Bevor ein Käufer ein Haus oder eine Wohnung erwirbt, sollte er darauf achten, dass der Kaufvertrag eine Immobilienbeschreibung mit Größenangabe enthält. Nur dann gilt sie als „Beschaffenheitsvereinbarung“, auf die sich ein Käufer juristisch verlassen kann. Verlässt er sich auf die Quadratmeterzahl im Exposé, hat er im Nachhinein keinen Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Wohnung tatsächlich kleiner ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. V ZR 78/14).
Im aktuellen Fall betrug die Wohnfläche nicht, wie im Exposé angegeben, mehr als 200 Quadratmeter, sondern nur etwa 170. Im Kaufvertrag fehlte eine Größenangabe. Der Käufer verlangte vom Verkäufer Schadenersatz. Das Gericht lehnte ab. Anspruch auf Schadenersatz hat der Käufer nur, wenn er absichtlich getäuscht wurde. Das war aber hier nicht der Fall. Der Käufer kann sich nach dem BGH-Urteil auf Flächenmaße nur verlassen, wenn sie im Kaufvertrag aufgenommen und vom Notar beurkundet sind.