
Deutsch-Drahthaar. Wollen Mieter sich einen Hund anschaffen, darf der Vermieter das nicht grundlos ablehnen:
Ein Vermieter muss das Halten eines Hundes in einer Mietwohnung erlauben, wenn er keine konkreten Gründe dagegen nennen kann. Allgemeine Bedenken sind nicht ausreichend. Das gilt zumindest, wenn die Wohnung groß genug ist und der Hund nicht einer gefährlichen Rasse angehört. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 411 C 976/18).
Gibt es Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belästigung?
In dem Fall wollten sich Mieter mit Kindern gerne einen Hund anschaffen und baten den Vermieter um Einwilligung. Infrage kamen die Rassen Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar oder Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder ein Mischling dieser Rassen mit einer Widerristhöhe von etwa 52 bis 64 Zentimetern. Die Mieter gaben an, langjährige Erfahrung als Hundehalter zu haben. Der Vermieter lehnte ab, die Mieter klagten. Das Gericht urteilte: Der Vermieter durfte seine Zustimmung nicht einfach verweigern. Eine Ablehnung müsse sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belästigung stützen.