In den ersten drei Jahren nach Anschaffung einer Immobilie dürfen Renovierungskosten für eine Vermietung netto maximal 15 Prozent des Gebäudewertes betragen, ansonsten müssen Vermieter diese unter Umständen über Jahrzehnte abschreiben. Der Bundesfinanzhof hat mehrfach geurteilt, dass selbst Schönheitsreparaturen unter diese Grenze fallen (Az. IX R 15/15, Az. IX R 22/15).
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