
Steht auf einem Hotelgutschein, dass Zimmer nur im Rahmen des für Gutscheine vorgesehenen Kontingents buchbar sind, ist dies ungültig. Das Amtsgericht Köln kippte die Klausel: „Reservierung nur nach Verfügbarkeit des B-Kontingents“, wobei „B“ der Name der Gutscheinfirma war.
Es sei selbstverständlich, dass der Kunde nur ein Zimmer bekommen könne, wenn eines frei ist. Aber mit dieser Klausel könne das Hotel eine Buchung selbst dann ablehnen, wenn Zimmer frei sind. Oder es könne an einem einzigen Termin im Jahr „Gutscheinzimmer“ anbieten. Das Kleingedruckte darf den Kunden nicht auf beliebig wenige Zimmer beschränken. Er bekommt das Geld für den Gutschein zurück (Az. 137 C 603/12).