Grundstücksauktionen folgen engen rechtlichen Vorgaben, den Versteigerungsbedingungen.
Auktionsfirmen wie zum Beispiel die Deutsche Grundstücksauktionen AG oder die Karhausen Immobilien Auktionen GmbH in Berlin versteigern Immobilien, deren Besitzer sich freiwillig davon trennen. Mit Zwangsversteigerungen, wie sie die Gerichte für zahlungsunfähige Schuldner veranlassen, hat das nichts zu tun.
Sowohl private Eigentümer als auch Städte, Gemeinden oder soziale und gemeinnützige Organisationen nutzen Immobilienauktionen, um Grundstücke und Häuser zu verkaufen. In den neuen Bundesländern handelt es sich oft um Objekte, die auf dem freien Markt schwer zu vermitteln sind. Wegen ihres schlechten Zustands werden sie günstig angeboten.
Mindestpreise und Gebote
Vor der Versteigerung vereinbart das Auktionshaus mit dem Eigentümer einen Mindestpreis. Dieses Limit ist im Versteigerungskatalog neben der Beschreibung der Immobilie festgehalten. Mit seinem Aufruf beginnt die Versteigerung des Objekts. Es sei denn, dem Auktionator liegt schriftlich bereits ein höheres Gebot vor.
Das ist gar nicht so selten, da sich viele Biet- oder Kauflustige vorher nicht nur die Immobilien anschauen, sondern gleich auch Gebote abgeben können. Dann startet die Versteigerung mit diesem schriftlichen Gebot.
Kommt während der Auktion kein höheres Gebot zustande, erhält der schriftliche Bieter den Zuschlag, und zwar selbst dann, wenn er bei der Auktion nicht anwesend ist.
Jeder Bieter bleibt so lange an sein Gebot gebunden, bis dieses durch einen anderen Bieter und ein höheres Gebot überboten wird. Geben mehrere Bieter ein gleich hohes Gebot ab, gilt das erste in dieser Höhe abgegebene. Bei Zweifeln oder Unklarheiten entscheidet der Auktionator nach seinem Ermessen, ob er den Zuschlag erteilt oder die Versteigerung wiederholt.
Der Betrag, um den neue Gebote die vorherigen Gebote mindestens übersteigen müssen, heißt Steigerungsspanne. Sie wird vom Auktionator festgesetzt.
Keine Garantie
Der Zuschlag für das Objekt erfolgt "wie es steht und liegt". Mit dieser Formulierung schließt das Auktionshaus jegliche Gewährleistung für Größe, Güte, Beschaffenheit, Bebaubarkeit oder etwaige sichtbare oder nicht sichtbare Mängel der Immobilie aus. Das klingt deshalb so kompliziert, weil Eigentümer und Verkäufer der Immobilie nicht dieselbe juristische Person sind.
Im Auftrag des Eigentümers macht das Auktionshaus zum Beispiel Angaben zu Grundbucheintragungen, Auflagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und bei vermieteten Objekten zum zuletzt festgestellten Soll-Mietzins. Liegen zu einzelnen Punkten keine Angaben vor, teilt der Auktionator dies mit. Für die Richtigkeit sämtlicher Angaben übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
Als Vermittler des Geschäfts haften Auktionshaus und Auktionator nur für die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung. Stimmen die Angaben zur Immobilie nicht, muss sich der Käufer mit seinen Ansprüchen an den früheren Eigentümer wenden. Dabei stehen ihm alle juristischen Möglichkeiten bis hin zum Rücktritt vom Kauf offen.
Übergabe des Objekts
Mit dem dritten Hammerschlag geht der Zuschlag an den Meistbietenden. Damit ist der Kaufvertrag geschlossen. Die Beurkundung findet sofort, unmittelbar nach dem Zuschlag und in eigens eingerichteten Notariatsräumen statt. Jeder Käufer muss dann zwei Schecks ausstellen. Einen für die Courtage, die Vermittlungsgebühr an das Auktionshaus, und einen für die Sicherheitsleistung, eine Art Anzahlung, die meist 10 Prozent vom Höchstgebot beträgt.
Der Restkaufpreis ist, je nach Vereinbarung, vier Wochen nach Zuschlag auf einem Treuhandkonto des Notars zu hinterlegen. Die Übergabe der Immobilie an den neuen Besitzer erfolgt an dem Monatsersten, der auf die Hinterlegung des Barkaufpreises folgt.
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- Bei einer Zwangsversteigerung vor Gericht wechseln Immobilien oft zu sehr günstigen Preisen den Eigentümer. Dafür nehmen Bieter jedoch gewisse Risiken in Kauf.
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