Bieterverfahren: Interessenten geben Kaufpreisgebote ab
In manchen Verkaufsanzeigen sind beim Kaufpreis 0 Euro oder 1 Euro aufgeführt oder gar kein Wert. Diese Immobilien werden aber keineswegs verschenkt, sondern „gegen Gebot“ verkauft.
Manchmal nennen die Verkäufer oder Makler bei solchen privaten Bieterverfahren den Preis, den sich der Eigentümer mindestens vorstellt. Typisch bei einem „Verkauf gegen Gebot“ ist der Vermerk „Eigentümerzustimmung vorbehalten“.
Interessenten besichtigen Haus oder Wohnung oft in einem Sammeltermin und überlegen dann, was ihnen die Immobilie wert ist. In einem festgelegten Zeitraum geben sie ein Kaufangebot ab. Es kann unter oder über dem Referenzpreis des Verkäufers liegen.
Der Verkäufer legt die Regeln fest, oft in Absprache mit den Maklern, die das Verfahren für ihn abwickeln. Er entscheidet, ob alle Interessenten oder nur eine Auswahl von ihnen mitmachen darf. Er kann alle Gebote geheim halten, aber auch die Bieter anonymisiert über die Gebote anderer beziehungsweise das Höchstgebot informieren lassen und erlauben, dass sie ihre Offerte nachbessern.
Nach Ende des Verfahrens überlegt der Eigentümer, ob er überhaupt verkaufen will. Eine Pflicht zum Verkauf hat er nicht. Außerdem entscheidet er frei, an wen und zu welchem Preis er das Angebot macht. Er muss nicht den Höchstbietenden wählen.
Auch der Bieter ist nicht an seine Gebote gebunden. Er kann ebenfalls überlegen, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Festgezurrt ist der Verkauf erst, wenn der Kaufvertrag notariell beurkundet ist.