
Jahrelang hielt Ergobag die Preise künstlich hoch – auch für den von uns getesteten Neo Edition Strahlebär. © Stiftung Warentest / Hendrik Rauch
Zwei Millionen Euro Bußgeld muss die Fond Of GmbH wegen illegaler Preisvorgaben zahlen. Die Firma bietet Schulrucksäcke und -taschen der Marken Ergobag und Satch an.
Unternehmen setzte Mindestpreise durch
Über viele Jahre hinweg hat der Anbieter Fond Of Mindestpreise für seine Schulrucksäcke und -taschen vorgegeben und dafür gesorgt, dass Händler diese Preise nicht unterschreiten. In unserem letzten Schulranzen-Test waren die Modelle von Ergobag die besten – mit 259 Euro je Set aber auch die teuersten. Das Bundeskartellamt hat gegen das Unternehmen ermittelt und festgestellt, dass die Fond Of GmbH die Einhaltung der Mindestpreise mit Sanktionen gegen die Händler durchgesetzt hat. Hersteller dürfen aber nur unverbindliche Preisempfehlungen machen.
Zahlungsbereitschaft der Eltern ausgenutzt
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes begründet das Bußgeld: „Vertikale Preisbindungen gehen häufig zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher und können dazu führen, dass diese im Ergebnis höhere Preise zahlen müssen. Gerade bei Schulrucksäcken und Schultaschen ist die Zahlungsbereitschaft der Eltern zum Schutz der Kinder relativ groß. Hier noch zusätzlich eine Preisbindung durchzusetzen, ist in keiner Weise akzeptabel.“
Manche Händler verkaufen Ranzen nun billiger
Die im Jahr 2019 von uns getesteten Sets kosten beim Anbieter mittlerweile 270 Euro – elf Euro mehr als damals. Die erfreuliche Nachricht: Manche Onlinehändler verkaufen die Testsieger-Ranzen nun schon für 200 Euro.
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@Schla.U.meyer: Sie haben Recht. Wenn ein Verbraucher wegen des Kartells mehr für seinen Ranzen bezahlt hat, ist ihm die Differenz zum fairen Preis ohne Kartell zu erstatten. Leider ist der faire Preis ohne Kartell schwer zu ermitteln und es ist deshalb schwierig, solche Forderungen durchzusetzen. (StS, Se)
Ich frage mich, wie das für den Verbraucher nun rückwirkend Auswirkungen hat und wie man nun vorgehen kann. Die Wettbewerbszentrale berichtet dazu:
"Wer durch den Kartellverstoß einen Schaden erlitten hat, kann Schadensersatz verlangen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 GWB). Das können ebenfalls Verbraucher sein. Schadensersatz kann auch dann verlangt werden, wenn der Geschädigte zu dem Kartellrechtsverletzer selbst keine vertragliche Beziehung eingegangen ist. (...) Sowohl die Kartellbehörden als auch Wirtschafts- und Verbraucherorganisationen sind in diesem Fall berechtigt, die erzielten Vorteile bei den Unternehmen abzuschöpfen (§§ 34, 34a GWB)."
https://www.wettbewerbszentrale.de/de/branchen/kartellrecht/ueberblick/#Folgen bei Kartellverstößen