Unsere Grafiken zeigen, wie das Finanzamt Immobilien bewertet – welches Verfahren dabei zur Anwendung kommt, hängt unter anderem von der Art der Immobilie ab.
Vergleichswertverfahren
Es kommt vor allem für Eigentumswohnungen sowie auch Ein- und Zweifamilienhäuser zur Anwendung. Das Vergleichswertverfahren soll für alle Immobilienarten vorrangig genutzt werden, sofern geeignete Vergleichsdaten zur Verfügung stehen.

© Stiftung Warentest / René Reichelt
Ertragswertverfahren
Es wird insbesondere für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Gewerbeimmobilien angewendet.

© Stiftung Warentest / René Reichelt
Sachwertverfahren
Mit dem Sachwertverfahren werden vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser sowie andere Immobilien bewertet, bei denen Vergleichswerte und übliche Mieten nicht vorliegen, weil sie beispielsweise in ländlichen Gebieten liegen oder außergewöhnlich sind, wie Bauernhöfe, Villen oder Burgen.

© Stiftung Warentest / René Reichelt
-
- Bei einer Zwangsversteigerung vor Gericht wechseln Immobilien oft zu sehr günstigen Preisen den Eigentümer. Dafür nehmen Bieter jedoch gewisse Risiken in Kauf.
-
- Steigende Immobilienpreise führen zur Sorge vor der Erbschaftsteuer. Wir verraten, ob sie berechtigt ist und wie eine Schenkung beim Steuersparen hilft.
-
- Dank hoher Freibeträge bleiben Erbschaften im Familienkreis oft steuerfrei. Wir erklären, wie Sie auch große Vermögen steuerfrei übertragen – mit Erbschaftsteuerrechner.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Gutmensch: Aufgrund der Grundsteuerreform ermittelt das Finanzamt den jeweils geltenden Grundsteuerwert anhand der von den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Daten und zwar in Verfahren, die in den Paragrafen 218ff. BewG geregelt sind. Strukturell knüpft das neue Recht an bestehende steuerliche Bewertungsregeln an, die etwa von der Ermittlung von Grundbesitzwerten für die Erbschaftssteuer (Paragraf 157-203 BewG) bekannt sind. Die Regelungen unterscheiden sich inhaltlich aber teilweise von den bisherigen Verfahren, sodass Grundsteuerwerte durchaus von den Grundvermögenswerten für die Erbschafts- und Schenkungssteuer abweichen können.
Liebe StiWa,
mein Notar meint, die Finanzämter legen den Grundsteuerwert der Immobilien für die Berechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde. Diesen Grundsteuerwert kann man dem Grundsteuerbescheid der 2022 von Allen durchzuführenden Grundsteuererklärung entnehmen. Was meinen Sie?
@KKsg: Ja, Sie haben Recht. Der Stichtag der Immobilienbewertung bei einer Schenkung ist in der Regel der Tag der notariellen Beurkundung. Wir werden unsere Ausführungen dazu ändern.
Am Tag der notariellen Beurkundung geben Schenker und Beschenkte in der Regel alle formell notwendigen Erklärungen ab, damit der Eigentumswechsel im Grundbuch beantragt werden kann. Das Finanzamt erkennt daher auch diesen Tag als Tag der Ausführung der Schenkung nach § 9 ErbStG an, wenn keine weitere Bedingungen erfüllt werden müssen, damit der Beschenkte als Eigentümer ins Grundbuch kommt.
In obigem Artikel gibt die Stiftung Warentest bei Schenkung den Tag des Grundbucheintrags als Stichtag der Immobilienbewertung durch das Finanzamt an.
Man liest aber auch, sogar vom Notar, die Angabe, dass der Tag der notariellen Beurkundung der Schenkung maßgeblich wäre.
Was ist an dieser Stelle richtig?
Freundliche Grüße
Kommentar vom Autor gelöscht.