Immobilienkauf unter Zeit­druck

So läuft ein Immobilienkauf ab: Verbindliche Vereinbarungen nur mit Notar

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Notar. Bei Immobilien­geschäften muss ein Notar alle Vereinbarungen beur­kunden, die jemanden zum Kauf oder Verkauf verpflichten. Diese gesetzliche Vorschrift gilt zum Beispiel auch für Reser­vierungs­ver­einbarungen. Das Honorar beträgt etwa 1,5 Prozent des Kauf­preises. In der Regel zahlt es der Käufer. Oft schlagen Makler oder Verkäufer einen Notar vor, der Käufer darf aber auch einen anderen wählen.

Vertrags­entwurf. Wenn sich Verkäufer und Käufer grund­sätzlich einig sind, schalten sie einen Notar ein. Er muss recht­liche Fragen unparteiisch beant­worten. Zum Wert der Immobilie äußert er sich nicht. Er schickt den Kauf­vertrags­entwurf an Käufer und Verkäufer. Ab dann müssen bei Immobilien­geschäften von Unternehmern mit Privatleuten mindestens zwei Wochen bis zum Beur­kundungs­termin vergehen.

Beur­kundung. Im Beur­kundungs­termin liest der Notar den Vertrag vor. Die Vertrags­partner können Fragen stellen und bis zur Unterzeichnung etwas ändern. „Neben­abreden“ außer­halb des Vertrags sind verboten. Auch der Kauf der einge­bauten Küche und Ähnliches muss mit beur­kundet werden.

Grund­schuld. Der Notar bestellt auch die Grund­schuld, die als Sicherheit für die kredit­gebende Bank im Grund­buch einge­tragen wird. In der Regel ist es sinn­voll, das in einem Termin mit dem Kauf­vertrag zu erledigen.

Erklärungen. Der Notar informiert das Finanz­amt und kredit­gebende Banken. Falls die Stadt oder Gemeinde ein Vorkaufs­recht hat, beantragt er eine Erklärung, dass sie darauf verzichtet.

Grund­buch. Der Käufer kann den Kauf­preis zahlen, sobald eine „Auflassungs­vormerkung“ für ihn im Grund­buch einge­tragen ist. Als Eigentümer wird er erst einge­tragen, wenn Verkäufer, Banken, Finanz­amt und eventuell Stadt oder Gemeinde mitgeteilt haben, dass alle Voraus­setzungen erfüllt sind.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 27.03.2020 um 13:18 Uhr
Notarfehler

@Branka1948: Leider sind uns Rechtsberatungen nicht möglich. Ohne die Unterlagen genau zu kennen, können wir den Fall nicht beurteilen. Lassen Sie das am besten direkt von einem Fachanwalt für Immobilien- und Architektenrecht prüfen. (TK)

Branka1948 am 26.03.2020 um 13:24 Uhr
Notarfehler

Ich habe ein Reihenhaus gekauft.
Im Exposee des Maklers steht ein Reihenhaus mit einem Stellplatz zum Verkauf.
Notar lässt den Stellplatz nicht im Grundbuch eintragen.
Der Verkäufer steht noch als Eigentümer im Grundbuch und verkauft diesen zum zweiten mal.
Was kann ich tun?