Notar. Bei Immobiliengeschäften muss ein Notar alle Vereinbarungen beurkunden, die jemanden zum Kauf oder Verkauf verpflichten. Diese gesetzliche Vorschrift gilt zum Beispiel auch für Reservierungsvereinbarungen. Das Honorar beträgt etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises. In der Regel zahlt es der Käufer. Oft schlagen Makler oder Verkäufer einen Notar vor, der Käufer darf aber auch einen anderen wählen.
Vertragsentwurf. Wenn sich Verkäufer und Käufer grundsätzlich einig sind, schalten sie einen Notar ein. Er muss rechtliche Fragen unparteiisch beantworten. Zum Wert der Immobilie äußert er sich nicht. Er schickt den Kaufvertragsentwurf an Käufer und Verkäufer. Ab dann müssen bei Immobiliengeschäften von Unternehmern mit Privatleuten mindestens zwei Wochen bis zum Beurkundungstermin vergehen.
Beurkundung. Im Beurkundungstermin liest der Notar den Vertrag vor. Die Vertragspartner können Fragen stellen und bis zur Unterzeichnung etwas ändern. „Nebenabreden“ außerhalb des Vertrags sind verboten. Auch der Kauf der eingebauten Küche und Ähnliches muss mit beurkundet werden.
Grundschuld. Der Notar bestellt auch die Grundschuld, die als Sicherheit für die kreditgebende Bank im Grundbuch eingetragen wird. In der Regel ist es sinnvoll, das in einem Termin mit dem Kaufvertrag zu erledigen.
Erklärungen. Der Notar informiert das Finanzamt und kreditgebende Banken. Falls die Stadt oder Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat, beantragt er eine Erklärung, dass sie darauf verzichtet.
Grundbuch. Der Käufer kann den Kaufpreis zahlen, sobald eine „Auflassungsvormerkung“ für ihn im Grundbuch eingetragen ist. Als Eigentümer wird er erst eingetragen, wenn Verkäufer, Banken, Finanzamt und eventuell Stadt oder Gemeinde mitgeteilt haben, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.
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@Branka1948: Leider sind uns Rechtsberatungen nicht möglich. Ohne die Unterlagen genau zu kennen, können wir den Fall nicht beurteilen. Lassen Sie das am besten direkt von einem Fachanwalt für Immobilien- und Architektenrecht prüfen. (TK)
Ich habe ein Reihenhaus gekauft.
Im Exposee des Maklers steht ein Reihenhaus mit einem Stellplatz zum Verkauf.
Notar lässt den Stellplatz nicht im Grundbuch eintragen.
Der Verkäufer steht noch als Eigentümer im Grundbuch und verkauft diesen zum zweiten mal.
Was kann ich tun?