Wert­ermitt­lung durch das Finanz­amt

Grafik: Drei Bewertungs­verfahren

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Unsere Grafiken zeigen, wie das Finanz­amt Immobilien bewertet – welches Verfahren dabei zur Anwendung kommt, hängt unter anderem von der Art der Immobilie ab.

Vergleichs­wert­verfahren

Es kommt vor allem für Eigentums­wohnungen sowie auch Ein- und Zweifamilienhäuser zur Anwendung. Das Vergleichs­wert­verfahren soll für alle Immobilien­arten vorrangig genutzt werden, sofern geeignete Vergleichs­daten zur Verfügung stehen.

Wert­ermitt­lung durch das Finanz­amt - Immobilien werden höher bewertet

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Ertrags­wert­verfahren

Es wird insbesondere für Mehr­familien- und Geschäfts­häuser sowie Gewerbeimmobilien angewendet.

Wert­ermitt­lung durch das Finanz­amt - Immobilien werden höher bewertet

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Sach­wert­verfahren

Mit dem Sach­wert­verfahren werden vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser sowie andere Immobilien bewertet, bei denen Vergleichs­werte und übliche Mieten nicht vorliegen, weil sie beispiels­weise in ländlichen Gebieten liegen oder außergewöhnlich sind, wie Bauernhöfe, Villen oder Burgen.

Wert­ermitt­lung durch das Finanz­amt - Immobilien werden höher bewertet

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.10.2023 um 09:08 Uhr
    Grundsteuerwert

    @Gutmensch: Aufgrund der Grundsteuerreform ermittelt das Finanzamt den jeweils geltenden Grundsteuerwert anhand der von den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Daten und zwar in Verfahren, die in den Paragrafen 218ff. BewG geregelt sind. Strukturell knüpft das neue Recht an bestehende steuerliche Bewertungsregeln an, die etwa von der Ermittlung von Grundbesitzwerten für die Erbschaftssteuer (Paragraf 157-203 BewG) bekannt sind. Die Regelungen unterscheiden sich inhaltlich aber teilweise von den bisherigen Verfahren, sodass Grundsteuerwerte durchaus von den Grundvermögenswerten für die Erbschafts- und Schenkungssteuer abweichen können.

  • Gutmensch am 26.09.2023 um 18:26 Uhr
    Grundsteuerwert

    Liebe StiWa,
    mein Notar meint, die Finanzämter legen den Grundsteuerwert der Immobilien für die Berechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde. Diesen Grundsteuerwert kann man dem Grundsteuerbescheid der 2022 von Allen durchzuführenden Grundsteuererklärung entnehmen. Was meinen Sie?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.01.2023 um 13:14 Uhr
    Stichtag der FA-Immobilienbewertung bei Schenkung

    @KKsg: Ja, Sie haben Recht. Der Stichtag der Immobilienbewertung bei einer Schenkung ist in der Regel der Tag der notariellen Beurkundung. Wir werden unsere Ausführungen dazu ändern.
    Am Tag der notariellen Beurkundung geben Schenker und Beschenkte in der Regel alle formell notwendigen Erklärungen ab, damit der Eigentumswechsel im Grundbuch beantragt werden kann. Das Finanzamt erkennt daher auch diesen Tag als Tag der Ausführung der Schenkung nach § 9 ErbStG an, wenn keine weitere Bedingungen erfüllt werden müssen, damit der Beschenkte als Eigentümer ins Grundbuch kommt.

  • KKsg am 27.12.2022 um 10:02 Uhr
    Stichtag der FA-Immobilienbewertung bei Schenkung

    In obigem Artikel gibt die Stiftung Warentest bei Schenkung den Tag des Grundbucheintrags als Stichtag der Immobilienbewertung durch das Finanzamt an.
    Man liest aber auch, sogar vom Notar, die Angabe, dass der Tag der notariellen Beurkundung der Schenkung maßgeblich wäre.
    Was ist an dieser Stelle richtig?
    Freundliche Grüße

  • JVD03 am 14.07.2022 um 16:32 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.