Viele Anleger, denen ein Vermittler zu Hause ein Immobiliengeschäft auf Kredit aufgeschwatzt hat, haben es jetzt einfacher. Sie dürfen den Kreditvertrag in praktisch jedem Fall widerrufen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Bank von der Haustürsituation wusste. Auch ist kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Hausbesuch und dem Abschluss des Kreditvertrags erforderlich. Selbst wenn der Kreditvertrag erst nach dem Kauf vor einem Notar abgeschlossen wurde, kann er noch widerrufen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. II ZR 327/04).
Wenn der Vermittler den Kunden nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat, kann dieser sogar Jahre später widerrufen.
Das Gericht sprach das Urteil im Falle eines Anlegers, der auf Kredit Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds gekauft hatte. Der Widerruf des Kreditvertrages erfasst nach dem neuen Urteil auch den Kauf der Fondsanteile.
Das Urteil ändert die bisherige BGH-Rechtsprechung. Der für den Streit um die Finanzierung des Kaufs von Immobilien zuständige XI. Senat des BGH habe dagegen keine Einwände, schreiben die BGH-Richter des II. Senats in ihrem Urteil.
Für die Käufer von Schrottimmobilien besteht weiterhin Hoffnung. Ob und unter welchen Bedingungen sie zurückgegeben werden dürfen, ist noch unklar.
Der BGH setzt mit dem Urteil Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs um. Weitere Urteile zu Schrottimmobilienfällen werden in Kürze erwartet.
-
- Mit Summen ab 10 000 Euro können sich Anleger an Büro- und Geschäftsgebäuden, Hotels, Sozialimmobilien oder Wohnungen in Deutschland beteiligen. Sie können von Mieten...
-
- Die Insolvenzverwalter der Containergesellschaften P&R schätzen, dass die Insolvenzmasse bei einer Milliarde Euro liegen könnte. Vor einem Jahr gingen sie von etwa der...
-
- Der Verdacht auf Untreue, Insolvenzverschleppung und gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrug bei der Geno Wohnbaugenossenschaft eG aus Ludwigsburg scheint sich zu...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.