Wer ein 45 Jahre altes Haus kauft, muss mit Rissen im Wandputz rechnen. Diese Auskunft gab ein Bausachverständiger – und entsprechend entschied das Landgericht Coburg (Az. 14 14 O 271/17). Es wies damit die Schadenersatzklage der Hauskäufer ab. Die hatten in dem Wohnhaus aus den 1970ern nach der Übergabe Holzverkleidungen und Tapeten entfernt. Dabei entdeckten sie die Risse in den Wänden und einen Schimmelfleck, verursacht durch eine undichte Stelle im Dach. Sie forderten von den Vorbesitzern die Kosten für die nötigen Reparaturen. Die Richter befanden, dass die Risse im Putz kein Mangel seien, wohl aber das Loch im Dach. Im Kaufvertrag war jedoch wie üblich ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden. Die Käufer konnten auch nicht nachweisen, dass die Verkäufer die Probleme arglistig verschwiegen hätten.