Immobilien-Darlehen DKB hat Immobilienkäufer falsch belehrt

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Immobilien-Darlehen - DKB hat Immobilienkäufer falsch belehrt

Zahlreiche Immobilien-Darlehens­verträge der Deutschen Kredit­bank (DKB) aus den Jahren 2005 bis 2007 sind nach Ansicht des Berliner Rechts­anwalts Thomas Storch recht­lich nicht halt­bar und können deshalb widerrufen werden. Storch stützt sich auf ein Urteil des Ober­landes­gerichts Brandenburg. Danach ist die Widerrufs­belehrung der DKB aus dem Jahr 2006 fehler­haft.

Ein Einzel­fall weist den Weg

Das Ober­landes­gericht Brandenburg hatte im Fall eines Immobilienkäufers fest­gestellt: Die DKB hat in der Widerrufs­belehrung zum Darlehens­vertrag eine Formulierung verwendet, die vom gesetzlich vorgeschriebenen Muster abweicht. Deshalb sei der Widerruf des Darlehens­vertrags aus dem Jahr 2006 zulässig (Az. 4 U 64/12, Revision nicht zugelassen). Der Widerruf des Kunden im Jahr 2011 sei deshalb recht­zeitig und wirk­sam gewesen.

Urteil könnte Tausenden Kunden helfen

Das Urteil des Ober­landes­gerichts Brandenburg, das der Berliner Fach­anwalt für Bank- und Kapitalmarkt­recht Thomas Storch erstritten hat, könnte auch vielen anderen Menschen helfen. Das gilt vor allem für Käufer von über­teuerten Eigentums­wohnungen, die den Kauf­preis über die DKB finanziert haben. Nach Storchs Recherchen sind nicht nur die Widerrufs­belehrung der Bank aus dem Jahr 2006 fehler­haft, sondern auch die Belehrungen aus den Jahren 2005 und 2007. „Nach dem Urteil dürften sämtliche Darlehens­verträge der DKB, die diese Belehrung enthalten, noch heute widerruf­bar sein. Das Urteil kommt allen Kunden zugute, die durch einen Widerruf die ansonsten anfallende Vorfälligkeits­entschädigung sparen und mit einer güns­tigen Neufinanzierung viel Geld sparen wollen“, erklärt Storch.

Viele Anfragen betroffener DKB-Kunden

Nach Recherchen von Storch sind nicht nur die Widerrufs­belehrungen der Bank aus dem Jahr 2006 fehler­haft. Auch die Belehrungen aus den Jahren 2005 bis 2007 seien nicht in Ordnung. Nach Bekannt­werden des OLG-Urteils seien zahlreiche Anfragen von geschädigten Berliner Wohnungs­käufern einge­gangen, die ihre Darlehens­verträge bei der DKB widerrufen wollen. Da die DKB den Widerruf von Darlehens­verträgen meist nicht akzeptiere und auch außerge­richt­liche Lösungen ablehne, wolle er die Ansprüche Betroffener gericht­lich durch­setzen.

Musterklage­verfahren geplant

Die Kanzlei Storch & Kollegen will jetzt ein Muster­verfahren gegen die DKB anstrengen, sobald die Rechts­schutz­versicherung eine Deckungs­zusage für einen ihren Mandanten erteilt hat. Dieses Verfahren soll in Berlin geführt werden, um auch hier vom Kammerge­richt bestätigt zu bekommen, dass die Widerrufs­belehrungen der Bank fehler­haft waren. Storch hat nach eigenen Angaben Anhalts­punkte dafür, dass das Kammerge­richt die Rechts­auffassung der Brandenburger Richter bestätigen werde.

Das sagt die DKB

Die DKB bestreitet in einer Stellung­nahme gegen­über test.de, dass sie den Widerruf von Verträgen grund­sätzlich nicht akzeptiere. Vielmehr prüfe sie in jedem Einzel­fall, ob die verwendete Widerrufs­belehrung wirk­sam sei. Entspreche eine Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, bemühe sie sich stets um eine interes­sengerechte Lösung. „Es kann somit keine Rede davon sein, dass die DKB den Widerruf von Verträgen grund­sätzlich ablehnt“, teilte die Bank mit.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 24.02.2015 um 12:14 Uhr
    Re: "Das sagt die DKB"

    So verhält sich die DKB-Bank vielen Kreditnehmern gegenüber, obwohl sie inzwischen auch vom Kammergericht in Berlin eindeutig und in vollem Umfang zur Rückabwicklung eines widerrufenen Kredits verurteilt worden ist, weil die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Belehrung nicht abgelaufen war. Hintergrund dürfte sein: Der Streitwert ist hoch & das Prozessrisiko für Betroffene ohne Rechtsschutzversicherung kaum zu stemmen. Immer mal wieder gelingt es Banken zudem, vor einzelnen Gerichten entgegen der Vorgaben der OLGs und des BGH Klageabweisungen wegen einer angeblichen Verwirkung (= Ausschluss der Forderung mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben) zu erreichen. Betroffenen bleibt nur, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Im Einzelfall sind prozesskostensparende Strategien möglich. Finanztest berichtet in Heft 4/2014 (ab Mittwoch, 18. März, am Kiosk) noch mal über den Stand der Dinge beim Kreditwiderruf. Den stets aktuellen Stand im Streit um den Kreditwiderruf im Ganzen finden Sie unter: www.test.de/kreditwiderruf

  • pueppi-42 am 23.02.2015 um 08:53 Uhr
    "Das sagt die DKB"

    In meinem aktuellen Fall hat die DKB eingehend geprüft und den Einwänden meines RA Zitate aus Urteilen zu Lebensversicherungsverträgen präsentiert, die aktuelle Rechtsprechung fand kein Gehör bei der DKB. Die DKB schloss ihr Antwortschreiben auf unsere freundliche Anfrage zur gütlichen Einigung mit dem Satz: "Ausdrücklich berufen wir uns auf den Einwand der Verwirkung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen wollen Sie diese bitte als abschließende Stellungnahme ansehen. Von weiterem Schriftverkehr bitten wir abzusehen." Mein Vertrag läuft noch. Nach erfolgten schriftlichen Widerruf des Vertrages wurde nun nicht mehr geantwortet (Wartezeit über 1 Monat).

  • chatundra am 06.08.2014 um 15:24 Uhr
    Zusatz

    sollte 10 Jahre fest
    Und watt nix kost datt iss auch nix, so sagt der Rheinländer
    Und Sparkassen und Volksbanken haben immer noch eine andere Vorgehensweise als vielleicht eine Großbank, die für ihre Aktionäre dicke Gewinne abwerfen muss.

  • chatundra am 06.08.2014 um 15:22 Uhr
    Doch Heuchelei

    Sorry aber .... Wenn jemand 2010 eine Geldanlage für sagen wir mal 10 gemacht hat und dafür einen Zinssatz von 4% p.a. ausgehandelt hat, wie fände er es denn wenn die Bank sich durch ein Hintertürchen jetzt an ihn wendet und den Vertrag fristlos widerspricht und ihm eine Neuanlage zu 2 % p.a. anbietet? Da würde jeder auf die Barrikaden gehen. So was die bösen Banken. Aber jeder erwartet eine Filiale direkt vor der Tür, Öffnungzeiten von 8 bis 18 Uhr und wenn es geht auch Beratung bis 20 Uhr und Samstags. Aber Kontoführungsgebühren will keiner zahlen. Versicherungen schließ ich auch nicht bei der Bank ab, da geh ich zum Makler, der bietet mir die nen Euro günstiger an. Fonds und Aktien sind das Teufelszeug schlechthin. Wovon soll eine Bank denn ihre Kosten bezahlen? Miete, Strom, Gas, Mitarbeiter? Ne an den Automaten geh ich nicht, ich will ja nur meine persönliche Beratung. Bevor man rummeckert, sollte man mal überlegen was man möchte und dann auch dafür bezahlen.

  • ko.rmoran am 19.06.2014 um 12:27 Uhr
    Heuchelei?

    Dem Argument der Heuchelei muss man wirklich nicht folgen. Zunächst wäre bei dieser Art von Geschäft festzuhalten, dass die üblichen Vertragsbedingungen als solche bereits Elemente der Nötigung enthalten. So ist zum Beispiel die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein Mittel der Erpressung, welches aus wirtschaftlicher Sicht, jedenfalls in der üblicherweise angewendeten Höhe, keine Berechtigung hätte. Hier wird nicht fair verhandelt, sondern die die Bank nutzt ihre stets stärkere Position für eine Knebelung des Vertragspartners aus. Wenn also ein Bankkunde eine Möglichkeit sucht, mittels eines Formfehlers aus einem solchen Vertrag auszusteigen, so hat er sich, was die Moral betrifft, keinesfalls etwas vorzuwerfen.