Aktenzeichen: 302 O 159/13 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel-Rechtsanwälte, Berlin
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 06.06.2007
Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.08.2017
Aktenzeichen: 313 O 16/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht Hamburg hat der Klägerin auch einen Schadensersatzanspruch wegen der verweigerten Rückabwicklung zugesprochen. Details zum Urteil auf der Homepage der Kanzlei.
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge von November 2007
Oberlandesgericht Hamburg, (Anerkenntnis-)Urteil vom 29.03.2017
Aktenzeichen: 13 U 112/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Achim Tiffe, Juest + Oprecht, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, nach der die Frist für den Widerruf frühestens bei Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt. Die Kreditnehmer lösten die Verträge wegen des Verkaufs der Immobilie vorzeitig ab. Die von der Haspa geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 27 000 Euro zahlten sie unter Vorbehalt. Später widerriefen Sie den Vertrag und forderten Rückzahlung des Geldes. Obwohl Belehrungen, wie sie die Haspa für diese Verträge verwendet hat, bundesweit fast durchgängig als falsch beurteilt werden, weigerte sich die Haspa, den Widerruf zu akzeptieren. Erst als die Richter des 13. Senats beim Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung entgegen ihrer bisherigen Rechtsprechung klarstellten, dass die Belehrung eindeutig fehlerhaft ist und das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt ist, lenkte die Sparkasse ein und erkannte die Pflicht zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung an. Details zum Fall auf der Homepage der Klägeranwälte.
Inzwischen hat die Haspa den Klägern auch noch Nutzungen in Höhe von rund 16 000 Euro herausgegeben, berichtet Achim Tiffe auf der Homepage der Kanzlei.
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge von 21.04.2008 und 06.05.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.01.2018
Aktenzeichen: 13 U 1846/16
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um ein Immobiliendarlehen über 90 000 Euro und einen KfW-Kredit über 47 000 Euro. Abgesehen von dem Anerkenntisurteil vom 29.03.2017, Aktenzeichen: 13 U 112/15, (s. o., Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge von November 2007) erstmals überhaupt verurteilt das Oberlandesgericht in Hamburg die örtliche Sparkasse in einem Kreditwiderrufsfall. Die Richter dort hatten genau wie ihre Kolleg/inn/en am Oberlandesgericht in Schleswig das Recht zum Widerruf ganz oft für verwirkt gehalten oder die Widerrufsbelehrung trotz Abweichungen vom gesetzlichen Muster als wirksam beurteilt. In der Regel ließen sie nicht einmal die Revision zu, bis das Bundesverfassungsgericht das unterband (Beschluss vom 16.06.2016, Aktenzeichen: 1 BvR 873/15). Nunmehr urteilte das Hanseatische Oberlandesgericht entsprechend der Urteile des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Die Haspa muss auch wegen des KfW-Kredits Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben, nachdem für das Gericht feststand, dass die Sparkasse jedenfalls einen erheblichen Teil der Zinsen für sich behielt und sie nicht an die Förderbank weiterleitete. Weitere Einzelheiten zu dem neuen Urteil jetzt auf in der Pressemitteilung der Rechtsanwälte.
[eingefügt am 02.02.2018]
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge vom 25.07.2008 und vom 04.08.2008
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24.01.2018
Aktenzeichen: 13 U 242/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Hanseatische Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass bei KfW-Darlehen, bei denen eine Marge bei dem Kreditinstitut verbleibt, ebenfalls die Vermutung besteht, dass Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der vollen Ratenzahlung gezogen werden. Details zum Urteil im Bericht der Rechtsanwälte.
[eingefügt am 18.02.2018]
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 16.08.2008
Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.08.2016
Aktenzeichen: 321 O 10/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht entschied gegen die nicht überzeugende Rechtsansicht des zweitinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts Hamburg. „Jetzt müssen sich die Hamburger Sparkasse und alle bisher noch nicht vergleichsbereiten Sparkassen warm anziehen“, kommentierte Rechtsanwälte Peter Hahn gegenüber wallstreet-online.de. „Das Urteil des Landgerichts Hamburg markiert eine eindeutige Trendwende der Rechtsprechung der Gerichte in Norddeutschland. Darlehensnehmer werden sich jetzt gegenüber der Hamburger Sparkasse oder anderen Sparkassen durchsetzen“, ergänzte er. Detaillierter Bericht zum Urteil auf der Homepage der Verbraucheranwälte.
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge aus dem Jahr 2008
Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.03.2019
Aktenzeichen: 330 O 393/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht hielt die Widerrufsbelehrung der Haspa für unzureichend und den rund sieben Jahren nach Vertragsschluss erklärten Widerruf für wirksam. Die Haspa muss jetzt 6 547,41 Euro an die beiden Kreditnehmer zahlen. Zusätzlich profitieren die beiden von den inzwischen dramatisch gesunkenen Zinsen. Details zum Urteil in der Presseerklärung der Rechtsanwälte.
[eingefügt am 25.03.2019]
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag aus Juli 2010
Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.11.2015
Aktenzeichen: 329 O 144/15 (nicht rechtskräftig)
Hanseatisches OLG Hamburg, Hinweisverfügung vom 03.11.2016
Aktenzeichen: 13 U 141/15
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 02.11.2010
Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.12.2017
Aktenzeichen: 319 O 157/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht urteilte über einen Darlehensvertrag, der nicht vom gesetzlichen Ausschluss zum 21.06.2016 erfasst ist. Bundesweit können sich Kunden der deutschen Sparkassen, die dieselbe Widerrufsinformation erhalten haben, auf diese Entscheidung auch in eigener Sache berufen. Details zum Urteil im Bericht der Rechtsanwälte.
[eingefügt am 18.02.2018]
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 15.04.2011
Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2017
Aktenzeichen: 325 O 345/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Betroffen ist ein Vertrag, der nicht vom gesetzlichen Erlöschen des Widerrufsrecht zum 21.06.2016 erfasst ist. Andere Kunden der Haspa, die dieselbe Widerrufsinformation erhalten haben, können sich auf diese Entscheidung daher noch immer auch in eigener Sache berufen. Details zum Urteil auf der Homepage der Rechtsanwälte.
Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Vertrag vom 26.05.2011
Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2017
Aktenzeichen: 331 O 420/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Andreas Blees, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen Kreditvertrag, nach dessen Widerrufsbelehrung der Beginn für die Widerrufsfrist von der in den Vertragsunterlagen fehlenden Information über die Aufsichtsbehörde abhängt. Für das Landgericht Hamburg nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016, Aktenzeichen: XI ZR 434/15 und vom 04.07.2017, Aktenzeichen: XI ZR 741/16 ein klarer Fall: Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam und können Kreditnehmer den Vertrag daher auch Jahre nach dem Vertragsschluss noch widerrufen. Im vorliegenden Fall war der Vertrag sogar schon abgelöst. Der Haspa-Kunde erhält jetzt seine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von genau 33 309,74 Euro zurück. Weitere Einzelheiten zum Verfahren auf der Homepage von RHS-Rechtsanwälte.
Hamburger Volksbank eG, Kreditverträge vom 21.10.2010 und 22.10.2010
Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 329 O 174/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht war der Meinung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend deutlich hervorgehoben war und dass sie inhaltliche Fehler hatte. Weitere Details im Bericht der Kanzlei.
Hannoversche Lebensversicherung AG, Vertrag vom 28.11./30.11.2007
Vergleich vor dem Landgericht Hannover
Aktenzeichen: 18 U 418/15
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Gegenstand des Verfahren war die Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehens mit einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz.
Hannoversche Lebensversicherung AG, Vertrag vom 08.05.2003
Vergleich vor dem Landgericht Hannover vom 26.01.2018, Aktenzeichen: 8 O 24/17
Klägervertreter: Steinrücke . Sausen Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit anerkannt falscher „frühestens“-Belehrung.
[eingetragen am 09.10.2020]
Hanseatic Bank GmbH & Co KG, Vertrag von August 2013
Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2016
Aktenzeichen: 305 O 74/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreterin: Rechtsanwalt David Stader, Köln
Besonderheit: Es ging um einen Ratenkredit über 32 000 Euro bei 7,94 Prozent Zinsen ohne Grundbuchabsicherung. In der Widerrufsbelehrung stand wörtlich: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen.“ Das sei schlicht falsch, urteilte das Landgericht Hamburg und stellte fest, dass der Kreditvertrag sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Wird das Urteil rechtskräftig, muss die Bank Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Weitere Details auf der Homepage der Kanzlei. Die Bank hat inzwischen Berufung eingelegt. Sie ist am Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 13 U 334/16 anhängig.
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 22./28.11.2003
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 02.12.2014
Aktenzeichen: 6 O 102/14
Klägervertreter: Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bielefeld/Düsseldorf
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Finanzierungsvertrag vom 29.11.2003
Oberlandesgerichts Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015
Aktenzeichen: 17 U 57/14
Klägervertreter: Kanzlei Ahrens & Gieschen, Bremen
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung für eine Beteiligung an dem Medienfonds Montranus I. Die Kanzlei berichtet selbst über Einzelheiten.
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 18.12.2003
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2015
Aktenzeichen: 17 U 202/14 (womöglich rechtskräftig, die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde lief am Donnerstag, 1. Oktober ab. Bisher ist noch nicht klar, ob die beklagte Bank Beschwerde eingelegt hat.)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Engler & Collegen, Unna
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung der Beteiligung an einem Fonds. Der Kläger hatte den Kreditvertrag erst vier Jahre nach vollständiger Abwicklung und zehn Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Der 17. Senat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah trotz des Zeitablaufs keine Verwirkung, nachdem das gleiche Gericht zuvor noch Klagen unter ganz ähnlichen Vorzeichen immer wieder abgewiesen hatte. Allerdings: Der 19. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt hatte noch Anfang August Verwirkung angenommen. Erstaunlich: Trotz der divergierenden Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidenden Rechtsfragen ließen beide Senate keine Revision zum Bundesgerichtshof zu. Den unterlegenen Parteien bleibt nur, sich beim Bundesgerichtshof darüber zu beschweren, dass die Richter in Frankfurt keine Rechtsmittel zuließen.
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 2.11.2004
Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 04.01.2013
Aktenzeichen: 2-10 O 489/11
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Berlin
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 08.12.2004
Landgericht Köln, Urteil vom 24.04.2014
Aktenzeichen: 15 O 411/12
Oberlandesgericht Köln, (Teil-Versämnis-)Urteil vom 10.06.2015
Aktenzeichen: 13 U 71/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Engler & Collegen, Unna
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung der Beteiligung an einem Fonds. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln sahen trotz des Zeitablaufs keine Verwirkung.
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 11.12.2004
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.08.2013
Aktenzeichen: 4 U 202/11
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Berlin
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 13./16.12.2004
Landgericht Bamberg, Urteil vom 02.12.2014
Aktenzeichen: 10 O 41/14 Kap
Klägervertreter: Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bielefeld/Düsseldorf
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 16.12.2004
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2014
Aktenzeichen: 17 U 48/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Engler & Collegen, Unna
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung der Beteiligung an einem Fonds. Der 17. Senat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah trotz des Zeitablaufs keine Verwirkung.
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 19.10.2005
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 03.04.2014
Aktenzeichen: 8 U 1334/13
Klägervertreter: Rechtsanwalt Reime, Bautzen
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 01.11.2005
Landgericht Gießen, Urteil vom 08.05.2014
Aktenzeichen: 2 O 195/13
Klägervertreter: Berlinghoff Rechtsanwälte, Bad Nauheim
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 08./10.11.2005
Landgericht Gießen, Urteil vom 15.01.2014
Aktenzeichen: 2 O 81/13
Klägervertreter: Berlinghoff Rechtsanwälte, Bad Nauheim
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 10.11.2005
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.12.2014
Aktenzeichen: 17 U 6/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Engler & Collegen, Unna
Besonderheit: Es handelte sich um die Finanzierung der Beteiligung an einem Fonds. Der 17. Senat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah trotz des Zeitablaufs keine Verwirkung.
HSH Nordbank AG, Kreditvertrag vom 25.11.2001
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 501/15
Klägervertreter: Noch unbekannt
Besonderheit: Der Kläger hatte den Kredit aufgenommen, um damit den Kauf von Fondsanteilen zu finanzieren. Er behauptete: Der Vertrag kam daheim zustande. Er dürfe ihn daher als so genanntes Haustürgeschäft widerrufen. Land- und Oberlandesgericht Hamburg hatten das offengelassen. Jedenfalls sei der Widerruf über sieben Jahre nach Abwicklung des Vertrags und 13 Jahre nach Abschluss rechtsmissbräuchlich. Das ist er nicht, urteilte der Bundesgerichtshof. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Verbraucher widerrufen, um sich von einem inzwischen als ungünstig empfundenen Vertrag zu lösen. Das Oberlandesgericht in Hamburg muss den Fall jetzt neu aufrollen und klären, ob dem Kläger wie behauptet ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustand. Das ist eine klare Ansage an Gerichte vor allem in Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Düsseldorf, die Kreditwiderrufsklagen oft wegen Rechtsmissbrauch abgewiesen hatten. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts sei allerdings nicht von vorneherein ausgeschlossen, heißt in in der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung. Eine Nachbelehrung könne von der Bank nach Rückzahlung des Kredits nicht mehr erwartet werden, meinen die Richter im Bankensenat. Unter Umstände könne daher nach Ablösung des Kredits schon ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank entstehen, dass der Vertrag jetzt nicht mehr widerrufen werden wird. Was für Umstände das sein können, ließ der Bundesgerichts offen.
Hypothekenbank Frankfurt AG (heute: Commerzbank AG), vermittelt von der Commerzbank, Vereinbarung zur Konditionenanpassung aus dem Jahr 2012
Landgericht Amberg, Urteil vom 18.04.2019
Aktenzeichen: 24 O 1177/16 (nicht rechtkräftig)
Klägervertreter: Kanzlei Kanzlei Stenz & Rogoz, Hersbruck
Besonderheit: Eine nur per Post oder Internet abgewickelte Konditionenanpassung ist ausnahmsweise selbstständig als Fernabsatzvertrag widerruflich, wenn der Kreditvertrag ursprünglich mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen worden ist, urteilte das Landgericht Amberg. Der Fall liege anders als eine normale Konditionenanpassung, die laut Bundesgerichtshof nie als Fernabsatzvertrag widerruflich ist. Rechtsanwältin Carolin Rogoz weist darauf hin: Wenn sich diese Rechtsansicht durchsetzt sind zahlreiche Prolongationen von mit der Hypothekenbank in Essen AG und der Hypothekenbank Frankfurt AG geschlossenen Kreditverträgen auf Dauer widerruflich. Beides waren Tochterunternehmen der Commerzbank AG. Inzwischen ist die Bank selbst Rechtsnachfolgerin der beiden Unternehmen. Einzelheiten zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.
[eingefügt am 29.04.2019]
Hypothekenbank Frankfurt AG, vermittelt von der Commerzbank, Kreditvertrag vom 29.08.2006
Landgericht Verden, Urteil vom 04.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 333/14 (nicht rechtkräftig)
Klägervertreter: Kanzlei Kaufmann, Achim
Hypotheken Bank in Essen AG (heute: Hypothekenbank Frankfurt AG), Vertrag vom 24.11.2005
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 208/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: VHM Anwälte, Koblenz
Besonderheit: Das bisher verbraucherfreundlichste Urteil zum Kreditwiderruf überhaupt. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Gleichzeitig stehen ihr nach Widerruf nur Zinsen auf die noch offene Restschuld nur in Höhe des im jeweiligen Monat marktüblichen Zinssatz zu. Erstaunlich: In der Urteilsbegründung findet sich zur Höhe der wechselseitigen Nutzungen, wie sie das Gericht ausdrücklich im Tenor festgestellt hat, kein Wort der Begründung. Möglicherweise haben die Bankanwälte sich dazu nicht ausreichend genau geäußert und sich darauf beschränkt, Argumente gegen den Widerruf insgesamt vorzutragen, und hat der Einzelrichter dann übersehen, dass der Antrag der Klägeranwälte ungewöhnlich weit reicht. Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die das Missverständnis nahelegte, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung schon mit Erhalt der Vertragsunterlagen beginnt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Es verurteilte die Bank außerdem zur Abrechnung des Kreditvertrags und stellte fest, dass sie durch die rechtswidrige Verweigerung des Widerrufs entstandene Schäden auszugleichen hat, sie aus der Grundschuld zur Sicherung des Kredits keine Rechte herleiten kann und sie diese freigeben muss. Außerdem muss die Bank die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers ausgleichen.
ING-DiBa AG, Vertrag vom 19.08.2005
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, (Hinweis-)Beschluss vom 07.12.2020
Aktenzeichen: 17 U 54/20
Klägervertreter: ausgewählt & finanziert von: Bankkontakt AG
Besonderheit: Der 17. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main will seine Rechtsprechung aufgeben, wonach die ING-Diba AG sich bei den Belehrungen zu Verträgen aus dem Zeitraum auf die korrekte Verwendung des gesetzlichen Musters berufen kann, so dass die Belehrung mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formel gleichwohl als richtig gelten. Dazu hätte die Bank nach den jüngsten Ansagen des Bundesgerichtshofs zum Thema nicht nur den Mustertext übernehmen, sondern auch die Bearbeitungshinweise dazu beachten müssen. Die Bank sah aber weder eine Unterschrift der Kreditnehmer direkt unter der Widerrufsbelehrung vor noch fügte sie ein „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder „Ihre ING-Diba AG“ ein, um die Widerrufsbelehrung vom Rest des Vertrags abzugrenzen. Wermutstropfen für den Kläger: Das Gericht meint, dass ihm mit Rücksicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs entgegen der deutschen gesetzlichen Regeln kein Nutzungsersatz zusteht.
[eingefügt am 16.12.2020]
ING-DiBa AG, Vertrag vom 26.06.2006
Vergleich vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen: 10 O 4461/15
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Die ING Diba AG hat vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth einen für den Kreditnehmer sehr günstigen Vergleich zu einem Vertrag mit der bis 2008 von der ING-DiBa sehr häufig verwendeten Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ geschlossen. Diese Widerrufsbelehrung weicht vom seinerzeit geltenden amtlichen Muster nur insoweit ab, dass sie nicht in der 3. Person Plural („Sie können Ihre Vertragserklärung … widerrufen.“), sondern in der 1. Person Singular/Plural („Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) … widerrufen.“) formuliert ist. Bisher sind zu dieser Widerrufsbelehrung ausschließlich Urteile bekannt, die die Abweichung als rein sprachlich und damit unbeachtlich beurteilen. Die Bank kann sich danach zulasten der Verbraucher mit Erfolg auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Daher scheuen viele Verbraucher bei dieser Belehrung vor einem Widerruf zurück. Auch das Landgericht Nürnberg-Fürth tendierte zunächst dazu, so zu entscheiden. Allerdings konnten die Verbraucheranwälte das Gericht davon überzeugen, dass die Formulierungsalternative „Wir können unsere Vertragserklärungen … widerrufen“ schon für sich genommen fehlerhaft ist, sodass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV überhaupt nicht mehr ankommt. Daraufhin legte die ING Diba AG - offensichtlich um ein verbraucherfreundliches Urteil zu verhindern - mehrfach verbesserte Vergleichsangebote vor. Am Ende akzeptierte der Kläger. Ergebnis: Die Bank verzichtet vollständig auf mehrere tausend Euro Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem reduziert sie die Restschuld im Hinblick auf die nach Widerruf an den Kreditnehmer herauszugebenden Nutzungen um nochmals mehrere tausend Euro.
ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 12.08.2006
Vergleich vor dem Landgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 6 O 236/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 16.11.2006
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2014
Aktenzeichen: 8 O 21/14
Klägervertreter: Lutz Rechtsanwälte, Stuttgart
ING-DiBa AG, Kreditvertrag von Oktober 2007
Landgericht Frankfurt/Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 09.03.2016
Aktenzeichen: 2-30 O 239/15
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht stellt nach Anerkenntnis der ING Diba fest, dass der Kreditvertrag sich nach Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Kläger nicht mehr zahlen müssen, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben und bei von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt und dass sich die Bank in Annahmeverzug befindet. Außerdem hat die Bank die Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit von Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte freizustellen.
ING-DiBa AG, Vertrag vom 05.11.2007
Landgericht Frankfurt am Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 23.03.2017
Aktenzeichen: 2–05 O 122/16 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf und die Klageforderung anerkannt. Sie muss an die Kläger jetzt genau 278 645,76 Euro und die im Gegenzug an sie 282 866,50 Euro zahlen. Außerdem muss die Bank alle seit April 2015 erfolgten Zahlungen der Kläger zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Wirtschaftlicher Vorteil für die Kläger: Rund 50 000 Euro. Details zum Verfahren auf der Homepage der Rechtsanwälte.
ING-DiBa AG, Vertrag von November 2007
Landgericht Frankfurt/Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 13.01.2016
Aktenzeichen: 2–30 O 176/15
Klägertreter: Rechtsanwalt Martin Hochhaus, Göttingen
Besonderheit: Zitat aus der Widerrufsbelehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehnsvertrages bei der ING-DiBa AG.“ Die Bank erkannte letztlich an, dass die Belehrung fehlerhaft und damit der Widerruf des Vertrags auch Jahre nach Abschluss des Vertrags noch wirksam war, nachdem sie sich gegen die Klage zunächst noch verteidigt hatte.
ING-Diba AG, Darlehensvertrag Dezember 2007
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2015
Aktenzeichen: 2–27 O 173/15
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
ING-Diba AG, Darlehensvertrag vom 11.12.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2014 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 10 O 515/12
Kammergericht Berlin, Hinweis vom 18.05.2015
Aktenzeichen: 24 U 71/14
Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
ING-Diba AG, Darlehensvertrag vom 04.10.2008
Landgericht Karlsruhe, (Anerkenntnis-)Urteil vom 14.12.2015
Aktenzeichen: 6 O 261/15
Klägerinvertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: In der Widerrufsbelehrung hieß es: „Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING Diba.“ Weitere Details zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.
ING-Diba AG, Vertrag vom 18.02.2009
Vergleich vor dem Landgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 2-21 O 290/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Jan Bornemann, Hamburg
Besonderheit: Die Bank verpflichtet sich, 16 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an die Kläger zu erstatten. Sie trägt 60, die Kläger 40 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.
ING-Diba AG, Verträge vom 05.05.2009
Landgericht Frankfurt am Main, Anerkenntnisurteil vom 14.06.2017
Aktenzeichen: 2–28 O 242/16
Klägerinvertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
ING-Diba AG, Vertrag vom 02.01.2010
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 19 U 266/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Jan Bornemann, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen im Fernabsatz abgeschlossenen Immobilienkreditvertrag mit „Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs…“-Widerrufsbelehrung. Falsch war der Zusatz zum Fernabsatz. Gestritten wurde vor allem darüber, ob das Widerrufsrecht nach Ablösung des Kredits gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 22 400 Euro verwirkt war. Obwohl das Oberlandesgericht sich eher bankenfreundlich geäußert hatte, verpflichtete sich die Bank im Vergleich, 20 000 Euro an die Kläger zu zahlen und 89 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Internationales Bankhaus Bodensee (IBB), Vertrag vom 26.08./04.09.2008
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 16.02.2017
Aktenzeichen 2 O 44/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Widerrufsbelehrung war so formuliert, dass bei den Kreditnehmern der Eindruck entstehen konnte, dass die Frist für den Widerruf schon mit Zugang der Vertragsunterlagen unabhängig von der Vertragerklärung der Kreditnehmer beginnt. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag sich durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Für unzulässig hielt das Gericht allerdings den Antrag festzustellen, dass die Kläger zu Ende März 2016 höchstens noch einen bestimmten Betrag an die Bank zu zahlen haben. Ebenso sei unzulässig, die Feststellung zu beantragen, dass der Bank kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen für die Zeit ab Zugang des Widerrufs mehr zusteht. Berufung ist eingelegt.
Internationales Bankhaus Bodensee (IBB), Vertrag von 2008
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 16.02.2017
Aktenzeichen 2 O 96/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Der Fall lag parallel zu Internationales Bankhaus Bodensee (IBB), Vertrag vom 26.08./04.09.2008, siehe oben. Die Urteilsbegründung ist wortgleich. Auch in diesem Verfahren ist Berufung eingelegt.
Kreissparkasse Biberach, Verträge vom 20.02.2008, 07.03.2008, 08.03.2008 und 05.02.2009
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 30.01.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 2 O 239/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Kreissparkasse Böblingen, Vertrag vom 07./14.08.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.08.2016
Aktenzeichen: 29 O 266/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Sparkasse, dem Kreditnehmer gut 4 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten und Nutzungen in Höhe von knapp 10 000 Euro herauszugeben. Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Rechtsanwälte.
Kreissparkasse Böblingen, Verträge aus den Jahren 2008 bis 2010
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.08.2016
Aktenzeichen: 25 O 35/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Kreissparkasse Böblingen, drei Darlehensverträge von Oktober 2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.10.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 21 O 56/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht hält die Sparkasse nach dem Widerruf auch für verpflichtet, Kreditnehmern eine Abrechnung zu erteilen. Außerdem hat es als Streitwert für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts die Restschuld berücksichtigt. Für das Gerichtsverfahren allerdings sieht das Gericht entsprechend der Vorgaben des Oberlandesgerichts Stuttgart das wirtschaftliche Interesse der Kläger als Streitwert.
Kreissparkasse Böblingen, Vertrag vom 16.11.2010
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 02.03.2017
Aktenzeichen: 14 O 80/16
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das inzwischen rechtskräftige Urteil betrifft einen nach 10. Juni 2010 geschlossenen Vertrag, für den das Widerrufsrecht nicht am 21.06.2016 von Gesetzes wegen erloschen ist. Solche Verträge können Kreditnehmer auch heute noch widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist und sie auch nicht dem gesetzlichen Muster entspricht. Mehr zum Urteil auf der Homepage der Rechtsanwälte.
Kreissparkasse Heilbronn, Verträge vom 20.06.2005
Landgericht Heilbronn, 14.08.2014
Aktenzeichen: 6 O 134/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015
Aktenzeichen: 6 U 140/14
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2017
Aktenzeichen: XI ZR 573/15
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Gabriele Koch, München
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Rückabwicklung nach der Methode Winneke für richtig. Kreditnehmer haben der Bank die Restschuld und eine Nutzungsentschädigung auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen. Dafür haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer auf Zinsen entfallenden Zahlungen sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen. Diese sind nach dem Oberlandesgericht Stuttgart in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Für KfW-Kredite gilt nicht einmal das, da die Sparkasse die Raten nach eigener Darstellung in voller Höhe an die Förderbank weiterleite. Allerdings haben Kläger das Recht, detailliert anhand der Zahlen aus der Bilanz der Sparkasse vorzutragen, dass sie tatsächlich höhere Nutzungen gezogen hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aus Stuttgart kassiert. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Kreditverträgen. Die Richter in Stuttgart müssen den Fall jetzt erneut verhandeln und die Abrechnung nach den Vorgaben des BGH vornehmen. In einem Punkt allerdings bestätigte er das Urteil aus Baden-Württemberg: Wenn unstreitig ist, dass eine Bank oder Sparkasse bei einem KfW-Darlehen alle Zahlungen des Kreditnehmers in voller Höhe an die KfW-Bank weitergeleitet hat, dann ist die Vermutung, dass der Kreditgeber Nutzungen erwirtschaftet hat, widerlegt.
Kreissparkasse Heilbronn, Vertrag vom 20.07.2006
Landgericht Heilbronn, Urteil vom 16.08.2016
Aktenzeichen: 6 O 285/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es ging um einen Kreditvertrag über 240 000 Euro bei einem Effektivzins von anfänglich 4,8 Prozent, 1 144 Euro Monatsrate, Recht zur Sondertilgung von 10 Prozent des Kreditbetrags pro Jahr und zehn Jahren Zinsbindung. Die Kläger hatten den Vertrag wegen des Verkaufs der Immobilie vorzeitig abgelöst und den Vertrag mit eindeutig fehlerhafter Belehrung nachträglich widerrufen. Die Rückabwicklung nimmt das Gericht anhand der Vorgaben des Bundesgerichtshofs vor. Zugunsten der Kreditnehmer sei von Nutzungen der Bank in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen. Bei Immobilienkrediten erhalten Banken geringere Zinsen als bei Krediten sonst. Es sei deshalb angemessen, bei Immobilienkrediten auch von geringeren Nutzungen auszugehen und deshalb 2,5 und nicht wie sonst 5 Punkte über dem Basiszinssatz anzusetzen. Das letztlich offenbar entscheidende Argument im O-Ton: „Würde man im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses für die Schätzung der gezogenen Nutzungen auf der einen Seite zugunsten des Verbrauchers als Höchstgrenze den im Vergleich zu Konsumentenkrediten deutlich günstigeren Vertragszins, hingegen beim Darlehensgeber den normalen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugrundelegen, würde das Gesamtgefüge der ursprünglichen Verträge, die rückabzuwickeln sind, ungerechtfertigt einseitig zu Lasten des Kreditgebers verschoben“, heiß es in der Urteilsbegründung. Im Klartext: Nutzungen jenseits der 2,5 Prozent über dem Basiszinssatz erscheinen als übertriebener Vorteil zugunsten der Kreditnehmer. Ergebnis für die Kläger: Die Sparkasse muss an sie 18 328,42 Euro zahlen und auch die für außergerichtliche Tätigkeit fälligen Rechtsanwaltshonorare erstatten. Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Anwälte.
Kreissparkasse Heilbronn, Vertrag vom 28.05.2008
Vergleich vor dem Landgericht Heilbronn
Aktenzeichen: 6 O 394/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Die Sparkasse verpflichtet sich, dem Kläger Nutzungen in Höhe von 6 000 Euro herauszugeben.
Kreissparkasse Köln, Kreditvertrag vom 08.07.2003
Landgericht Köln, Urteil vom 26.02.2015
Aktenzeichen: 15 O 454/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Strube & Fandel Rechtsanwälte, Köln/Düsseldorf
Kreissparkasse Köln, Verträge vom 27.04.2005 und vom 12.04.2005
Landgericht Köln, Urteil von 11.01.2018
Aktenzeichen: 15 O 215/15
Klägervertreter: Steinrücke . Sausen Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Kreissparkasse, obwohl es um die Finanzierung eines Miethauses mit 18 Wohnungen ging und die Klägerin erst widerrufen hatte, nachdem der Kredit abgelöst war. Die Klägerin sei nicht gewerblich tätig gewesen. Dafür reiche der Erwerb eines Mietshauses mit 18 Wohnungen erst mal noch nicht aus. Erst bei Vermietung in größerem Umfang mit Betrieb eines eigenen Büros handele es sich um gewerbliche Tätigkeit. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Die Verträge seien zum Zeitpunkt des Widerrufs trotz der Ablösung noch nicht vollständig abgewickelt gewesen und konnte sich die Kreissparkasse deshalb nicht darauf verlassen, dass kein Widerruf mehr kommt.
[eingetragen am 09.10.2020]
Kreissparkasse Köln, Vertrag vom 24.11.2005
Landgericht Köln, Urteil von nicht genanntem Datum
Aktenzeichen: 15 O 89/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Das Landgericht stellt fest, dass der Vertrag sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt hat. Die Kreissparkasse muss auch die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägeranwalts übernehmen.
Kreissparkasse Köln, drei Verträge von 2006
Landgericht Köln, Urteil vom 07.04.2016
Aktenzeichen: 15 O 284/15
Klägervertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
Kreissparkasse Köln, Verträge von August 2008
Landgericht Köln, Urteil vom 25.02.2016
Aktenzeichen: 15 O 278/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln
Besonderheit: Es ging um eine Widerrufsbelehrung mit „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“-Fußnote. Wegen der Fußnote entfällt die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des Mustertextes aus der BGB-InfoV. Verwirkung scheidet aus. Die Zahlung der Raten ist kein Umstand, aus dem das Kreditinstitut schließen darf, dass der Kläger den Vertrag nicht mehr widerrufen wird. Wie der Vertrag rückabzuwickeln ist, war nicht Thema; der Kläger hat darauf verzichtet, entsprechend vorzutragen. Jetzt werden wohl die aktuellen Vorgaben des BGH zum Tragen kommen, wenn das Urteil rechtskräftig wird.
Kreissparkasse Köln, Vertrag aus dem Jahr 2008
Landgericht Köln, Urteil vom 29.12.2015
Aktenzeichen: 15 O 212/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Es ging um die bekannte Sparkassen-Widerrufsbelehrung. Sie entsprach dem gesetzlichen Muster, war jedoch um die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ergänzt. Das führt jetzt auch nach Ansicht des Landgerichts Köln dazu, dass die Sparkasse sich nicht auf die Vermutung der Gesetzlichkeit berufen kann. Die Widerrufsbelehrung hat daher die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, sondern konnten die Kläger die Verträge auch über sieben Jahren nach dem Abschluss noch widerrufen. Weitere Details auf der Homepage der Kanzlei.
Kreissparkasse Melle, Darlehensvertrag vom 06.10.2008
Landgericht Osnabrück, (Anerkenntnis-)Urteil vom 09.03.2015
Aktenzeichen: 7 O 1377/14
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Kreissparkasse Ravensburg, Verträge Juni 2003 und April 2004
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 04.09.2015
Aktenzeichen: 2 O 273/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht hält die Checkboxen-Widerrufsbelehrung, wie sie viele Sparkassen verwendet haben, für unwirksam. Die Sparkasse legte Berufung ein. Als das Oberlandesgericht Stuttgart in der Verhandlung (Aktenzeichen: 6 U 174/15) erklärte, dass die Berufung wohl zurückgewiesen wird, nahm die Sparkasse die Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichts ist jetzt rechtskräftig.
Kreissparkasse Ravensburg, Kreditvertrag vom 18.11.2003
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 19.05.2015
Aktenzeichen: 2 O 294/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Kreissparkasse Ravensburg, Kreditvertrag vom 17.09.2007
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 19.05.2015
Aktenzeichen: 2 O 9/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Kreissparkasse Ravensburg, Kreditvertrag vom 24.09.2008
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 12.11.2014
Aktenzeichen: 2 O 172/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg
Kreissparkasse Ravensburg, Kreditvertrag vom 08.11.2011
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015
Aktenzeichen: 2 O 223/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Landgericht weigerte sich, die Belehrung der Sparkasse für wirksam zu halten, obwohl sie der Musterbelehrung wortgleich entsprach. Begründung: Verbrauchern könne der Verweis auf Gesetze, die wieder auf andere Gesetze verweisen, nicht zugemutet werden. Selbst Volljuristen könnten die Belehrung nicht verstehen. Außerdem widerspricht die Gestaltung der Belehrung mit Check-Boxen dem gesetzlichen Muster. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Verurteilung der Sparkasse wieder aufgehoben (Urteil vom 24.05.2016, Aktenzeichen: 6 U 222/15), ohne die Revision zuzulassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so dass der Bundesgerichtshof sich doch noch mit der Sache befassen wird. Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: XI ZR 287/16. Rechtsanwalt Richard Lindner vertritt den Kläger dort.
Kreissparkasse Rottweil, Vertrag vom 07.08.2007
Vergleich vor dem Landgericht Rottweil
Aktenzeichen: 3 O 21/17 (055)
Klägervertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen
Besonderheit: Es handelte sich um eine „Frühestens“-Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Rottweil mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Die Kreissparkasse war im Gerichtstermin bereit, die Nutzungsentschädigung in Höhe von 6 683,56 Euro zu bezahlen und mit der Restschuld des Kreditnehmers zu verrechnen. Der Kreditnehmer oder seine Rechtsschutzversicherung muss einen Teil der Kosten übernehmen, weil das Gericht die Feststellungsanträge teilweise als unzulässig bezeichnet hatte.
Kreissparkasse Saarlouis, Verträge aus September 2005 und Dezember 2011
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 1 O 220/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Hinsichtlich der Darlehensverträge aus dem Jahr 2005 wurde die beklagte Kreissparkasse Saarlouis zur Rückzahlung einer vor Widerruf vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Das Landgericht Saarbrücken urteilte zudem, dass die Widerrufsbelehrung („Widerrufsinformation“) zu dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 aufgrund mangelnder graphischer Hervorhebung fehlerhaft sei.
Kreissparkasse Saarlouis, Vertrag aus März 2007
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.11.2016
Aktenzeichen: 4 U 54/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Nachdem das Landgericht Saarbrücken die Klage erstinstanzlich wegen eines angeblich widersprüchlichen Verhaltens des Klägers abgewiesen hatte, hat das Saarländische Oberlandesgericht die Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt und zudem die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich des Fristbeginns wegen der „frühestens“-Formulierung unzureichend. Die Beklagte könne sich aufgrund der Aufnahme der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Zudem hat sich das Oberlandesgericht in seiner Begründung umfangreich mit Erwägungen zu Verwirkung und Rechtsmissbrauch auseinandergesetzt, welche es im Ergebnis abgelehnt hat. Insbesondere liege – entgegen der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts – kein widersprüchliches Verhalten vor, weil der Kläger im Jahr 2011 eine Forward-Vereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen habe, da er bei deren Abschluss keine Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt habe. Mangels dieser Kenntnis könne im Abschluss der Vereinbarung auch kein Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht gesehen werden, wobei ein solcher Verzicht auch schon von Gesetzes wegen unwirksam wäre. Zulasten der Beklagten sei hingegen zu berücksichtigen, dass sie die fortdauernde Widerrufbarkeit selbst verursacht habe und ihr die Rechtsprechung zu dieser Widerrufsbelehrung hätte bekannt sein müssen. Zuletzt entschied das Oberlandesgericht, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu erstatten seien, da die Erteilung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine schuldhafte Pflichtverletzung i. S. v. § 280 Abs.1 BGB darstelle.
Kreissparkasse Saarlouis, Verträge von November 2008
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.07.2016 (nicht rechtskräftig), 1 O 94/16
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Es ging um Verträge mit Widerrufsbelehrungen, die hinter der Überschrift die Hochziffer ¹ mit angehängter Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthalten. Das Landgericht Saarbrücken stellte klar, dass die Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß seien, da die Fußnote beim Verbraucher den Eindruck erwecke, er solle prüfen, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die gesetzliche Musterbelehrung berufen, da sie das Muster unter anderem durch die Aufnahme der Fußnote und des Passus „Finanzierte Geschäfte“ einer eigenen Bearbeitung unterzogen habe. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch sei dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich.
Kreissparkasse Saarlouis, Darlehensverträge vom 30.01/10.02.2009
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 1 O 128/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Dem Rechtsstreit liegen Widerrufsbelehrungen zugrunde, die hinter der Überschrift die Hochziffer ¹ enthalten. Diese Hochziffer wird jeweils mit „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ erläutert. Das Landgericht Saarbrücken stellte klar, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und die Beklagte sich nicht auf die Musterbelehrung berufen könne, da die Beklagte das Muster einer eigenen Bearbeitung unterzogen habe. Die Widerrufsbelehrungen entsprechen schon aufgrund eines Zusatzes in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ nicht dem Deutlichkeitsgebot.
Kreissparkasse Saarlouis, Vertrag von 2012
Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17.01.2019
Aktenzeichen: 1 O 164/18
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.03.2020
Aktenzeichen: C-66/19
Verbrauchervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärt Millionen von Widerrufsinformationen mit dem berüchtigten „Kaskadenverweis“ für unzureichend. Es ging um die Informationen zu einem 2012 geschlossenen Vertrag der Kreissparkasse Saarlouis. Dort hieß es wie in Millionen weiterer Verträge: „Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, (...) zum Nettodarlehensbetrag, (...) zur Vertragslaufzeit (...) erhalten hat“. Der EuGH urteilt: Das ist nicht wie in der EU-Richtlinie vorgeschrieben klar und prägnant. Die Folge: Alle Verträge mit dieser Formulierung in der Information über das Widerrufsrecht sind zumindest bis zur vollständigen Tilgung des Kredits widerruflich.
Auch die vom Bundesjustizministerium entwickelte Musterwiderrufsinformation ist betroffen. Sie ist wegen des Verstoßes gegen die EU-Richtlinie genau so fehlerhaft und gilt deswegen entgegen der gesetzlichen Regelung in Deutschland auch nicht als richtig. Eine besondere Schlappe ist das EuGH-Urteil für den für Bankrecht zuständigen XI. Senat des Bundesgerichtshofs. Der urteilte in ständiger Rechtsprechung: Die Formulierung ist ausreichend.
Triumph für Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel: Er hatte von Anfang die Auffassung vertreten, dass der Kaskadenverweis nicht geeignet ist, Verbraucher korrekt über ihre Rechte zu informieren. Bei Fortbildungsveranstaltungen hatte er vorgeführt, wie viele verschiedene gesetzliche Regelungen Verbraucher lesen und richtig verstehen müssen, um zu wissen, was für ihren Vertrag genau gilt.
Genau so urteilte jetzt der EuGH: Verbraucher müssen aus dem Vertrag selbst erkennen können, dass sie ein Widerrufsrecht haben und bis wann sie es ausüben dürfen. Das ermögliche der Kaskadenverweis nicht.
[eingefügt am 26.03.2020]
Kreissparkasse Syke, Vertrag vom 25./26.09.2008
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.12.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 3 U 193/16
Klägervertreter: Rechtsanwalt Hermann Kaufmann, Bremen
Besonderheit: Es ging um einen Immobilienkreditvertrag mit Widerrufsbelehrung mit „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn und „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“-Fußnote. Das hielt das Oberlandesgericht Celle mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016, Aktenzeichen: XI ZR 564/15 für falsch. Erfreulich klare Ansage auch zur Verwirkung: So lange Kreditnehmer nichts von ihrem wegen fehlerhafter Belehrung fortbestehenden Widerrufsrecht wissen, kann ihr Verhalten nicht als Umstand gedeutet werden, der eine Verwirkung begründet. Das Oberlandesgericht Celle stellte fest, dass die Kläger nach Widerruf nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Erklärungen gebunden sind und der jetzt rückabzuwickeln ist.
Kreissparkasse Verden, Verträge vom 28.12.2007
Landgericht Verden, Urteil vom 23.08.2016
Aktenzeichen: 4 O 361/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Sommerberg LLP Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Bremen
Besonderheit: Die Kanzlei berichtet selbst über den Fall.
Kreissparkasse Verden, Kreditvertrag vom 26.05.2009
Landgericht Verden, Urteil vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 4 O 363/14 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18.01.2016
Aktenzeichen: 3 U 148/15
Klägervertreter: Kanzlei Kaufmann, Achim
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Celle will die Berufung der Sparkasse gegen die Verurteilung des Landgerichts durch Beschluss zurückweisen. Es hält die bei vielen Sparkassen übliche Fußnoten-Belehrung für fehlerhaft, weil Verbraucher nicht sicher erkennen können, ob die Frist wirklich nur zwei Wochen kurz ist. Außerdem hatte die Sparkasse als Adresse für den Widerruf eine mit besonderer Großkunden-Postleitzahl angegeben.
Kreissparkasse Verden, Kreditvertrag vom 08.04.2011
Landgericht Verden, Urteil vom 08.05.2015
Aktenzeichen: 4 O 264/14
Oberlandesgericht Celle, Hinweis vom 02.12.2015
Aktenzeichen: 3 U 108/15
Klägervertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München
Besonderheit: Die Aufzählung der „Pflichtangaben“ in der Belehrung ( u.a. „… Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“) war fehlerhaft. Die Sparkasse hat ihre Berufung gegen die Verurteilung durchs Landgericht zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht Celle darauf hingewiesen hatte, dass es das Rechtsmittel für aussichtslos hält. Die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs ist somit rechtskräftig.
Kreissparkasse Waiblingen, Vertrag vom 31.07./03.08.2007
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 16.08.2017
Aktenzeichen: 29 O 85/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Gericht nimmt die Rückabwicklung anhand der Vorgaben des Bundesgerichtshof aus dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15. Die Sparkasse meinte, sie müsse nur Nutzungen in Höhe der Nettozinsmarge herausgeben. Das reiche nicht aus, um die Vermutung zu erschüttern, dass Banken und Sparkassen bei Immobilienkrediten Nutzungen in Höhe von 2, 5 Punkten über dem Basiszinssatz erwirtschaften, urteilte das Gericht. Dazu müsse die Sparkasse gerade wegen der Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Kreditvertrags vortragen, wie sie das Geld genutzt habe und was sie damit erwirtschaftet habe.
Kreissparkasse Waiblingen, Verträge vom 15.05.2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016
Aktenzeichen: 21 O 344/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft, Lahr
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass die beiden Kreditverträge sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.
Kreissparkasse Waiblingen, Vertrag von Juli 2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.04.2016
Aktenzeichen: 21 O 414/15
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Kreissparkasse Waiblingen: Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt. Außerdem muss die Sparkasse nach Zugang der Widerrufserklärung gezahlte Raten erstatten und Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgaben. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Kläger müssen 9,9 und die Bank 90,1 Prozent der Kosten des Verfahrens tragen. Es handelte sich um eine Widerrufsbelehrung mit der anerkannt fehlerhaften „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn. Nach Zugang der Widerrufserklärung bei der Sparkasse gezahlte Raten hat sie nebst Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. Die Sparkasse hat keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 04./12.12.2002 und 1./13.04.2004
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2016
Aktenzeichen: 17 U 160/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe, Hamburg
Besonderheit: Klare Ansage des Oberlandesgerichts Karlsruhe: Selbst bei Kreditverträgen von 2002 mit Prolongation im Jahr 2008 und Abwicklung im Jahr 2011 ist der Widerruf im Jahr 2014 weder verwirkt noch stellt er einen Rechtsmissbrauch dar. Weder die Ratenzahlungen, noch die Prolongation und auch nicht die vorzeitige Ablösung der Verträge durfte die Bank als Umstand werten, der sie berechtigt, darauf zu vertrauen, dass der Vertrag nunmehr nicht widerrufen werde. Die Landesbank muss jetzt die Vorfälligkeitsentschädigungen herausgeben, die sie bei Ablösung der Verträge im Jahr 2011 kassiert hat. Außerdem hat sie die Nutzungen der Bank darauf in herauszugeben. Dabei sei von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszugehen, meinten die Richter in Karlsruhe. Den Antrag von Klägeranwalt Achim Tiffe, Nutzungen in Höhe der Eigenkapitalrendite der Landesbank in Höhe von 7,9 Prozentpunkten herauszugeben, lehnte das Gericht ab. Die dünne Begründung dafür: „Die Eigenkapitalrendite ergibt sich aus dem Verhältnis von Gewinn (Jahresüberschuss) zum Eigenkapital und dokumentiert daher, wie sich das Eigenkapital eines Unternehmens innerhalb einer Rechnungsperiode verzinst hat. Sie sagt aber nichts darüber aus, ob und ggf. in welcher Höhe die Bank aus den gezahlten Aufhebungsentgelten Nutzungen gezogen hat“, heißt es in der Urteilsbegründung. Wieso die von den Klägern gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen kein Geld sein sollen, das der Bank wie Eigenkapital zur Verfügung stand, sagt das Gericht nicht.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 14.05.2003
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.12.2016
Aktenzeichen: 21 O 232/16
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG,Berlin
Besonderheit: Das Gericht gab dem Kreditnehmer in vollem Umfang Recht. Es prüfte und übernahm die Berechnung des Rückgewährschuldsaldos (Nutzungsersatz) der Bankkontakt AG. Das Urteil ist rechtskräftig.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 28.07.2003
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 19.08.2016
Aktenzeichen: 3 O 863/16
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Gericht weist eine der so genannten „Präventivklagen“ der LBBW ab. Die Bank wollte festgestellt wissen, dass der Widerruf der Kreditnehmer unwirksam ist. Die Klageabweisung ist bereits rechtskräftig. Die Kreditnehmer können das Darlehen jetzt ohne Vorfälligkeitsentschädigung umschulden. Außerdem muss die Bank ihnen Nutzungen ihrer Ratenzahlungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 07./18.01.2003 und vom 22.08./07.09.2007
Landgericht Mannheim, Urteil vom 06.12.2016
Aktenzeichen: 1 O 101/16
Verbrauchervertreter: Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte, Heidelberg
Besonderheit: Es handelte sich um eine der so genannten Präventivklagen der Bank (Chronik 24.11.2016). Beide Verträge waren abgelöst. Wegen des einen Kredits hatten die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 50 000 Euro gezahlt. Das Gericht wies die Klage der Bank ab. Der Widerruf war wirksam, weil die Widerrufsbelehrung falsch war und sie auch nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Mustertexts als korrekt galt. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt, auch wenn der Widerruf jeweils erst rund zwei Jahre nach Ablösung der Kredite erfolgte. Den Streitwert setzte das Gericht auf 324 160 Euro fest. Gesamtkosten des Verfahrens allein in der ersten Instanz: Genau 23 517,94 Euro. Die muss jetzt die Bank bezahlen, nachdem das Urteil inzwischen rechtskräftig geworden ist. Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath forderte nach Abschluss des Verfarhens außerdem die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und Herausgabe der Nutzungen in Höhe von 26 400 Euro. Die zahlte die Bank innerhalb weniger Tage.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 08.08.2003
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 09.12.2016
Aktenzeichen: 12 O 146/16
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Die Berechnung der jeweiligen Rückgewähransprüche durch Bankkontakt (nach BGH 22.09.2015: Basiszins + 2,5 Prozentpunkte) erkannte das Gericht weitgehend an. Das ermöglichte es, die Bank durch das Angebot, den errechneten Betrag zu zahlen, in Annahmeverzug zu setzen. Der Bank stehen daher von diesem Angebot an keine Zinsen auf den Widerrufssaldo mehr zu. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 19.02.2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26.04.2016
Aktenzeichen: 21 O 219/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Das Landgericht stellte fest, dass sich der Kreditvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Belehrung war falsch. Sie enthielt einen für den vorliegenden Vertrag unpassenden Hinweis auf verbundene Geschäfts. Dadurch müsse der Kreditnehmer darüber nachdenken, ob ein solches Geschäft vorliegt. Die Rückabwicklung nahm das Gericht nach den Ansagen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vor, ging aber von von der Bank herauszugebenden Nutzungen von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz aus. Weitere Details zum Urteil in der Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Peter Hahn.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 18./25.05.2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.04.2016
Aktenzeichen: 29 O 84/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen am Rhein
Besonderheit: Das Landgericht stellte fest, dass sich der Kreditvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Belehrung war falsch und das Widerrufsrecht der Kläger weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Den Antrag festzustellen, dass sich die Bank mit der Rückabwicklung in Verzug befindet und schadenersatzpflichtig ist, lehnte das Gericht allerdings ab. Weder sei die Bank in Annahmeverzug geraten, noch sei es eine Pflichtverletzung der Bank, den Widerruf nicht zu akzeptieren. Das gilt nach Ansicht des Gerichts sogar, wenn der Widerruf wie im vorliegenden Fall berechtigt ist. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Es gibt keine vertragliche Nebenpflicht, die Rechtsauffassung des Vertragspartners zu teilen.“ Zum Beleg verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.11.2002, Aktenzeichen: VIII ZR 65/02. Der Leitsatz zu dieser Entscheidung lautet: „Der Widerspruch einer Vertragspartei gegen die berechtigte Kündigung des Vertrages durch die andere Vertragspartei ist als solcher keine positive Vertragsverletzung.“ test.de ergänzt: Gleichwohl hat sie die Rechtslage zu akzeptieren und gerät in Verzug, wenn sie berechtigte Forderungen nicht erfüllt. Immerhin: Trotz der Teilabweisung der Klage hat die Bank die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 04.11.2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017
Aktenzeichen: 12 O 307/16
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Der Richter hat offenbar inzwischen so viele Fälle der Bankkontakt AG bearbeitet, dass er noch in der mündlichen Verhandlung sein Urteil verkündete. Er erkennt die Berechnung vollständig an und verurteilte die Bank wie beantragt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 18.11.2004, 08.12.2008 und 22.01.2010
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 8.1.2015
Aktenzeichen: 6 O 64/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 29.9.2015
Aktenzeichen: 6 U 21/15
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die landgerichtliche Verurteilung zur Erstattung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt rund 30 000 Euro. Das Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt, entschieden die Stuttgarter Richter in beiden Instanzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart ließ die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu. Der Bundesgerichtshof hatte angekündigt: Er verhandelt und entscheidet den Fall am Dienstag, 5. April. Doch die Landesbank nahm die Revision wenige Tage vor der Verhandlung zurück. Offensichtlich scheut sie ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil. Selbst Bank-Anwälte glauben inzwischen: Verwirkung und Rechtsmissbrauch stehen dem Kreditwiderruf allenfalls in extremen Einzelfällen entgegen. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof hätte vermutlich zahlreiche noch unentschlossene Kreditnehmer dazu bewegt, ihre Verträge auch noch zu widerrufen und ihre Rechte geltend zu machen.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 25.11.2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 180/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Kreditvertrag vom 30.11.2004
Landgericht Karlsruhe, (Teil-)Urteil aus dem Jahr 2015
Aktenzeichen: 6 O 160/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kreditvertrag nach Widerruf unwirksam ist.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag aus Dezember 2004 und aus Juni 2005
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 21 O 194/15 (rechtskräftig nach Berufungsrücknahme)
Oberlandesgericht Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 17.05.2016
Aktenzeichen: 6 U 43/16
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 05.02.2005
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 01.11.2016
Aktenzeichen: 13 O 436/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um eine der sogenannten Präventivklagen der LBBW. Das Landgericht Darmstadt entschied, dass die von der Landesbank Baden-Württemberg erhobene negative Feststellungsklage nicht begründet war. Vielmehr war der von den Darlehensnehmern erklärte Widerruf wirksam.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 24.10.2006
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.03.2016 (nicht rechtskräftig)
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 6 U 104/16
Klägervertreter: Nicht genannt, finanziert von der Bankkontakt AG
Besonderheit: Das Landgericht hatte zwar den Widerruf als wirksam erachtet, aber die Rückrechnung der Bankkontakt nicht anerkannt. Schlimmer noch: Es hatte der Hilfswiderklage der Bank stattgegeben. Dadurch gewann der Verbraucher zwar den Prozess, erzielte aber kaum noch einen wirtschaftlichen Vorteil. Beim Oberlandesgericht einigten sich die Parteien darauf, dass die Bank noch eine erhebliche Nachzahlung leistet, trafen eine neue Kostenregelung für die erste Instanz sowie eine 90/10 Regelung zugunsten des Klägers für die Kosten der Berufung. Da das Darlehen zwischenzeitlich zurückgezahlt war, führte der Vergleich dazu, dass der Kläger jetzt noch höheren Nutzungsersatz erhält.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 15.01.2007
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 25.11.2016
Aktenzeichen: 14 O 229/16
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn und vom gesetzlichen Muster abweichendem Text. Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nur noch die um die Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz reduzierte Restschuld an die Bank zahlen müssen. Das Urteil ist rechtskräftig, die Bank hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 24.01.2007
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.08.2015
Aktenzeichen: 14 O 526/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Die Landesbank hat Berufung eingelegt. Das Verfahren hat beim Oberlandesgericht Stuttgart das Aktenzeichen: 6 U 169/15. Das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, obwohl die Verbraucher erst Jahre nach Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung Jahre den Widerruf erklärten.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 09.02.2007
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2017
Aktenzeichen: 2–05 O 232/16 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um eine der sogenannten „Präventivklagen“ der LBBW. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass die von der Bank erhobene negative Feststellungsklage bereits unzulässig war. Die Begründung: Der Kreditnehmer habe sich nicht vertragswidrig verhalten, sondern alle Raten auch nach Widerruf stets bezahlt und den Vertrag inzwischen ordentlich gekündigt. Aus Sicht der als Einzelrichterin entscheidenden Dr. Urban gibt es damit auch für vergangene Zeiträume keine Unsicherheit über den Umfang der wechselseitigen Rechte und Pflichten. Mit der Wirksamkeit des Widerrufs befasste sie sich gar nicht.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 14.03.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.08.2015
Aktenzeichen: 8 O 70/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Henning Werner, Hamburg
Besonderheit: Bank und Kläger hatten eine Auflösungsvereinbarung geschlossen. Die Kläger mussten danach 12 089,72 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen. Später widerriefen sie den Kreditvertrag. Das Gericht hielt die Widerrufsbelehrung für falsch und verurteilte die Bank trotz der Aufhebungsvereinbarung zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank legte zunächst Berufung ein, nahm diese aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen dort: 6 U 178/15) zurück. Das Landgerichtsurteil ist damit rechtskräftig.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge von März 2008
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015
Aktenzeichen: 6 O 149/15
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016
Aktenzeichen: 17 U 176/15
Klägervertreter jeweils: Rechtsanwalt Marc Schübel, Hamburg
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung für bis zum 10. Juni 2010 geschlossene Verträge deutlich machen muss, dass die Frist nicht beginnt, bevor der Verbraucher im Besitz seiner eigenen Vertragserklärung in Schriftform ist, ohne dass es auf die Kausalität des Fehlers im Einzelfall ankomme. Im vorliegenden Fall fehlte ein derartiger Hinweis in der Widerrufsbelehrung völlig. Das Gericht stellte ferner fest, dass der Abschluss einer „Aufhebungsvereinbarung“ zur Ablösung des Darlehens weder den Widerruf der Vertragserklärung durch den Verbraucher ins Leere gehen lasse, noch für sich allein zur Verwirkung des Widerrufsrechts führe. Eine Verwirkung liege ferner auch deshalb nicht vor, weil es am Vorbringen der Beklagten gefehlt habe, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Kreditvertrag vom 06.04.2008
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil aus dem Jahr 2015
Aktenzeichen: 4 O 408/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kreditvertrag nach Widerruf unwirksam ist. Die Bank muss eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14 921,00 Euro und Nutzungen in Höhe von 11 525,00 Euro herausgeben.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge von April 2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2017
Aktenzeichen: 17 U 57/16
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2017
Aktenzeichen: XI ZR 75/17
Klägervertreter: Juest + Oprecht Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Ein Ehepaar aus Hamburg hatten zur Finanzierung ihres Wohnhauses Kredite über insgesamt 385 000 Euro aufgenommen. Als sie sich 2014 trennten und das Haus deshalb verkauft werden sollte, forderte die LBBW 26 223 Euro Vorfälligkeitsentschädigung. Die zahlten die Eheleute, um das Geschäft nicht zu gefährden. Einige Wochen später widerriefen sie den Vertrag mit eindeutig falscher „spätestens“-Widerrufsbelehrung. Das Landgericht Mannheim wies die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung ab. Doch auf die Berufung der Ex-Eheleute hin verurteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Bank. Das Recht zum Widerruf des Kredits sei nicht verwirkt, meinte das Oberlandesgericht. „Denn die Käger konnten ihre Wahlrecht zwischen Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung einerseits und Widerruf andererseits mangels ausreichender Belehrung über ihr Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben“, heißt es in der Urteilsbegründung wörtlich. Außerdem lägen keine Umstände vor, wonach die Bank darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Kreditnehmer ihr fortbestehendes Widerrufsrecht nicht ausüben würde, argumentieren die Oberlandesrichter in Karlsruhe. Die LBBW musste nach einschlägigen BGH-Urteilen im Jahr 2009 wissen, dass ihre Widerrufsbelehrungen falsch sind, und dementsprechend auch Jahre nach Vertragsschluss noch Widerrufe von Verträgen mit solchen Belehrungen wahrscheinlich sind. Trotzdem hat sie darauf verzichtet, Kunden nachträglich korrekt über das Widerrufsrecht zu informieren. Der BGH bestätigte das Urteil. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies er ohne weitere Begründung zurück. Der oft von Banken vermittelte Eindruck, wonach das Recht zum Widerruf nach Ablösung des Kredits durch eine Aufhebungsvereinbarung stets verwirkt sei, stimme einfach nicht, kommentierte Rechtsanwalt Achim Tiffe von Juest+Oprecht in Hamburg den Fall. Die Bank habe inzwischen außer der Vorfälligkeitsentschädigung auch noch Nutzungen auf die Kreditraten in Höhe von 12 783 Euro herausgegeben, berichtete der Rechtsanwalt. Die hatte er gefordert, nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil aus Karlsruhe bestätigt hatte. Bericht zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.
[eingefügt am 23.04.2018]
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 18./26.06.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.02.2017
Aktenzeichen: 29 O 356/16
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Den Nutzungsersatz ermittelte das Landgericht auf der Grundlage der Ansagen des Bundesgerichtshof vom 22.09.2016, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 und rechnete dabei mit 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz. Nach Widerruf sind allerdingsweiter die Vertragszinsen zu zahlen, aber nur auf den von Bankkontakt ermittelten Widerrufssaldo. Die Landesbank hatte noch Widerklage erhoben und der Kreditnehmer ein sofortiges Anerkenntnis in Höhe des Widerrufssaldos abgegeben. Die Landesbank hat jetzt die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 21.07.2008
Rücknahme der von Bank zum Landgericht Hamburg erhobenen Klage
Aktenzeichen: 336 O 304/17
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Die Landesbank Baden-Württemberg hatte eine ihrer auf negative Feststellung des Widerrufs gerichtete Präventivklage erhoben. Aufgrund der Rechtsausführungen von Hahn Rechtsanwälte in dem Verfahren hat sie ihre Klage zurückgenommen und muss jetzt alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten übernehmen.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Kreditvertrag vom 03.08.2008
Landgericht Karlsruhe, (Teil-)Urteil aus dem Jahr 2015
Aktenzeichen: 6 O 167/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kreditvertrag nach Widerruf unwirksam ist.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 14.08.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.10.2015
Aktenzeichen: 12 O 181/15
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 06.09.2016
Aktenzeichen: 6 U 207/15 (nicht rechtskräftig)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2018
Aktenzeichen: XI ZR 520/16
Klägervertreter: Doerr + Partner Rechtsanwälte, Wiesbaden
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatten den Immobilienkredit widerrufen und mussten bei Ablösung des Kredits im Jahr 2014 trotzdem noch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 18 978,23 Euro zahlen. Diese Vorfälligkeitsentschädigung muss die Bank jetzt herausgeben. Auszug aus der Widerrufsbelehrung: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung (…) zur Verfügung gestellt (…) worden (ist, Ergänzung der Redaktion), nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“ Das sei nicht korrekt, weil die Frist entsprechend der Regeln für die Berechnung von Fristen im Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls nicht sofort bei Vertragsschluss, sondern erst einen Tag danach zu laufen beginnen würde, urteilten die Richter in Stuttgart. Da die Bank den fraglichen Passus nicht wortwörtlich aus der gesetzlichen Musterbelehrung übernommen habe, könne die Bank sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Belehrung bei Verwendung des Musters berufen.
Das Widerrufsrecht sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. „Das Gesetz räumt den Klägern das Recht ein, den Vertrag mit der Beklagten zu widerrufen, wobei das Widerrufsrecht wegen eines Belehrungsfehlers der Beklagten nach dem Willen des Gesetzgebers unbefristet ist sowie jederzeit und ohne Begründung ausgeübt werden kann. Eine generelle Korrektur dieser Gesetzeslage durch eine auf § 242 BGB gestützte Rechtsprechung verbietet sich daher; für eine richterliche Rechtsfortbildung ist insofern kein Raum. Vielmehr könnte nur im Einzelfall ein treuwidriges Verhalten des Darlehensnehmers dazu führen, dass er seinen Rückabwicklungsanspruch wegen des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben oder dessen spezieller Form der Verwirkung verliert“, schreiben die Richter in Stuttgart in der Urteilsbegründung.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Allerdings sei nicht die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft, sondern sie werde wegen des folgenden Zusatzes unklar: „Zur Zahlung von Zinsen und Entgelten für die vor Ablauf der Widerrufsfrist von uns erbrachten Leistungen sind Sie im Falle eines Widerrufs nur verpflichtet, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen.“
[ergänzt am 20.08.2018 nach Veröffentlichung des Revisionsurteils]
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag aus dem Jahr 2009
Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.06.2017
Aktenzeichen: 303 O 229/16
Hanseatisches Oberlandesgericht, (Hinweis-)Beschluss vom 06.09.2017
Aktenzeichen: 13 U 171/17
Klägervertreter: Rechtsanwalt Henning Werner, RHS-Recht, Hamburg
Besonderheit: Das Landgericht Hamburg wies eine der so genannten „Präventivklagen“ der LBBW ab. Die Bank wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass der Widerruf der Kreditnehmer unwirksam ist. Das wies das Gericht zurück. Die Widerrufsbelehrung war falsch. Deshalb begann die eigentlich nur zwei Wochen kurze Frist für den Widerruf nicht zu laufen und konnte der Kreditnehmer den Vertrag auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen.
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag von September 2010
Landgericht Hamburg, Hinweisbeschluss vom 20.02.2017
Aktenzeichen: 303 O 348/16
Beklagtenvertreter: Rechtsanwalt Marc Schübel, Hamburg
Besonderheit: Es handelte sich um eine der Präventivklagen der LBBW gegen Kreditkunden des Unternehmens. Dieser hatte seinen Vertrag noch nicht einmal widerrufen, sondern sein Anwalt hatte nur außergerichtlich darauf hingewiesen, dass er die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft halte und deshalb ein fortbestehendes Widerrufsrecht vorliege. Die Feststellungsklage der Bank hielt er schon für unzulässig. Das Landgericht hat in einem Hinweisbeschluss die Klage ebenfalls als unzulässig bewertet. Bei der Frage, ob dem Beklagten ein Widerrufsrecht zustehe, handele es sich lediglich um eine Vorfrage, die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Das Gericht hat ferner um Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Dies haben die Prozessbevollmächtigten der Landesbank abgelehnt. Ende Mai findet nun die mündliche Verhandlung statt.
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Kreditvertrag vom 30.11.2002
Landgericht Kassel, Urteil vom 29.11.2013
Aktenzeichen: 4 O 550/12 (rechtskräftig, die Bank hat die Berufung zurückgenommen)
Klägervertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf
Landesbank Saar („SaarLB“), Darlehensvertrag März 2007
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 1 O 139/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die beklagte SaarLB konnte sich nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung von dieser erheblich abweicht. Nach Auffassung des LG Saarbrücken fehle in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“. Zudem laute die Überschrift „Widerrufsbelehrung“, sondern „Widerrufsbelehrung zum Widerrufsrecht“ und es sei abweichend vom amtlichen Muster unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ der Begriff „Gebrauchsvorteile“ aufgenommen worden.
Landesbank Saar („SaarLB“), Darlehensvertag wurde am 30.03.2007
Urteil LG Saarbrücken vom 03.07.2015
Aktenzeichen: 1 O 247/14
Klägervertreterin: Rechsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Der Kreditnehmer hatte die Immobilie verkauft. Er sollte 54 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Um den Verkauf nicht zu gefährden, zahlte er den Betrag, behielt sich aber die Rückforderung vor und zog vor Gericht. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte die SaarLB, das Geld zu erstatten. Die Widerrufsbelehrung war falsch und das Widerrufsrecht weder abgelaufen noch verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Rechtsanwältin Heidrun Jakobs kommentiert: „Eine Lehrbuch-Entscheidung in Sachen fehlerhafter Widerrufsbelehrung“. Weitere Details auf ihrer Homepage.
Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank, Darlehensvertrag vom 25.03.2008
Vergleich vor dem Landgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 21 O 176/14
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic RechtsanwaltsPartnerschaft, Stuttgart
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatten den Kreditwiderruf und die Raten unter Vorbehalt gezahlt. Die Bank verpflichtete sich, die nach Widerruf gezahlten Raten mit der bei Widerruf noch bestehenden Restschuld zu verrechnen. Ab Zugang des Widerrufs bekommt die Bank Zinsen nur noch in Höhe des Satzes, zu dem die Kreditnehmer das zur Ablösung nach Widerruf erforderliche Geld nachweislich hätten aufnehmen können.
Landeskreditkasse zu Kassel, Niederlassung der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale , G & Co. KG), Darlehensvertrag vom 11.12./14.12.2006
Landgericht Aachen, Urteil vom 13.11.2014 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 1 O 185/13
Klägervertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Umstritten war das Widerrufsrecht zu einem Kredit für die Finanzierung der Beiträge im Rahmen einer so genannten „System Rente“ der Clerical Medical. Die Landeskreditkasse muss den Klägern fast 50 000 Euro erstatten.
LBS Nord Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin – Hannover, Vertrag von April 2011
Landgericht Hannover, Urteil vom 13.08.2020
Aktenzeichen: 4 O 188/19 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Die Richter beurteilten die Informationen zum Widerrufsrecht als falsch. Die beiden Kreditnehmer konnten den Vertrag deshalb auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen und profitieren jetzt von den aktuell günstigen Kreditzinsen.
[eingefügt am 25.08.2020]
LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, Vertrag vom 17.03.2011
Vergleich vor dem Landgericht Trier
Aktenzeichen: 11 O 285/15
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Es handelt sich um einen Vertrag mit einer von allen Landesbausparkassen verwendete Widerrufsbelehrung („Widerrufsinformation“), die an folgendem Satz zu erkennen ist: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von – siehe „Angaben zur Widerrufsinformation“ in der/den Finanzierungs- und Kostenübersicht/en“ – Euro zu zahlen.“ Die LBS Rheinland-Pfalz verzichtete vor dem Landgericht Trier vollständig auf die Vorfälligkeitsentschädigung. Die Verbraucher werden damit von einer Zinsverpflichtung in Höhe von etwa 46.000 Euro befreit. Besonders interessant: Verträge mit dieser Widerrufsbelehrung können auch noch nach dem 21.06.2016 widerrufenen werden. Nur für bis 10.06.2010 geschlossene Verträge erlischt das Widerrufsrecht.
Liga Bank eG, Verträge vom 04.07.2007, 22.02.2008 und 23.10.2008
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.01.2016
Aktenzeichen: 4 O 393/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass die Verträge durch Widerruf unwirksam geworden ist. Die Bank muss dem Kläger Nutzungen in Höhe von 19 504,88 Euro herausgeben und ihm außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2 348,94 Euro ersetzen.
Liga Bank eG, Vertrag vom 22.02.2008
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.01.2016
Aktenzeichen: 4 O 297/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gerichte stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirksam geworden ist. Die Bank muss dem Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 27 390,05 Euro sowie Nutzungen in Höhe von 17 375,99 Euro herausgeben und ihm außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2 480,44 Euro ersetzen.
Liga Bank eG, Vertrag vom 04./05.05.2009
Landgericht Regensburg, Urteil vom 26.10.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 4 O 1133/15 (5)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Das Landgericht hielt den Widerruf des 950 000 Euro hohen Kredits für wirksam. Außerdem verurteilte es die Bank zum Schadenersatz, weil der Kläger wegen der Verweigerung des Widerrufsrechts keinen günstigen neuen Kreditvertrag abschließen konnte. Weitere Details zum Urteil auf der Homepage von Hahn Rechtsanwälte.
Mittelbrandenburgische Sparkasse, Kreditvertrag vom 16.04.2008
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2012
Aktenzeichen: 4 U 194/11, vorgehend Landgericht Potsdam, Aktenzeichen: 8 O 260/11, Urteil vom 30.11.2011
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Münchener Hypothekenbank eG (MünchenerHyp), Vertrag vom 21.01.2005
Landgericht München I, Urteil vom 11.09.2017
Aktenzeichen: 35 O 673/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen durch die Borkener Volksbank vermittelten Kreditvertrag mit einer Belehrung, wie sie der Bundesgerichtshof für in der Bankfiliale abgeschlossene Verträge für korrekt hält. Der Klägerin gelang es aber zu beweisen, dass sie nur telefonisch Kontakt hatte und die Vertragsunterlagen per Post hin und her geschickt worden waren. Es galten daher aus Sicht des Landgerichts die Regeln für Fernabsatzgeschäfte und begann vor allem die Widerrufsfrist frühestens nach Vertragsschluss. Das Gericht gab deshalb der Klage vollständig statt. Besonders positiv: Es stellte den Annahmeverzug fest. Dadurch müssen die Kreditnehmer für die Zeit nach Beginn des Annahmeverzugs weder Verzugszinsen zahlen noch Nutzungen herausgeben. Die Bank hat Berufung eingelegt. Jetzt muss das Oberlandesgericht München entscheiden.
Nassauische Sparkasse, Verträge vom 13.10.2005
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.05.2016
Aktenzeichen: 4 O 65/15 (nicht rechtskräftig, die Sparkasse hat Berufung eingelegt)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Oliver Mogwitz, Koblenz
Besonderheit: Die Kläger, eine Ehepaar und zwei Söhne, hatten zwei Kreditverträge abgeschlossen. Die Sparkasse belehrte jeweils in Anlehnung an den gesetzlichen Mustertext, nahm aber einzelne Änderungen vor und ergänzte die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Zwei der Kläger widerriefen beide Verträge im August 2015, die beiden übrigen im Oktober 2015. Als die Sparkasse den Widerruf von August verweigerte, beauftragten die Kläger VHM-Rechtsanwälte und zogen vor Gericht. Das Landgericht Wiesbaden stellte fest, dass der Vertrag sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und dass die Sparkasse sich mit der Rückabwicklung im Verzug findet und den Klägern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Sie hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung kann sich das Kreditinstitut nicht berufen, weil sie jedenfalls in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ vom Mustertext abweichende Formulierungen verwendet hat; ob schon die Fußnote oder weitere kleinere Abweichungen schädlich sind, ließ das Gericht offen. Interessant noch: Das Landgericht Wiesbaden ist ohne das auch nur weiter zu begründen der Meinung, dass alle Kreditnehmer gemeinsam den Vertrag widerrufen müssen. Der Widerruf von zwei der Kreditnehmer im August 2015 löste deshalb noch keinen Verzug der Sparkasse aus. Die Sparkasse muss deshalb nicht die außergerichtlichen Kosten für den bereits im August 2015 eingeschalteten Rechtsanwalt übernehmen. Verbraucheranwälte wie Karl-Heinz Steffens halten das für falsch. Sie meinen: Jeder von mehreren Kreditnehmern allein kann den Vertrag widerrufen.
Nassauische Sparkasse, Vertrag aus Juli 2006
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 28.10.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 7 O 267/15
anhängig am Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
Aktenzeichen: 17 U 219/16
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Nassauische Sparkasse, Darlehensverträge Juni 2007
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014
Aktenzeichen: 9 O 95/14
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2016
Aktenzeichen: 17 U 16/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Kai Malte Lippke, Leipzig
Besonderheit: Der Kläger hatte die beiden parallel abgeschlossenen Kreditverträge über insgesamt 400 000 Euro im Januar 2014 gekündigt. Die Sparkasse kassierte von ihm insgesamt 55 597,18 Euro Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kreditnehmer klagte zunächst auf Erstattung eines Teilbetrags von gut 20 000 Euro. Das Landgericht verurteilte die Sparkasse zur Erstattung des Teilbetrags. Vorteil der Vorgehensweise: Die Kosten des Rechtsstreits und damit das maximale Prozessrisiko lagen nur bei rund 5 500 Euro. Bei Klage auf Erstattung der vollen Vorfälligkeitsentschädigung hätte es bei fast 9 500 Euro gelegen. Hätte der Kläger auch die Wirksamkeit des Widerrufs zum Thema gemacht, wären – je nach Rechtsansicht zum Streitwert – Kosten von insgesamt bis zu rund 26 000 Euro angefallen – nur für die erste Instanz. Landgericht Wiesbaden und der 17. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main urteilen unisono: Die mit verschiedenen Zusätzen von der Musterwiderrufsbelehrung abweichende Belehrung der Sparkasse mit „frühestens“-Formulierung ist falsch. Das Widerrufsrecht ist weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die Sparkasse hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so dass das Urteil des Landgerichts jetzt rechtskräftig ist.
Ostseesparkasse Rostock, Vertrag vom 20.09.1999
Vergleich vor dem Landgericht Berlin
Aktenzeichen: 21 O 448/14
Klägervertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin
Ostseesparkasse Rostock, Vertrag vom 25.10.2002
Vergleich vor dem Landgericht Berlin
Aktenzeichen: 37 O 375/14
Klägervertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin
Oyak Anker Bank GmbH, Darlehensvertrag vom 27.11.2009/08.12.2009
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.2014
Aktenzeichen: 2-25 O 515/13 (Rechtskraft unbekannt)
Klägervertreter: Wibar Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Hanau
Paratus AMC GmbH, (früher: GMAC-RFC Bank GmbH), Darlehensvertrag vom 27.6/02.07.2007
Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 27.09.2012
Aktenzeichen: 19 U 16/10
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit: Es ging um eine Schrottimmobilienfinanzierung. Das Gericht hat die Klage auf Rückabwicklung abgewiesen. Zuvor hatte allerdings die Bank den Widerruf des Darlehensvertrags anerkannt und stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Der Kaufvertrag für die Immobilie bleibe davon allerdings unberührt, meinte die Richterin in Frankfurt/Oder.
Pensionskasse Hoechst, Kreditvertrag vom 04.06.2007
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.12.2013
Aktenzeichen: 2–04 O 294/13 (rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Postbank siehe: Deutsche Postbank AG
PSD Bank Berlin-Brandenburg eG, Verträge vom 26.01.2007
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.09.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 10 O 473/15
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Es ging um zwei Kreditverträge über insgesamt 96 000 Euro. Der Zinssatz lag bei 4,60 Prozent. Monatlich zahlten die Kreditnehmer 448 Euro an die Bank. Einzelrichter Dr. Gregor Schikora, der schon zu einem DKB Deutsche Kreditbank AG-Vertrag von Juni 2008 eigenwillig geurteilt hatte, ist der Meinung, dass den Kreditnehmern Nutzungen in Höhe von 5 Prozent auf seine Zinszahlungen zustehen. Seiner Meinung lag der Widerrufssaldo bei Zugang des Widerrufs am 4. Mai 2015 bei 79 180 Euro („geschätzt“). Wie er darauf kommt, bleibt unklar. Möglicherweise hat er tatsächlich nach der so genannten Winneke-Methode gerechnet und die Nutzungen der Kläger allein aus ihren Zinszahlungen ermittelt; das legen die Ergebnisse nahe, die das test.de-Exelarbeitsblatt Kreditwiderruf mit den Daten des Falls ermittelt. Bei Abrechnung anhand der BGH-Vorgaben zur Rückabwicklung stünden die Kläger rund 2 000 Euro schlechter, wenn die Bank Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben hat.
PSD Bank Berlin-Brandenburg eG, Vertrag vom 20.05.2010
Landgericht Berlin, Urteil vom 3.6.2016
Aktenzeichen: 4 O 256/15
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.09.2016
Aktenzeichen: 24 U 138/16
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Nicht die Kreditnehmer, sondern die Bank war vor Gericht gezogen. Die späteren Beklagten hatten im Mai 2010 einen Forwardkredit für eine Anschlussfinanzierung ab Ende März 2015 abgeschlossen. Am 18.09.2014 widerriefen sie mit anwaltlichem Schreiben den Vertrag und lehnten es ab, dass Darlehen abzunehmen. Außergerichtlich war mit der Bank keine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Sie weigerte sich, neue Konditionen anzubieten und bestand auf einer Nichtabnahmeentschädigung. Die berechnete sie noch falsch und erhob Klage auf Zahlung dieser Entschädigung. Im Gütetermin vor dem Landgericht schlossen die Parteien auf Vorschlag des Bankanwalts einen weitgehenden Vergleich: Die Bank nimmt die Klage zurück, die Beklagten ziehen ihre Widerklage auf Rückzahlung von 142,33 Euro Bereitstellungszinsen zurück und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs. Eine Nichtabnahmeentschädigung hat der Kläger danach nicht zu zahlen. Diesen Vergleich widerrief die PSD-Bank jedoch später wieder. Daraufhin wies das Gericht die Klage der Bank auf Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung ab. Zitat aus der Urteilsbegründung: „Der Widerruf war nicht verfristet, denn die Widerrufsfrist wurde (...) nicht in Lauf gesetzt. Dem Widerruf steht weder der Einwand des Rechtsmissbrauchs noch der Verwirkung entgegen“. Entscheidender Fehler in der Widerrufsbelehrung: „Sie können (...) innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) (...) widerrufen“ ist für durchschnittliche Verbraucher aus Sicht der 10. Kammer des Landgerichts Berlin verwirrend. Selbst wenn sie die Fußnote zur Erläuterung korrekt verstehen, müssten Verbraucher selbst noch prüfen, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt oder nicht. Das dürfte sie oft überfordern. Die Berufung der Bank hat das Kammergericht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Nur zwei Tage nach Eingang der Berufungsbegründung hatte das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass es so verfahren will. O-Ton Kammergericht: „Der Senat macht sich die sehr sorgfältigen Urteilsgründe des erstinstanzlichen Urteils (...) zu eigen.“ Und noch deutlicher: Dem Urteil „...setzt die Berufungsbegründung argumentativ nicht wirklich etwas entgegen, sondern leugnet sie nur das von der Vorrichterin zutreffend hergeleitete Ergebnis.“ Doch die Bank gab dennoch nicht auf. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da sich mit dem Thema „Verwirkung“ im Hinblick auf Zinssicherungsvereinbarungen für die Zukunft noch kein Gericht und erst recht nicht der Bundesgerichtshof befasst habe, schrieb der Anwalt der Bank ans Gericht. Er forderte die Zulassung der Revision. Auch damit blitzte er beim Kammergericht ab. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen des geringen Streitwerte nicht zulässig. Die Kreditnehmer haben kein Verständnis für das Verhalten der Bank. Die Kosten des Rechtsstreits belaufen sich auf über 10 000 Euro. „Spätestens nach dem Hinweisbeschluss des Kammergerichtes hätten die Kosten (durch Rücknahme der Berufung, Ergänzung der Redaktion) begrenzt werden können. Spätestens ab hier verbrennt die PSD-Bank als Genossenschaftsbank mit ganz besonderem Anspruch an Regionalität und Kundenzufriedenheit in unseren Augen nicht Ihre eigenen Gelder für aussichtslose Verfahren, sondern Einlagen und Erträge Ihrer Kunden und Genossenschaftsmitglieder. Dies empfinden wir in hohem Maß als beschämend und unverantwortlich“, schrieben die Beklagten an test.de.
PSD Bank Nord eG, Zinsfortschreibung vom 07.07.2010
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 08.11.2016
Urteil vom 20.04.20153/16
Klägervertreter: Dr, Eckardt und Klinger Rechtsanwälte, Bremen
Besonderheit: Den ursprünglichen Darlehensvertrag hatten die Kläger bereits 1997 abgeschlossen. Er war nicht widerruflich. Allerdings hatten die Kläger im Sommer 2010 mit der Bank für die Zeit ab 2012 brieflich neue Zinssätze und eine neue Zinsbindung vereinbart. Eine Widerrufsbelehrung erhielten sie nicht. Im Jahr 2014 lösten sie den Kredit wegen des Verkaufs der Immobilie ab. Sie zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 3 000 Euro. Wochen später widerriefen sie und forderten Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek. Die Zinsvereinbarung sei kein Kreditvertrag und falle damit nicht unter die Regeln für Verbraucherkreditverträge. Es handelte sich aber um eine Finanzdienstleistung im Fernabsatz. Den Klägern stand daher ein Widerrufsrecht zu. Die Bank hätte sie über dieses Recht belehren müssen. Weil die Belehrung fehlte, konnten die Kläger die Zinsfortschreibung auch Jahre später noch widerrufen. Nach dem Widerruf muss die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung als ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Das Urteil ist inzwischen Rechtskräftig. Einige zusätzliche Informationen im Bericht der Kanzlei zum Verfahren.
PSD Bank Nürnberg eG, Darlehensvertrag vom 24.03.2009
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015
Aktenzeichen: 6 O 9499/14 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Nürnberg, (Hinweis-)Beschluss vom 08.02.2016
Aktenzeichen: 14 U 895/15
Klägerinvertreter: Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg
Besonderheit: Der Darlehensvertrag enthielt zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen. Die eine bezog sich auf Regelungen zu Fernabsatzgeschäften. Das Landgericht stellte fest: Obwohl die Klägerin den Vertrag bereits im August 2011 außerordentlich gekündigt hatte, war der im Oktober 2014 erklärte Widerruf wirksam, stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth fest. Die Bank muss der Klägerin jetzt die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von genau 9 596,23 Euro sowie 887,03 Euro an Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts erstatten, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat per Hinweisbeschluss angekündigt: Die Berufung der Bank wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das Widerrufsrecht nach Ablösung des Darlehens sei nicht verwirkt oder rechtmissbräuchlich ausgeübt. „Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht als allgemeines Reue-recht ausgestaltet, dessen Ausübung keiner Begründung bedarf“, heißt es im Hinweisbeschluss wörtlich. Erstaunlich: Trotz des eindeutigen Hinweisbeschlusses haben die Parteien vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich geschlossen. Das berichtet uns ein Leser. Danach erhält der Kreditnehmer nur 80 Prozent der Vorfälligkeitsentschädigung zurück.
PSD Bank RheinNeckarSaar eG, Vertrag vom 16.02.2011
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2016
Aktenzeichen: 29 O 286/16
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das inzwischen rechtskräftige Urteil betrifft einen Vertrag aus dem Jahr 2011. Es fehle an einer ausreichend klaren und verständlichen Darstellung der Pflichtangaben, die Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist. Vergleichbare Darlehensverträge aus den Jahren 2010 und 2011 können noch heute widerrufen werden, weil der gesetzliche Ausschluss (21.06.2016) für diese Verträge nicht eingreift. Das Urteil hat Auswirkungen für alle PSD-Banken in Deutschland. Weitere Details im Bericht auf der Homepage der Kanzlei.
Quelle Bauspar AG (heute: BSQ Bauspar AG), Vertrag vom 16.07.2007
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.04.2015
Aktenzeichen: 6 O 7468/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Quelle Bauspar AG (heute: BSQ Bauspar AG), Vertrag vom 23.07.2007
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.11.2016
Aktenzeichen: 6 O 2998/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Belehrung: „Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine (...) Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang der unterschriebenen Darlehensverträge bei der Quelle Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung (...) zu widerrufen.“ Das Gericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Gleich drei Fehler weise die Belehrung auf: Der Darlehensnehmer könne nicht wissen, wann die unterschriebenen Darlehensverträge bei der Bausparkasse eingehen. Es fehlt der Hinweis, dass die Frist nicht beginnt, bevor der Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, seinen schriftlicher Antrag oder eine Abschrift davon bekommt. Schließlich habe die Bausparkasse keine Adresse angegeben, an die der Widerruf zu richten ist.
Raiffeisenbank Eschweiler eG, Vertrag vom 03.03.2009
Landgericht Aachen, Urteil vom 07.01.2015
Aktenzeichen: 1 O 255/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln
Besonderheit: Der Hinweis, dass die Widerrufsfrist einen Tag nach Zugang der Belehrung zu laufen beginnt, ist falsch, weil außerdem Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer das Kreditangebot angenommen hat. Einen Anspruch auf Mitteilung der bislang gezahlten Zinsen habe der Kläger allerdings nicht. Er habe von der Bank alle erforderlichen Unterlagen erhalten, um die für die Rückabwicklung maßgeblichen Daten selbst zu ermitteln, meint das Landgericht Aachen.
Raiffeisenbank eG Herxheim, Kreditvertrag vom 10.09.2008
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteilsdatum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 155/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kreditvertrag nach Widerruf unwirksam ist. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz entsprechend 13 069,81 Euro herausgeben.
Raiffeisenbank Main-Kinzig eG (heute: VR Bank Main-Kinzig-Büdingen eG), Vertrag vom 20.12.2002
Landgericht Gießen, Urteil vom 11.08.2015
Aktenzeichen: 2 O 173/15
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Berufung
Aktenzeichen: 3 U 159/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, die die Bank auch nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen für Verbraucherkredite am 2. November 2002 weiter verwendet hatte. Das Landgericht hatte das wegen falscher Belehrung fortbestehende Widerrufsrecht für weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt gehalten, obwohl der Kläger mit der Bank im Laufe der Jahre eine neue Vereinbarung über den Zins und eine Änderung der Rate vereinbart hatte. In der mündlichen Verhandlungen ließen die Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt keinen Zweifel daran: Sie sind der gleichen Meinung. Die Bank nahm die Berufung daraufhin zurück. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von rund 35 000 Euro herausgeben.
Raiffeisenbank Vilshofener Land eG, Vertrag Februar 2007
Vergleich vor dem Landgericht Passau
Aktenzeichen: 1 O 451/15
Verbrauchervertreter: Prof. Dr. Thieler & Wittmann, Passau
Raiffeisen-Volksbank Varel-Nordenham eG, Verträge vom 26.05.2010 und 26.11.2010
Vergleich vor dem Amtsgericht Varel, Beschluss vom 26.07.2016
Aktenzeichen: 5 C 374/15
Klägervertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München
Besonderheit: Die Kläger forderten die im Zusammenhang mit der im Jahre 2014 erfolgten vorzeitigen Rückführung zweier Immobiliardarlehen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen zurück. Den jeweiligen Vertragsbeendigungen lagen entsprechende Aufhebungsvereinbarungen zwischen den Klägern und der Beklagten zugrunde. Da das Gericht dazu tendierte, die Widerrufsbelehrung aus Mai 2010, unter anderem mit der bei den Genossenschaftsbanken typischen Fußnote 1 betreffend die Monatsfrist, und die Widerrufsinformation aus November 2010 mit der „für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ als vermeintliche Pflichtangabe als unwirksam anzusehen und dem von der Beklagten vorgetragenen Argument der Verwirkung des Widerrufsrechts und dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung nicht zu folgen, schlossen die Parteien einen Vergleich, welcher eine Zahlung der Bank in Höhe von 2/3 des geltend gemachten Betrags bei entsprechender Kostenquotelung vorsieht.
Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade, Vertrag vom 01.07.2006
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen: 3 U 204/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Das Kreditinstitut verwendet die Widerrufsbelehrung der Volksbankengruppe mit der doppelten Fristangabe im Text. O-Ton: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist 1 Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer.“ Es handelte sich um ein Forward-Darlehen. Ausgezahlt worden war es zum 1.09.2009. Vor dem Landgericht hatten die Kläger verloren. Das Oberlandesgericht Celle allerdings sah die oben genannte doppelte Belehrung zum Fristbeginn als fehlerhaft an. Das Darlehen war bereits zurückgezahlt. Die Parteien hatten eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Die Kläger zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut. Beides hindere den Widerruf nicht, erklärten die Oberlandesrichter. Das Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die Kläger erhalten jetzt 20 000 Euro. Das entspricht fast der gesamten Vorfälligkeitsentschädigung und etwa drei Vierteln der insgesamt geltend gemachten Forderung. Die Kosten wurden entsprechend der Quote zur Hauptforderung aufgeteilt. Die Kläger sind rechtsschutzversichert.
R + V Lebensversicherung AG, Vertrag vom 10.06.2010
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 19.05.2017
Aktenzeichen 14 O 121/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierungen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen XI ZR 434/15, als unzureichend beurteilt hat, wenn die als Voraussetzung für den Fristbeginn genannten Informationen – zum Beispiel die Aufsichtsbehörde – nicht im Darlehensvertrag auch tatsächlich geliefert werden. Es handelte sich um einen der letzten Verträge, die nach dem damaligen Recht zu beurteilen waren. Am 11. Juni 2010 traten neue Regelungen zum Widerruf von Kreditverträgen in Kraft.
R + V Lebensversicherung AG, Vertrag vom 31.08.2010
Landgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015
Aktenzeichen: 22 O 274/15 (nicht rechtskräftig)
Verbrauchervertreter: Nogossek, Gromball & Schlüter Rechtsanwälte, Münster
Besonderheit: Die Versicherung hatte es versäumt, die zuständige Aufsichtsbehörde in den Vertragsunterlagen zu nennen. Dass sie in einem Beiblatt aufgeführt war, reicht laut Landgericht Köln nicht aus. Die Kläger sind außerdem nicht nur von ihren gerichtlichen, sondern auch von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Sie hatten den Vertrag selbst widerrufen und erst nach Verweigerung des Widerrufs Rechtsanwälte eingeschaltet. Die Versicherung hat Berufung eingelegt.
R + V Lebensversicherung AG, Vertrag von 2011
Landgericht Wiesbaden, (Hinweis-)Beschluss vom 16.01.2018
Aktenzeichen: 1 O 179/17 (nicht rechtskräftig)
Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
Besonderheit: Die Versicherung hatte in der Widerrufsinformation (Darlehensvertrag aus 2011) die E-Mail Adresse mit G Darlehen@ruv.de angegeben. Dies wertet das Landgericht Wiesbaden als Fehler, der es dem Verbraucher erschweren kann, sein Widerrufsrecht adäquat wahrzunehmen. Durch die Unterstreichung der ganzen E-Mail-Adresse ist nicht erkennbar, welches Zeichen das in E-Mail-Adressen nicht zulässige Leerzeichen ersetzen soll. Folge: Der Darlehensvertrag ist widerrufbar. Der Kanzlei liegen zahlreiche weitere nach 10.06.2010 geschlossene Verträge der R+V Lebenversicherung AG vor, die diese fehlerhafte Angabe der E-Mail Adresse beinhalten und die deshalb jedenfalls auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts Wiesbaden auch heute noch widerruflich sind.
[eingefügt am 05.02.2018]
Rüsselsheimer Volksbank eG, Vertrag von 2008
Landgericht Darmstadt,Urteil vom 21.02.2017
Aktenzeichen: 17 O 329/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit der die zweiwöchige Widerrufsfrist mit einer Fußnote versehen war. Danach beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung dem Kreditnehmer mitgeteilt wird. Details im Bericht der Kanzlei zum Verfahren.
Santander Consumer Bank AG, Vertrag vom 20.01.2006, 05.12.2006, 11.05.2009 und 17.08.2010
Landgericht Würzburg, (Anerkenntnis-)Urteil vom 24.02.2016
Aktenzeichen 92 O 2189/12
Klägervertreter: Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte, Würzburg
Besonderheit: Es handelte sich um Ketten-Ratenkreditverträge, bei denen der Kreditnehmer mehrfach den vorherigen mit einem höheren neuen Kreditvertrag ablöst, jeweils unter Vermittlung von teuren Restschuldversicherungsverträgen und unter Berechnung von zusätzlichen Bearbeitungsgebühren. Das Landgericht Würzburg stellt wie von der Bank im Verfahren anerkannt fest, dass die Klägerin nichts mehr an die Bank zurückzahlen muss, sondern außer den Rechtsanwalts- und Gerichtskosten gezahlte Raten und Zinsen hieraus in Höhe von über 20 000 Euro zurück erhält.
Santander Consumer Bank AG, Vertrag vom 11.08.2006
Landgericht Mönchengladbach, (Anerkenntnis-)Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 10 O 201/15
Klägervertreter: KAP Rechtsanwälte, München
Besonderheit: Es handelte sich um einen mit 10,96 Prozent verzinsten Ratenkredit über 20 000 Euro zur Finanzierung einer zweifelhaften Geldanlage. Die Klägerin widerrief den Kreditvertrag, nachdem Sie alle Raten gezahlt hatte. Die Bank muss ihr, nachdem sie die Forderung der Klägerin im Gerichtsverfahren anerkannt hat, 6 241,77 Euro erstatten. Hinzu kommen noch Zinsen.
Santander Consumer Bank AG, Kreditvertrag vom 04.06.2007
Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.03.2012
Aktenzeichen: 322 O 395/10
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es handelte sich um einen Ratenkreditvertrag mit teurer Restschuldversicherung. Nach Widerruf muss der Kläger jetzt nur die Nettodarlehenssumme noch zurückzahlen.
Santander Consumer Bank AG, Kreditvertrag vom 03.06.2008
Vergleich vor dem Landgericht München I
Aktenzeichen: 22 O 6320/13
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Janett Charifzadeh, München
Santander Consumer Bank AG, Kreditvertrag vom 13.08.2011
Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 26.02.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 94 C 343/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es handelte sich um einen Ratenkreditvertrag zur Finanzierung eines Autos mit teurer Restschuldversicherung. Nach Widerruf muss die Bank dem Kläger einen Teil der Versicherungsprämie erstatten.
Santander Consumer Bank AG, Kreditverträge vom 19.03.2012 und 12.10.2012
Amtsgericht Kempten im Allgäu, Urteil vom 30.04.2015
Aktenzeichen: 2 C 1295/14
Klägervertreter: Fachanwaltskanzlei Seehofer, Kempten (Allgäu)
Besonderheit: Es handelte sich um einen Ratenkreditvertrag zur Finanzierung eines Autos, den der Kläger später noch einmal erhöht hatte.
(Bausparkasse) Schwäbisch Hall AG, Vertrag Juli 2007
Vergleich vor dem Landgericht Heilbronn
Aktenzeichen: Ve 6 O 298/15
Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es ging um ein Bauspardarlehen. Im Vergleich erkennt die Bausparkasse den Widerruf der Sache nach an und akzeptiert zur Rückabwicklung die Zahlung gegenüber einer der Restschuld erheblich reduzierten Zahlung. Der Vergleich bringt den Klägern einen Vorteil von rund 30 000 Euro.
(Bausparkasse) Schwäbisch Hall AG, Vertrag aus 2007
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2016
Aktenzeichen: 23 U 183/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Wiesbaden
Besonderheit: Es handelte sich um ein Vorausdarlehen, dass später mit dem Guthaben aus einem Bausparvertrag abgelöst werden sollte. Die Belehrung enthielt die anerkannt fehlerhafte „frühestens“-Formulierung und entsprach nicht dem gesetzlichen Muster. Der Kläger, selbst Rechtsanwalt, hatte das Darlehen widerrufen. Die Bausparkasse wickelte es zurück ab, berücksichtige aber zugunsten des Darlehensnehmers keine Nutzungen. Das Oberlandesgericht verurteilte die Bausparkasse zur Verzinsung der auf das Vorausdarlehen geleisteten Zahlungen. Statt der früher vom Gericht zugesprochenen fünf erhält der Kläger aber entsprechend der jüngeren BGH-Urteile zum Kreditwiderruf nur 2,5 Punkte über dem Basiszinssatz. In erster Instanz hatte das Landgericht Wiesbaden die Ansicht vertreten, dass es nicht „sachgerecht“ erscheine, „dass die Bank für die möglicherweise gezogene Kapitalnutzung aus den an sie zurückgeflossenen Zins- und Tilgungsleistung Zinsen zahlen“ müsse. „Es handelt sich somit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Kapital der Bank“, so das Landgericht weiter. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah jedoch, wie andere Gerichte auch, selbstverständlich einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen. Außerdem sei das Widerrufsrecht auch sieben Jahre nach Vertragsschluss weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Allerdings: Auf den Bausparvertrag erstrecke der Widerruf sich nicht. Der sei kein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, urteilte das Oberlandesgericht. Schließlich diene der Kredit nicht der Finanzierung des Bausparvertrags, sondern soll umgekehrt der Bausparvertrag die Rückzahlung des Kredits finanzieren. Der Kläger hat deshalb nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen der auf den Bausparvertrag geleisteten Zahlungen
(Bausparkasse) Schwäbisch Hall AG, Darlehensvertrag vom 27.05.2008
Vergleich vor dem Landgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 6 O 175/14
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Bettina Wittmann, Passau
(Bausparkasse) Schwäbisch Hall AG, Verträge vom 12.11.2009
Landgericht Cottbus, Urteil vom 08.08.2016
Aktenzeichen: 2 O 327/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Die Widerrufsbelehrung als solche entsprach dem gesetzlichen Muster. Das Begleitschreiben der Bank bei Übersendung des von der Bank bereits unterschriebenen Vertragsformulars war allerdings missverständlich, urteilte das Landgericht Cottbus. Kreditnehmer könnten es so verstehen, dass bereits der Zugang dieses Schreiben den Lauf der Widerrufsfrist auslöst. Details zum Urteil auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei.
SEB-Bank (heute: Santander Consumer Bank), Kreditvertrag vom 21.11.2009
Landgericht Köln, Urteil vom 26.05.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 21 O 361/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte von Moers, Köln
Besonderheit: Die Kläger durften das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht anrufen. Der sei Erfüllungsort für den widerrufenen Darlehensvertrag, urteilte das Gericht. Die Widerrufsbelehrung war falsch, weil die Bank unvollständig über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert hatte. Wegen eines weiteren mit den Klägern am 5.11.2009 geschlossenen Kreditvertrags wies das Gericht die Klage ab. Die Widerrufsbelehrung bei diesem Vertrag hielt das Gericht für wirksam.
Signal Iduna Bauspar AG, Kreditverträge Dezember 2005
Vergleich vor dem Landgericht Hamburg
Aktenzeichen: 310 O 129/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Signal Iduna Bauspar AG, Vertrag vom 06.05.2007
Vergleich vor dem Landgericht Hamburg
Aktenzeichen: 322 O 232/14
Klägervertreter: Justus Rechtsanwälte, Berlin
SKG Bank AG, heute: DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 12.3./19.3.2008
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2015
Aktenzeichen: 1 O 144/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Michael Dorst, Kanzlei Benedikt-Jansen, Frankenberg
Besonderheit: Das Gericht verbietet der Bank, sich auf die Wirksamkeit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu berufen. Beantragt hat es die Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Sie will jetzt auch gegen andere Banken und Sparkassen vorgehen, die den Widerruf rechtswidrig verweigern. Details liefert die test.de-Meldung: Kreditwiderruf: Klagerecht für Verbraucherschützer. Die Bank legte zunächst Berufung ein, nahm die jedoch wieder zurück, nachdem das Oberlandesgericht signalisiert hatte: Es hält das Urteil des Landgerichts für richtig.
SKG Bank AG, heute: DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 09./21.03.2011
Landgericht Berlin, Urteil vom 09.09.2016
Aktenzeichen: 4 O 486/15
Klägerinvertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es ging um einen normalen Immobilienkredit und einen KfW-Vertrag. Bei dem einen Vertrag stand fest, dass die Belehrung nicht richtig ist; die Bank hatte eine an dem bis Juni 2010 geltenden gesetzlichen Muster orientierte Belehrung verwendet. Die zweite Belehrung orientierte sich zwar an dem ab 2010 gültigen Muster, die Bank hatte aber nur ein Postfach und keine ladungsfähige Anschrift angegeben und hatte bei der Darstellung der Widerrufsfolgen Erklärungen zur Berechnung der nach Widerruf noch zu zahlenden Zinsen ergänzt. Deshalb liege keine Verwendung des gesetzlichen Musters vor und könne sich die Bank nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Es sei für Verbraucher nicht erkennbar, welche Pflichtangaben die Bank erfüllen müsse, damit der Lauf der Widerrufsfrist beginnt. Dass dieser Fehler genau so im gesetzlichen Muster enthalten sei, komme der Bank nicht zugute, urteilte Einzelrichterin Marianne Voigt. Wenn sich das durchsetzt, sind zahlreiche ab Juni 2010 geschlossene Kreditverträge der (inzwischen in der Deutsche Kreditbank AG aufgegangenen) SKG Bank AG noch widerruflich; das Widerrufsrecht für solche Verträge ist nicht am 21. Juni 2016 erloschen. Die Abrechnung ist dem Urteil zufolge wie vom BGH vorgegeben vorzunehmen: Der Bank steht die Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen auf die jeweilige Restschuld zu; der Klägerin die Herausgabe ihrer Ratenzahlungen samt Nutzungen darauf in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz. Das gelte auch für das KfW-Darlehen, nachdem die Bank keinen Beweis dafür angeboten habe, dass sie die Zahlungen der Klägerin direkt an die Förderbank weitergeleitet habe. Umgekehrt muss die Klägerin auch für die Zeit nach Widerruf eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das folge aus § 347 BGB. Sie richtet sich allerdings nicht nach dem Vertragszins, sondern nach dem zum Zeitpunkt des Widerrufs marktüblichen Zinssatz aus den Bundesbankstatistiken, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Kreditnehmer das Geld für einen geringeren Zinssatz bekommen hätte. Die Herausgabe nach Widerruf gezahlter Raten der Klägerin richte sich demgegenüber nach Bereicherungsrecht. Marianne Voigt bleibt - soweit ersichtlich bundesweit als einzige Richterin - dabei: Kreditnehmer können ihre Forderung auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe der Kapitalertragssteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag nicht gegen die Forderungen der Bank aufrechnen. Klagen können sie allerdings auf die Herausgabe der Nutzungen; den auf Kapitalertragssteuer entfallenden Teil muss die Bank dann direkt ans Finanzamt abführen. Bericht der Kanzlei zum Fall auf der Homepage der Anwälte.
Sparda-Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag November 2002 / September 2003
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.06.2016
Aktenzeichen: 29 O 205/16
nicht rechtskräftig
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag Oktober aus 2008 und aus Juni 2010
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.02.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 21 O 182/15
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Kreditvertrag vom 26.02./01.03.2003
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 09.04.2015
Aktenzeichen: 12 O 293/14
Klägervertreter: Imbach & Kollegen Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Der Kläger hatte den Vertrag erst über zehn Jahre nach Abschluss und mehrere Monate nach Ablösung des Vertrags widerrufen. Er forderte auf Grundlage der herkömmlichen Berechnung der Rückabwicklung die Herausgabe von Nutzungen in Höhe von rund 35 000 Euro. Das Gericht berechnete die Rückabwicklung jedoch nach der Methode Winneke und verurteilte die Bank zur Herausgabe von Nutzungen in Höhe von nur 24 392,83 Euro. O-Ton Landgericht Stuttgart: „Eine Begründung, weshalb die Bank auch zur Herausgabe von Nutzungen aus dem Tilgungsanteil der Darlehensraten, der ihr unabhängig von der Wirksamkeit des Darlehensvertrags sowieso zusteht, verpflichtet sein soll, findet sich in den vom Kläger zitierten und von der Kammer zur Kenntnis genommen Urteilen nicht.“ Allerdings stehen dem Kläger Herausgabe von Nutzungen auf den Zinsanteil in den Raten in Höhe von 5 und nicht bloß 2,5 über dem Basiszinssatz zu. Begründung kurz und bündig: „Verzugszinsen und Nutzungsersatz sind nicht vergleichbar, da es sich bei Verzugszinsen um pauschalierten Schadensersatz handelt.“ Eine Absage erteilt das Gericht auch an den Einwand der Bank, Nutzungen nur in Höhe ihrer Marge herausgeben zu müssen. Der bei Vertragsabschluss kalkulierte Gewinn der Bank sage nichts darüber aus, wie die Bank die Zinszahlungen des Klägers reinvestiert und wie viel sie damit erwirtschaftet, argumentierten die Richter der 12. Kammer des Stuttgarter Landgerichts. Interessant noch: Das Widerrufsrecht für einen anderen Kreditvertrag des Klägers hielt das Landgericht Stuttgart für verwirkt. Der Kredit war bereits mehr als zehn Jahre vor dem Widerruf getilgt worden und die Bank hatte die Unterlagen nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet. In der Konstellation trete Verwirkung ein, auch wenn der Kläger der Bank mit seinem Verhalten sonst keinen Anlass dafür gegeben hat, darauf zu vertrauen, dass er den Vertrag jetzt nicht mehr widerrufen werde.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 26.01.2006
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017
Aktenzeichen: 12 O 374/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn. Das Landgericht stellte fest, dass die Leistungspflichten aus dem Kreditvertrag erloschen sind und der Kläger nur noch einen bestimmten Betrag an die Bank zahlen muss. Dass der Widerruf wenige Tage nach Prolongation des Kredits kam, begründe keine Verwirkung, urteilte das Landgericht Stuttgart. Die Bank konnte sich auch angesichts der Prolongation nicht darauf verlassen, dass kein Widerruf mehr kommt. Die Rückabwicklung nahm das Gericht nach den Ansagen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vor. Allerdings: Für die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung gestand das Gericht der Bank eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes zu, ohne das auch nur zu begründen. Der Kläger dagegen habe keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen für nach Zugang des Widerrufs gezahlte Raten. Er habe mit dem Antrag, den Saldo aller wechselseitigen Leistungen festzustellen konkludent die Aufrechnung erklärt. O-Ton Gericht: „Damit entfällt rückwirkend jeder Nutzungsanspruch für diese Zahlungen.“ test.de hält die Abwicklung der nach Zugang der Widerrufserklärung erfolgten Ratenzahlungen für falsch. Sie sind ungerechtfertigte Bereicherung und als solche samt Nutzungen herauszugeben. Der Kreditnehmer hat der Bank nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Das sind, wenn er zur Refinanzierung des Widerrufssaldos einen Kredit hätte aufnehmen müssen, die für diesen Kredit ersparten Zinsen oder der Guthabenzins, soweit er das für die Rückabwicklung erforderliche Geld bereit liegen hatte. Ebenso falsch ist nach Auffassung von test.de die Ansicht, wonach bei Aufrechnung gezogene Nutzungen nachträglich wegfallen. Das gilt ohnehin selbstverständlich, wenn zunächst Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen und erst dann die übrigen Forderungen zur Aufrechnung gestellt werden. Es muss aber auch ohne differenzierte Aufrechnung gelten. Und wenn durch die Aufrechnung schon Nutzungen wegfallen, dann muss das auch für die an die Bank herauszugebenden Nutzungen gelten.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Verträge vom 07.03. und 08.03.2006
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.03.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 12 O 267/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Das Landgericht Stuttgart hält die Rückabwicklung nach der Methode Winneke für richtig. So formuliert es, wie die Rückabwicklung vorzunehmen ist: „In der Folge des Widerrufs hat der Kläger (= Kreditnehmer, Anm. d. Red.) (...) die zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offene Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Weiter hat der Kläger der Bank einen Wertersatz für die Nutzungsmöglichkeit der Darlehenssumme zu zahlen (...). Der Kläger seinerseits erhält alle gezahlten Zinsen zurück (...). Weiter erhält der Kläger aus dem Zinsanteil der Raten von der Beklagten (= Bank, Anm. d. Red.) einen Nutzungsersatz.“ Weitere Details zum Urteil auf der Kanzlei-Seite.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 04.05.2006
Vergleich vor dem Landgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 25 O 28/15
Klägervertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Darlehensvertrag vom 20.05.2006
Vergleich vor dem Landgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 8 O 340/14
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwaltspartnerschaft, Stuttgart
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 30.05.2007
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.01.2015
Aktenzeichen: 14 O 418/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 01.09.2015
Aktenzeichen: 6 U 29/15
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.16
Aktenzeichen: XI ZR 437/15
Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Bank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie zur Erstattung von Bearbeitungsgebühren in Höhe von 300 Euro. Insgesamt muss die Bank 18 936,99 Euro an die Kläger zahlen. Hinzu kommen Verzugszinsen seit dem 18.2.2013. Die Berufung der Bank wies das Oberlandesgericht zurück. Auch die erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Bank wiesen die Oberlandesrichter ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank hin hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Revision wegen der Klage zugelassen. Die Abweisung der Widerklage dagegen ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig. Wie üblich begründet der BGH die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Einen Verhandlungstermin gibt es noch nicht. Bemerkenswert: Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde fiel just an dem Tag, an dem der Bundesgerichtshof eigentlich einen anderen Fall verhandeln wollte. Die Verhandlung fiel aus, weil Bank und Kläger sich in letzter Minute auf einen Vergleich einigten. Beklagte war auch dort die Sparda Bank Baden-Württemberg und Klägervertreter Mayer & Mayer Rechtsanwälte aus Freiburg.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 05./10.03.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.04.2016
Aktenzeichen: 21 O 98/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Sparda Baden-Württemberg: Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Bank muss die Kosten des Verfahrens dennoch vollständig tragen. Entscheidende Fehler in der Widerrufsbelehrung: Die Bank nannte sowohl die normale zwei Wochen- als auch die Monatsfrist für den Fall, dass Kreditnehmer erst nach Vertragsschluss belehrt werden. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei für Verbraucher nicht zuverlässig feststellbar und die Belehrung damit nicht eindeutig. Außerdem werde nicht deutlich, dass die Frist erst beginnt, wenn Verbraucher ihre Vertragserklärung erhalten. Die Bank sei aber nach Widerruf nicht in Annahmeverzug geraten. Die Kläger hätten den Ausgleich des Widerrufssaldos von Bedingungen abhängig gemacht. Der Gericht überging, dass Kreditnehmer dafür die Erfüllung ihrer Pflicht zum Ausgleich des Widerrufssaldos wissen müssen, welche Nutzungen die Bank aus ihren Zahlungen gezogen hat. Ohne diese Information können sie nur auf der Grundlage von Vermutungen abrechnen.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Darlehensverträge vom 15.04. und 25.06.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.05.2015
Aktenzeichen: 25 O 221/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 01.12.2015
Aktenzeichen: 6 U 107/15
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2017
Aktenzeichen: XI ZR 586/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, Stuttgart
Besonderheit: Es ging um Kreditverträge mit inzwischen weithin anerkannt falschen Widerrufsbelehrungen. Streitig waren am Ende nur noch prozessuale Fragen. Die Instanzgerichte hatten festgestellt, dass der Kläger nach Zugang des Widerrufs bei der Bank keine vertraglichen Leistungen mehr erbringen muss. Das bestätigte der Bundesgerichtshof. Der Sache nach sei es dem Kläger um die negative Feststellung gegangen, dass er die vertraglichen vereinbarten Raten nicht mehr weiter zahlen muss. Diese Feststellung zu beantragen, sei zulässig. Demgegenüber darf der Kläger nicht ohne Weiteres feststellen lassen, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Kläger im Zuge der Rückabwicklung noch Forderungen zustehen und er deshalb Leistungsklage erheben kann. Auswirkungen hat das vor allem auf den Streitwert. Er liegt beim Streit um die Feststellung, dass der Kreditnehmer keine Raten mehr zahlen muss, höchstens bei der Summe der noch zu zahlenden Raten. Obergrenze ist nach den Regelungen der Zivilprozessordnung der im Laufe von dreieinhalb Jahren insgesamt zu zahlende Betrag.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag von April 2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016
Aktenzeichen: 21 O 345/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Sparda Baden-Württemberg: Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Bank muss die Kosten des Verfahrens dennoch vollständig tragen. Entscheidende Fehler in der Widerrufsbelehrung: Die Bank nannte sowohl die normale zwei Wochen- als auch die Monatsfrist für den Fall, dass Kreditnehmer erst nach Vertragsschluss belehrt werden. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei für Verbraucher nicht zuverlässig feststellbar und die Belehrung damit nicht eindeutig. Außerdem werde nicht deutlich, dass die Frist erst beginnt, wenn Verbraucher ihre Vertragserklärung erhalten. Die Bank sei aber nach Widerruf nicht in Annahmeverzug geraten. Die Kläger hätten den Ausgleich des Widerrufssaldos von Bedingungen abhängig gemacht. Der Gericht überging, dass Kreditnehmer dafür die Erfüllung ihrer Pflicht zum Ausgleich des Widerrufssaldos wissen müssen, welche Nutzungen die Bank aus ihren Zahlungen gezogen hat. Ohne diese Information können sie nur auf der Grundlage von Vermutungen abrechnen.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Kreditvertrag vom 30.05.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.05.2015
Aktenzeichen: 12 O 417/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 03./10.06.2008
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.06.2016
Aktenzeichen: 29 O 217/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwaltspartnerschaft, Stuttgart
Besonderheit: Der Kreditnehmer hatte den Vertrag in einer Filiale der Bank abgeschlossen. Laut Belehrung sollte die Widerrufsfrist zwei Wochen oder einen Monat betragen, je nachdem, ob der Kreditnehmer vor oder nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Das ist auch bei Vertragsschluss in der Bank nicht korrekt, urteilte das Landgericht Stuttgart. Es sei bloßer Zufall, ob erst die Unterschriften unter den Vertrag erfolgen und die Ausfertigungen ausgetauscht werden oder erst der Bankmitarbeiter die Widerrufsbelehrung und die übrigen Vertragsunterlagen übergibt. Oft wird der Kunde sich im Nachhinein gar nicht daran erinnern können, in welcher Reihenfolge die Schritte geschahen. Er kann deshalb nicht ermitteln, welche Frist für ihn gilt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion kann die Bank sich nicht berufen, weil sie den Mustertext nicht unverändert übernommen hatte. Der Kläger hatte den Kredit im September 2015 abgelöst und im Dezember 2015 widerrufen. Als die Bank die Rückabwicklung verweigerte, schaltete er Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte ein. Die erhoben Klage und beantragten die Herausgabe der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8 919,63 Euro sowie Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz, 4 536,82 Euro, sowie die Übernahme ihrer Kosten für außergerichtliche Tätigkeit. Das Gericht verurteilte die Bank zur Herausgabe der Vorfälligkeitsentschädigung und von Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz, 2 195,98 Euro, sowie der Übernahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltshonorare. Von den Kosten des Verfahrens muss der Kreditnehmer 17 und die Bank 83 Prozent tragen. Auf einen Feststellungsantrag verzichteten Borst & Andjelkovic. Der Streitwert lag deshalb nur bei 13 456,55 Euro und die Kosten des Verfahrens bei 4 796,10 Euro. Unter dem Strich bringt der Kreditwiderruf dem Kläger also genau 10 592,12 Euro, wenn das Urteil des Landgerichts rechtskräftig wird. test.de hält das nach den Urteilen des Bundesgerichtshof vom 12.07.2016, Aktenzeichen: XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15 für sehr wahrscheinlich.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Verträge vom 01.09.2008 und 17.03.2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.02.2015
Aktenzeichen: 8 O 278/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015
Aktenzeichen: 6 U 41/15
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016
Aktenzeichen: XI ZR 366/15
Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hatte in der Widerrufsbelehrung zwei unterschiedliche Fristen genannt und nach Auffassung von Land- und Oberlandesgericht nicht genau genug erklärt, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Fristen jeweils gelten. Außerdem sei das Widerrufsrecht auch viele Jahre nach Vertragsschluss weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidenden Rechtsfragen zugelassen. In dem Beschluss macht er klare Ansagen zum Streitwert. In der Sache wollte der BGH den Fall am Dienstag, 24. Mai, 9 Uhr verhandeln. Unmittelbar vor der Verhandlung allerdings einigten sich die Parteien und erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der BGH sagte den Termin daraufhin ab. Details über die Einigung wurden nicht bekannt; vermutlich haben die Parteien sich verpflichtet, die Vereinbarung geheim zu halten.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Kreditvertrag vom 29.10./05.11.2008
Landgericht Konstanz, Urteil vom 11.06.2015
Aktenzeichen: B 3 O 259/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Eine der drei für das Urteil verantwortlichen Richterinnen ist Sandra Schmieder. Die war zuletzt wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bankensenat des Bundesgerichtshofs und hatte mit einem langen Aufsatz zur Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren für Aufsehen gesorgt. Er erschien, kurz nachdem die Sparkasse Chemnitz die Revision gegen ein Kreditgebühren-Verbot kurz vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen und so ein BGH-Urteil verhindert hatte.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 23./29.01.2009
Landgericht Ellwangen, Urteil vom 29.04.2016
Aktenzeichen: 3 O 188/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Sparda Baden-Württemberg: Das Landgericht Ellwangen stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt, und das sich die Bank im Annahmeverzug befindet. Außerdem verurteilte es die Bank zur Zustimmung zur Löschung der Grundschuld und zur Herausgabe aller nach Widerruf gezahlten Raten zuzüglich Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz. Außerdem muss die Bank alle Kosten des Verfahrens tragen. Entscheidende Fehler in der Widerrufsbelehrung: Es wurde nicht deutlich, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Kreditnehmer ein Exemplar ihrer Vertragserklärung erhalten. Die Formulierung „...nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses...“ lässt nicht erkennen, dass die Frist frühestens am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt. Zur Feststellung des Annahmeverzugs genügte dem Gericht das Angebot der Kläger, die Restschuld zum Zeitpunkt des Widerrufs Zug um Zug gegen Freigabe der Sicherheit auszugleichen. Die Bank hatte deshalb keinen Anspruch auf Zinsen für die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung. Außerdem war sie zur Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu verurteilen, ohne dass dies vom Ausgleich des Widerrufssaldos abhängt. Die nach Widerruf gezahlten Raten hat die Bank als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben und muss zusätzlich Nutzungen dieses Geldes in Höhe von 5 Punkten über dem Basissatz herausgeben.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 28.03.2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.01.2016
Aktenzeichen: 14 O 317/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Borst & Andjelkovic Rechtsanwälte, Stuttgart
Besonderheit: Fast voller Erfolg einer Kreditwiderrufsklage gegen die Sparda Baden-Württemberg: Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Kredit sich durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nicht mehr zu zahlen haben, als sich bei Rückabwicklung nach BGH-Vorgaben bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt. Außerdem muss die Bank die für außergerichtliche Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte fälligen Gebühren ausgleichen. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Die Kläger müssen 10 Prozent der Verfahrenskosten tragen, die Bank 90. Entscheidender Fehler in der Widerrufsbelehrung: Die Bank nannte sowohl die normale zwei Wochen- als auch die Monatsfrist für den Fall, dass Kreditnehmer erst nach Vertragsschluss belehrt werden. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei jedenfalls nach mehrfachem Verschicken der Vertragsunterlagen und noch einer Prüfung der Unterschriften für Verbraucher nicht zuverlässig feststellbar und die Belehrung damit nicht eindeutig. Die Bank sei aber nicht in Annahmeverzug geraten. Die Kläger hätten den Ausgleich des Widerrufssaldos von der Abrechnung der Bank abhängig gemacht. Sie hätten aber keinen Anspruch auf eine solche Abrechnung, sondern müssten selbst ermitteln, was sie nach Widerruf noch zu zahlen haben, meint das Landgericht Stuttgart. Es überging dabei allerdings, dass Kreditnehmer dafür wissen müssen, welche Nutzungen die Bank aus ihren Zahlungen gezogen hat. Ohne diese Information können sie nur auf der Grundlage von Vermutungen abrechnen.
Sparda-Bank Baden-Württemberg eG, Kreditvertrag vom 10.07.2009
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 18.09.2014 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 2 O 21/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Sparda-Bank Baden-Württemberg eG, Kreditvertrag vom 22.07.2009
Landgericht Konstanz, Urteil vom 23.12.2014
Aktenzeichen: Me 4 O 154/14 (nicht rechtskräftig)
Berufung: Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 9 U 18/15 *
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Darlehensverträge vom 29.10.2008
Landgericht Konstanz, Urteil vom 11.06.2015
Aktenzeichen: B 3 O 259/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Sparda-Bank Baden-Württemberg eG, Kreditvertrag September 2009
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.01.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 21 O 24/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Darlehensvertrag wirksam durch Widerruf beendet wurde und verurteilte den Bank dazu, den Klägern eine Abrechnung zu erteilen.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 03./08.03.2010
Amtsgericht Stuttgart, Urteilsdatum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 11 C 490/14
Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Bank hatte auf den Widerruf hin die Vorfälligkeitsentschädigung bereits außergerichtlich erstattet sowie die Anwaltskosten bezahlt. Der Kreditnehmer klagte noch auf Herausgabe der Nutzungen. Das Amtsgericht sprach ihm 5 Punkte über dem Basiszinssatz auf die Ratenzahlungen zu.
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Vertrag vom 12.07./26.07.2010
Vergleich vor dem Landgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 25 O 147/15
Klägervertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen
Sparda-Bank Berlin eG, Vertrag vom 14.08.2009
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.04.2016
Aktenzeichen: 4 U 316/15 (nicht rechtskräftig)
Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.02.2019
Aktenzeichen: 4 U 85/16
Klägervertreter: mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Die Kreditnehmer hatte den Vertrag mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Dezember 2014 widerrufen. Im Februar 2015 lösten sie den Kredit ab. Die Bank forderte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 26 385,22 Euro. Die zahlte der Kreditnehmer unter Vorbehalt und klagte später auf Erstattung. Zu recht, urteilten das Land- und das Kammergericht in Berlin. Entscheidender Fehler in der Widerrufsbelehrung: Der Widerruf sei „innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)“ möglich, je nachdem, ob die Widerrufsbelehrung vor oder nach Vertragsschluss erteilt worden sei. Dies zu prüfen, dürfe die Bank nicht dem Kunden überlassen. Außerdem sei die Fußnote zur Erläuterung der beiden verschiedenen Fristen so klein geschrieben, dass Leser ihr kaum hätten Bedeutung zumessen können.
Die Bank muss jetzt die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen. Auch 5 000 Euro Bereitsstellungszinsen sind zu erstatten. Schließlich erhält der Kreditnehmer noch rund 6 500 Euro Zinsen. Die Bank muss ihm fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zahlen. Weitere Einzelheiten zum Verfahren in der Pressemitteilung der Kanzlei.
[eingetragen am 11.03.2019 ergänzt am 12.03.2019]
Sparda-Bank Hamburg eG, Kreditvertrag vom 25.08.2008
Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2015
Aktenzeichen: 325 O 299/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Andreas Will, Hamburg
Besonderheit: Das Landgericht Hamburg entschied sehr schnell über die nur auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs gerichtete Klage. Klageerhebung war Anfang Oktober, bereits Ende November die mündliche Verhandlung und Ende Januar die Urteilsverkündung. Das Landgericht Hamburg urteilte: Die Widerrufsbelehrung war in mehreren Punkten fehlerhaft. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt, noch handele der Kläger treuwidrig, entschieden die Richter der Zivilkammer 25. Als Streitwert setzten sie weder den Darlehensbetrag noch die Restschuld, sondern nur den mit dem Widerruf und der Rückabwicklung verbundenen Vorteil (berechnet mit dem Finanztest-Excel-Arbeitsblatt Kreditwiderruf) für den Kläger an. Statt bei 450 000 Euro lag der Streitwert daher bei rund 30 000 Euro. Die Sparda-Bank Hamburg hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Sparda-Bank Hamburg eG, Kreditvertrag vom 17.06.2009
Landgericht Hamburg, Vergleich v. 27.01.2016
Aktenzeichen: 308 O 129/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Albert Krölls
Besonderheit: Der als Präsenzgeschäft abgeschlossene Darlehensvertrag enthielt sowohl die Klausel „Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen – ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und – die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden“ als auch einen doppelten Fristenlauf „innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)“ mit Fußnotenerläuterung.
Sparda-Bank Berlin eG, Vertrag von September 2009
Landgericht Berlin, Urteil vom 22.09.2016
Aktenzeichen: 10 O 308/15 (nicht rechtskräftig)
anhängig am Kammergericht,
Aktenzeichen: 4 U 172/16
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Sparda-Bank Berlin eG, Vertrag von Januar 2012
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2019
Aktenzeichen: XI ZR 331/17
Klägervertreter: vermittelt von Interessengemeinschaft Widerruf
Besonderheit: Nachdem sowohl die 10. Kammer des Landgerichts in Berlin als auch der 24. Senat des Kammergerichts die Kreditwiderrufsklage abgewiesen haben, macht der XI. Senat des Bundesgerichtshofs kurzen Prozess: Die Sparda-Bank hat falsch über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. In den Unterlagen der Bank hieß es: „Die Frist (...) beginnt (...) erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (...) erfüllt hat.“ Das gilt jedoch nur für rein elektronisch abgewickelte Geschäfte wie einen Einkauf in einem Online-Shop. So bald wie bei Immobilienkrediten eine Vertragsurkunde zu unterschreiben ist, gilt die Regelung nicht. Dabei hatte das Kammergericht in Berlin nicht einmal die Revision zugelassen. Das holte der BGH auf die Beschwerde der Kläger hin nach. Das Gericht habe ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Kammergericht muss den Fall jetzt neu aufrollen. Mehr zum Fall im Bericht auf der Homepage der IG Widerruf.
[eingefügt am 29.07.2019]
Sparda-Bank Hannover eG, Vertrag vom 22./27.05.2003
Landgericht Bremen, Urteil vom 17.02.2017
Aktenzeichen: 2 O 1361/14
Klägervertreter: Kanzlei Kaufmann, Bremen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit anerkannt falscher Belehrung, wonach die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt. Das Landgericht verurteilte die Bank auch dazu, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers auszugleichen. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung und die Ablehnung der Rückabwicklung auf den Widerruf des Klägers hin stelle eine nebenvertragliche Pflichtverletzung dar. Mit Erfüllung dieser Nebenpflicht sei die Bank in Verzug geraten. Der Bankkunde durfte daraufhin auf Kosten der Bank einen Rechtsanwalt beauftragen. Rechtsanwalt Malte Daniel Günther von der Kanzlei Kaufmann hält das richtig; er hofft, die Argumentation setzt sich durch.
Sparda-Bank Hannover eG, Verträge vom 18.04.2005 und 05.06.2009
Landgericht Hannover, Urteil vom 12.03.2015
Aktenzeichen: 3 O 287/14
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Sparda-Bank Hannover eG, Darlehensvertrag vom 09.12.2005
Vergleich vor dem Landgericht Bremen
Aktenzeichen: 2– O– 698/15
Klägervertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen, München
Sparda-Bank Hannover eG, Darlehensvertrag vom 04.02.2009
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.09.2013
Aktenzeichen: I-5 W 75/13
Klägervertreter: Wittum Jaeschke Hansen & Partner, Obernkirchen
Besonderheit: Das Gericht gewährt dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage. Die Bank wollte aus der Grundschuldurkunde gegen den Kläger vollstrecken, obwohl der den Kreditvertrag widerrufen hatte.
Sparda-Bank Hannover eG, Darlehensvertrag von nach 10.06.2010
Oberlandesgericht Celle, (Hinweis-)Beschluss vom 11.05.2016
Aktenzeichen: 3 U 44/16
Klägervertreter: Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Gut für den Kläger und andere Verbraucher: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle dürften die Belehrungen zu vielen nach dem 10.06.2010 abgeschlossenen Darlehensverträgen fehlerhaft sein. Im Hinweisbeschluss heißt es wörtlich: „Der Senat hält die Belehrung über den Fristbeginn im Hinblick auf die nur beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben und den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB (...) für nicht hinreichend deutlich.“ Eine solche beispielhafte Aufzählung findet sich in jeder Widerrufsbelehrung, die nach dem 10. Juni 2010 erteilt wurde. Die kritische Formulierung lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Genau dieser Satz findet sich auch in der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung. Da jedoch viele Banken dieses Muster nicht eins-zu-eins übernommen haben, gilt die Belehrung oft trotzdem nicht als richtig. Noch zu beachten: Nach dem 10. Juni 2010 geschlossene Verträge bleiben auch über den 21. Juni 2016 hinaus widerruflich. Nur für vorher abgeschlossene Verträge erlischt das Widerrufsrecht an diesem Tag. Ebenfalls verbraucherfreundlich: Laut Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle hat die Sparda Bank Nutzungen der Ratenzahlungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben.
Sparda-Bank Hessen eG, Vertrag von 30.05.2008
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2016
Aktenzeichen: 17 U 6/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Frankfurt befasst sich sehr genau mit der bei Genossenschaftsbanken häufig verwendeten Formulierung in der Widerrufsbelehrung „...zwei Wochen (1 Monat)...“. Es sieht sie – im Gegensatz zum Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte – als nicht ausreichend deutlich an. Der Darlehensnehmer könne nicht entscheiden, welche der beiden Fristen für ihn gelte. Daran ändere auch die angefügte Fußnote „Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“ nichts. Dass die Oberlandesgerichte in Köln und Düsseldorf das anders gesehen hatten, hält das Oberlandesgericht Frankfurt/Main für falsch; es ließ aber die Revision zu, so dass die Bank die Rechtsauffassung in Karlsruhe überprüfen lassen kann. Details zum Urteil im Blog des Klägeranwalt.
Sparda-Bank Hessen eG, Vertrag von 20.02.2010
Landgericht Gießen, Urteil vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 3 O 175/15
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2016
Aktenzeichen: 19 U 192/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
Besonderheit: Die Bank hatte eine Belehrung verwendet, wonach die Widerrufsfrist unter Umständen zu laufen beginnt, sobald Verbraucher „eine Abschrift (...) des Vertragsantrags“ erhalten. Das ermögliche Verbrauchern nicht, den Fristbeginn eindeutig zu bestimmen, urteilte das Landgericht Gießen; Verbraucher könnten nicht erkennen, dass es auf die von Verbrauchern abgegebene Vertragserklärung und nicht etwa auf den Erhalt von der Bank übermittelter Unterlagen ankommt. Maßgeblich sei allein die objektiv falsche Belehrung, heißt es in der Urteilsbegründung unter Berufung auf ältere Urteile des Bundesgerichtshofs. Da die Kläger den Vertrag in einer Filiale der Bank unterzeichnet hatten, war im konkreten Fall kein Missverständnis möglich und hätten die Kläger aufgrund der abstrakt falschen Belehrung den Beginn ihrer Widerrufsfrist im konkreten Fall korrekt erkennen können. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Verurteilung der Bank. Insbesondere sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt, urteilte der Senat, der bisher zahlreiche Kreditwiderrufsklagen wegen Verwirkung und Rechtsmissbrauch hatte scheitern lassen, unter Berufung auf die Urteile des Bundesgerichtshofs von 12.07.2016. Die Kläger hatten nur die Feststellung beantragt, dass der Kreditvertrag durch den Widerruf unwirksam geworden ist. Wie er rückabzuwickeln ist, war nicht Thema. Die Bank hat darauf verzichtet, den Bundesgerichtshof anzurufen. Die Verurteilung ist rechtskräftig.
Sparda-Bank München eG, Vertrag Juli 2008
Landgericht München I, Urteil vom 10.08.2015
Aktenzeichen: 35 O 53/15 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 23.11.2015
Aktenzeichen: 5 U 3420/15
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Sparda-Bank München eG, Vertrag 14.07.2009
Oberlandesgericht München, Hinweisverfügung vom 15.12.2015
Aktenzeichen: 17 U 4386/16
Klägervertreter: Tietze Tsioupas & Partner Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, obwohl zahlreiche Gerichte die auch beim umstrittenen Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung als falsch beurteilt hatten. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Belehrung das naheliegende Missverständnis, dass die Widerrufsfrist schon mit Erhalt der Unterlagen von der Bank beginnt, nicht deutlich genug ausschließe und auch sonst kein Einwand der Bank gegen den Widerruf Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht empfiehlt dringend, einen Vergleich zu schließen und macht recht verbraucherfreundliche Vorschläge. Mehr zum Fall bei der IG Widerruf.
Sparda Bank Münster eG, Vertrag vom 08.08.2006
Landgericht Münster, Urteil vom 07.04.2017
Aktenzeichen: 14 O 506/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Das Gericht hat den Widerruf und den von Bankkontakt errechneten Nutzungsersatz mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vollumfänglich anerkannt. Die Alternativberechnung mit fünf Punkten über Basiszins respektive in Höhe der tatsächlichen Eigenkapitalverzinsung sowie der Versuch der Bank, eine niedrigere Nutzung nachzuweisen wurden abgelehnt. Das Gericht hatte offenbar keine Lust, die hier von beiden Seiten sehr dezidiert vorgetragenen Argumente aufzugreifen und eine richtungsweisende Entscheidung vorzubereiten. Der Antrag auf Feststellung des rechtswirksamen Widerrufs sowie des Annahmeverzugs wurden abgewiesen, so dass der Kreditwiderruf zwar der Sache nach Erfolg hatte, aber der Kreditnehmer einen hohen Anteil der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bankkontakt beabsichtigt deshalb, in Berufung zu gehen.
Sparda-Bank Nürnberg eG, Verträge vom 03.04.2003 und 18.11.2010
Landgericht Nürnberg, Urteil vom 04.08.2015
Aktenzeichen: 10 O 9199/14
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016
Aktenzeichen: 14 U 1780/15 (nicht rechtskräftig, die Revision ist eingelegt)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg
Besonderheit: Das Landgericht hielt die Belehrungen der Sparda zu den beiden Verträgen zu falsch. Die erste Belehrung nannte eine zwei- und eine vier Wochen-Frist, je nachdem, wann Vertragsschluss und Belehrung erfolgt sind. Das weiche von der gesetzlichen Musterbelehrung ab und ermögliche es Verbrauchern nicht, die Frist eindeutig zu bestimmen, urteilte das Landgericht. Die zweite Belehrung war gemessen am gesetzlichen Muster optisch nicht deutlich genug hervorgehoben, fanden die Richter. Das Oberlandesgericht monierte auf die Berufung der Bank hin: „Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird – von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen – nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt.“ Das Landgericht stellte fest, dass die Verträge durch den Widerruf gegenstandslos sind. Außerdem verurteilte es die Bank, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus den von den Klägern erhaltenen Beträgen gezogen hat. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Verurteilung. Wegen drei weiterer Verträge vom 30.01.2007 und am 12.05.2008 hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch das bestätigte das Oberlandesgericht. Diese Belehrungen seien jedenfalls bei Vertragsschluss in einer Filiale korrekt, befanden die Richter in Nürnberg, obwohl viele andere Gerichte sie bereits beanstandet hatten. Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei. Mit dem Fall befasst sich jetzt noch der Bundesgerichtshof. Sowohl die Kläger als auch die Bank haben Revision eingelegt. Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 446/16
Sparda-Bank Nürnberg eG, Vertrag aus März 2014
Amtsgericht Nürnberg, (Anerkenntnis-)Urteil vom 05.02.2019
Aktenzeichen: 23 C 8681/18
Verbrauchervertreter: Schieder und Partner Rechtsanwälte, Nürnberg
Besonderheit: Die Sparda Bank Nürnberg eG hatte es in ihrer Widerrufsinformation versäumt, darüber zu belehren, wann überhaupt die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Die Bank verwendete den gesetzlichen Mustertext für die Widerrufsbelehrung. Der Satz „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“, fehlte allerdings gänzlich. Die Bank sah deshalb offenbar keine Möglichkeit, sich mit Aussicht auf Erfolg gegen die Klage zu verteidigen und erkannte sie vollumfänglich an. Sie verwendete ein Formular vom DG-Verlag der Genossenschaftsbanken. Vermutlich haben es bundesweit zahlreiche Genossenschaftsbanken verwendet. Kunden von Genossenschaftsbanken mit einem solchen Vertrag haben jetzt gute Aussichten, ihn zu widerrufen und so von den gesunkenen Zinsen zu profitieren.
[eingefügt am 04.03.2019]
Sparda-Bank Südwest eG, Darlehensvertrag aus Juni 2004
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 04.11.2016
Aktenzeichen: 1 O 168/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung mit der Formulierung: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat“ nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Die Darstellung alternativer Fristen verwirre den durchschnittlichen Verbraucher. Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Darüber hinaus sei die Ausübung des Widerrufs nicht rechtsmissbräuchlich. Ebenso wurde der Einwand der Verwirkung abgelehnt.
Sparda Bank Südwest eG, Verträge vom 19.02.2008
Landgericht Mainz, Urteil vom 23.01.2017
Aktenzeichen 5 O 242/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Andreas Schwering, Hannover
Besonderheit: Es ging um zwei Kreditverträge, einen davon von der KfW gefördert. Das Landgericht hielt die Widerrufsbelehrung jeweils für falsch, weil danach die Frist für den Widerruf zwar einen Tag nach Erhalt aller wichtigen Vertragsinformationen, aber „nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ beginnt. Das ist aus Sicht der Richter irreführend, weil die Frist, auch wenn der Vertragsschluss als letztes erfolgt und daher das der entscheidende Zeitpunkt ist, erst am Tag danach beginnt. Außerdem werden Verbraucher in diesem Fall in der Regel gar nicht erkennen können, wann die Frist genau beginnt. Der Vertragsschluss erfolgt mit Zugang der Annahmeerklärung des Kreditnehmers bei der Bank. Wann das ist, können Verbraucher unter normalen Umständen nicht wissen. Das Gericht stellte fest, dass bei Verträge sich durch den Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Außerdem muss die Bank das Honorare des Klägeranwalts für außergerichtliche Tätigkeit übernehmen.
Sparda-Bank Südwest AG, Vertrag von 2008
Landgericht Mainz, Urteil vom 06.03.2017
Aktenzeichen: 5 O 210/16
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit fehlerhafter Fußnote. Die Klägerin hatte die mit dem Kredit finanzierte Eigentumswohnung im April 2013 verkauft und den Kredit gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst. 2015 widerrief sie den Vertrag. Gleichwohl war der Widerruf weder verwirkt, noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt, entschied das Landgericht Mainz. Die Bank muss die Vorfälligkeitsentschädigung herausgeben. Weitere Details im Bericht der Kanzlei.
Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Juli 2010
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015
Aktenzeichen: 1 O 100/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der Darlehensvertrag wurde nach der zum 11.06.2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderung geschlossen. Die Widerrufsinformation war optisch nicht hervorgehoben und enthielt die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Während das Landgericht die Widerrufsbelehrung aufgrund mangelnder grafischer Hervorhebung als fehlerhaft angesehen hat, hat das Saarländische Oberlandesgericht in seiner öffentlichen Sitzung vom 07.04.2016 (Aktenzeichen: 4 U 17/15) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 verwiesen. Danach ist eine optische Hervorhebung nur erforderlich, soweit sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen will. Allerdings hatte der Senat erhebliche inhaltliche Bedenken hinsichtlich der Widerrufsinformation, da die Klausel den Fristbeginn nicht klar beschreibe, soweit nicht alle Pflichtangaben in der entsprechenden Klammer enthalten seien und zudem die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe genannt werde, obwohl sie keine Pflichtangabe ist. Aufgrund dieser Einschätzung des Gerichts nahm die Sparda-Bank ihre Berufung gegen die Verurteilung durchs Landgericht in der Verhandlung zurück. Somit ist das Urteil des Landgerichts Saarbrücken jetzt rechtskräftig.
Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Januar 2010
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 1 O 187/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die beklagte Sparda-Bank Südwest wurde erstinstanzlich zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken habe der Zusatz „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ keine klarstellende Funktion, dem rechtsunkundigen Verbraucher werde hierdurch die Subsumtion des Zustandekommens des Vertrages überlassen, eine solche könne aber nicht von ihm erwartet werden.
Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Januar 2011
Landgerichts Saarbrücken, Urteil vom 06.05.2016
Aktenzeichen: 1 O 247/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht Saarbrücken hielt Widerrufsinformation im Vertragsformular hinsichtlich des Fristbeginns für nicht ordnungsgemäß, weil die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht vollständig genannt worden seien. Die Beklagte habe lediglich die „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ im Klammerzusatz aufgeführt. Welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer noch enthalten müsse, sei weder dort noch und auch sonst nicht beschrieben. Das Gericht hebt ausdrücklich hervor, dass es nicht verkenne, dass der Klammerzusatz nicht die fehlerhafte „Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde“ benenne. Einem durchschnittlichen Verbraucher sei es jedoch bei der hier vorliegenden Belehrung nicht zuzumuten, den Gesetzestext zur Ermittlung des Fristbeginns selbst heranzuziehen, da es in der Regel zur Bestimmung des Fristanlaufs einer Lektüre des § 492 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung und darüber hinaus der §§ 247 §§ 6–13 EGBGB mit dem damaligen Stand bedürfe. Der Verweis auf einen längeren Normkomplex sei Verbrauchern nicht ohne Weiteres zugänglich und verständlich. Die Beklagte könne sich unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen, obwohl der von ihr verwandte Wortlaut der Musterwiderrufsinformation entspreche, da es an der für eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion erforderlichen Hervorhebung fehle.
Sparda-Bank West eG, Vertrag vom 15./19.01.2009
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2015
Aktenzeichen: 10 O 432/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Duisburg
Besonderheiten: Die als Darlehensvertrag bezeichneten Vertragsurkunden, die den Darlehensnehmern postalisch zugesandt wurden, waren von der Bank bereits einseitig unterschrieben worden. Die Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung, die Frist für den Widerruf beginne „einen Tag nachdem“ den Darlehensnehmern „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag (…) zur Verfügung gestellt wurden, nicht aber vor dem Tag des Vertragsschlusses“. Das Landgericht Düsseldorf hielt die Widerrufsbelehrung im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.03.2009, Aktenzeichen: XI ZR 33/08 für fehlerhaft, weil die Darlehensnehmer fälschlicherweise davon ausgehen mussten, die Widerrufsfrist beginne bereits bei postalischem Erhalt der Vertragsunterlagen durch die Bank und damit ohne Rücksicht auf die Abgabe ihrer eigenen Vertragserklärung. Die Bank hatte zunächst Berufung eingelegt, nahm diese aber wieder zurück, nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen hatte, dass es das Rechtsmittel für aussichtslos hält.
Sparda-Bank West eG, Verträge von 22.07.2010
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2015
Aktenzeichen: 10 O 120/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Duisburg
Besonderheit: Das Gericht hielt die Belehrung der Bank für fehlerhaft, weil sie die Rechtsfolgen missverständlich darstellte. Es sei zwar umstritten, ob überhaupt über die Widerrufsfolgen belehrt werden müsse. Wenn jedoch belehrt werde, dürfe die Belehrung nicht einseitig die Pflichten des Darlehensnehmers betonen. Die Bank hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Sparkasse Aachen, Vertrag vom 03.01.2011
Landgericht Aachen, Urteil vom 19.04.2016
Aktenzeichen: 10 O 286/15 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Köln: (Hinweis-)Beschluss vom 22.06.2016
Aktenzeichen: 13 U 162/16
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht Aachen hält die Ergänzung der „zuständigen Aufsichtsbehörde“ in der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben in Widerrufsbelehrungen für eine inhaltliche Bearbeitung, die dazu führt, dass die Bank oder Sparkasse sich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen kann. Überdies verstoßen Widerrufsinformationen mit dieser Ergänzung gegen das Deutlichkeitsgebot, weil die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben unvollständig sei. Das Oberlandesgericht Köln sieht das offenbar ähnlich. Es führt im Hinweisbeschluss zu dieser Sache aus, dass „(…) die streitgegenständliche Widerrufsinformation möglicherweise nicht geeignet (ist), den Verbraucher zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren, da abweichend von der gesetzlichen Regelung in der Widerrufsinformation bei der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben, die für den Fristlauf erfüllt sein müssen, die Nennung der Aufsichtsbehörde aufgeführt ist. Dies wirkt sich im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch aus, da die Aufsichtsbehörde in den mit der Klage vorgelegten Vertragsunterlagen nicht bezeichnet ist, der verständige und redliche Verbraucher mithin davon ausgehen durfte, dass die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs nicht vorlagen.“ Gut für Betroffene: Verträge mit dieser Belehrung sind auch heute noch widerruflich. Nur für bis 10. Juni 2010 geschlossene Verträge ist das Widerrufsrecht inzwischen erloschen.
Sparkasse Aachen, Kreditvertrag vom 21.12.2005
Landgericht Aachen, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 1 O 365/14
Oberlandesgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 06.11.2015
Aktenzeichen: 13 U 113/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt von Moers, Köln
Besonderheit: Das Landgericht urteilte: Die Ergänzung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ stellt eine Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung dar, so dass die Belehrung nicht nach den Regelungen in der BGB-InfoV als richtig gilt. Der Oberlandesgericht hält das für richtig und kündigte an, die Berufung der Sparkasse gegen das Urteil durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. O-Ton Oberlandesgericht im Hinweisbeschluss: „Diese Fristangabe („zwei Wochen“) wird durch den Zusatz (...) inhaltlich relativiert (...). Soweit die Beklagte dagegen anführt, dass es sich um einen nur an ihre Mitarbeiter gerichteten Ausfüllhinweis handele, ist das nicht nachvollziehbar. Die Formulierung legt – weil sich die Widerrufsbelehrung ersichtlich nicht an die Mitarbeiter der Beklagten, sondern an den Darlehensnehmer wendet – eine Deutung in dem Sinne, dass es das Darlehensnehmer sei, der die Prüfung vorzunehmen habe, mindestens nahe. Dem vorgedruckten Text lässt sich auch nicht entnehmen, ob die angegebene Frist (...) das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist oder nur die Angabe der (noch) nicht überprüften Regelfrist.“ Die Sparkasse nahm die Berufung gegen das Landgerichtsurteil daraufhin zurück, so dass es jetzt rechtskräftig ist.
Sparkasse Aachen, Verträge vom 13.02., 14.08. und 27.08.2008
Landgericht Aachen, Urteil vom 16.02.2016
Aktenzeichen: 10 O 338/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln
Sparkasse Allgäu, Vertrag vom 14.06./23.07.2007
Landgericht Kempten (Allgäu), Urteil vom 10.11.2016
Aktenzeichen: 13 O 296/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Fachanwaltskanzlei Seehofer, Kempten (Allgäu)
Besonderheit: Der Vertrag enthielt die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, die auch der Bundesgerichtshof (s. u., Sparkasse Nürnberg, Kreditvertrag vom 09.04.2008) schon als irreführend und unwirksam beurteilt hat. Das Landgericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Sparkasse Allgäu muss außerdem außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 3600,94 Euro übernehmen.
Sparkasse Amberg-Sulzbach, Vertrag vom 6./14.07.2006
Landgericht Amberg, Urteil vom 30.07.2015
Aktenzeichen: 24 O 259/15
Oberlandesgericht Nürnberg, (Hinweis-)beschluss vom 02.08.2016
Aktenzeichen: 14 U 1633/15
Klägervertreter: König Stamm Rechtsanwälte, Leipzig
Besonderheit: Es handelte sich um einen 700 000 Euro-Kredit mit der häufig von Sparkassen verwendeten Belehrung mit Fußnoten. Das Landgericht hielt den Widerruf der Kläger für wirksam. Das Oberlandesgericht wies wie von der Zivilprozessordnung in dieser Konstellation vorgeschrieben darauf hin, dass es die Berufung der Sparkasse durch einstimmigen Beschluss zurückweisen will. Die Berufung sei aussichtslos. Dabei hat das Oberlandesgericht die verbraucherfreundlichen Urteile des Bundesgerichtshof, zu denen zum Zeitpunkt des Beschlusses noch keine Begründung vorlag, noch gar nicht berücksichtigt. Unklar ist noch, wie die Rückabwicklung des Kredits vorzunehmen ist. Das war im Verfahren noch nicht weiter Thema.
Sparkasse Amberg-Sulzbach, Vertrag vom 08.06.2007
Landgericht Amberg, Urteil vom 24.09.2015
Aktenzeichen: 24 O 190/15
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Nürnberg
Aktenzeichen: 14 U 647/15
Klägervertreter: Rechsanwalt Dr. Christian Bartsch, Amberg
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit „...frühestens...“-Belehrung und zwei Fußnoten. Diese Belehrung hält das Landgericht Amberg für falsch. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift nicht, weil die Einfügung der beiden Fußnoten eine inhaltliche Bearbeitung darstelle. Und schließlich O-Ton Landgericht Amberg: „Wegen der Möglichkeit, die Belehrung nachzuholen und dadurch die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, kommt Verwirkung somit grundsätzlich nur bei Uraltverträgen in Betracht.“ Die Parteien einigten sich vor dem Oberlandesgericht Nürnberg auf die Entlassung aus dem Vertrag gegen Zahlung einer sehr geringen Vorfälligkeitsentschädigung. Auf die Rückabwicklung verzichtete der Kläger.
Sparkasse Amberg-Sulzbach, Verträge vom 14.08.2008
Landgericht Amberg, Urteil vom 7.11.2016
Aktenzeichen: 22 O 463/16
Klägerinvertreter: Schieder & Partner Rechtsanwälte, Nürnberg
Besonderheit: Es handelte sich um ein Paket aus Kredit- und Bauspardarlehensverträgen zur Finanzierung einer Photovoltaik-Anlage. Es war nicht mit einer Grundschuld abgesichert. Die Widerrufsbelehrungen enthielten jeweils die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Das Landgericht verurteilte die Sparkasse dazu, Nutzungen der Raten in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben, nachdem die Kreditnehmerin den Kredit nach Widerruf hilfsweise gekündigt und abgelöst hatte. Für nach Widerruf erfolgte Zahlungen gelte das aber nur für den Zinsanteil. Für den Tilgungsanteil stelle die Forderung der Sparkasse auf Herausgabe des Kredits im Rahmen der Rückabwicklung einen Rechtsgrund dar und stehe der Klägerin daher kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen zu. Noch bemerkenswert: Die Sparkasse hatte sich im Hinblick auf § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Verjährung berufen und geltend gemacht, dass die Aufrechnungserklärung der Klägerin der wechselseitigen Rückabwicklungsforderungen nach dem Aufrechnungsverbot in den Geschäftsbedingungen des Instituts verboten war. Damit blitzte sie beim Landgericht ab. Die Regelung sei auf den Widerruf nicht anwendbar. Das Aufrechnungsverbot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn sich die Forderung vor Gericht als begründet erwiesen hat. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Sparkasse Baden Baden Gaggenau, Vertrag vom 21.08.2007
Vergleich vor dem Landgericht Baden Baden
Aktenzeichen: 2 O 244/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Brückner, Kandel
Besonderheit: Die Bank verpflichtet sich, dem Kläger Nutzungen in Höhe von 6 000 Euro herausgeben.
Sparkasse Barnim, Vertrag vom 29.12.2005
Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 27.11.2014
Aktenzeichen: 14 O 298/13
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016
Aktenzeichen: 4 U 182/14
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Sparkasse Barnim zur Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9 682,52 Euro. Auch nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung können Kreditnehmer einen Vertrag mit fehlerhafter Belehrung widerrufen. Es handelte sich um eine am gesetzlichen Muster orientierte Belehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, wie sie seinerzeit zahlreiche Sparkassen verwendeten. Die Sparkasse Barnim hat argumentiert: Ihr allein wegen der hinzugesetzten Fußnoten und des Klammerzusatzes die Schutzwirkung der BGB-InfoV zu versagen, gehe selbst unter Berücksichtigung der streng formalistischen Sichtweise des BGH in vergleichbaren Fällen zu weit. Das weist das Oberlandesgericht Brandenburg zurück. Die Fußnote schaffe Unklarheit für den Verbraucher und sei deshalb eine nicht bloß marginale Abweichung von der Musterbelehrung. Außerdem weiche die Belehrung an weiteren Stellen vom gesetzlichen Muster ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Eine Beschwerde dagegen ist nicht zulässig, weil es um weniger als 20 000 Euro geht.
Sparkasse Barnim, Vertrag aus Dezember 2005
Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 27.11.2014
Aktenzeichen: 14 O 298/13 (rechtskräftig)
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.06.2016
Aktenzeichen: 4 U 298/13
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Sparkasse Bayreuth, Verträge vom 18.02.2007, 04.03.2008 und 14.07.2009
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 28.09.2016
Aktenzeichen: 8 U 7/16 (nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Andreas Schwering, Hannover
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Bamberg hatte Sparkassenbelehrungen früher für wirksam gehalten. Jetzt nach den Bundesgerichtshofs-Urteilen zum Kreditwiderruf schwenkt das Gericht um. Besonders interessant: Es hält nicht nur die Sparkassen-Belehrungen aus den Jahren bis 2008 für fehlerhaft, sondern auch die 2009 und später von den meisten Sparkassen verwendeten Texte. Sie enthalten die Fußnote: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Die seien genau wie „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ geeignet, Verbraucher zu verunsichern, urteilte das Oberlandesgericht Bamberg. „Der Verbraucher wird die (...) Fußnote so verstehen, dass die nachfolgende Widerrufsbelehrung nicht gilt, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Ob ein solches vorliegt und deshalb die Belehrung nicht einschlägig ist, bleib der Einschätzung des Verbrauchers überlassen. Dass sich die Fußnote nicht an ihn, sondern an den Sachbearbeiter der Beklagten richtet, ist für den Verbraucher nicht erkennbar“, heißt es in der Urteilsbegründung. Weil verschiedene andere Oberlandesgerichte die gleiche Belehrung anders beurteilt hatten, ließ das Oberlandesgericht Bayreuth die Revision zu. Ob die Sparkasse die Revision einlegt, ist allerdings noch offen. Weitere Details im Bericht der Interessengemeinschaft Widerruf.
Sparkasse Beckum-Wadersloh, Vertrag vom 30.03.2006
Landgericht Münster, Urteil vom 13.04.2016
Aktenzeichen: 14 O 252/15
Klägervertreter: SH Rechtsanwälte, Essen
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die beiden umstrittenen Verträge über insgesamt 120 000 Euro sich durch den Widerruf der Kläger jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben. Es handelte sich jeweils um anerkannt falsche „frühestens“-Belehrungen. Beim einen Vertrags liege wegen der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ keine Verwendung des gesetzlichen Musters vor. Beim anderen Vertrag fehlte der im Muster vorgesehene Satz „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen („...“) gleichwohl erfüllen müssen.“ Deshalb gelten beide Widerrufsbelehrungen auch nicht nach den Regelungen in der BGB-InfoV als richtig. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Sparkasse hat keine Berufung eingelegt.
Sparkasse Berchtesgadener Land, insgesamt 5 Kreditverträge vom 16.03.2011 und vom 09.01.2012
Landgericht Traunstein, Urteil vom 14.01.2015
Aktenzeichen: 5 O 2155/14 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.05.2015
Aktenzeichen: 17 U 334/15
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2017
Aktenzeichen: XI ZR 253/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Es handelte sich um Verträge, bei denen die Widerrufsbelehrung mit so genannten „Checkboxen“ versehen war. Einzelne Passagen konnten ausgewählt werden. Das Oberlandesgericht München beanstandete nicht die Checkboxen als solche, hielt die Belehrung aber insgesamt für nicht deutlich genug gestaltet und monierte mehrere fehlerhafte Formulierungen. Der Bundesgerichtshof dagegen hält die Widerrufsbelehrungen soweit für korrekt. Für zwei der insgesamt fünf umstrittenen Verträge war der Widerruf daher unwirksam und wies der Bundesgerichtshof die Klage ab. Für die übrigen beiden Verträge kommt es darauf an, ob die Sparkasse die Aufsichtsbehörde korrekt benannt hat. Das muss jetzt das Oberlandesgericht noch klären. Dabei reiche es auch aus, wenn die Behörde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt werde, gaben die Richter in Karlsruhe ihren Kollegen in Bayern mit auf den Weg.
[eingefügt am 02.02.2018 nach Veröffentlichung der Begründung zum Revisionsurteil]
Sparkasse Bergkamen-Bönen, Kreditvertrag vom 06.11.2003
Landgericht Dortmund, (Anerkenntnis-)Urteil vom 04.06.2014
Aktenzeichen: 3 O 586/13
Klägervertreter: Rechtsanwälte Döttelbeck Dr. Wemhöner & Partner
Sparkasse Bodensee, Kreditverträge vom 24.01., 31.05. und 23.06.2006 und vom 29.11.2007
Vergleich vor dem Landgericht Ravensburg
Aktenzeichen: 2 O 90/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Sparkasse Bodensee, Darlehensverträge vom 13.04.2006 und September 2008
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 25.08.2015 (noch nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 2 O 268/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung einer vor Widerruf gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
Sparkasse Bodensee, Kreditvertrag vom 16.03.2007
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 2 O 44/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Sparkasse Bodensee, Verträge von März 2007
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 6 U 122/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Der Verbraucher kann die Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen und er hält einen Teil des Rückabwicklungssaldos. Die Bank trägt 80 Prozent der Kosten.
Sparkasse Bodensee, Verträge vom 23.07.2007, 07.04.2008, 24.04.2008, 15.07.2008 und 07.08.2009)
Landgericht Ravensburg , Beschluss vom 01.07.2014
Aktenzeichen: 6 O 395 / 13
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht bestätigt einen Vergleich. Der Sache nach hat sich der Kläger vollständig durchgesetzt bis hin zur Rückabwicklung der Darlehensverträge.
Sparkasse Bodensee, Vertrag vom 26.06.2008
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 2 O 53/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Sparkasse Bodensee, Verträge von Juni 2008
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 6 U 121/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Der Verbraucher kann die Darlehen sofort ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen und er erhält einen Teil des Rückabwicklungssaldos. Die Bank zahlt 80 Prozent der Kosten.
Sparkasse Bodensee, Verträge von 07.10.2010
Landgericht Konstanz, Urteil vom 26.09.2016
Aktenzeichen: B 3 O 188/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Es handelte sich um Verträge mit Checkboxen-Belehrungen mit der Pflichtangabe „zuständige Aufsichtsbehörde“. Nach Rückführung der Darlehen erklärte der Kläger die Sache in der Hauptsache, also dem Feststellungsantrag, für erledigt. Das Gericht hatte dann nur noch über die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu entscheiden. Es verurteilte die Sparkasse dazu, die Honorare für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu erstatten.
Sparkasse Bodensee, Vertrag vom 14.09.2011
Vergleich vor dem Landgericht Ravensburg
Aktenzeichen: 2 O 276/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Es handelte sich um eine Belehrung mit Checkboxen. Der Darlehensvertrag wurde nach der vorzeitigen Ablösung widerrufen und die Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert. Die Bank zahlt zwei Drittel der Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Die für den Vergleich fällige Einigungsgebühr zahlt jede Partei ihrem Rechtsanwalt selbst.
Sparkasse Bodensee, Kreditvertrag vom 30.11.2014
Vergleich vor dem Landgericht Konstanz
Aktenzeichen: D 3 O 68/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Sparkasse Darmstadt, drei Kreditverträge vom 02.09.2010
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 26.06.2015 (nicht rechtskräftig, die Sparkasse hat Berufung eingelegt).
Aktenzeichen: 13 O 5/15.
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das Urteil betrifft die Rechtslage nach dem 11.06.2010 („Widerrufsinformation“ statt „Widerrufsbelehrung“). Die hier umstrittene Fassung der Widerrufsinformation haben Sparkassen deutschlandweit noch bis Anfang 2011 verwendet. Wenn sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Darmstadt durchsetzt, können auch viele Verbraucher ihren Kreditvertrag widerrufen, die bislang kaum Aussicht auf Erfolg hatten.
Sparkasse Dieburg, Verträge vom 19.08.2003
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 23.05.2017
Aktenzeichen 10 O 537/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Belehrungen enthielten die anerkannt falsche „frühestens“-Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist. Die Kläger hatten die beiden Kreditverträge im Mai 2016 widerrufen und gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst. Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung sowohl der Vorfälligkeitsentschädigung als auch des Nutzungsersatzes. Insgesamt sollen die Kläger nach dem Willen des Landgerichts 36 586,77 Euro erhalten. Die Klageforderung war laut Urteil bis aufs letzte Cent korrekt berechnet. Dabei stand der Sparkasse als Nutzung nicht der vertragliche vereinbarte Zinssatz zu, sondern nur der nach der Statistik der Bundesbank seinerzeit durchschnittlich geforderte Satz.
Sparkasse Düren, Vertrag aus 2005
Landgericht Aachen, Urteil vom 19.04.2016
Aktenzeichen: 10 O 441/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Thomas Klein, Jülich
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie zur Herausgabe von aus den Ratenzahlungen des Kreditnehmers gezogenen Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz. Das Gericht rechnete, wie es der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 22.09.2016, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vorgegeben hat. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt, auch wenn der Kredit bereits im Jahr 2013 abgelöst wurde.
Sparkasse Düren, Darlehensvertrag vom 05.09.2006
Landgericht Aachen, Urteil vom 25.08.2015
Aktenzeichen: 10 O 171/15 (nicht rechtskräftig, die Sparkasse hat Berufung eingelegt)
Klägervertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln
Sparkasse Düren, Darlehensvertrag vom 35.08.2007
Landgericht Aachen, Urteil vom 17.12.2015
Aktenzeichen: 1 O 208/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Düsseldorf/Köln
Sparkasse Düsseldorf, Vertrag aus dem Jahr 2007
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.11.15
Aktenzeichen: 10 O 147/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Bericht zum Rechtsstreit auf der Hompepage der Kanzlei.
Sparkasse Duisburg, Vertrag vom 08.10.2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.05.16
Aktenzeichen: I-17 U 182/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Lippl Betz & Kollegen Rechtsanwälte, Regensburg
Besonderheit: Es ging um eine Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Die sei nicht deutlich genug, urteilte der 17. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Sie lasse nicht erkennen, dass sie sich nur an den jeweiligen Sachbearbeiter der Sparkasse und nicht an den Kunden richtet. Soweit Kunden sich angesprochen fühlen, dürfe die Sparkasse sie nicht darüber im unklaren lassen, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege und deshalb die Widerrufsbelehrung nicht einschlägig sei. Entgegen der Auffassung des 6. Senats sah der 17. Senat auch keine Verwirkung und keinen Rechtsmissbrauch, obwohl der Kläger den Kredit bereits einige Monate vor dem Widerruf abgelöst hatte. Das Oberlandesgericht verurteilte die Sparkasse dazu, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15 741,14 Euro zu erstatten. Außerdem muss die Bank dem Kläger zusätzlich zu den gerichtlichen auch 1 029,35 Euro außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ersetzen.
Sparkasse Duisburg, Verträge von Februar 2010
Landgericht Duisburg, Urteil vom 29.09.2017
Aktenzeichen: 10 O 253/16
Klägervertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen
Besonderheit: Das Landgericht Duisburg stellte fest, dass die Sparkasse ab Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch auf Zahlung der Kreditradten mehr hat. Die Kreditnehmer hatten zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen erhalten. Schon das hielt das Landgericht Duisburg für einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, so dass die Widerrufsbelehrung auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerruflich waren.
[eingefügt am 04.06.2018]
Sparkasse Engen-Gottmadingen, Verträge aus den Jahren 2005, 2008 und 2012
Vergleich vor dem Landgericht Konstanz
Aktenzeichen: E 5 O 65/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Der Verbraucher kann die Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen. Die Bank trägt die Kosten des Rechtstreits. Die für den Vergleich fällige Einigungsgebühr zahlt jede Partei ihrem Rechtsanwalt selbst.
Sparkasse Erlangen, Darlehensvertrag von Anfang 02.2008
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.04.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 6 O 6443/14
Klägerinvertreter: Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg
Sparkasse Essen, Vertrag vom 29.06./03.07.2006
Landgericht Essen, Urteil vom 28.07.2016
Aktenzeichen: 6 O 170/16
Klägervertreter: Rechtsanwalt Nils Finkeldei, Bottrop
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“-Fußnote in der Widerrufsbelehrung. Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf des Kreditnehmers den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Weitere Einzelheiten zum Fall auf der Homepage des Rechtsanwalts. Das Urteil ist rechtskräftig.
Sparkasse Essen, Verträge vom 23. und 25.07.2007
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2015
Aktenzeichen: I-31 U 64/15 (nicht rechtskräftig, das OLG hat zwar die Revision nicht zugelassen, aber dagegen kann die Sparkasse noch Beschwerde einlegen und die Sache so doch noch zum BGH bringen)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Lutz Tiedemann, Hamburg
Besonderheit: Die Sparkasse muss dem Kläger rund 40 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung erstatten.
Sparkasse Essen, Verträge vom 06.12.2007 und vom 09.05.2008
Vergleich vor dem Landgericht Essen
Aktenzeichen: 6 O 23/17
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Der Vergleich bringt dem Kreditnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil im Wert von über 35 000 Euro.
Sparkasse Essen, Vertrag vom 12.02.2009
Landgericht Essen, Urteil vom 03.12.2015
Aktenzeichen: 6 O 331/15 (nicht rechtskräftig)
Klägerinvertreter: SH-Rechtsanwälte, Essen
Besonderheit: Trotz Übernahme der Formulierungen aus der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung, gilt die Belehrung der Sparkasse gilt nicht als korrekt, weil das Kreditinstitut verschiedene Fußnoten eingefügt hat und die Formulierung zu den Rechtsfolgen vom Muster abweicht. Die Sparkasse hat außerdem die für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts entstandenen Kosten der Kreditnehmerin zu übernehmen, nachdem sie nach Zugang des Widerrufs nicht innerhalb angemessener Zeit den Widerruf akzeptiert und den Kredit abgerechnet hatte. Streitwert ist die Restschuld zum Zeitpunkt des Zugang des Widerrufs bei der Sparkasse. Zur Rückabwicklung des Vertrags hatte die Klägerin keinen Antrag gestellt.
Sparkasse Essen, Darlehensverträge vom 01.04.2009, 06.04.2009 und 25.08.2010
Amtsgericht Ratingen, Beschluss vom 07.03.2014
Aktenzeichen: 9 C 49/14
Klägervertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Das Gericht ordnete die Einstellung des Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage des Kreditnehmers an. Der hatte sein Haus verkauft. Der Kaufpreis reichte nicht aus, um auch die Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Die Bank leitete die Zwangsvollstreckung ein. mzs-Rechtsanwälte widerriefen den Kreditvertrag und beantragten die Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen, Vertrag vom 19.07.2010
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 03.03.2017
Aktenzeichen: 8 O 295/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Urteil betrifft einen Vertrag, für den das gesetzliche Erlöschen des Widerrufsrechts zum 21.06.2016 nicht gilt. Noch dazu fällt er in die sogenannte „musterlose Zeit“. Vom 11.06.2010 bis 29.07.2010 gab es kein gesetzliches Muster für die Widerrufsbelehrung, so dass Banken und Sparkassen auch nicht die Möglichkeit hatten, ein solches Muster zu verwenden und sich daher darauf verlassen zu können, dass ihre Widerrufsbelehrung als richtig gilt. In solchen Fällen haben Kreditnehmer auch heute noch besonders gute Chancen, sich von ihrem Kreditvertrag zu lösen. Mehr zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.
Sparkasse Fürth, Kreditverträge vom 01.04.2011 und 07.04.2011
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015
Aktenzeichen: 6 O 2628/15
Klägervertreter: Tolle.Hoffmann Rechtsanwälte, Nürnberg
Besonderheit: Der Kläger hatte bei der Sparkasse Kredite über insgesamt 260 000 Euro aufgenommen. Die Sparkasse verwendete jeweils das Vertragsformular 192 643.000 (Fassung Juni 2010). Die in der Widerrufsbelehrung als Beispiele für die Pflichtangaben aufgeführten „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum (...) Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ seien missverständlich und daher falsch. Tatsächlich handele es sich bei den angeführten Daten nicht um Pflichtangaben im Sinne des Gesetzes.
Sparkasse Germersheim-Kandel, Kreditvertrag vom 30.06.2005
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 17.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 88/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Landgericht stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirksam geworden ist. Die Sparkasse muss eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 1 446,00 Euro und Nutzungen in Höhe von 15 172,17 Euro herausgeben.
Sparkasse Germersheim-Kandel, Vertrag vom 11.04.2007
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 14.01.2016
Aktenzeichen: 4 O 261/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Sparkasse Germersheim-Kandel, Kreditvertrag vom 20.11.2007
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 19.11.2015
Aktenzeichen: 4 O 437/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Henning Heuft, Mannheim
Sparkasse Hanau, Verträge aus 2004 und 2005
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteile vom 18.05.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 17 U 67/15
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt seine zuletzt verbraucherfreundliche Linie, nur der 19. Senat des Gerichts weist Klagen oft noch wegen Verwirkung oder Rechtsmissbrauch ab. Das Landgericht Hanau hat Kreditwiderrufsklagen die Sparkasse Hanau bislang regelmäßig abgewiesen. Das dürfte sich nach den Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt zu den Verträgen der Sparkasse jetzt ändern. Detaillierter Bericht auf der Homepage der Kläger-Anwälte.
Sparkasse Hanau, Vertrag vom Januar 2008
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 25.04.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 23 U 98/15
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt seine zuletzt verbraucherfreundliche Linie, nur der 19. Senat des Gerichts weist Klagen oft noch wegen Verwirkung oder Rechtsmissbrauch ab. Das Landgericht Hanau hat Kreditwiderrufsklagen die Sparkasse Hanau bislang regelmäßig abgewiesen. Das dürfte sich jetzt ändern. Detaillierter Bericht auf der Homepage der Kläger-Anwälte.
Sparkasse Hannover, Vertrag von 09.08.2007
Landgericht Hannover, Urteil vom 08.12.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 3 O 554/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Philipp Caba, Finanzwacht, Berlin
Besonderheit: ·Es handelte sich um einen Vertrag mit fünfjähriger Zinsbindung und einer von der gesetzlichen Musterbelehrung abweichend formulierten Widerrufsbelehrung mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn. Trotz Prolongation des Vertrags bereits im Jahr 2011 war der Widerruf nicht verwirkt. Vorsitzender Richter Nils Fredrich als Einzelrichter urteilte bemerkenswert deutlich: Die Prolongation ist ein vertragstreues Verhalten des Verbrauchers und kein Umstand, der die Verwirkung begründen kann. Der Darlehensnehmer hat nach Ablauf der Zinsbindungsfrist schließlich regelmäßig nur die Wahl zwischen vorzeitiger Ablösung und Vertragsfortsetzung, begründet er sein Urteil. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers darauf, dass der Kunde ein fortbestehendes Widerrufsrechts nicht ausübt, kann die Prolongation nicht begründen.
Sparkasse Harburg-Buxtehude, Vertrag vom 01.08.2007
Landgericht Stade, Urteil vom 09.12.2015
Aktenzeichen: 2 O 178/15 (Rechtskraft: unbekannt)
Klägervertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf
Sparkasse Harburg-Buxtehude, Verträge vom 08.07.2010
Landgericht Lüneburg, Urteil vom 07.10.2016
Aktenzeichen: 5 O 262/14 (nicht rechtskräftig)
Beklagtenvertreter: Sozietät Wedekind, Lüneburg
Besonderheit: Nicht die Kreditnehmer, sondern die Sparkasse war vor Gericht gezogen. So kam es: Die Kreditnehmer wollten das mit dem Kredit finanzierte Haus verkaufen und kündigten den Kredit daher. Die Sparkasse rechnete den Kredit ab und setzte eine Vorfälligkeitsentschädigung fest. Der Erlös aus dem Verkauf des Hauses reichte nicht, um die Restschuld auszugleichen und die Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Die Kläger widerriefen einen Monat später den Kreditvertrag. Trotzdem erhob die Sparkasse Klage auf Zahlung des vor allem wegen der Vorfälligkeitsentschädigung noch verbleibenden Betrags. Damit scheiterte sie. Auf die Widerklage der Kläger hin verurteilte das Landgericht Lüneburg stattdessen die Sparkasse dazu, 43 230,84 Euro an die Kläger zu zahlen. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft und der Widerruf des Vertrags daher auch nach Ablösung des Kredits noch möglich gewesen. Der Sparkasse stehe daher keine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Umgekehrt muss sie den Klägern Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten auf ihre Ratenzahlungen herausgeben. Höhere Nutzungen hatten die Kläger nicht geltend gemacht. Noch eine Besonderheit des Falls: Es handelte sich um einen Vertrag, für den es kein gesetzliche Musterbelehrung gab. Solche standen bis 10.06.2010 und dann wieder ab 30.07.2010 zur Verfügung. Bundesregierung, Bundestag und Bundespräsident hatten es nicht geschafft, die neue gesetzliche Musterbelehrung rechtzeitig in Kraft zu setzen. Selbst wenn die Sparkasse eine solche Musterbelehrung hätte verwenden wollen: Sie musste ohne auskommen.
Sparkasse Harburg-Buxtehude, Vertrag vom 18.08.2010
Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.12.2017
Aktenzeichen: 303 O 436/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Lutz Tiedemann von Groenewold & Partner, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen Immobilienkredit über 125 000 Euro mit einer Belehrung mit dem vom BGH anerkannten „Aufsichtsbehörden“-Fehler. Obwohl die Kreditnehmer vor Widerruf eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen hatten, sah das Gericht keine Verwirkung des Widerrufsrechts. Die Kläger hatten auf die Forderung der Sparkasse auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung hin geschrieben, dass sie sich vorbehalten, die Forderung dem Grunde und der Höhe nach juristisch überprüfen zu lassen. Damit durfte die Sparkasse nicht darauf vertrauen, dass kein Widerruf mehr kommt, argumentierte das Gericht. Die Sparkasse muss jetzt die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 22 000 Euro wieder herausgeben.
[eingefügt am 01.02.2018]
Sparkasse Harburg-Buxtehude, Vertrag nach Juni 2010
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.04.2018
Aktenzeichen: 13 U 190/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es ging um Vertrag mit einer Belehrung, nach der die Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe zu nennen ist, ohne dass diese in den Unterlagen korrekt aufgeführt war. Die Kreditnehmer erhalten jetzt mehr als 12 000 Euro zurück.
[eingefügt am 04.06.2018]
Sparkasse Heidelberg, Kreditvertrag vom 13.06./08.07.2008
Vergleich vor dem Landgericht Heidelberg
Aktenzeichen: 2 O 153/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg
Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert, Vertrag vom Januar 2009
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.03.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 5 O 388/15
Klägervertreter: Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die Beklagte hatte in die Widerrufsbelehrung auch eine Passage zu „Finanzierte(n) Geschäfte“ aufgenommen, obgleich ein solches nicht vorlag. Das verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot, urteilte das Landgericht Wuppertal. Der Verbraucher trage das Risiko zu beurteilen, ob ein finanziertes Geschäft vorliegt oder nicht. Der Hinweis sei geeignet, um einen Verbraucher, der einen Kredit in der Regel aufnehme, um Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag zu erfüllen, davon abzuhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben.
Sparkasse Hochfranken, Verträge vom 06.07.2010 und 05.04.2011
Landgericht Hof, Urteil vom 04.05.2016
Aktenzeichen: 24 O 278/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt David Bastanier, Dresden
Besonderheit: Das Gericht hielt den Verweis der Bank auf die Pflichtangaben nach § 492 BGB für nicht ausreichend. Da die Bank zudem inhaltlich in die Musterbelehrung eingegriffen hatte, konnte sie sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
Sparkasse Hochrhein, Vertrag vom 26.03.2007
Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 19.08.2014
Aktenzeichen: 1 O 78/13
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015
Aktenzeichen: 4 U 144/14
Klägervertreter: Hilbert & Simon Rechtsanwälte, Waldshut-Tiengen
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Sparkasse, die bei Ablösung eines Kredits mit „frühestens“-Belehrung gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von 27 358,74 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Verurteilung in vollem Umfang bestätigt, ohne die Revision zuzulassen. Das wegen der fehlerhaften Belehrung ewige Widerrufsrecht des Klägers war nach Ansicht der Richter drei Monate nach Ablösung des Kredits nicht verwirkt.
Sparkasse Hochrhein, Verträge von 2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2016
Aktenzeichen: 4 U 8/16
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
Besonderheit: Es ging um eine Belehrung mit „frühestens“-Formulierung, die am gesetzlichen Muster orientiert war, aber unter anderem um die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ergänzt war. Das Oberlandesgericht sah darin – anders als das in erster Instanz zuständige Landgericht Waldshut-Tiengen – eine inhaltliche Bearbeitung des Textes, so dass die bei Verwendung des Mustertextes sonst geltende Gesetzlichkeitsfiktion entfällt. Beide Kredite waren bereits abgelöst. Das Oberlandesgericht verurteilte die Sparkasse, gut 40 000 Euro Vorfälligkeitsenschädigungen und Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Zur Begründung bezieht es sich nur kurz auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs für die Rückabwicklung von widerrufenen Verbraucherkreditverträgen in den Beschlüssen vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 und vom 12.01.2016, Aktenzeichen: XI ZR 366/15. Die Grundsatzurteile des Bundesgerichtshof vom 12.07.2016 erwähnt das Gericht nicht. Auch die Revision hat es nicht zugelassen. Die Sparkasse kann dagegen allerdings noch Beschwerde einlegen und so die Sache doch noch vor den Bundesgerichtshof bringen.
Sparkasse Hochrhein, Vertrag vom 24.05.2011
Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 17.08.2015
Aktenzeichen: 1 O 35/15
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2016
Aktenzeichen: 4 U 174/15 (nicht rechtskräftig, die Sparkasse kann sich noch beim BGH darüber beschweren, dass das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit Checkboxen-Belehrung. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Vertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Außerdem verurteilte das Oberlandesgericht die Bank auch zur Abrechnung und stellte fest, dass sich die Bank mit der Rückabwicklung seit dem 18.02.2015 in Verzug befindet.
Sparkasse im Landkreis Cham, Vertrag vom 12.11.2004
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 19.12.2016
Aktenzeichen: 14 U 1260/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Stenz & Rogoz Rechtsanwälte, Hersbruck
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit vom gesetzlichen Muster abweichender Belehrung mit der anerkannt unzureichenden „frühestens“-Formel zum Fristbeginn und „Bitte im Einzelfall prüfen“- Fußnote. Die Kreditnehmer hatten im September 2013 mit der Bank einen Anschlusszinsvereinbarung und einen Vertrag über eine Zwischenfinanzierung abgeschlossen. Dazu informierte die Sparkasse sie über ihr Widerrufsrecht. Im Jahr 2015 widerriefen die Kreditnehmer den ursprünglichen Kreditvertrag. Das Landgericht Regensburg hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg stellte auf die Berufung der Kreditnehmer fest: Der Vertrag hat sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Zinsanschlussvereinbarung aus dem Jahr 2013 sei kein Umstand, der zur Verwirkung des Widerrufsrecht führe. Ganz im Gegenteil: „Die Kläger brachten damit sogar zum Ausdruck, dass sie günstigere Zinskonditionen wünschen und damit nicht an dem Darlehensvertrag vom 12.11.2004 festhalten wollen. Insofern musst die Bank (...) zumindest damit rechnen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht ausüben würden, wenn sie wüssten dass sie noch (...) widerrufen können“, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Dagegen kann die Sparkasse aber noch Beschwerde einlegen und so den Fall doch noch zum Bundesgerichtshof bringen.
Sparkasse Karlsruhe Ettlingen, Kreditvertrag von 15.03.2006
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 6 O 143/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Balthasar, Menden
Besonderheit: Die Sparkasse Karlsruhe Ettlingen hat einem Darlehensnehmer im Jahre 2013 für die Ablösung eines Darlehens über 245 000 Euro eine Vorfälligkeitsentschädigung von genau 20 573,09 Euro in Rechnung gestellt. Der Darlehensnehmer löste das Darlehen ab und zahlte den geforderten Betrag. Ein Jahr später widerrief er den Kreditvetrag und verlangte Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Sparkasse weigerte sich. Kanzlei Balthasar erhob im Auftrag des Kreditnehmers Klage. Das Landgericht verurteilte das Kreditinstitut zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Sparkasse Koblenz, Verträge vom 07.05.2008
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 10.02.2017 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 8 U 579/16
Klägervertreter: VHM Rechtsanwälte, Koblenz
Besonderheit: Es ging um Verträge mit eindeutig falschen Widerrufsbelehrungen, wonach die Frist frühestens bei Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt. Die Sparkasse Koblenz hatte sich bis zuletzt gewehrt, die Ansprüche der Kreditnehmer anzuerkennen und lehnte alle Vergleichsangebote ab. Kreditnehmer waren ein Rechtsanwalt und seine Ehefrau. Er hatte sich vor dem Widerruf in mehreren Gesprächen bemüht, eine Einigung mit der Sparkasse zu erzielen. Nach Widerruf hatten er und seine Frau die Kredite gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen abgelöst und sich die Rückforderung vorbehalten. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte die Sparkasse dazu, über 34 000 Euro zu erstatten und fast 3 000 Euro Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit von VHM Rechtsanwälte zu übernehmen. Inzwischen sei die Sparkasse Koblenz dazu übergegangen, Kunden mit widerrufenen Krediten anständige Vergleichsangebote zu machen, berichten VHM Rechtsanwälte.
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag September 2003
Landgericht Köln, Urteil vom 16.04.2003
Aktenzeichen: 3 O 175/11
Klägervertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag Dezember 2003
Landgericht Münster, Urteil vom 26.09.2013
Aktenzeichen: 014 O 331/12
Klägervertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München
Sparkasse KölnBonn, Zwei Verträge sowie die Neuvereinbarung zweier weiterer Verträge vom 07.01.2004
Landgericht Köln, Urteil vom 17.01.2019
Aktenzeichen: 30 O 441/17
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.04.2020
Aktenzeichen: 13 U 11/19
Klägervertreter: Steinrücke Sausen Rechtsanwälte, Köln/Berlin
Besonderheit: Die Kläger hatten schon in der ersten Instanz den Widerruf von zwei KölnBonn-Krediten mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung durchgesetzt. Wegen zweier weiterer Verträge beurteilte das Oberlandesgericht den Widerruf der Anschlussfinanzierung als wirksam. Es habe sich jeweils nicht bloß um eine Vereinbarung der Bedingungnen für die Fortsetzung des Vertrags gehandelt, sondern lägen jeweils selbstständige Kreditverträge mit Widerrufsrecht vor, über das die Sparkasse die Kreditnehmer hätte korrekt belehren müssen.
[eingefügt am 24.09.2020]
Sparkasse KölnBonn, Kreditverträge Dezember 2004
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 13 U 69/12
Klägervertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München
Sparkasse KölnBonn, Kreditverträge Dezember 2004 und Dezember.2005
Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.10.2013
Aktenzeichen: 19 U 1208/13
Klägervertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München
Sparkasse KölnBonn, Vertrag von 22./23.02.2005
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.05.2019
Aktenzeichen: 4 U 99/18
Klägervertreter: Steinrücke Sausen Rechtsanwälte, Köln/Berlin
Besonderheit: Nicht die Kreditnehmer, sondern die Sparkasse waren vor Gericht gezogen. Sie wollte festgestellt wissen, dass der Widerruf des Kreditvertrags über 311 350 Euro trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung unwirksam war. Vor dem Landgericht gewann die Sparkasse. Das Darlehen sei aufgrund einer Anschlussfinanzierung im Jahr 2015 bereits beendet und der Widerruf im Jahr 2016 dessen verwirkt. Auf die Berufung der Kreditnehmer hin urteilte das Oberlandesgericht demgegenüber: Der ursprüngliche Vertrag sah ein über das Jahr 2015 hinaus reichendes Recht vor, das Kapital zu nutzen. Der Vertrag war daher nicht beendet und das Rechts zum Widerruf nicht verwirkt. Die Sparkasse hat den Vertrag rückabzuwickeln und den Beklagten vor allem Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über demBasiszinssatz für alle Raten herauszugeben.
[eingefügt am 24.09.2020]
Sparkasse KölnBonn, Verträge von 13.09.2005
Landgericht Köln, Urteil vom 12.01.2017
Aktenzeichen: 15 O 324/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass sich die beiden umstrittenen Kreditverträge durch den Widerruf der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben. Außerdem verurteilte es die Sparkasse dazu, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu übernehmen. Die Verwendung einer falschen Widerspruchsbelehrung stelle eine Nebenpflichtverletzung dar.
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag aus dem Jahr 2005
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 13 U 217/11
Klägervertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München
Sparkasse KölnBonn, zwei Kreditverträge aus dem Jahr 2005
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 13 U 218/11
Klägervertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München
Sparkasse KölnBonn, fünf Verträge vom 09./10.08.2006, 08./15.08.2008, 28./1.08.2008 und 14./24.09.2008
Landgericht Köln, Urteil vom 18.02.2016
Aktenzeichen: 22 O 380/15
Klägervertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
Besonderheit: Es ging um insgesamt sechs Verträge über Kredite zwischen 10 000 und 90 000 Euro. Die Belehrung zu einem Vertrag von 03./12.02.2010 hielt das Gericht entsprechend des Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10.08.2014, Aktenzeichen: 13 U 81/14 für korrekt, alle anderen für fehlerhaft. test.de glaubt nicht, dass sich das durchsetzt. Auch die Formulierung: „Die Frist beginnt nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“, lässt aus Sicht von Verbraucheranwälten nicht erkennen, wann die Frist genau begann. Sie läuft nämlich nicht gleich bei Zugang des Schreibens los, sondern nach den Regelungen für den Fristbeginn im Bürgerlichen Gesetzbuch erst am Tag danach.
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag vom 23.07.2007
Landgericht Köln, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 22 O 63/15
Klägervertreter: LSS-Rechtsanwälte, Frankfurt
Sparkasse KölnBonn, Vertrag vom 28.04.2008
Landgericht Köln, Urteil vom 24.11.2015
Aktenzeichen: 21 O 426/14
Klägervertreter: von Moers-Rechsanwälte, Köln
Besonderheit: Es handelte sich um ein tilgungsfreies Darlehen, das mit dem Guthaben aus einem Bausparvertrag getilgt werden sollte. Rechtsanwalt Volker von Moers beantragte die Rückgabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des Widerrufssaldos. So nahm das Landgericht Köln die Rückabwicklung vor: Die Sparkasse müsse ihre Zinsmarge - nach eigener Darstellung 0,554 Prozentpunkte - nebst Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Das ist für die Kläger in dieser Konstellation um etwa ein Drittel günstiger als die sonst übliche Rückabwicklung nach Winneke oder auf die herkömmliche Art und Weise, die bei tilgungsfreien Darlehen zum gleichen Ergebnis kommen. Hätte das Gericht dem Kläger Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz zugebilligt, wäre allerdings die klassische Rückabwicklung für den Kläger um gut ein Drittel günstiger gewesen.
Sparkasse KölnBonn, Vertrag vom NN.08.2008
Landgericht Köln, Urteil vom 27.04.2017
Aktenzeichen: 15 O 293/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Stader Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die die anerkannt falsche „frühestens“-Formulierung enthielt. Die Kreditnehmer hatten den Kredit im Sommer 2015 abgelöst und zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung von gut 5 000 Euro. Diese, 150 Euro Bearbeitungsgebühr und knapp 3 000 Euro Nutzungen muss die Sparkasse jetzt herausgeben. Außerdem muss sie den Kreditnehmern knapp 900 Euro ersetzen, die die für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts zahlen müssen. Die Sparkasse habe die Pflicht verletzt, die Kläger korrekt über ihre Rechte zu informieren und müsse deshalb Schadenersatz zahlen, begründete das Landgericht seine Entscheidung. Den Einwand der Sparkasse, dass der Bundesgerichtshof dies mit Urteil vom 21.02.2017, Aktenzeichen: XI ZR 467/15 anders gesehen habe, wies das Gericht zurück. Vor dem Bundesgerichtshof sei es um einen Fall gegangen, wo die Belehrung korrekt war. Es fehlten bloß Pflichtangaben. Einige weitere Details im Bericht um Urteil auf der Homepage der Anwälte.
Sparkasse Kraichgau, Kreditvertrag vom 26.04.2007
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014
Aktenzeichen: 4 O 395/13
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Harald Wozniewski, Karlsruhe
Besonderheit: Die Sparkasse muss zusätzlich zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 11 000 Euro 12,25 Prozent Zinsen zahlen. Das ist der Satz, den Kunden der Sparkasse für die Überziehung ihres Girokontos zahlen müssen. Rechtlicher Hintergrund: So hatte es der Kläger-Anwalt vorgetragen. Die Anwälte der Sparkasse hielten das für im Ansatz falsch. Sie hätten das jedoch ausdrücklich bestreiten müssen, urteilten die Richter in Karlsruhe.
Sparkasse Krefeld, Darlehensvertrag vom 08.06.2011
Vergleich vor dem LG Krefeld
Aktenzeichen: 5 O 123/15
Klägervertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster
Sparkasse Leverkusen, Verträge vom 24.07.2006 und vom 07.08.2006
Landgericht Köln, Urteil vom 10.12.2015 (nicht rechtskräftig, die Sparkasse hat Berufung eingelegt)
Aktenzeichen: 22 O 241/15
Klägervertreter: MZS Rechtsanwälte, Düsseldorf
Sparkasse Leverkusen, Vertrag vom 11.07.2011
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.03.2019 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 4 U 102/18
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Soweit test.de bekannt erstmals überhaupt greift der Widerruf eines Kreditvertrags Jahre nach Vertragsschluss, weil der Effektivzins zu gering angegeben war. Die Sparkasse Leverkusen hatte wie oft bei Banken und Sparkassen üblich mit 360 Zinstagen pro Jahr gerechnet. Es ist zulässig, solche Zinsen vertraglich zu vereinbaren. Sie gelten dann als Nominalzins. Der Effektivzins muss jedoch nach der Preisangabenverordnung mit der tatsächlichen Zahl der Tage des jeweiligen Jahres berechnet werden. Ergebnis für den Kredit der Sparkasse Leverkusen: 3,77 Prozent. Im Vertrag angegeben waren jedoch nur: 3,70 Prozent. Die Angabe des korrekten Effektivzinssatzes ist Pflicht. Fehlt eine solche Pflichtangabe, dürfen Verbraucher den Kreditvertrag auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen. Einzelheiten zum Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte.
[eingefügt 01.04.2019]
Sparkasse zu Lübeck AG, Verträge vom 23.01.2007 und vom 14.05.2007
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.10.2016
Aktenzeichen: 5 U 62/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Urteil betrifft sämtliche Sparkassen in Schleswig-Holstein. Die Widerrufsbelehrungen, über die das Oberlandesgericht in Schleswig entschieden hat, sind mit nicht entscheidungserheblichen Abweichungen von allen Sparkassen in Schleswig-Holstein verwendet worden. Vor der Entscheidung konnten die Sparkassen in Schleswig-Holstein auf einen Schutz durch „ihr“ Oberlandesgericht setzen. Es hatte zahlreiche Klagen wegen Verwirkung und Rechtsmissbrauch abgewiesen. Nicht mal Rechtsmittel ließen die Richter in Schleswig zu, bis sich auf die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen hin das Bundesverfassungsgericht einschaltete. Nachdem nun auch der Bundesgerichtshof ausführlich erklärt hat, wieso das Widerrufsrecht zumindest bei noch laufenden Krediten regelmäßig nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt ist, haben Kreditwiderrufsklagen jetzt auch in Schleswig-Holstein Erfolg. Die Rückabwicklung nimmt das Oberlandesgericht Schleswig nach den Vorgaben des Bundesgerichtshof vor. Allerdings: Die Kläger haben auf die bei Widerruf noch offene Restschuld weiterhin Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zu zahlen. Wie die Richter in Schleswig darauf kommen, bleibt schleierhaft. „Darlehensnehmende haben alle nach Leistungsempfang tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben“, heißt es in der Urteilsbegründung lapidar. Dass sich der Wert der Nutzungen auch nach Widerruf nach dem vertraglich viele Jahre zuvor vereinbarten Zinssatz richtet, bleibt unbegründet und erscheint höchst zweifelhaft. Weitere Details zum Verfahren im Bericht auf der Homepage der Rechtsanwälte. Die Revision ist nicht zugelassen; es bleibt noch, sich dagegen beim Bundesgerichtshof zu beschweren, sofern der Wert der Beschwer der jeweiligen Partei über 20 000 Euro liegt.
Sparkasse Mainz, Verträge vom 22.07.2008
Landgericht Mainz, Urteil vom 08.09.2017
Aktenzeichen: 5 O 383/16 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Koblenz, (Hinweis-)Beschluss vom 12.04.2018
Klägervertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Das Landgericht Mainz verurteilte die örtliche Sparkasse zur Herausgabe von Nutzungen im Wert von genau 19 876,87 Euro nebst Zinsen. Es handelte sich jeweils um Belehrungen, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.07.2016, Aktenzeichen: XI ZR 564/15 als unzureichend beurteilt hatte. Dem Verwirkungseinwand der Sparkasse erteilte das Gericht eine klare Absage. Das Gericht wörtlich: „Dass die Kläger über viele Jahre hinweg die Darlehen ordnungsgemäß bedient (...) und im Jahr 2015 die beiden Darlehen vollständig zurückgeführt haben, konnte bei der Beklagten (...) kein Vertrauen begründen, dass von dem Widerrufsrecht kein Gebrauch mehr gemacht werden würde.“ Weitere Einzelheiten auf der Homepage der Kanzlei. Inzwischen hat das Oberlandesgericht Koblenz darauf hingewiesen, dass es die Berufung der Sparkasse für aussichtslos hält und sie per einstimmigen Beschluss zurückweisen will.
[geändert am 04.06.2018 Hinweisbeschluss des OLG)
Sparkasse Mansfeld-Südharz, Verträge vom 10.11.2008
Landgericht Halle, Urteil vom 21.11.2016
Aktenzeichen: 4 O 261/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Mathis Ruff Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“-Fußnote in der Widerrufsbelehrung. Die Kreditnehmer hatten das Darlehen 2015 abgelöst und erklärten 2016 den Widerruf. Das Gericht verurteilte die Sparkasse, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 23 000 Euro zu erstatten sowie die Kreditnehmer von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 1 500 Euro freizustellen. Die Ablösung des Kredits stelle keine selbstständige Vereinbarung dar, sondern modifiziere nur den ursprünglichen Kreditvertrag, argumentierte das Landgericht Halle. Sie stehe dem Widerruf deshalb nicht entgegen.
Sparkasse Mittelmosel, Verträge vom 25.07.2007
Landgericht Trier, Urteil vom 19.08.2016
Aktenzeichen: 5 O 47/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Landgericht Trier hat den Klägern nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Vorfälligkeitsentgelte nebst Bearbeitungskosten zugesprochen, sondern auch Nutzungswertersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Eine Begründung dafür, warum fünf und nicht wie von vielen anderen Gerichten angenommen nur 2,5 Punkte über dem Basiszinssatz anzusetzen sind, liefert das Gericht nicht. Offenbar hatte die Sparkasse dazu nichts vorgetragen. Das Gericht berief sich auf eine von Advoconto im Auftrag des Klägers angefertigte Abrechnung. Auch die von den Klägern verauslagten Gutachterkosten in Höhe von 267 Euro hat die Sparkasse Mittelmosel den Klägern zu ersetzen. „Das Urteil ist von Bedeutung, da in vielen Fällen Sparkassen trotz wirksamer Widerrufserklärungen ihrer Kunden die Darlehensrückabwicklung verweigern, oft mit Verweis auf eine angeblich unzulässige Rechtsausübung oder Verwirkung“, kommentiert Fachanwalt Lars Murken-Flato die Entscheidung.
Sparkasse Mittelmosel, Verträge aus August 2008 und März 2010
Landgericht Trier, Urteil vom 03.05.2016, (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 4 O 278/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht Trier verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 19 903,95 Euro. Die 2008 erteilte Widerrufsbelehrung enthielt eine Hochziffer mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“; die 2010 erteilte Belehrung enthielt eine Hochziffer mit Fußnote „Nicht für Fernabsatzverträge“. Das Landgericht entschied, dass die Hochzifferzusätze geeignet seien, den Verbraucher zu verwirren. Zudem könne sich die Sparkasse nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die Zusätze nicht in der seinerzeit jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung enthalten waren. Das Widerrufsrecht sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Eine 2015 geschlossene Aufhebungsvereinbarungen stehe dem Widerruf nicht entgegen, da die Beklagte ansonsten bei Verwendung derartiger Klauseln das aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrungen immer noch bestehende Widerrufsrecht unterlaufen könnte. Laut Landgericht Trier hat die Bank zusätzlich zu der Vorfälligkeitsentschädigung Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über Basiszinssatz ab Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung herauszugeben.
Sparkasse Mittelmosel, Vertrag von 26./30.08.2010
Landgericht Trier, Urteil vom 04.05.2016
Aktenzeichen: 6 O 382/15
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.06.2017
Aktenzeichen: 8 U 617/16
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Kreditvertrag mit einer Belehrung, wonach die Widerrufsfrist unter anderem erst dann beginnt, wenn die Sparkasse den Kreditnehmer über die Aufsichtsbehörde informiert. Die Information fehlte jedoch. In solchen Fällen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, hat inzwischen wie das Landgericht Trier und das Oberlandesgericht Koblenz auch der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen: XI ZR 434/15).
Bei der Rückabwicklung entschieden die Richter in Trier und Koblenz zugunsten der Kreditnehmer: Der Bank stehen nicht die Vertragszinsen zu, sondern haben die Kreditnehmer durch Verweis auf die Zeitreihen der Bundesbank nachgewiesen, dass der Wert der Nutzungen viel geringer war. Maßgeblich sei nicht der bei Vertragsschluss maßgebliche Zinssatz, sondern müsse für jeden Monat neu geschaut werden, welcher Zinssatz jeweils marktüblich war. Diese zeitabschnittsweise Sichtweise geht zurück auf einen Aufsatz von Richter am Landgericht Bochum Kilian Servais aus dem Jahr 2014.
Er bringt Verbrauchern etliche Tausend Euro mehr als die weithin herrschende Art, die Rückabwicklung mit dem vertraglich vereinbarten Zinssatz zugunsten der Bank zu berechnen. Nach Abschätzung von test.de auf der Grundlage der nicht vollständig bekannten Daten des Falls hätten die Kreditnehmer der Sparkasse auf der Grundlage der herrschenden Ansicht noch rund 146 000 Euro zahlen müssen. Laut Oberlandesgericht Koblenz waren zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch 134 000 Euro offen.
Trotz des ungewöhnlichen Urteils sah das Oberlandesgericht Koblenz keinen Anlass, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Ob sich die Sparkasse darüber beschwert und den Fall so doch noch vor den Bundesgerichtshof bringt, ist noch nicht bekannt.
Sparkasse Neunkirchen, Verträge vom 28.04., 19.05. und 04.07.2008
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2015
Aktenzeichen: 1 O 45/14
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2016
Aktenzeichen: 4 U 37/15
Klägervertreter: Kunz & Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken über die Kosten des Verfahrens beendet einen denkwürdigen Kreditwiderrufsstreit. Zunächst alles ganz normal: Die Kläger erfahren, dass die Belehrung der Sparkasse fehlerhaft ist. Sie beauftragen Rechtsanwälte Kunz & Kollegen, ihre Interessen durchzusetzen. Nachdem die Sparkasse sich nicht bewegt, widerrufen diese den Kredit für ihre Mandanten und erheben Klage vor dem Landgericht Saarbrücken. Das stellt am 20.02.2015 antragsgemäß fest: Die Verträge sind durch den Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden. Die Sparkasse legt Berufung ein. Doch im Laufe des Berufungsverfahrens ändert sie ihre Rechtsauffassung: Sie erkennt den Widerruf jetzt plötzlich an. Sie ist nun der Meinung, dass die Klage durch das Anerkenntnis unzulässig geworden ist und abzuweisen ist. Gleichzeitig erhebt sie gegen die Kläger in einem separaten Verfahren Klage auf Zahlung des es aus ihrer Sicht verbleibenden Saldos nach Verrechnung der Rückabwicklungsforderungen. Tatsächlich gilt: Eine Feststellungsklage kann nachträglich unzulässig werden, wenn eine vorrangige Leistungsklage erhoben wird. Die Kläger erklären deshalb das Verfahren um ihre Klage für erledigt; die Sparkasse schließt sich an. Die von der Sparkasse separat erhobene Klage erkennen die Kläger in Höhe der Forderung an, die sie für berechtigt halten. Rechtsfolge für das Verfahren um die Feststellungsklage der Kläger: Es ist erledigt. Das Oberlandesgericht hat nur über die Kosten noch zu entscheiden. Sehr zu Erleichterung der Kläger entscheidet es: Die Sparkasse hat sämtlich Kosten zu tragen. Die Klage sei tatsächlich unzulässig geworden, als die Sparkasse die Wirksamkeit des Kreditwiderrufs der Kläger im Januar 2016 akzeptiert habe, meinen die Richter in Saarbrücken. Bis dahin allerdings sei die Klage zulässig und begründet gewesen und habe das Landgericht die Sparkasse zu Recht verurteilt. Deshalb hat die alle Verfahrenskosten zu tragen, obwohl die Klage später unzulässig wurde. Das sind schätzungsweise gut 20 000 Euro. Noch offen ist jetzt das durch die Klage der Sparkasse eingeleitete Verfahren. Dort kommt es darauf an, was die Sparkasse an Nutzungen an die Kläger herauszugeben hat. Sieht das Gericht einen Anspruch der Kläger auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz, wird es die Klage abweisen, soweit die Kläger sie nicht anerkannt haben. Sie muss dann auch in diesem Verfahren alle Kosten tragen. Hält das Gericht die Auffassung für richtig, wonach Banken und Sparkassen im Streit um Immobilienkredite nur Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben haben, wird es die Kläger über den von ihnen anerkannten Betrag hinaus zur Zahlung verurteilen. Die Kläger müssten außerdem einen Teil der Kosten des Verfahrens übernehmen, der wegen des nicht mehr allzuhohen verbleibendenden Streitwerts nicht mehr so viel Geld ausmacht.
Sparkasse Neunkirchen, Verträge aus April/Mai 2008
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2015
Aktenzeichen: 1 O 291/14 (noch nicht rechtskräftig)
Saarländisches Oberlandesgericht, (Hinweis-)Beschluss vom 05.09.2016
Aktenzeichen: 4 U 63/15
Klägervertreter: Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Sparkasse zur Herausgabe einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 14 000 Euro. Das Saarländische Oberlandesgericht weist darauf hin, dass die Berufung der Sparkasse gegen das Urteil keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Unternehmen könne sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterberufung berufen, wenn es über die seinerzeit nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV erlaubten Abweichungen (Format, Schriftgröße, Zusätze wie Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers) hinaus von der Musterbelehrung abgewichen sei. Dies gelte selbst dann, wenn das Unternehmen weitere zutreffende Zusatzinformation aufgenommen habe und zu Gunsten des Verbrauchers vom Muster abgewichen sei. In in die Belehrung eingefügten Hochziffern in Verbindung mit den Fußnoten seien relevante Abweichungen zu sehen. Insbesondere seien die Fußnoten Bestandteile der Widerrufsbelehrung, auch wenn sich diese erst unterhalb der eigentlichen Belehrung befänden. Dem Argument der Beklagten, es handele sich hierbei lediglich um redaktionelle Hinweise an die Mitarbeiter der Beklagten, erteilte das Saarländische Oberlandesgericht eine Abfuhr. Der Verbraucher müsse „mangels eindeutiger Benennung eines bankinternen Adressaten der Fußnotenbelehrung davon ausgehen, dass die entsprechenden Hinweise ihn betreffen und nicht einen Sacharbeiter“ des Unternehmers, und „dass er als Darlehensnehmer eigene Bemühungen entfalten muss, insbesondere um eine im Einzelfall eventuell in Betracht kommende, von zwei Wochen abweichende Frist zu ermitteln. Hierdurch entstehen Unsicherheiten, die einer klaren und unmissverständlichen Widerrufsbelehrung entgegenstehen.“ Dies betreffe sowohl die Fußnote „Bitte die Frist im Einzelfall prüfen.“ als auch den Zusatz „Name, Firma und ladungsfähige Adresse des Kreditinstituts, ggf. Fax, E-Mail-Adresse und/oder, …Internet-Adresse“. Der Hinweis „Bei Verbundgeschäften bitte gesonderte Widerrufsbelehrung verwenden“ sei ebenfalls irreführend, da der Vertrag kein Verbundgeschäft darstelle und der überflüssige Hinweis beim Verbraucher den falschen Eindruck erwecke, dass er zunächst zu prüfen habe, ob ein Verbundgeschäft vorliege, mit der Folge, dass möglicherweise eine andere Widerrufsfrist oder andere Widerrufsmodalitäten gelten würden. Trotz der im Jahr 2013 erfolgten Ablösung und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hätten die Kläger ihr Widerrufsrecht im Jahr 2014 wirksam ausgeübt, insbesondere sei der Widerruf nicht in Folge unzulässiger Rechtsausübung oder Verwirkung unwirksam. Rechtsanwälte Kunz & Kollegen meinen: Die Argumentation des Saarländischen Oberlandesgerichts kann auch auf die für Sparkassen typischen Belehrungen mit der Hochziffer „ ² Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ übertragen werden, denn dieser Hinweis erwecke ebenfalls beim Verbraucher fälschlicherweise den Eindruck, dass er zu prüfen habe, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege oder nicht.
Sparkasse Nürnberg, Kreditvertrag vom 09.04.2008
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015
Aktenzeichen: 14 U 2439/14
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 564/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte Stenz & Rogoz, Hersbruck
Besonderheit: Die Kläger hatten einen Kredit über 50 000 Euro aufgenommen. In der Widerrufsbelehrung hieß es wie in der gesetzlichen Musterbelehrung: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.“ Allerdings hatte die Sparkasse eine Fußnote angefügt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ Im Sommer 2013 erklärten die Kläger den Widerruf. Im Dezember 2013 zahlten sie von der Sparkasse errechnete 40 625,33 Euro an das Kreditinstitut. Sie behielten sich vor, Erstattung rechtswidrig überhöhter Beträge zu fordern. Der Sparkasse stehen nur 34 809,73 Euro zu, errechneten sie später und verklagten das Kreditinstitut auf Erstattung von 5 816,60 Euro. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Das Widerrufsrecht sei verwirkt. Auf die Berufung der Kläger hin hob das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil auf. Die Widerrufsbelehrung sei wegen der Fußnote irreführend und falsch und das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Allerdings stehen den Klägern nur 2 015,55 Euro zu, meinten die Oberlandesrichter in Nürnberg. Die Sparkasse müsse nur Nutzungen in Höhe von 2,5 und nicht fünf Punkten über dem Basiszinssatz auf die Zahlungen ihrer Kreditnehmer herausgeben. So wie zugunsten von Banken und Sparkassen im Verzug des Schuldners bei Immobilienkrediten nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zustehen, müsse umgekehrt zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, dass sie mit den Ratenzahlungen der Kunden Nutzungen in Höhe dieses Zinssatz erwirtschafte. Da andere Gerichte über die bei Sparkassen übliche Widerrufsbelehrung anders entschieden haben, ließ das Gericht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der hat das Urteil aus Nürnberg bestätigt. Damit steht jetzt fest: Die Fußnoten-Belehrungen der Sparkassen setzen die Widerrufsfrist nicht in Gang. Kreditnehmer mit solchen Verträgen konnten sie bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts durch Gesetz am 21. Juni 2016 widerrufen. Fest steht auch: Bei Immobilienkrediten haben Banken und Sparkassen Nutzungen nur in Höhe von 2,5 und nicht 5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. Details dazu in der Chronik zum Kreditwiderruf unter dem 30.09.2016. Der BGH hatte bereits am Tag der Urteilsverkündung eine recht kurze Pressemitteilung zum Urteil veröffentlicht.
Sparkasse Nürnberg, Kreditvertrag vom 08.04.2010
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.10.2015 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 6 O 7471/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Kai-Roland Spirgath, Heidelberg
Besonderheit: Das Landgericht hält die seinerzeit bei Sparkassen übliche Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ für falsch. Der Kunde könnte es für nötig halten selbst zu prüfen, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Das Widerrufsrecht sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Für die Rückabwicklung sei der jeweils gültige Durchschnittszinssatz aus den Bundesbankstatistiken heranzuziehen, wenn nicht der vereinbarte Zinssatz günstiger ist und die Bank nicht darlegt und im Zweifel beweist, dass die Kläger wegen ihrer besonderen Situation den Kredit nicht nur zu schlechteren Bedingungen bekommen hätte. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit den Parteien bereits über die Berufung der Sparkasse verhandelt. Ein Vergleich kam nicht zustande. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Sparkasse aufgehoben, ohne die Revision zuzulassen. Der Kläger hat mit Rückendeckung von seiner Rechtsschutzversicherung Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erhoben. Das Aktenzeichen lautet: XI ZR 333/16. Die Anwälte haben bis Ende Oktober 2016 Zeit, die Beschwerde zu begründen. Nach den Grundsatzurteilen vom 12.07.2016 dürfte der Kläger gute Aussicht auf Erfolg haben. Der Bundesgerichtshof wird sich dann noch genauer damit auseinanderzusetzen haben, was der Kläger für die Nutzung des Darlehensbetrags zahlen muss. Der Kläger meint: Maßgeblich ist nur der jeweils aktuelle marktübliche Zinssatz und nicht der Abschluss des Vertrags geforderte.
Sparkasse Oberhessen, Vertrag vom 14.08./25.08.2008
Oberlandesgericht Frankfurt/Main,Urteil vom 10.10.2016
Aktenzeichen: 23 U 111/15
Klägervertreter: Hansen & Hansen Rechtsanwälte, Mainz
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit Belehrung, nach der die Frist für das Widerrufsrecht frühestens mit Erhalt der Belehrung beginnt und die Frist mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ versehen war. Das Landgericht Gießen hatte die Klage noch abgewiesen. Der 23. Senat des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main hob die Klagabweisung auf und verurteilte die Sparkasse. Dabei bejahten die Richter einen Anspruch auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des Widerrufssaldos nebst Zinsen, aber abzüglich der seit Zugang des Widerrufs bei der Sparkasse gezahlten Zinsen. Die Sparkasse dürfe von den Nutzungen, die sie herauszugeben hat, keine Kapitalertragssteuer abziehen. Das Urteil ist rechtskräftig; die Sparkasse hat den Fall nicht noch vor den Bundesgerichtshof gebracht.
Sparkasse Odenwaldkreis, Vertrag vom 09.11.2006
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 15.09.2016
Aktenzeichen: 3 O 222/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit der seinerzeit bei Sparkassen üblichen Fußnoten-Belehrung. Das Gericht stellt die Wirksamkeit des Widerrufsfest. Außerdem muss die Sparkasse die für außergerichtliche Tätigkeit des Klägeranwalts fälligen Kosten übernehmen. Die Rückabwicklung war kein Thema.
Sparkasse Offenburg, Vertrag vom 19.07.2004
Landgericht Offenburg, Urteil vom 01.09.2017
Aktenzeichen: 3 O 53/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben. Lediglich die außergerichtlichen Anwaltskosten erkannte das Gericht – so wie es die Kläger und ihre Anwälte auch erwartet hatten – nicht an. Auch die Berechnung der wechselseitigen Rückgewährsansprüche durch die Bankkontakt AG hielt das in vollem Umfang für richtig.
Sparkasse Offenburg/Ortenau, Verträge vom 25.03.2011
Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 14.01.2016
Aktenzeichen: 3 O 212/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Nogossek, Gromball & Schlüter Rechtsanwälte, Münster
Sparkasse Paderborn-Detmold, sieben Darlehensverträge aus 2003 und 2004
Landgericht Paderborn, Urteil vom 18.10.2017
Aktenzeichen: 4 O 138/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Gegenstand der Entscheidung sind sieben einzelne Darlehensverträge. Das Landgericht hat zudem keine Verwirkung angenommen, obwohl der Widerruf der sieben Verträge erst mehr als zwölf Jahren nach Abschluss erfolgt ist. Mehr zum Urteil auf der Homepage der Rechtsanwälte.
Sparkasse Pforzheim-Calw, Vertrag von 2004
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2016
Aktenzeichen: 2 O 108/16
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, MPH Legal Services, Stuttgart
Besonderheit: Die Sparkasse muss auf rund 13wurde zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs im Juli 2013 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Sparkasse Pforzheim-Calw, Verträge aus Juli 2006
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2016
Aktenzeichen: 10 O 318/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die beklagte Sparkasse wurde zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs im Juli 2013 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Sparkasse Pforzheim-Calw, Vertrag vom 28.03.2007
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.08.2017
Aktenzeichen: 2 O 26/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Stuttgart
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Sparkasse nach Widerruf keine vertraglichen Ansprüche gegen die Kläger mehr hat. Es ging um einen Vertrag mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist.
Sparkasse Pforzheim-Calw, Vertrag vom 14.09.2007
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2016
Aktenzeichen: 10 O 368/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Tietze Tsioupas & Partner,Frankfurt am Main
Sparkasse Pforzheim-Calw, Vertrag vom 30.12.2010
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2016
Aktenzeichen: 10 O 660/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Fachanwaltskanzlei Seehofer, Kempten (Allgäu)
Besonderheit: Das Landgericht Karlsruhe hält die von vielen Sparkassen im Jahr 2010 verwendete Widerrufsbelehrung für falsch, wonach die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben samt der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten hat, zu laufen beginnt, für falsch, da die Aufsichtsbehörde in den Unterlagen nicht genannt war. Das Landgericht stellte fest, dass sich der Kreditvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Sparkasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Sparkasse Prignitz, Vertrag vom 15./19.12.2005
Landgericht Neuruppin, Urteil vom 03.12.2015
Aktenzeichen: 5 O 100/15
Klägervertreter: Solmecke Rechtsanwälte, Sieburg/Bonn/Köln u. a.
Sparkasse Rastatt-Gernsbach, Verträge vom 13.12.2007 und 20.03.2008
Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 18.02.2016
Aktenzeichen: 3 O 285/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Tietze Tsioupas & Partner,Frankfurt am Main
Sparkasse Rhein-Haardt, Kreditvertrag vom 29.05.2008
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil aus dem Jahr 2015
Aktenzeichen: 4 O 10/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Kreditvertrag nach Widerruf unwirksam ist. Die Sparkasse muss Nutzungen in Höhe von 15 065,00 Euro herausgeben.
Sparkasse Rhein-Nahe, Vertrag vom 25.04.2007
Oberlandesgericht Koblenz, Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen: 8 U 165/16
Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Nachdem das Landgericht Bad Kreuznach die Klage zunächst noch abgewiesen hatte, erkannte die Sparkasse den Kreditwiderruf in zweiter Instanz an.
Sparkasse Saarbrücken, Darlehensverträge vom 14.12.2004
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015 (rechtskräftig)
Aktenzeichen: 1 O 104/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Die beklagte Sparkasse Saarbrücken wurde erstinstanzlich zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Das Kreditinstitut nahm seine zunächst eingelegte Berufung zurück, nachdem der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2015 (Aktenzeichen: 4 U 6/15) äußerte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Sparkasse Saarbrücken, Verträge aus Mai 2010
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2015
Aktenzeichen: 1 O 313/14 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.01.2017
Aktenzeichen: 4 U 95/15
Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Beide Seiten führten den Rechtsstreit mit gewaltigen Aufwand. Jede denkbare Rechtsfrage war umstritten. Die Folge: Stolze 75 Seiten benötigt das Oberlandesgericht, um sich mit allen Argumenten beider Seiten auseinerzusetzen.
Es ging um Verträge, zu denen die Sparkasse Belehrungen mit der Fußnote: „(...) Bitte Frist im Einzelfall prüfen (...)“ erteilt hatte. Außerdem enthielt die Belehrung Ausführungen zu finanzierten Geschäften, obwohl Kredit- und Kaufvertrag über die finanzierte Immobilie keine wirtschaftliche Einheit bildeten.
Die Kreditnehmer hatten die Kredite wegen des Verkaufs der finanzierten Immobilie schon 2013 wieder abgelöst. Sie zahlten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 20 977,42 Euro. Im März 2014 forderten die Kreditnehmer mit Hinweis auf Fehler in den Widerrufsbelehrung die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigungen. Als die Sparkasse dies verweigerte, schalteten sie Gansel Rechtsanwälte ein. Die erklärten im Mai 2014 im Namen der Mandanten den Widerruf der Kreditverträge und erhoben Klage, als die Sparkasse sich weiter weigerte, die Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten.
Land- und Oberlandesgericht Saarbrücken verurteilten die Sparkasse zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem muss sie der Örag Rechtsschutzversicherung 1 436,56 Euro ersetzen, die diese als Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit an Gansel Rechtsanwälte gezahlt hatte.
Die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sei irreführend, weil Verbraucher das als Aufforderung verstehen können, die Rechtslage selbst zu überprüfen, urteilte das Oberlandesgericht. Daran ändert es auch nichts, dass die Formulierung ausdrücklich als „Bearbeiterhinweis“ bezeichnet war. Der Kreditnehmer bearbeite den Vertrag selbst ja auch.
Irreführend sei außerdem der Hinweis zu verbundenen Geschäften. Es lagen keine verbundenen Geschäfte vor. Durch die überflüssige Passage in der Belehrung können Kreditnehmer auf Idee kommen, dass die Verträge ja vielleicht doch verbunden sind und deshalb der Widerruf des Kreditvertrags auch den Kaufvertrag trifft, argumentierte das Oberlandesgericht.
Die Vereinbarung über die Ablösung des Kredits gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigte die Sparkasse nicht, die Vorfälligkeitsentschädigung zu behalten. Sie sei in Erfüllung des Kreditvertrags erfolgt und laufe letztlich nur auf eine Veränderung des Zeitpunkts heraus, zu dem die Kreditnehmer zur Rückzahlung verpflichtet sind. Der Widerruf des Kreditvertrags erfasse daher auch diese Vereinbarung.
Das Widerrufsrecht sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt, argumentiert das Oberlandesgericht weiter. Erst Umstände, aus denen die Sparkasse schließen darf, dass der Kreditnehmer den Vertrag in Kenntnis seines wegen fehlerhafter Belehrung fortbestehenden Widerrufsrechts bestätigt, begründen eine Verwirkung. Solche Umstände sah das Oberlandesgericht aber auch nicht darin, dass die Kreditnehmer den Widerruf zunächst nicht ausdrücklich erklärt hatten, sondern das erst zwei Monate später die Rechtsanwälte machten.
Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Dagegen kann die Sparkasse aber noch Beschwerde einlegen und den Fall so doch noch zum Bundesgerichtshof bringen.
Weitere Details zum Fall im Bericht auf der Homepage der Rechtsanwälte.
Sparkasse Saarbrücken, Darlehensvertrag aus Juli 2010
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2016
Aktenzeichen: 1 O 208/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der Darlehensvertrag wurde nach der zum 11.06.2010 bis zum 29.07.2010 eingetretenen Gesetzesänderung geschlossen. Die Widerrufsinformation enthielt die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Das Landgericht Saarbrücken urteilte, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht zuzumuten sei, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. Die Widerrufsinformation sei deshalb bereits wegen der nur beispielhaften und unvollständigen Aufzählung fehlerhaft. Hinzukomme, dass sich die erteilte Belehrung nicht mit der zu Vertragsschluss gültigen Rechtslage decke. § 495 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 verweise noch nicht auf § 492 Abs. 2 BGB, sondern erst die nachfolgende Fassung. Werden aus diesem Grund Pflichtangaben wie vorliegend die zuständige Aufsichtsbehörde oder das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung aufgeführt, bei denen es sich gerade nicht um zwingende Angaben handelt, dann ist die Belehrung als für den durchschnittlichen Verbraucher irreführend anzusehen und geeignet, ihm die Ausübung des Widerrufrechts zu erschweren oder ihn von einem ordnungsgemäßen Widerruf abzuhalten.
Sparkasse Salem-Heiligenberg, Kreditvertrag vom 26.07.2004 und 14.11.2007
Landgericht Konstanz, Urteil vom 06.07.2015
Aktenzeichen: C 6 O 311/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf des Kreditvertrags wirksam ist. Außerdem verurteilte es die Sparkasse, den Kredit nach dem Widerruf endgültig abzurechnen. Begründung kurz und bündig: „Die Verpflichtung (...) zur Erstellung einer Endabrechnung folgt als Nebenpflicht aus dem durch den Widerruf begründeten Rückabwicklungsschuldverhältnis (...)“
Sparkasse Schaumburg, Vertrag aus dem Jahr 2005
Vergleich vor dem Landgericht Bückeburg
Aktenzeichen: 1 O 21/17.
Klägervertreter: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Das Darlehen war erst etwa ein Jahr nach der Ablösung widerrufen worden. Die Sparkasse hatte sich zunächst auf Verwirkung berufen.
Sparkasse Siegen, Verträge vom 04.02., 26.03. und 31.03.2008
Landgericht Siegen, Urteil vom 08.07.2015
Aktenzeichen: 2 O 437/15 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Hamm, (Hinweis-)Beschluss vom 06.01.2017
Aktenzeichen: 19 U 121/16
Klägervertreter: Rechtsanwälte Reppel Seekamp Bausen, Siegen/Netphen
Besonderheit: Es geht um wie bei Sparkassen seinerzeit üblich mit Fußnoten, unter anderem: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, versehene Widerrufsbelehrungen. Das Landgericht hatte die Sparkasse verurteilt. Die hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht wies jetzt daraufhin, dass es beabsichtigt, die Berufung per Beschluss zurückzuweisen. Die habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Sparkasse Siegen, Vertrag vom 12.06.2008
Landgericht Siegen, Urteil vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 2 O 350/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Reppel Seekamp Bausen, Siegen/Netphen
Besonderheit: Es geht um eine wie bei Sparkassen seinerzeit üblich mit Fußnoten für die Bearbeitung versehene Widerrufsbelehrung, wie sie die Oberlandesgerichte Frankfurt und Bamberg für wirksam halten. Das Landgericht Siegen hält das für falsch. „Die Entscheidungen sind nicht mit der Rechtsprechung des BGH kompatibel“, heißt es in der Urteilsbegründung. Ergänzungen der Widerrufsbelehrung seien geeignet Verbraucher zu verwirren.
Sparkasse Südholstein, Verträge vom 24.04.2006 und vom 21.11.2007
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.10.2016
Aktenzeichen: 5 U 50/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
Besonderheit: Das Urteil betrifft sämtliche Sparkassen in Schleswig-Holstein. Die Widerrufsbelehrungen, über die das Oberlandesgericht in Schleswig entschieden hat, sind mit nicht entscheidungserheblichen Abweichungen von allen Sparkassen in Schleswig-Holstein verwendet worden. Vor der Entscheidung konnten die Sparkassen in Schleswig-Holstein auf einen Schutz durch „ihr“ Oberlandesgericht setzen. Es hatte zahlreiche Klagen wegen Verwirkung und Rechtsmissbrauch abgewiesen. Nicht mal Rechtsmittel ließen die Richter in Schleswig zu, bis sich auf die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen hin das Bundesverfassungsgericht einschaltete. Nachdem nun auch der Bundesgerichtshof ausführlich erklärt hat, wieso das Widerrufsrecht zumindest bei noch laufenden Krediten regelmäßig nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt ist, haben Kreditwiderrufsklagen jetzt auch in Schleswig-Holstein Erfolg. Weitere Details zum Verfahren im Bericht auf der Homepage der Rechtsanwälte.
Sparkasse Südholstein, Kreditvertrag von Februar 2007
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.06.2016
Aktenzeichen: 1 BvR 873/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Oberlandesgerichte müssen die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen, wenn Sie Kreditwiderrufsklagen abweisen und andere Oberlandesgerichte zu den gleichen Vertragsformularen anders entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hebt ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf. Die Richter in Schleswig hatten die Abweisung einer Kreditwiderrufsklage durchs Landgericht Kiel bestätigt. Sie müssen das Verfahren jetzt neu aufrollen. Details dazu in unserer Chronik unter 11.07.2016.
Sparkasse Südliche Weinstraße, Kreditvertrag vom 22.03.2005
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 02.07.2015
Aktenzeichen: 4 O 162/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Der Kreditnehmer verkaufte seine Immobilie im Jahr 2013. Er zahlte fast 12 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung. Im Februar 2014 widerrief er den Kreditvertrag. Die Sparkasse hat ihrem Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung in voller Höhe zu erstatten und muss Zinsen darauf zahlen.
Sparkasse Südliche Weinstraße, Kreditvertrag vom 20.10.2005
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 28.09.2015
Aktenzeichen: 4 O 50/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Landgerichte stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirksam geworden ist.
Sparkasse Südliche Weinstraße, Kreditvertrag vom 30.06.2006
Vergleich vor dem Landgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen: 4 O 420/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Sparkasse Südliche Weinstraße, Kreditvertrag vom 05.12.2007
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 15.07.2015
Aktenzeichen: 4 O 424/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Landgerichte stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirksam geworden ist. Die Sparkasse muss Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herausgaben. Das macht 8 218,00 Euro aus.
Sparkasse Südliche Weinstraße, Kreditvertrag vom 24.07.2008
Amtsgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 13.08.2015
Aktenzeichen: 3 C 276/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Amtsgericht stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirksam geworden ist. Die Sparkasse muss Nutzungen in Höhe von 4 700,66 Euro herausgeben. Das Landgericht hat die Berufung der Sparkasse inzwischen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen.
Sparkasse Südliche Weinstraße, Kreditvertrag vom 26.09.2009
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteilsdatum test.de nicht bekannt
Aktenzeichen: 4 O 164/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Das Landgerichte stellte fest, dass der Vertrag durch Widerruf unwirksam geworden ist. Die Sparkasse muss Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herausgaben. Das macht 16 730,80 Euro aus.
Sparkasse Südwestpfalz, Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007
Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 16.06.2015 (rechtskräftig)
Aktenzeichen: 1 O 145/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Landgericht Zweibrücken stellte fest, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den vom Kläger erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Obwohl es sich bei dem Kläger um einen Mitarbeiter der Beklagten handelte, erteilte das Landgericht dem Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs eine klare Absage.
Sparkasse Tauberfranken, Vertrag vom 08.06.2006
Landgericht Mosbach, Urteil vom 13.05.2016
Aktenzeichen: 2 O 290/15
Vergleich vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 17 U 134/16
Klägervertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Die Sparkasse verzichtet auf jede Vorfälligkeitsentschädigung und gibt jedenfalls einen Teil der Nutzungen heraus.
Sparkasse Trier, Kreditvertrag vom 21.01.2005
Landgericht Trier, Urteil vom 28.10.2014
Aktenzeichen: 6 O 217/14
Oberlandesgericht Koblenz, (Hinweis-)Beschluss vom 19.06.2015
Aktenzeichen: 8 U 1368/14
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Das Landgericht Trier verurteilte die Sparkasse Trier zur Rückabwicklung, nachdem der Kläger seinen im Januar 2005 geschlossenen Kreditvertrag über 100 000 Euro im April 2014 widerrufen hatte. Dabei hatte der Kläger der Bank den ausgezahlten Kreditbetrag in Höhe von 100 000 Euro zuzüglich des vereinbarten Zinssatzes (4,1 Prozent) zu zahlen und die Bank dem Kläger alle Raten jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Für den Kläger erfreuliches Ergebnis: Die Sparkasse hat ihm Nutzungen in Höhe von 22 173,19 Euro herauszugeben. Die Sparkasse hatte gegen das Urteil zunächst Berufung eingelegt, hat diese aber nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz wieder zurückgenommen. Über weitere Einzelheiten des Falles berichtet test.de unter Kreditwiderruf: Kunde erstreitet hohen fünfstelligen Betrag.
Sparkasse Trier, Darlehensverträge vom 07.04.2005 und 10.05.2005
Vergleich vor dem Landgericht Trier
Aktenzeichen: 4 O 179/14
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Sparkasse Trier, Vertrag vom 01.12.2006
Landgericht Trier, Urteil vom 07.12.2015
Aktenzeichen: 6 O 169/15
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Mit Beschluss vom 21.03.2016 hat das Gericht auf die Beschwerde beider Parteien hin über den Streitwert entschieden. Es berücksichtigt bei dem üblichen Antrag auf Feststellung der Beendigung des Vertrags durch Widerruf stets auch den Nennwert von zur Sicherung des Kredits bestellten Grundschulden. Die Richterin argumentiert wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.01.2016, Aktenzeichen: XI ZR 366/15: Zu berücksichtigen sind alle Leistungen, die die Bank oder Sparkasse an den Kreditnehmer herauszugeben hat. Dazu gehören auch zur Sicherheit bestellte Grundschulden. Der Streitwert und dadurch das Prozessrisiko steigt damit erheblich. Im Fall, in dem das Landgericht Trier zu entscheiden hatte, liegt er nun bei 591 859,75 Euro. Zunächst hatte das Landgericht 202 406,25 Euro festgesetzt. Die Prozesskosten belaufen sich damit auf etwas über 36 000 statt gut 20 000 Euro einschließlich der Gebühren für die außergerichtliche Vertretung des Klägers. Begrenzen lässt sich das Prozesskostenrisiko durch den Verzicht auf Feststellungsanträge. Es kann auch nur die Freigabe der Grundschuld oder die Herausgabe nach Widerruf gezahlter Raten beantragt werden.
Sparkasse Trier, Vertrag von Dezember 2006
Landgericht Trier, Urteil vom 02.02.2016
Aktenzeichen: 6 O 159/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter jeweils: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Zuvor hatte der Kläger bereits wegen des Widerrufs eines knapp zwei Jahr zuvor abgeschlossenen Kreditvertrags erfolgreich gegen die Sparkasse geklagt. Trotz rechtskräftiger Verurteilung in diesem Fall verweigerte die Sparkasse auch wegen des zweiten widerrufenen Kreditvertrags die Rückabwicklung. Über weitere Einzelheiten des Falles berichtet test.de unter Kreditwiderruf: Kunde erstreitet hohen fünfstelligen Betrag.
Sparkasse Vorderpfalz, Kreditvertrag vom 31.08.2007
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 25.08.2015
Aktenzeichen: 7 O 495/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Sparkasse Vorderpfalz, Darlehensvertrag vom 26.06.2008
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.03.2016
Aktenzeichen: 7 O 401/15 (nicht rechtskräftig, die Sparkasse hat Berufung eingelegt)
Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Sparkasse Waldeck-Frankenberg, Darlehensverträge vom 11.09.2008 und 12.05.2011
Vergleich vor dem Landgericht Kassel
Aktenzeichen: 9 O 2134/14
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Sparkasse Waldshut-Tiengen, Vertrag vom 24.05.2011
Landgericht Waldshut, Urteil vom 17.08.2015
Aktenzeichen: 1 O 35/15
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016
Aktenzeichen: 4 U 174/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
Besonderheit: Es ging sich um einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken. Der Widerruf ist wirksam und die Bank wurde zur Abrechnung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat zusätzlich noch festgestellt, dass sich die Sparkasse im Annahmeverzug befindet. Und: der Verbraucher hat das Darlehen in CHF und nicht in Euro zurückgezahlt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Bank hat kein Rechtsmittel eingelegt.
Sparkasse Westmünsterland, 2 Darlehensverträge vom 27.12.2006
Landgericht Münster, Urteil vom 29.09.2015
Aktenzeichen: 14 O 336/14
Klägervertreter: Dr. Benedikt Bödding, Münster
Sparkasse Witten, Kreditvertrag vom 1.8.2011
Gerichtlicher Vergleich vor dem Landgericht Bochum
Aktenzeichen: I-1 O 391/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Preisigke & Preisigke, Krefeld
Besonderheit: Nach Ansicht des Gerichts ist die seinerzeit bei vielen Sparkassen gebräuchliche und von andern Gerichten oft für wirksam gehaltene Belehrung fehlerhaft. Die Kläger konnten deshalb ihren Kreditvertrag auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen. Auf Anraten des Gerichts schlossen sie und die Sparkasse einen Vergleich. Danach endet der Kreditvertrag mit Abgabe der Widerrufserklärung am 31.7.2014, ohne dass die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Die Kosten des Gerichtsverfahren und der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägeranwälte übernimmt die Sparkasse, nachdem zunächst auch noch um den Widerruf dreier weiterer bereits abgelöster Kreditverträge mit aus Klägersicht eindeutig falscher Widerrufsbelehrung gestritten wurde. Die Kosten des Vergleichs tragen beide Parteien gemeinsam.
Sparkasse Wuppertal, Vertrag vom 13.09.2009
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016
Aktenzeichen: I-16 U 5/16
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2017
Aktenzeichen: XI ZR 769/16
Klägervertreter: Rechtsanwalt Richard Vogelskamp, Wuppertal
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Düsseldorf gilt als bankenfreundlich; es hat zahlreiche Klagen abgewiesen. Doch jetzt verurteilt der 16. Senat des Gerichts die Sparkasse Wuppertal dazu, eine 2012 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von über 26 000 Euro zu erstatten, nachdem der Kreditnehmer den Vertrag im Jahr 2015 widerrufen hatte. Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Die Passage über „Finanzierte Geschäfte“ war missverständlich. Der 16. Senat wendet sich ausdrücklich gegen den 22. Senat und weitere Oberlandesgerichte. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde der Sparkasse gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, so dass das Urteil jetzt rechtskräftig ist.
[eingefügt am 05.02.2018 Rechtskraft nach BGH-Entscheidung]
Stadtsparkasse Düsseldorf, Darlehensverträge Mai 2008
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2015
Aktenzeichen: 8 O 143/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Hinweis vom 22.07.2015
Aktenzeichen: I-14 U 27/15
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde rechtskräftig, nachdem die beklagte Stadtsparkasse ihre zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hatte. Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte die Beklagte zuvor darauf hingewiesen, dass er beabsichtige die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Stadtsparkasse Frankenthal (inzwischen nach Fusion 2004 mit der Sparkasse Mittelhaardt: Sparkasse Rhein-Haardt), Kreditvertrag vom 11.12.2002
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 11.11.2010
Aktenzeichen: 7 O 47/10
Klägervertreter: mzs-Rechtsanwälte, Düsseldorf
Stadtsparkasse Krefeld, Kreditvertrag vom 09.04.2010
Vergleich vor dem Landgericht Krefeld
Aktenzeichen: 5 O 61/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg
Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH (SWK), Vertrag aus dem Jahr 2007
Landgericht Bingen, Vergleichsvorschlag vom 18.12.15
Aktenzeichen: 22 C 140/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Bericht zum Rechtsstreit auf der Homepage der Kanzlei.
Targobank AG & Co. KGaA, Kreditvertrag vom 27.05.2003
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30. April 2014 (rechtskräftig, die Hoist GmbH, der die Targobank ihre Forderung abgetreten hatte, hat die Berufung zurückgenommen)
Aktenzeichen: 18 O 264/13
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Juliane Brauckmann, Bielefeld
Besonderheit: Es ging um einen Ratenkredit über 32 643,58 Euro mit einer Restschuldversicherung, für die allein 5 428,40 Euro Beitrag zu zahlen war. Das Landgericht Bielefeld hatte den Kläger im Jahr 2006 dazu verurteilt, den Kredit zurückzuzahlen. Im Jahr 2011 widerrief der Kläger den Vertrag und klagte gegen die Zwangsvollstreckung aufgrund des Urteils. Das Landgericht Bielefeld entschied jetzt: Der Vertrag ist wirksam widerrufen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen. Wahrscheinlich steht dem Kläger jetzt sogar noch Geld zu. Er hatte insgesamt fast 44 000 Euro an die Targobank gezahlt.
Targobank AG & Co. KGaA, Verträge vom 23.06.2005, 08.02.2007 und 12.09.2007
Vergleich vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Aktenzeichen: 6 C 157/14
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt, Bremen
Besonderheit: Die Bank hat 80 Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Teambank AG, Kreditvertrag vom 13.05.2008
Landgericht Essen, Urteil vom 08.01.2015
Aktenzeichen: 6 O 353/14
Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 17.03.2015
Aktenzeichen: I-31 U 40/15
Klägervertreter: SH Rechtsanwälte, Essen
Besonderheit: Es ging um einen Ratenkredit über fast 23 000 Euro. Die Bank hatte den Vertrag wegen Zahlungsrückständen gekündigt und einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dennoch war der Widerruf möglich und muss die Bank die gezahlten Raten samt Zinsen Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kreditbetrags erstatten. Der nach Erlass des Vollstreckungsbescheids erklärte Widerruf sei nicht durch die Rechtskraft ausgeschlossen, urteilte das Gericht. Die Teambank hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Bank darauf hingewiesen, dass es die Berufung für aussichtlos hält und sie ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen beabsichtigt. Die Teambank hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen. Das Landgericht in Nürnberg hat die Widerrufsbelehrung der Teambank bisher regelmäßig für wirksam gehalten. Betroffene können mit dem Urteil aus Hamm im Rücken Rechtsmittel einlegen und ihre Fälle vor den Bundesgerichtshof bringen.
Vereinigte Volksbank eG Saarlouis-Sulzbach/Saar, Vertrag von 11./26.7.2013
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2021
Aktenzeichen: 4 U 27/20
Klägervertreter: Thum & Strauß Rechtsanwälte, Saarbrücken
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Saarbrücken hielt einen Immobilienkreditvertrag der Vereinigte Volksbank eG Saarlouis-Sulzbach/Saar von 2013 für auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerruflich, weil die Bank nicht aufgeführt hat, wie viel Zinsen die Kreditnehmer pro Monat zu zahlen haben. Es handelte sich um einen Kreditvertrag, der später mit dem Guthaben aus einem Bausparvertrag zurückgeführt werden sollte. Die Bank nannte zwar den Bausparbeitrag, nicht aber die Zinsen.
[eingefügt am 20.05.2021]
Volksbank Baden Baden, Kreditvertrag vom 23.11.2009
Vergleich vor dem Landgericht Landau in der Pfalz
Landgericht Landau in der Pfalz, Beschluss vom 16.07.2015
Aktenzeichen: 4 O 405/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel
Besonderheit: Nachdem Kläger und Bank hatten sich im Gerichtsverfahren verglichen hatten, musste das Gericht nur über die Kosten des Verfahrens noch entscheiden. Die muss jetzt die Bank tragen. Die Klage hätte nämlich Erfolg gehabt, meinten die Richter.
Volksbank Dammer Berge eG, Kreditvertrag vom 17.08.2008
Vergleich vor dem Landgericht Oldenburg
Aktenzeichen 3 O 2951/14
Klägervertreter: Rotter Rechtsanwälte, Bremen
Volksbank Darmstadt-Südhessen eG, Verträge vom 12.09.2007
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 29.07.2016
Aktenzeichen: 13 O 285/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Es ging um ein Kreditverträge über insgesamt 260 000 Euro. Der Kläger hatte den Vertrag im Jahr 2015 widerrufen. Das Gericht hielt den Widerruf für wirksam. Der Kläger muss jetzt nur noch den Saldo der wechselseitigen Vorderungen, wie er sich bei Abrechnung nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs bei Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz ergibt und nicht die von der Bank ermittelte Restschuld ausgleichen. Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Anwälte.
Volksbank Dill eG, Vertrag vom 11.07.2008
Landgericht Limburg, (Hinweis-)Beschluss vom 28.01.2016
Aktenzeichen 2 O 211/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff, Potsdam/Berlin
Besonderheit: Das Landgericht hält die Widerrufsbelehrung der Volksbank für fehlerhaft. Es verweist dafür auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Danach sind Widerrufsbelehrungen falsch, wenn Kunden sie so verstehen können, dass die Widerrufsfrist bereits mit Erhalt der Unterlagen zum Kredit zu laufen beginnt.
Volksbank Ermstal-Alb eG, Vertrag vom 22.05.2007
Vergleich während des Klageverfahrens vor dem Landgericht Tübingen
Aktenzeichen: 4 O 296/14
Klägervertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen
Besonderheit: Der Kläger hatte den Kredit im September 2012 abgelöst und gut 18 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Im November 2015 widerrief er den Vertrag nachträglich und forderte Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Als die Bank sich weigerte, erhob Rechtsanwalt Dr. Epple Klage. Vor der mündlichen Verhandlung einigten die Parteien sich schließlich: Der Kläger erhält 14 000 Euro zurück und die Bank übernimmt alle Kosten.
Volksbank Filder eG, Vertrag vom 11.05.2006
Landgericht Stuttgart, (Anerkenntnis-)Urteil vom 12.10.2015
Aktenzeichen: 6 O 105/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann, Stuttgart
Besonderheit: Die Bank erkennt den Widerruf an. Die Bank hat zusätzlich Nutzungen (2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinsatz) auf gezahlte Zinsen in Höhe von gut 6 100 Euro herauszugeben.
Volksbank Göppingen eG, Vertrag vom 05.09.2008
Landgericht Ulm, Urteil vom 25.04.2014
Aktenzeichen: 4 O 343/13
Oberlandesgericht Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 17.09.2014
Aktzenzeichen: 9 U 120/14
Klägervertreter: